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Dynamite Harry

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Beiträge von Dynamite Harry

  1. vor 5 Minuten schrieb Fyodor:

    Meine Behörde zwingt mich dazu, das Gesetz so zu lesen. Die lassen sich ständig neues einfallen.

     

    Die Zahlenbegrenzung der gelben WBK, und daher auch die Regelung dazu, ist neuer.

     

    De "Neue Gelbe", die Du wahrscheinlich auch hast, war zum Zeitpunkt der Erteilung eine Erlaubnis, Eiinzellader, Repetierer und VL-Revolver ohne irgendeine Einschränkung zu erwerben.

     

    Jetzt wurde sie zahlenmäßig kastriert, aber daß eine Kümmelspalterei hier bei "Erwerb" und "Besitz" gerichtsfest ist, kann ich mir beim besten Willen nicht vorstellen.

     

    Zur Not gibt es eben, wie vorhin irgendwo geschrieben, die 15. Ordonnanzwaffe mit Bedürfnis auf Grün. Allein dieses Beispiel dürfte doch ausreichen, den Unfug mit der Mißinterpretation der Gelben zu beenden.

     

    mfg

    Harry

  2. vor 4 Stunden schrieb chris42:

    Hallo zusammen,

     

    ...

     

    Danke und Gruß,
    Chris

     

     

    Bevor es hier noch mehr entgleist, einfach mal bei "Waffenschrank24" schauen, habe jetztes Jahr dort sehr günstig einen großen Einser erworben.

     

    Abwicklung ohne Probleme, würde wieder dort kaufen.

     

    Die Lieferanten haben mir auf kurze Nachfrage und winken mit einem 20-Euro-Schein noch einen kleinen B-Schrank aus dem Keller in die Werkstatt (Nebengebäude) verbracht.

     

    mfg

    Harry

  3. vor 55 Minuten schrieb Fussel_Dussel:

    🙁

    ... dürfte das nur was kosten, wenn etwas zu beanstanden wäre.

     

    Dann kostet es doch sowieso, wenn Du Pech hast, die Zuverlässsigkeit.

     

    Allerdings kommt dann auch keiner mehr zum Kontrollieren, weil der Kontrollgrund nicht mehr existiert.

     

    mfg

    Harry

    • Gefällt mir 1
  4. Jetzt bin ich mal richtig zufrieden, daß ich diesen Fred gerade erst entdeckt und mir den Mist nicht angeschaut habe.

     

    mfg

    Harry

     

    PS: Unsere Abteilung "Jugend forscht" war der Meinung, daß sie eigentlich mal eine neue Hardware-Firewall installieren muß.

     

    Done.

     

    Seit heute früh habe ich am Arbeitsplatzrechner keinen Zugriff mehr auf WO, Zertifikatsprobleme.

     

    Hat jemand hier eine Idee, wie man das elegant umgehen kann?

     

    Den Arbeitsplatzrechner über USB-Tethering mit dem Handy einbinden funktioniert, aber da wird mir wohl zeitnah das Datenvolumen reingrätschen ...

     

    Bin für jeden Tip dankbar.

    • Gefällt mir 3
  5. vor 30 Minuten schrieb CZM52:

    ...  Wenn er Über 10 Jahre  mit eigener Waffe dabei ist, muss er eh nur noch Mitglied sein

     

     

    Das ist wohl etwas unglücklich formuliert. Nach mindestens 10 Jahren Legalwaffenbesitz reicht die Mitgliedschaft im Schützenverein. So wie Du es schreibst, werden es manche so verstehen, daß sie mindestens 10 Jahre im bestätigenden Verein sein müssen.

     

    mfg

    Harry

    • Gefällt mir 2
  6. vor 18 Minuten schrieb P22:

    ...

     

    t und dem Fragenden wurde vielleicht etwas geholfen.

     

    Auf jeden Fall 🙂

     

    Das Gespräch mit dem Amt vorab war sowieso zingend vorgesehen, aber es wurden hier auch ein paar interessante Aspekte angerissen, die nicht so eindeutlg und offensichtlich sind, danke an alle dafür!

     

    mfg

    Harry

     

     

  7. vor 25 Minuten schrieb BlackFly:

    Ist es denn erlaubt das Deine Kinder die Waffen in einem Schrank der Klasse B aufbewahren? Klar, es gibt Besitzstandswahrung und die B Schränke sind weiterhin erlaubt sofern sie vor dem Stichdatum gekauft wurden. Aber gilt dies auch "rückwirkend" also für Schränke die bereits im Haushalt vorhanden waren bevor die eigene Waffenrechtliche Erlaubnis erlangt wurde?

    ...

     

    die Dinger dürfen einmal vererbt werden, mit Bestandsschutz. Der Knackpunkt könnte der Aufstellungsort werden, falls der Erbfall noch nicht gegeben ist.

     

     

    mfg

    Harry

     

    Und die Schlüsselsituation wird natütlich so geregelt, daß ich Zugriff auf ihre Waffen habe (Mitbenutzung auf der WBK), aber sie eben keinen sofortigen Zugriff auf meine Waffen. Der Knackpunkt wäre eben dann immer noch der Leihschein.

     

    Der Erwerb seitens der Kinder bezieht sich übrigends auf zwei in der Familie vorhandenen BDF, die im Moment auf meiner Gelben eingertragen sind. Eine Winchester Select Energy, was sozusagen die "Familien-Flinte" ist und die meine Tochter gerne und gut schießt, und als zweites eine Beretta 692 Black Edition, die ich vor einigen Jahren auf Grund der gleichzeitigen  Qualifikation ihres Zwillingsbruders zur DM noch kaufen mußte.

  8. vor 5 Minuten schrieb Alex90:

    i...

     

    der zweite Punkt, der mir beim Lesen hier noch eingefallen ist ist   eure Aufbewahrungssituation.... 

     

    man könnte den Eindruck gewinnen dein Nachwuchs hat eigenständig Zugriff auf deine Waffen.  das sollte natürlich nicht der falsche denken. 

    ...

     

    aber halt uns doch bitte auf dem laufenden, mich interessiert es auch. auch wenn ich noch n paar jahre zeit habe. 

     

     

    Genau die angesprochene Aufbewahrungssituation haben wir versucht, bestmöglich zu lösen:

     

    In unserem Haushalt befanden sich bis letztes Jahr September zwei gut gefüllte Schränke der Sicherheitsstufe "B" und einige Blechschränke mit Schwenkriegelverschluß zur Aufbewahrung der Munition.

     

    Im Herbst letzten Jahres zog in unseren Keller ein recht großer Einser ein, der jetzt einen Teil der Waffen samt Futter beherbergt.

     

    Dadurch wurde der Kleinste der "B"-Schränke frei, wurde in einen anderen Raum auf unserem Grundstück verbracht und beherbergt jetzt genau zwei Flinten.

     

    Und genau für diesen Schrank bekommen die Kinder den Schlüssel, sobald sie ihre erste WBK in den Händen halten.

     

    mfg

    Harry

     

    PS: Und jetzt freue ich mich auf fast auf die Meinungen einiger allwissender Narzissten, die hier sofort und gleich postulieren werden, daß unsere Kinder ihre Waffen nicht in meinen Schränken aufbewahren dürfen ...

    • Gefällt mir 1
  9. vor 16 Minuten schrieb lrn:

     

     

    ...

     

    Vielen Dank für die Erläuterungen, der §12/1 sagt eigentlich alles, da stehen keine Einschränkungen bezüglich des Alters drin. Mit der Behörde kläre ich es trotzdem auf jeden Fall vorher noch mal ab, bevor die Kleine mit dem 98er oder Schweden loszieht.

     

    mfg

    Harry

  10. vor 13 Stunden schrieb alzi:

     

    ...

     

     

    Ja, und die Behörde lässt man schön aussen vor, die sind dort idR selbst nicht sachkundig, im Gegensatz zu Dir und Deinem Nachwuchs.

     

    Leseprobleme?

     

    Zitat

    Wie gesagt, die Meinung des Amtes hole ich mit Sicherheit noch ein,

     

     

    mfg

    Harry

  11. vor 2 Minuten schrieb Kaffeetante08:

    Auf Leihschein und mit nach Hause nehmen oder vom Standnachbarn, der dabei bleibt?

     

    Vom Standnachbarn ist kein "Ausleihen".

     

    Es geht dabei konkret darum, ob meine Kinder mit 18 Jahren und eigener WBK MEINE Waffen ausleihen und mit zum Stand nehmen dürfen, ohne daß ich dabei bin.

     

    mfg

    Harry

  12. Das wäre ja dann "Alles, was das Herz begehrt und die Sportordnung hergibt", oder?

     

    Genau daran wurden eben gewisse Zweifel gehegt.

     

    Wie gesagt, die Meinung des Amtes hole ich mit Sicherheit noch ein, aber danke erstmal für die Meinung.

     

    mfg

    Harry

  13. So, liebe Gemeinde,

     

    ich würde hier gerne mal eine waffenrechtliche Frage zur Diskussion stellen, aber vorab schon mal einschränken, daß ich nicht unbedingt auf Antworten ala "benutz doch mal die SuFu" scharf bin.

     

    Ich glaube, dafür hat sich in den letzten 10, 15 Jahren einfach zuviel geändert.

     

     

     

    Folgender Sachverhalt sei gegeben:

     

     

    Jugendlicher Schütze, wird zeitnah 18 Jahre alt.

     

    Sachkundenachweis ist vorhanden/bestanden, Schießnachweise auch en masse. Jetzt wird beantragt und bekommen die  Sportschützen-WBK, sprich die "Neue Gelbe", worauf die dann erworbene BDF im Cal. 12/76 eingetragen ist.

     

     

    Logischerweise darf der/die 18jährige dann mit seiner/ihrer  BDF und der entsprechenden Munition zum Stand fahren und dort ohne ehemals Erziehungsberechtigte schießen.

     

    Das Problem, was uns umtreibt im Moment:

     

    Welche Waffen darf sich denn ein 18jähriger WBK-Inhaber vorübergehend ausleihen?

     

    Ich tendiere zu der Meinung "Alles, wass greifbar ist", aber konträr hierzu sehe ich eben auch wieder die Definition des Erwerbs mit den entsprechenden Altersgrenzen.

     

    mfg

    Harry

     

    PS: Bitte auch keine Antworten ala "frag doch Deinen SB", mich interessieren wirklich die persönlichen Meinungen/Erfahrungen dazu.

  14. vor 2 Stunden schrieb Max Musculo:

    ...

     

    Ich bspw wohne zwei Minuten Fußweg von unserem Schützenhaus entfernt. 

    ...

     

    Glaubst du ernsthaft ich habe Bock auf den Streß wegen zwei Bier? 

     

     

    Wenn ich in einer gated community mir Sorgen wegen ein paar Bier machen müßte, könnte man schon ein Problem konstruieren.

     

    Ich wäre wahrscheinlich in dieser Situation im Gegenteil sehr relaxt und würde die angebliche Bedrohung erst mal auf mich zukommen lassen.

     

    mfg

    Harry

  15. vor 9 Stunden schrieb emmi2:

    ...

    wenn die Regierung rausbekommt, wie ich damit so ein Maiskorn beschleunigen kann, isses Essig mit anfüttern,....

     

    Du sollst ja die Schuppenträger auch animieren, der Verlockung des  Maiskorns  zu erliegen und sie nicht einfach erschießen ...

     

    :drinks:

     

    mfg

    Harry

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  16. Wenn dafür die 22er abgegeben wird und das so mit dem Verband und (hoffentlich) auch mit dem zuständigen SB im Vorfeld so kommuniziert wurde, sollte das kein Problem sein.

     

    Natürlich sollte dann keiner der Beteilgten extrem hoplophob eingestellt sein.

     

    mfg

    Harry

  17. Also Leute,

     

    Ich hoffe, ich habe den entsprechenden Hinweis hier im Thread nicht übersehen, aber im 14/4 geht es doch um Nachweis des Bedürfnisses zum Besitz und nicht zum Erwerb?

    Und für den Bedürfnisnachweis für den Besitz innerhalb von 24 Monaten nach Erwerb sollte man schon nachweisen können mit der eigenen Waffe geschossen zu haben, sonst hätte man sie doch gar nicht erwerben müssen.

    Und damit wäre das Bedürfnis dann eben nicht mehr gegeben.

     

    mfg

    Harry

     

     

     

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