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Elo

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Beiträge von Elo

  1. vor 19 Minuten schrieb tont:

    ich glaube du hast etwas falsche Vorstellungen von den finanziellen Mitteln eines Landesverbandes im BDMP

    Nun, ich hatte den (Landes-)Verband ja bewußt in Klammern gesetzt.

     

    In der Tat weiß ich jedoch nicht, inwieweit ein Landesverband so etwas finanziell stemmen kann, aber dann sollte halt Paderborn diebezüglich eintreten.

     

    Es geht ja hier um eine grundsätzliche - man könnte vielleicht sogar sagen existenzielle - Angelegenheit, die durchaus auch Vorbildfunktion für andere Bundesländer haben kann. Das will m. E. gut überlegt und hinterfragt sein.

     

    Und wenn wir die finanzielle Seite betrachten - die Bedürfnisbescheinigungen über den Landesverband werden ja in der Zukunft auch zusätzlichen Aufwand und damit auch Kosten verursachen. Und nicht nur einmalig, sondern auf lange Sicht.

     

    Bevor da nun - möglicherweise vorschnell - die Einschätzung der Behörden übernommen wird, sollte fundiert geprüft werden, inwieweit diese haltbar ist.

    Vielleicht ist das Wunschdenken, aber es könnten sich ja auch andere Verbände finanziell beteiligen, auch die werden in absehbarer Zeit Lösungen brauchen.

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  2. Der Nutzer "gunvlog" hat einen Youtube-Beitrag zum Thema "Bedürfnisprüfung Baden Württemberg - Gelbe WBK" hochgeladen.

     

    Ich will hier weder den Inhalt noch die Beurteilung werten, bemerkenswert ist aber, daß er sich mehrfach auf den Kontakt mit dem BdMP Baden-Württemberg bzw. dessen  Landesverbandsleitung bezieht.

     

    Auf der Webseite des BdMP Landesverband 09 Baden-Württemberg gibt es weiterhin nur das bekannte Schreiben "Information zur erneuten Bedürfnisprüfung nach § 4 Abs. 4 in Verbindung mit § 14 Abs. 5 WaffG".

     

    Was ich nicht verstehe - warum man als (Landes-)Verband bei einem solchen Problem nicht mal ein Rechtsgutachten in Auftrag gibt.

    Dann hätte man einerseits (hoffentlich) mehr Klarheit, eine Argumentationsbasis für den Verband, könnte das aber auch bei Bedarf den Mitgliedern zur Verfügung stellen.

     

     

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  3. vor 13 Minuten schrieb BlackFly:

    Der DSB

     

    Beim DSB ist es eine ähnliche Situation wie mit der Politik.

     

    Der DSB ist - leider - kein wirklich großer Verfechter des GK-Sportschießens.

     

    Aber allein der Bayerische Sportschützenbund (BSSB) als ein Landesverband des DSB hat fast 470.000 Mitglieder.

     

    Der BDS als größter GK-Verband kommt bundesweit gerade mal auf ca. 90.000.

     

    Ohne den DSB läuft m. E. nichts ...

     

    Auch hier wird man miteinander reden müssen.

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  4. Um das klarzustellen - auch ich breche keineswegs in Jubel aus, nur weil sich im BT ein „Parlamentskreis Schützenwesen" etabliert hat.

     

    Aber nach den ganzen Negativerfahrungen wie Verschärfung Faeser, Report Mainz, Waffenmesse Gießen usw. ist es doch mal ein positiver Punkt wenn 47 Abgeordnete zumindest mal die Absicht bekunden, durch regelmäßigen überparteilichen Austausch die Anliegen der Schützenvereine und -bruderschaften zu stärken.

     

    Und über eines muß man sich grundsätzlich bewußt sein.

    Man kann mit der Position, Agenda, Ideologie - wie man es auch nennen mag - einzelner Parteien nicht einverstanden sein.

    Solange die am Ruder sind, ist es sinnvoll, den Dialog nicht abzulehnen.

    Abseits schmollen wird kein wirklich effektiver Weg sein, bei der Politik ein anderes Verständnis zu bewirken.

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  5. vor einer Stunde schrieb Marder:

    War der Müller schon unter Merkel MdB?

     

    Wie hat er 2020 bei der Verschärfung abgestimmt???

     

    Ich weiß nicht, ob Du überhaupt eine Antwort willst, aber ich habe mir die Mühe gemacht und auf die BT-Webseite geschaut.

     

    Müller ist seit der Bundestagswahl 2021 MdB, hat im Wahlkreis Olpe das Direktmandat gewonnen.

     

    Erstmals abgestimmt hat er am 18.11.2021.

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  6. Mal was positives:

     

    Gründung „Parlamentskreis Schützenwesen"

     

    https://www.lokalplus.nrw/berregionales/eine-starke-stimme-fuer-das-schuetzenwesen-im-bundestag-75906

     

    https://www.dsb.de/aktuelles/artikel/news/dsb-begruesst-gruendung-des-parlamentskreis-schuetzenwesen

     

    Zitat aus dem LokalPlus-Beitrag:

     

    Berlin/Kreis Olpe. Im Deutschen Bundestag hat sich der Parlamentskreis Schützenwesen gegründet. Initiator ist der heimische Bundestagsabgeordnete Florian Müller (CDU) aus Drolshagen. Im Parlamentskreis sollen durch den regelmäßigen überparteilichen Austausch von Abgeordneten die Anliegen der Schützenvereine und -bruderschaften gestärkt werden.

     

    Mit der Gründungsveranstaltung im Bundestag am Dienstag, 8. November, wurde offiziell die Arbeit des neuen Parlamentskreises aufgenommen. 47 Bundestagsabgeordnete von CDU/CSU, SPD, Grünen und FDP , darunter der CDU-Partei- und Fraktionschef Friedrich Merz, sind Mitglied des Parlamentskreises.

     

    „Schützenvereine und Schützenbruderschaften blicken auf eine lange Tradition zurück und sind mit zahlreichen Ehrenamtlichen ein wesentlicher Dreh- und Angelpunkt im Sauerland. Wir wollen mit dem neuen Parlamentskreis die Bedeutung des Schützenwesens auch auf bundespolitischer Ebene stärken“, erklärte Müller, der selbst Mitglied in mehreren Schützenvereinen ist.

     

    Das Gremium hat Müller gemeinsam mit seinen CDU-Kollegen Carsten Brodesser (Oberbergischer Kreis), Anne König (Borken) und Paul Ziemiak (Iserlohn) initiiert. Gemeinsam mit dem Vorsitzenden des Sportausschusses, Frank Ullrich (SPD) aus Thüringen und Konstantin Kuhle, Generalsekretär der FDP in Niedersachsen, werden sie den Beirat des Parlamentskreises bilden.

     

    Florian Müller: „Egal ob Größe des Schützenvogels, Abnahme des Schießstandes oder Munitionsfragen – häufig sind gut gemeinte Gesetzesänderungen zu echten Rohrkrepierern für das Schützenwesen geworden. Deshalb wollen wir künftig frühzeitig auf die Belange der Schützen hinweisen. Wir freuen uns aber auch, Austauschplattform für die unterschiedlichen Formen des Schützenwesens aus ganz Deutschland zu werden.“

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  7. vor 22 Stunden schrieb Der_Joker:

    eine schriftliche Anfrage an das BMI unsererseits hat diese Planung bestätigt.

     

    @Der_Joker Wenn Du tatsächlich eine entsprechende Bestätigung seitens des BMI hast, stell die bitte - ggf. anonymisiert - hier im Faden ein.

     

    Wenn so etwas existiert, wäre es wichtig, das möglichst schnell den Interessenverbänden zuzuleiten.

     

    Natürlich kannst Du das auch selbst machen.

     

    Ich bin ja nicht der erste, der nach Belegen fragt, aber wenn Du so etwas besitzt, bedeutet das (m. E.) auch eine Verantwortung.

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  8. vor 2 Stunden schrieb weyland:

    treibende Kraft für Verschärfungen waren immer sogenannte "christliche" Kreise

     

    Im Grunde waren alle Parteien irgendwann beteiligt.

    Fairerweise muß man erwähnen, daß es vereinzelt auch kleine Verbesserungen gab, aber die Grundrichtung war Verschärfung.

    Eckpunkte für Anlaßgesetzgebung waren Erfurt 2002 und Winnenden 2009.

     

    Die damaligen Spielaufstellungen:

    1972 - SPD/FDP

    1976 - SPD/FDP

    2002 - SPD, B90/Grüne

    2008 - CDU/CSU, SPD
    2009 - CDU/CSU, SPD
    2017 - CDU/CSU, SPD

    2020 - CDU/CSU, SPD

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  9. Daß ein Referentenentwurf (ohne dessen Inhalt zu kennen) existiert bzw. in der Abstimmung ist, haben eine ganze Reihe von Abgeordneten bestätigt, hatte ich in einem anderen Faden schon mal verlinkt:

     

    Treffen mit dem Waffenberichterstatter der CDU/CSU-Fraktion MdB Marc Henrichmann:

    "Zum zeitlichen Ablauf der Novelle und den möglichen Inhalten konnte der CDU-Waffenrechtsexperte keine weiteren Aussagen machen. Bekannt sei jedoch, dass das Ministerium des Innern seit dem Frühjahr an einer Novelle arbeitet."

    https://www.vdb-waffen.de/de/service/nachrichten/aktuelle/19102022_treffen_mit_dem_waffenberichterstatter_der_cdu-csu-fraktion_mdb_marc_henrichmann.html

     

    Bundestagsabgeordneter Marcel Emmerich (B90/Grüne) zu Besuch im Müller Schießzentrum Ulm (MSZU):

    "Das übergeordnete politische Schwerpunktthema des Besuchs war die geplante Revision des nationalen Waffenrechts. Laut MdB Emmerich laufen hierzu bereits die Vorarbeiten im Bundesinnenministerium, konkrete Zeitpläne für die politische Diskussion und die Befassung im Bundestag seien aber noch nicht bekannt."

    https://www.vdb-waffen.de/de/service/nachrichten/aktuelle/07092022_bundestagsabgeordneter_marcel_emmerich_zu_besuch_im_mueller_schiesszentrum_ulm_mszu.html

     

    Zweites Treffen mit der SPD-Waffenrechtsexpertin Carmen Wegge:

    "Laut der Abgeordneten Wegge laufen die Vorbereitungen für eine nationale Reform des Waffenrechts. Ihre eigene Fraktion sei dabei schon im Austausch mit dem federführenden Bundesinnenministerium. Konkrete Zeitpläne, wann der Vorschlag veröffentlicht und zur parlamentarischen Beratung ansteht, gäbe es aber noch nicht dies soll jedoch in den kommenden Wochen erfolgen."

    https://www.vdb-waffen.de/de/service/nachrichten/aktuelle/23092022_zweites_treffen_mit_der_spd-waffenrechtsexpertin_carmen_wegge.html

     

    Unabhängig von dem konkreten Referentenentwurf könnte man vermuten, daß darüber hinaus weitere "Gedankenspiele" in den Schubladen schlummern und auch fortgeschrieben werden.

    Ich erinnere daran, wie schnell nach den Terroranschlägen vom 13. November 2015 in Paris die Vorschläge der EU-Kommission für die neue EU-Feuerwaffenrichtlinie auf dem Tisch lagen.

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  10. vor einer Stunde schrieb HBM:

    Wo ist denn da der Unterschied zwischen den drei Optionen

     

    Im Verwaltungsrecht bezieht sich die Rücknahme i. d. R. auf einen rechtswidrigen Verwaltungsakt (§ 48 Verwaltungsverfahrensgesetz).

     

    Der Widerruf auf einen rechtmäßigen Verwaltungsakt (§ 49 Verwaltungsverfahrensgesetz).

     

    In beiden Fällen wird der Verwaltungsakt aber "aufgehoben", insofern erschließt sich mir diese Option nicht.

    Möglicherweise ist mit der Option "aufgehoben" die Erledigung durch Ablauf der Befristung gemeint.

    • Wichtig 1
  11. Es liegt in der Natur des Waffengesetzes (und wohl auch einiger anderer Gesetze), daß es am schärfsten gegen die wirkt, die etwas zu verlieren haben - i. d. R. ganz überwiegend gesetzestreue Bürger, die sich einen dummen Fehler leisten.
    Mit einem dummen Fehler meine ich allerdings nicht den Schuß auf eine Vitrine unter Alkoholeinfluß.

     

    Der Nicht-LWB, der bei einer Kontrolle mit einem unzulässigen Gegenstand angetroffen wird, kann ggf. mit einer bloßen Sicherstellung/Einziehung davon kommen, für den LWB steht sofort die Zuverlässigkeit und damit auch die Sportausübung und nicht zuletzt ein großer wirtschaftlicher Verlust auf dem Spiel.

  12. NWR ist natürlich auch im Spiel.

     

    https://nwr-fl.de/xwaffe-2-1-1-leicht-gemacht/2-3-speicherung-von-waffenbesitzverboten.html

     

    Zitat von der Webseite:

     

    2.3 Speicherung von Waffenbesitzverboten

     

    Rechtsgrundlage: § 41 WaffG
    § 1 Absatz 1 Nr. 8 NWRG
    § 3 Nr. 21 NWRG

     

    Allgemeines:
    Derzeit wird im Datenbestand des NWR nicht zwischen den verschiedenen Möglichkeiten des Waffenverbots differenziert. Jede der vom Gesetz vorgesehenen Möglichkeiten (Arten) wird als Waffenverbot bezeichnet. Damit für die abfragenden Sicherheitsbehörden in Zukunft dies sichtbar sein wird, werden die Waffenverbote künftig nach den verschiedenen Arten im NWR gespeichert.

     

    2.3.1 Neue Abbildung der Waffenverbote
    Ergänzend zu den bisherigen Angaben, muss künftig bei einem im NWR gespeicherten Waffenverbot die Art des Waffenverbotes angegeben werden.

     

    2.3.2 Folgende Möglichkeiten der Speicherung stehen zur Verfügung

         „Besitz- und Erwerbsverbot“ nach § 41 Absatz 1 WaffG (erlaubnisfreie Waffen und oder Munition)
         „Besitzverbot“ nach § 41 Absatz 2 WaffG (erlaubnispflichtige Waffen und oder Munition)
         Waffenverbot nach § 41 Absatz 1 und 2 WaffG (größtmögliche Kombination)

     

    2.3.3 (Neu-)Erteilung eines Waffenverbotes
    Beim Anlegen eines neuen Waffenverbotes ist die Angabe der Waffenverbotsart verpflichtend. Es ist zwingend, zusätzlich zu den bisherigen Daten (Adressat des Verbotes, Bezeichnung, Freitextfeld zur Übermittlung des Verbotstextes, Gültigkeitszeitraum bzw. Verlängerung), eine der o.g. drei Arten bzw. Möglichkeiten anzugeben. Ebenso ist der Status auf „erteilt“ zu setzen.

     

    2.3.4 Änderung eines bestehenden (undifferenzierten) Waffenverbotes
    Wird ein bestehendes Waffenverbot geändert (Alt-Daten), so ist mit der Änderung die Angabe der Waffenverbotsart verpflichtend.

     

    2.3.5 Aufhebung eines bestehenden Waffenverbotes
    Wird ein Waffenverbot aufgehoben, ist dies dem NWR mitzuteilen. Dies kann entweder durch Löschung oder durch umändern des Statuswertes geschehen. Nachfolgende Statuswerte zur Erledigung eines Waffenverbotes sind zulässig:

        „widerrufen“
        „zurückgenommen“
        „aufgehoben“.

    Auch bei solchen Änderungen muss die Art des Waffenverbotes angegeben werden.

  13. vor 21 Minuten schrieb Wauwi:

    Wie soll man das kontrollieren und durchsetzen...  ?

    WaffG § 41 (3) Die zuständige Behörde unterrichtet die örtliche Polizeidienststelle über den Erlass eines Waffenbesitzverbotes.

     

    WaffG § 52 (3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

    ...

    8. einer vollziehbaren Anordnung nach § 41 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 zuwiderhandelt,

    ...

     

    Wie sich das dann tatsächlich in der Praxis darstellt, sei dahingestellt ...

     

    dazu noch Bundeszentralregistergesetz - BZRG § 10

     

    (1) In das Register sind die vollziehbaren und die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen einer Verwaltungsbehörde einzutragen, durch die

    ...

    3. a) nach dem Waffengesetz der Besitz und Erwerb von Waffen und Munition untersagt wird,

  14. mittelhessen.de:

     

    Donnerstag, 17.11.2022 - 12:51

    Kreis Gießen: 18 Anträge für Waffenmesse abgelehnt

     

    Am Donnerstag startet in Gießen die „WBK International“. Seit Mittwoch hat die Waffenbehörde zahlreiche Anträge auf Ausnahmegenehmigungen vom Verbot des Waffenhandels abgelehnt.

     

    https://www.mittelhessen.de/lokales/stadt-giessen/nachrichten-giessen/kreis-giessen-18-antrage-fur-waffenmesse-abgelehnt--2105454_25830845

  15. Vielleicht auch interessant - der 8. Senat des VGH, der hier nun entschieden hat, ist u. a. zuständig für Gewerberecht sowie Polizei- und Ordnungsrecht.

     

    Waffenrecht macht der 4. Senat.

     

    Man hat die Entscheidung zur Messe demnach wohl nicht als (insbesondere) waffenrechtliche Frage eingestuft?

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  16. Hier auch die Pressemeldung des VGH:

     

    https://verwaltungsgerichtsbarkeit.hessen.de/presse/waffenboerse-vom-17-bis-19-november-2022-in-giessen-kann-stattfinden

     

    Zitat:

     

    16.11.2022 Verwaltungsgerichtshof Kassel

    Pressemitteilung „WBK International“
    Waffenbörse vom 17. bis 19. November 2022 in Gießen kann stattfinden

     

    Nr. 16/2022

     

    Die Waffenbörse „WBK International“ kann vom 17. bis 19. November 2022 in der Messehalle in Gießen stattfinden. Das hat heute der für das Gewerberecht zuständige 8. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs entschieden und damit die Beschwerde der Stadt Gießen gegen einen gleichlautenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 11. November 2022 (Aktenzeichen 8 L 2271/22.GI) zurückgewiesen.

     

    Die Stadt Gießen hat zur Begründung ihrer Beschwerde unter anderem angeführt, es sei davon auszugehen, dass sich die Veranstalterin der Waffenbörse nicht an die Vorgaben des Waffengesetzes zum Verkauf und zur Ausgabe von Waffen halten werde. Daneben fehle es an einem qualifizierten Sicherheitskonzept für die festgesetzte Ausstellung. Zudem mangele es an einem wirksamen Konzept zur Unterbindung des Verkaufs von NS-Devotionalien.

     

    Der 8. Senat hat entschieden, dass die Versagung der Festsetzung einer Ausstellung wie der Waffenbörse nur als letztes Mittel (ultima ratio) in Betracht komme.

    Einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung müsse vorrangig durch wirksame Auflagen und Zugangsbeschränkungen begegnet werden. Zudem könne die Entscheidung über die Festsetzung der Waffenbörse „WBK international“ von der Stadt Gießen nachträglich widerrufen oder zurückgenommen werden, sollten Aussteller die gesetzlichen Vorgaben missachten und die Veranstalterin gegen dieses Verhalten nicht einschreiten.

     

    Daneben fehle es für die von der Stadt Gießen gehegten Befürchtungen an einer tragfähigen Grundlage. Ein Hinweis auf die gesetzlichen Vorgaben zum Verkauf und zur Ausgabe von Waffen finde sich in den Ausstellungsbedingungen der Veranstalterin sowie auf dem Internetauftritt zu der streitbefangenen Ausstellung. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass die Veranstalterin davon ausgehe, in dem bloßen Abkleben von NS-Symbolen liege kein Verstoß gegen § 86a des Strafgesetzbuches, sodass sie bereit sei, das Abkleben derartiger Symbole zu tolerieren.

     

    Der Beschluss ist unanfechtbar.

     

    Aktenzeichen: 8 B 1886/22

  17. Speziell für Außenkontrollen gibt es übrigens spezielle Fachseminare beim Kommunalen Bildungswerk e. V.:

     

    Außenkontrollen im Waffenrecht handlungs- und rechtssicher durchführen - unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsänderungen

     

    https://www.kbw.de/seminar/waffenrecht-aussenkontrollen-im-waffenrecht_ORC047A


    Schwerpunkte:

    • Aufbewahrungskontrollen
    • Schießstandüberprüfungen
    • Marktkontrollen
    • Kontrollen von Waffenhändlern
    • Schießerlaubnisse
    • Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen
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  18. Von der Webseite der GdP:

     

    Ist das Waffenrecht richtig in Schuss?
    Von Hans Jürgen Marker

     

    https://www.gdp.de/gdp/gdp.nsf/id/dp201912/$file/Waffenrecht.pdf

     

    Der verlinkte Artikel paßt nicht pauschal zur Überschrift, aber ich wollte dafür kein extra Thema aufmachen.

    Der Autor (der sich nach eigenen Worten ausdrücklich zum Kreis der „Taschenmesserträger“ zählt) vertritt ein paar durchaus bemerkenswerte Positionen, die nicht nur in Richtung Verschärfung zielen.

     

    Zum Kleinen Waffenschein schreibt er z. B. (Zitat):


    In diesem Jahr berichtete die Presse mehrfach und umfangreich über die Zahl der Anträge für den so genannten kleinen Waffenschein, der zum Führen von SRS‐Waffen erforderlich ist. Der Anstieg solcher Anträge beweist nur eines: es gibt mehr rechtstreue Menschen, die sich eine SRS‐Waffe zugelegt haben. Es darf bezweifelt werden, dass jeder Neubesitzer weiß, wofür der KWS gilt.
    Nämlich nur zum Führen, nicht zum Erwerben/Besitzen. Abzuleiten ist von der gestiegenen Zahl lediglich die Erkenntnis, dass sich immer weniger Bürger von unserem Staat geschützt fühlen und sich daher in zweifehlafter Weise selbst zu schützen versuchen.

    Aber diese Erkenntnis muss politisch aufgearbeitet werden und nicht im Rahmen waffenrechtlicher Betrachtungen.

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  19. VDB-Nachrichten 14.11.2022: Fachtag Waffenrecht 2022 in Berlin

     

    (interessat die Info bezüglich des Aufwands durch die erzeugten Hinweise aus dem NWR und den dadurch bedingten Aufwand bei den Waffenbehörden)

     

    https://www.vdb-waffen.de/de/service/nachrichten/aktuelle/14112022_fachtag_waffenrecht_2022_in_berlin.html

     

    Zitat:

     

    Am 08. November referierte Benia Hüne (NWR-Expertin beim VDB) auf dem vom Kommunalen Bildungswerk jährlich ausgerichteten Fachtag Waffenrecht in Berlin zum Thema „Das Nationale Waffenregister aus Sicht der Hersteller und Händler“. Ziel des Vortrags war es, den anwesenden Sachbearbeitern aus zahlreichen deutschen Waffenbehörden einen Überblick über die Möglichkeiten der gewerblichen Erlaubnisinhaber und insbesondere in deren Meldeablauf zu geben, häufige Probleme im Meldeablauf anzusprechen und Lösungsvorschläge anzubieten. So ging es um nicht vorhandene Leserechte, keinen Einblick in Bestände und keinen Rückfluss von Informationen, wenn die Waffenbehörde etwas im NWR ändert – direkte Kommunikation ist also weiterhin gefragt. Auch Stammdatenblätter und nicht vorhandene NWR-IDs, die aber eben zwingend nötig sind, wurden angesprochen und eine Lanze dafür gebrochen, die IDs möglichst niedrigschwellig weiterzugeben.

     

    Ein weiteres Thema waren die ausgewählten Fehler und Hinweise 26, 48 und 22, also abweichende Daten, veraltete Daten im NWR, die Probleme beim Umbau oder Austausch machen sowie gelöschte IDs. Hier stellte Benia Hüne jeweils das Problem vor und zeigte den Waffenbehörden die mögliche Lösung auf.

     

    Insgesamt war es ein angenehmer Austausch, der sicher einigen Waffensachbearbeitern die Augen für die Nöte und Probleme der Hersteller und Händler geöffnet hat. Anders herum zeigte sich aber auch, dass durch eine technisch nicht gut gelöste Übermittlung von Hinweisen die Behörden unnötig mit abzuarbeitenden Meldungen geflutet werden. So erhalten die für die jeweiligen Händler zuständigen Waffenbehörden beispielsweise bei jedem Erwerb, jeder Überlassung und jeder Herstellung einen Hinweis auf die Aktion des Händlers – bei der Herstellung einer AR-15 mit fünf verbauten Teilen jedoch nicht nur einen, sondern insgesamt 6! Einen Hinweis über das Anlegen der Waffe und jeweils einen Hinweis für alle verbauten Teile. Hier ist es nur verständlich – je nach Behörde können dies mehrere tausend Hinweise in der Woche sein. Kein Wunder also, dass manche Behörden mit dem Abarbeiten der Hinweise nicht nachkommen. Hier ist dringend eine Verbesserung in der Behördensoftware nötig, damit die Hinweise entsprechend gefiltert und nur die wirklich relevanten der Behörde angezeigt werden, damit diese auch mit der nötigen Sorgfalt und ohne zeitliche Verzögerung abgearbeitet werden können.

  20. Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Gießen

     

    (wie schon in vorhergehenden Beiträgen verlinkt, hat die Stadt Gießen Beschwerde beim VGH eingelegt, die Pressemitteilung der Stadt folgt weiter unten)

     

    https://verwaltungsgerichtsbarkeit.hessen.de/presse/waffenboerse-in-giessen-darf-stattfinden

     

    Zitat:

     

    11.11.2022 - Verwaltungsgericht Gießen

    Pressemitteilung „WBK International“
    „Waffenbörse“ in Gießen darf stattfinden

     

    Das Verwaltungsgericht Gießen gab dem Eilantrag der Veranstalterin der für den Zeitraum vom 17. bis 19. November 2022 in der Hessenhalle Gießen angekündigten „Waffenbörse“ größtenteils statt. Der Stadt Gießen wurde jedoch aufgegeben, verhältnismäßige Regelungen bzw. Maßnahmen zu treffen, um erhebliche Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung auszuschließen.

     

    Die Antragstellerin veranstaltet seit über 30 Jahre Waffenbörsen, hierunter die seit vielen Jahren stattfindende Waffenbörse „WBK International“ in Kassel, die dieses Jahr in Gießen stattfinden soll. Die Stadt Gießen versagte der Veranstalterin die beantragte gewerberechtliche Festsetzung. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass bei der Waffenbörse auch ein Hand- oder Direktverkauf von Waffen vorgesehen sei. Dies sei ohne Ausnahmegenehmigung rechtswidrig. Außerdem sei damit zu rechnen, dass eine Vielzahl von NS-Devotionalien zum Verkauf angeboten werde. Hierbei handele es sich um eine Straftat. Ein bloßes Abkleben entsprechender Symbole sei nicht geeignet, die erhebliche Gefahr für das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit zu beseitigen.

     

    Die Antragstellerin führte demgegenüber aus, dass ein rein schuldrechtlicher Verkauf von Waffen nicht zu beanstanden sei. Die Aussteller seien auf die waffenrechtlichen Einschränkungen hingewiesen worden und die Antragstellerin werde die Vorgaben überwachen und durchsetzen. Vorrangig zu einer Untersagung der Veranstaltung sei eine Auflage in Betracht zu ziehen und es könnten nachträglich ordnungsrechtliche Maßnahmen ergriffen werden. Auf die Strafbarkeit der Ausstellung von NS-Devotionalien habe die Antragstellerin die Aussteller in mehreren Sprachen unmissverständlich hingewiesen.

     

    Die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts bestätigte in ihrem Eilbeschluss vom heutigen Tag, dass die Antragstellerin einen grundrechtlich verbürgten Anspruch auf die gewerberechtliche Festsetzung der Ausstellung habe. Sie könne sich auf die Gewerbefreiheit berufen. Nach Einschätzung des Gerichts liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Waffenverkauf ohne die dafür erforderliche Ausnahmegenehmigung vorgesehen sei oder durch die Veranstalterin geduldet werde.

     

    Der befürchteten Ausstellung von NS-Devotionalien könne mit geeigneten Auflagen begegnet werden, die im Ermessen der Behörde liegen und bis zu einem Verbot solcher Gegenstände reichen können. Das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen stellt eine Straftat dar (§ 86a StGB). Ein bloßes Abkleben der äußeren Kennzeichen, wie von der Antragstellerin vorgesehen, genüge zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit nicht. Das Verbot der „Waffenbörse“ insgesamt sei allerdings nicht verhältnismäßig.

     

    Die Entscheidung (Beschluss vom 11.11.2022, Az.: 8 L 2271/22.GI) ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen zwei Wochen Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einlegen.

     

    (Zitat Ende)

     

    Pressemitteilung Stadt Gießen vom 14.11.2022:

     

    https://www.giessen.de/Rathaus/Newsroom/Aktuelle-Meldungen/Geplante-Waffenmesse-in-Gießen-Stadt-legt-Beschwerde-beim-VGH-ein.php?object=tx,2874.5.1&ModID=7&FID=2874.38525.1&NavID=1894.87&La=1&startkat=2874.229

     

    Zitat:

     

    Geplante Waffenmesse in Gießen: Stadt legt Beschwerde beim VGH ein

     

    Der Magistrat der Stadt Gießen hat Beschwerde gegen den am vergangenen Freitag ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Gießen beim Verwaltungsgerichtshof eingelegt. Das VG hatte der Stadt aufgegeben, die für 17. bis 19. November geplante Waffenbörse in den Hessenhallen zu gestatten. Der Magistrat hatte das Vorhaben zuvor negativ beschieden. Mit der Entscheidung des VG gab sich der Magistrat jedoch nicht zufrieden: Er sieht keine Anzeichen dafür, dass der Veranstalter sich rechtstreu verhalten will und wird: weder beim gesetzlich sehr streng geregelten Verkauf von Waffen noch beim verbotenen Zeigen von NS-Symbolen und –Orden. Dies hatte bereits in anderen Städten zu heftigen Protesten gegen die Messe geführt. Es sei mehr als unwahrscheinlich, dass sich der Veranstalter an die Vorgaben und entsprechende Auflagen halten werde, so die Ordnungsbehörde der Stadt in ihrer Beschwerde-Begründung. Weder habe der Veranstalter in seinen Mietverträgen mit Ausstellern darauf hingewiesen, dass das bloße Abkleben von NS-Symbolen nicht ausreiche, um derartige Gegenstände ausstellen zu dürfen. Darauf hatte auch das VG hingewiesen. Noch könne man davon ausgehen, so die Ordnungsbehörde weiter, dass der Verkauf von Waffen nach den Vorgaben des Waffen-Gesetzes vonstatten gehe. Das Ordnungsamt stützt sich dabei auf eine Einschätzung der Waffenbehörde des Landkreises Gießen, die vermerkt hatte, dass kein geeignetes Sicherheitskonzept vorliege und die Veranstaltung erhebliche Sicherheitsrisiken berge.

     

    Zusammenfassend bewertet die Ordnungsbehörde: „Unser Verbot ist angesichts der Situation angemessen. Denn auch mit entsprechenden Auflagen, wie es das VG verlangt hatte, ist nicht wirkungsvoll zu verhindern, dass es zu Straftatbeständen kommt. Das allerdings müssen wir verhindern: zum Schutz der verfassungsmäßigen Ordnung, der öffentlichen Ordnung und auch dem gesetzgeberischen Ziel, die Zahl der Waffen in unserem Land zu beschränken.“

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