Noch mal der Link, es geht dort grundsätzlich um Waffensammeln/-horten, aber halt auch um grundsätzliche Bedürfnisfragen
Hamburgisches OVG, Urteil vom 18.04.2016 - 4 Bf 299/13
https://openjur.de/u/897666.html
ab Randnummer 53:
z. B. (Zitat):
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Unberührt bleibt allerdings die Geltung des allgemeinen Bedürfnisprinzips nach § 8 WaffG. Das heißt zum einen, dass es sich um eine Waffe für das sportliche Schießen nach § 15a Abs. 1 WaffG handeln müsse, also für das Schießen auf der Grundlage der genehmigten Sportordnung (wegen der isolierten Genehmigungsmöglichkeit nicht zwangsläufig derjenigen eines anerkannten Schießsportverbandes), und zum anderen, dass - schon durch die Geltung des Erwerbsstreckungsgebotes kanalisiert - ein schlichtes Waffenhorten nicht abgedeckt ist.“ (vgl. BT-Drs. 16/7717, S. 20)
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