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Elo

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  1. Elo

    Einrichtung Waffenraum

    Das macht den Unterschied. Lista z. B. hat Schränke, bei denen die Schubladen mit 75 oder 200 kg belastbar sind. Allerdings sind die Preise auch entsprechend, bei Privatpersonen verursachen die wahrscheinlich Schluckbeschwerden.
  2. Elo

    Einrichtung Waffenraum

    Du meinst wohl etwas ohne Zertifizierung, weil im Waffenraum? Grundsätzlich gut für übersichtliche Aufbewahrung sind (professionelle) Schubladenschränke. Lista (Dick) ist ein bekannter Name, Schäfer Shop ebenfalls. Eventuell Hoffmann Group, Hahn & Kolb, Bott. Sind im Regelfall schwer und teuer, mit Glück manchmal aber auch gebraucht günstiger über die Auktions-/Anzeigenportale. Ich meine, wir hatten das Thema hier schon mal?
  3. Du brauchst 5 Beiträge, um im Forum Nachrichten schreiben zu können Wenn Du @stephan-k so erwähnst, sollte er aber eine Nachricht erhalten.
  4. Thema kommt schon mal bei wildundhund.de (dort aber teils sehr unterschiedliche Meinungen bzw. Hörensagen): https://forum.wildundhund.de/threads/jagdschein-fuer-deutsche-ohne-wohnsitz-in-brd.46473/ https://forum.wildundhund.de/threads/jagdschein-fuer-im-ausland-lebende-deutsche.22969/ https://forum.wildundhund.de/threads/jagdschein-in-d-loesen-mit-wohnsitz-in-der-schweiz.138573/
  5. Die sind natürlich günstig. Hatte da an Kal. .50 oder .68 gedacht, bei letzteren werden wohl knapp 40 EUR für 20 Stück aufgerufen.
  6. @meowmeow Aus Neugier - die Geschosse für solche "starken" Luftgewehre sind doch nicht ganz billig? Rechnet sich das im Vergleich zu einer üblichen .22 lr.? Oder willst Du selbst gießen?
  7. Ich bin absolut der Überzeugung, daß das Waffenrecht deutlich vereinfacht werden muß. Kaum jemand blickt noch durch, zum eigentlichen Gesetzeswerk werden noch BT-Drucksachen, Gerichtsentscheidungen, Normen und etliche Verwaltungsvorschriften herangezogen. Den Grundsatz "so wenig Waffen wie möglich im Volk" hat ja zunächst das BVerwG geprägt, später fand der dann Einzug in BT-Drucksachen. Leider müssen wir derzeit mit der aktuellen Situation leben.
  8. Ich wollte eher darauf hinaus, daß "Auslandsschützen" keine "Privilegierung" in Anspruch nehmen können. Daß die WaffVwV nur die Verwaltung bindet ist korrekt, im Gesetz selbst findet sich halt nicht viel zu dem speziellen Thema. Da wir aber meist den grundsätzlichen Erlaubnisvorbehalt haben, braucht es für das "habenwollen" eine Grundlage im Gesetz und das ist bei Auslandsbezug wohl schwieriger.
  9. Noch mal der Link, es geht dort grundsätzlich um Waffensammeln/-horten, aber halt auch um grundsätzliche Bedürfnisfragen Hamburgisches OVG, Urteil vom 18.04.2016 - 4 Bf 299/13 https://openjur.de/u/897666.html ab Randnummer 53: z. B. (Zitat): ... Unberührt bleibt allerdings die Geltung des allgemeinen Bedürfnisprinzips nach § 8 WaffG. Das heißt zum einen, dass es sich um eine Waffe für das sportliche Schießen nach § 15a Abs. 1 WaffG handeln müsse, also für das Schießen auf der Grundlage der genehmigten Sportordnung (wegen der isolierten Genehmigungsmöglichkeit nicht zwangsläufig derjenigen eines anerkannten Schießsportverbandes), und zum anderen, dass - schon durch die Geltung des Erwerbsstreckungsgebotes kanalisiert - ein schlichtes Waffenhorten nicht abgedeckt ist.“ (vgl. BT-Drs. 16/7717, S. 20) ...
  10. Die gelbe WBK ist so etwas wie ein Privilegierung für Sportschützen, die dem Schießsport in einem Schießsportverband nach § 15 Absatz 1 als gemeldetes Mitglied nachgehen (§ 14 [6] WaffG). Ein "Auslandsbedürfnis" könnte da eher schwierig werden. Die Waffenbehörde wird in solchen Fällen wohl auch in die WaffVwV schauen, siehe dort zu § 8, Ziffer 8.1.1 und demzufolge vermutlich "strenge" Maßstäbe anlegen.
  11. 👉 Bedeutung: Für Waffen, die nach § 14 Abs. 4 WaffG (gelbe WBK) erworben werden, muss die konkrete Waffe nicht in einer Verbands-Sportordnung zugelassen sein. Ich füge Deinem zitierten Text mal Fettdruck hinzu: „Nicht gefordert wird, [...] dass die auf Gelber WBK zu erwerbende Waffe für eine Disziplin der konkreten Sportordnung des Verbandes oder gar Vereins, in dem der Sportschütze organisiert sei, zugelassen und erforderlich sein muss.“
  12. Wie sieht das bei der DSU aus, z. B. DLRM 1 und 2?
  13. Warum? Es werden dort (über waffensammeln hinaus) grundsätzliche Aussagen zum Bedürfnis getroffen.
  14. Z. B. hier lesen: Steht einiges zum Thema gelbe WBK und Bedürfnis - Hamburgisches OVG, Urteil vom 18.04.2016 - 4 Bf 299/13 https://openjur.de/u/897666.html
  15. Um mal über die rein waffenrechtliche Betrachtung hinauszuschauen - in den letzten Jahren haben sich - gefühlt - die Berichte über Polizeieinsätze (auch SEK) gehäuft, bei denen der Auslöser die bloße Ansicht einer Softair, Deko, SSW o. ä. war, die von Dritten z. B. durchs Fenster, auf dem Balkon usw. beobachtet wurde? In den Meldungen stand dann auch oft, daß im Rahmen des Einsatzes der betreffende Gegenstand beschlagnahmt/sichergestellt wurde. Denkbar, daß es oft dabei bleibt, weil die ursprünglichen Besitzer froh sind, keinen weiteren Ärger zu bekommen? Als Tatvorwurf stand dann sinng. "Beunruhigung der Öffentlichkeit" oder eine ähnliche Formulierung? Wäre die Frage, welche konkrete Vorschrift dann herangezogen wird? Im OWiG gibt es einen § 118 - Belästigung der Allgemeinheit? Störung des öffentlichen Friedens nach StGB? Weiß jemand was dazu?
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