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Elo

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  1. VDB-Nachrichten, 27.06.2025: https://www.vdb-waffen.de/de/service/nachrichten/aktuelle/27062025_pressebericht_ueber_prozess_am_vg_duesseldorf_mit_falschem_zitat.html Zitat: Pressebericht über Prozess am VG Düsseldorf mit falschem Zitat? Richterin hat nicht von „hohem Misstrauen des Staates gegenüber Waffenbesitzern“ gesprochen Ein Pressebericht der Rheinischen Post (online seit 18.06.2025) über einen Prozess am Verwaltungsgericht Düsseldorf hat bei vielen Lesern für Empörung gesorgt. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung einer angeblichen Äußerung der Richterin hat der VDB nachgefragt. Worum ging's? Eine 62-jährige Sportschützin klagt beim Verwaltungsgericht Düsseldorf gegen den Widerruf ihrer waffenrechtlichen Erlaubnis. Diese (und alle ihre Waffen) waren ihr vom Polizeipräsidium Düsseldorf als zuständiger Behörde entzogen worden, weil sie im September 2022 eine Waffe gekauft hatte, ohne die dafür erforderliche Erlaubnis zu haben. Die Klägerin argumentiert, sie habe nicht gewusst, dass die Waffenrechtsverschärfung im Jahr 2020 eine Kontigentierung der Anzahl an Waffen mit sich brachte, die Sportschützen besitzen dürfen. In der seit 2020 geltenden Fassung dürfen Sportschützen maximal „zehn Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen sowie einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) erwerben“ (§14 Abs. 6 WaffG). Die Sportschützin hatte zu dem Zeitpunkt bereits mehr als ein Dutzend entsprechender Waffen. Daher habe sie „gröblich gegen das Waffengesetz verstoßen“, so die Begründung des Polizeipräsidiums für den Widerruf ihrer Erlaubnis, der gelben WBK. Im Prozess am VG Düsseldorf folgt die Richterin dieser Argumentation. Die Klägerin hätte sich über die Gesetzesänderung informieren müssen. Und dann zitiert die Gerichtsreporterin der Rheinischen Post die Richterin: „„Schusswaffen sind einfach gefährlich“, sagt sie, „und der Staat hat grundsätzlich hohes Misstrauen gegenüber Waffenbesitzern.““ Wir fanden diese Aussage („der Staat hat grundsätzlich hohes Misstrauen gegenüber Waffenbesitzern“) empörend und haben uns deshalb an das Gericht gewandt. Hier ein Auszug aus unserem Schreiben an das VG Düsseldorf: Der Bericht der Rheinischen Post über den Prozess am VG Düsseldorf am 18.06.2025 (AZ: 22 K 95/24) ist in unserem Verband und auch darüber hinaus bei vielen Legalwaffenbesitzern auf ein sehr großes Echo gestoßen. Im Zentrum steht die Aussage der Richterin, der Staat habe grundsätzlich hohes Misstrauen gegenüber Waffenbesitzern. Ist diese Aussage tatsächlich so gefallen? Wir sind als Verband der Interessenvertreter ziviler Waffenfachhändler und ihrer Kunden. Diese Besitzer erlaubnispflichtiger Waffen werden gründlich und wiederkehrend auf Eignung und Zuverlässigkeit überprüft. Sie verzichten auf ihr Grundrecht (Art. 13 GG) der Unverletzlichkeit der Wohnung, da sie unangemeldet von der Waffenbehörde Besuch bekommen zwecks Kontrolle der Aufbewahrungsvorschriften. Es gibt keinen anderen Sport, der so reguliert ist wie der Schießsport. Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen verhalten sich in sehr viel höherem Maß gesetzestreu, da sie schon bei kleinsten Auffälligkeiten um den Verlust ihrer Erlaubnisse bangen müssen. Ausgerechnet diesen Menschen misstraut also der Staat? Die Pressedezernentin des VG Düsseldorf teilte uns daraufhin am Freitag, 27. Juni, mit: „(...) nach Rücksprache mit der zuständigen Einzelrichterin kann ich Ihnen mitteilen, dass sie einen Satz mit diesem Inhalt weder in der betreffenden mündlichen Verhandlung gesagt hat noch ihn für zutreffend hält. Wenn die Autorin des Berichts in der Rheinischen Post die Richterin dahingehend verstanden haben sollte, so hat sie sie missverstanden. Die Richterin hat der Klägerin, die sich gegen die Einschätzung der Behörde wehrte, sie sei waffenrechtlich unzuverlässig, im Rahmen des Rechtsgesprächs erklärt, dass der Gesetzgeber hohe Anforderungen an die waffenrechtliche Zuverlässigkeit stellt. Sie hat zudem auf ihren Einwand, dass von ihr als Waffenbesitzerin keine Gefahr ausgehe, erklärt, dass der Gesetzgeber Kategorien aufgestellt hat, um das beurteilen und das Gericht sich an diese Kategorien halten muss.“ Die Pressedezernentin hat uns gegenüber angekündigt, sich mit der Gerichtsreporterin in Verbindung zu setzen und sie „auf die fehlerhafte Berichterstattung“ hinzuweisen. (Zitat Ende)
  2. Ich weiß auch nicht, inwieweit das für alle Bundesländer noch gilt, aber genau das ist der (ein?) Punkt. Die "automatisierte" Abfrage wirft als Ergebnis aus, ob "Erkenntnisse" vorhanden sind oder nicht. Das könnte - wie schon geschrieben - z. B. auch nur eine Aussage als Zeuge sein.
  3. Es ist nicht ungewöhnlich, daß das Gericht zu Beginn der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck bringt, daß die "Chancen" für die Klägerseite (Bürger) schlecht stehen. Damit verbunden ist oft die "Anregung", die Klage zurückzunehmen, um die Kosten möglichst niedrig zu halten. Etwas "versüßen" läßt sich das ggf. mit (ebenfalls) der "Anregung" an die Beklagtenseite (Staat/Behörde), gewisse Zugeständnisse zu machen, eventuell auch nur auf der Kostenseite. Genauso kann natürlich auch die Beklagtenseite erfahren, daß die Chancen schlecht stehen. Die Beklagtenseite hat allerdings einen gewissen "Apparat" hinter sich und auch die Kosten könnten dort vielleicht keine so große Rolle spielen? Man kann es nun "Vorschlag" nennen oder "Moderation" - wenn das Gericht eine Tendenz deutlich zum Ausdruck bringt, könnte man lediglich hoffen, diese Ansicht im Laufe der Erörterung noch zu drehen oder sein Glück in der nächsten Instanz zu suchen (mit der Frage der Zulassung der Berufung und des höheren Kostenrisikos u. a. durch Anwaltszwang)? Natürlich kann niemand gezwungen werden, so einen Vorschlag zu akzeptieren, man könnte sich aber vorstellen, daß es sehr sinnvoll ist, darüber gut nachzudenken? Auch darüber, ob es klug ist, zu sehr auf etwas zu "bestehen"?
  4. Das war das Ergebnis des "Vergleichs". Zitat aus dem verlinkten Artikel auf rp-online.de: ... Dafür darf die 62-Jährige aber bereits im Oktober 2026 erneut eine Waffenbesitzkarte beantragen – zunächst hatten die Behördenvertreter hier eine Frist von fünf Jahren gefordert. ... (Zitat Ende) Vom Zeitablauf war es laut dem Artikel wohl so, daß das Polizeipräsidium Düsseldorf im November 2023 die gelbe Waffenbesitzkarte widerrufen hat und fünf Monate später sämtliche Waffen abgegeben werden mußten, das könnte dann April 2024 gewesen sein.
  5. Wird es nicht geben, laut Artikel "Vergleich". Was könnte im Protokoll stehen? Vielleicht so? Die Sach- und Rechtslage wurde mit den Beteiligten erörtert. Die Klägerin nimmt die Klage zurück. Die Beklagte verpflichtet sich, nach dem Oktober 2026 eine Neuerteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis zu prüfen. Könnte man noch etwas dezidierter ausformulieren, aber ob da ansonsten viel mehr drinsteht?
  6. Das? https://openjur.de/u/2524791.html
  7. Könnte nun etwas spät dafür sein, läßt sich aber wohl vorab nicht sicher beurteilen? Von der BVA-Webseite: https://www.bva.bund.de/DE/Services/Buerger/Ausweis-Dokumente-Recht/Waffenrecht/Einzelerlaubnis/_documents/FAQ/FAQ_Sportschütze.html#doc521540bodyText7 Zitat: Was passiert, wenn ich als im Ausland lebender Sportschütze mein waffenrechtliches Bedürfnis nicht nachweisen kann? Sollten Sie als Sportschütze im Ausland nicht die erforderlichen Trainingseinheiten erbringen/ nachweisen können, so ist grundsätzlich ein gebührenpflichtiger Widerruf Ihrer waffenrechtlichen Erlaubnis zu prüfen. Sie haben allerdings die Möglichkeit einen vorübergehenden Wegfall Ihres waffenrechtlichen Bedürfnisses geltend zu machen. Dies bedeutet, dass Sie den Nachweis erbringen müssen das Sie für einen genau definierten Zeitraum und aus beruflichen Gründen im Ausland sind und nicht regelmäßig trainieren können. Diesen Nachweis können Sie erbringen z.B. durch Vorlage eines Arbeitsvertrages bzw. einer Kommandierungs-/ Versetzungsverfügung. Bei weiteren Fragen hierzu können Sie gerne uns kontaktieren. (Zitat Ende)
  8. Hier hat ein Jagdscheininhaber mit (Zitat) "eingetragener Munitionserwerbsberechtigung" für ein spezifisches Kaliber gefragt. Vielleicht hat dieser Anregungen für weitere Recherche und daraus schließlich die Einordnung seiner persönlichen Situation bekommen, ansonsten wäre wie immer rechtliche Beratung zu empfehlen.
  9. Von Besitz steht darin nichts, aber das weißt Du sicherlich auch. Es ging darum, den TE eine Fundstelle zu nennen, die er nachschlagen kann und vielleicht seine Frage ansatzweise beantwortet. Nach Besitz hat er gefragt, einem Besitz geht im Regelfall ein Erwerb voraus. Daraus könnte sich die Frage ableiten, Im Regelfall wird irgendwo in der Kette auch eine gewerbliche Partei involviert sein. Die Fragte taucht in der Praxis oft bei Munition aus US-Herstellung auf, die dort bevorzugt für den Behördenmarkt hergestellt wird, sich aber aus ballistischer Sicht auch gut für Fangschußzwecke eignen könnte.
  10. Vorschlag für Lektüre: § 12 BeschG https://www.gesetze-im-internet.de/beschg/__12.html Könnte vielleicht mal die Frage auftauchen, wie ursprünglich der Erwerb stattfand?
  11. Es gibt wohl Umrüstsätze für die Vanguard, für Mk V in D noch nicht gesehen. Wenn überhaupt, gibt es dazu vielleicht Infos in US-Foren. (Linkquelle: Youtube - lsm 62)
  12. @ASE Deine Argumentation ist schlüssig, es könnte aber eine weitere Möglichkeit, geben, den Kernpunkt zu interpretieren. Nochmals der fragliche Passus aus WaffVwV 27.1.1 (die Fragen hinsichtlich der Bindungswirkung mal außen vor gelassen) ... Sofern für gelegentliches Schießen in befriedetem Besitztum nach § 12 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a mit erlaubnisfreien Druckluft-, Federdruckwaffen, Armbrüste und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, vorübergehend eine besondere Herrichtung erfolgt und schießtechnische Einrichtungen vorgehalten werden, wird im Falle privater, nichtöffentlicher, also insbesondere nicht kommerzieller oder gewerblicher Nutzung, keine erlaubnispflichtige Schießstätte nach § 27 Absatz 1 betrieben. ... Woraus leitet sich nun ab, daß mit den hier aufgeführten Armbrüsten (nur) solche gemeint sind, die den "Geschossen" eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilen? Im Gegensatz zu den Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, unterscheidet das WaffG meines Wissens nicht zwischen erlaubnispflichtigen und erlaubnisfreien Armbrüsten? In der Waffenliste (Anlage 2) tauchen Druckluft & Co. sowie Armbrüste im Abschnitt 2 (Erlaubnispflichtige Waffen und dazu dann die Ausnahmen) unter verschiedenen Unterziffern auf: Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz 1.1 Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, wenn den Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird und die das Kennzeichen nach Anlage 1 Abbildung 1 zur Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Nummer 1 bestimmtes Zeichen tragen; ... 1.8 Armbrüste; ... Zumindest an dieser Stelle scheint die 7,5 Joule-Regelung sich nur auf Druckluft & Co. zu beziehen. Eine Differenzierung hinsichtlich der Armbrust wäre auch ein praktisches Problem, weil meines Wisses keine Kennzeichnung, Bauartzulassung oder dgl. Insofern die Frage, ob die Regelung nicht auch so gelesen werden kann, daß Druckluft & Co. bis 7,5 Joule Bewegungsenergie und Armbrüste beliebiger Stärke gemeint sind? Du hast die für die 7,5 Joule-Grenze mehrere Beispiele genannt, aber eine grundsätzliche Regelung scheint das nicht zu sein?
  13. Du beziehst Dich auf den zweiten Satz? Schießübungen des kampfmäßigen Schießens, insbesondere die Verwendung von Zielen oder Scheiben, die Menschen darstellen oder symbolisieren, sind im Schießsport nicht zulässig. Man könnte das so lesen, daß es dabei grundsätzlich um Übung des kampfmäßigen Schießens geht. Daran schließt sich die Frage an, ob ein Testbeschuß vom ballistischen Platten darunter fällt. Das Video scheint natürlich etwas reißerisch aufgemacht, wenn man nur auf Durchschläge testen will, könnte man einen Plattenträger vielleicht auch vor eine Plastiktonne oder einen Strohballen packen?
  14. Die Begründung für die Gesetzesänderung hatten wir ja schon. Daneben wurde gemunkelt (Hörensagen), daß die russische PSM im Kaliber 5,45 × 18 mm ein Thema gewesen sei. https://de.wikipedia.org/wiki/PSM_(Pistole) Erg.: hab gerade gesehen, daß frosch das schon erwähnte.
  15. Die Regelung resultiert übrigens aus einer Stellungnahme des Bundesrates (Drucksache 16/7717 - Anlage 3) Die damalige Begründung (Zitat): Seit kurzer Zeit entwickeln mehrere Waffenfirmen speziell für den Behördenmarkt, insbesondere für das Militär, Schusswaffen, die zum Durchschießen von ballistischen Schutzwesten konstruiert sind. Neben Maschinenpistolen, die aufgrund des Kriegswaffenkontrollrechts für Privatpersonen verboten sind, haben nunmehr Pistolen entwicklungstechnisch die Marktreife erlangt. Diese Pistolen können nach derzeitiger Rechtslage von Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis (z. B. Jägern und Sportschützen) erworben werden. Sie sind in der Lage, bis zu einer Entfernung von 50 Metern Schutzwesten des Polizeivollzuges zu durchschlagen und den Träger zu töten. Weder in der Jagd, noch im Schießsport gibt es Erfordernisse für den Einsatz derartiger Waffen. Die genannten Waffen haben noch keine nennenswerte Verbreitung erfahren, spezielle Sportdisziplinen existieren noch nicht.
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