Zum Inhalt springen

Elo

Mitglieder
  • Gesamte Inhalte

    4.987
  • Benutzer seit

Letzte Besucher des Profils

Der "Letzte Profil-Besucher"-Block ist deaktiviert und wird anderen Benutzern nicht angezeit.

Leistungen von Elo

Mitglied +5000

Mitglied +5000 (10/12)

  • Helpful Selten

Neueste Abzeichen

8,9Tsd

Reputation in der Community

  1. Zumindest das könnte grundsätzlich schwierig sein, weil es in D wohl keine Wettbewerbe dafür gibt? Oder existiert da (im IPSC-Bereich?) etwas?
  2. (Magazinthema?) findest Du hier zum Nachlesen: Anlage 2 WaffG https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/anlage_2.html In Abschnitt 1 sind die Verbotenen Waffen (und Munition) aufgeführt, mit denen der Umgang, mit Ausnahme der Unbrauchbarmachung, verboten ist. Hinsichtlich der Magazine könnte für Dich interessant sein: ... 1.2.4.3 Wechselmagazine für Kurzwaffen für Zentralfeuermunition sind, die mehr als 20 Patronen des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers aufnehmen können; 1.2.4.4 Wechselmagazine für Langwaffen für Zentralfeuermunition sind, die mehr als zehn Patronen des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers aufnehmen können; ein Wechselmagazin, das sowohl in Kurz- als auch in Langwaffen verwendbar ist, gilt als Magazin für Kurzwaffen, wenn nicht der Besitzer gleichzeitig über eine Erlaubnis zum Besitz einer Langwaffe verfügt, in der das Magazin verwendet werden kann; 1.2.4.5 Magazingehäuse für Wechselmagazine nach den Nummern 1.2.4.3 und 1.2.4.4 sind; ... 1.2.6 halbautomatische Kurzwaffen für Zentralfeuermunition sind, die über ein eingebautes Magazin mit einer Kapazität von mehr als 20 Patronen des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers verfügen; 1.2.7 halbautomatische Langwaffen für Zentralfeuermunition sind, die über ein eingebautes Magazin mit einer Kapazität von mehr als zehn Patronen des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers verfügen; ...
  3. VDB: https://www.vdb-waffen.de/downloads/editor/28yv37_de.pdf Es wird dort unterschieden zwischen Verbringen (über die Grenze zum Verbleib/Besitzwechsel) und Mitnahme (vorübergehend auf einer Reise ohne Aufgabe des Besitzes), vgl. Anlage 1 WaffG: https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/anlage_1.html Abschnitt 2: Waffenrechtliche Begriffe Im Sinne dieses Gesetzes ... 5. verbringt eine Waffe oder Munition, wer diese Waffe oder Munition über die Grenze zum dortigen Verbleib oder mit dem Ziel des Besitzwechsels in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes zu einer anderen Person oder zu sich selbst transportieren lässt oder selbst transportiert, 6. nimmt eine Waffe oder Munition mit, wer diese Waffe oder Munition vorübergehend auf einer Reise ohne Aufgabe des Besitzes zur Verwendung über die Grenze in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes bringt, ... Die Unterlagen im ersten Link sind © Sigrun Ullrich, das dürfte eine ausgewiesene Expertin auf diesem Gebiet sein. https://www.amazon.de/Waffenrechtliche-Erlaubnisse-Verbringen-Mitnahme-Waffenrechts/dp/3415062627/ Grundsätzlich einlesen zur Mitnahme kannst Du Dich auch in § 32 WaffG, interessant könnte da ggf. der Absatz 3 sein.: https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__32.html In Absatz 3 ist u. a. geregelt, daß der Grund der Mitnahme nachgewiesen werden muß, da könnte z. B. eine solche Einladung hilfreich sein.
  4. Elo

    Razzia Remscheid 2.0

    Auf den dritten Bild scheint ein Schnittmodell zu sein?
  5. Elo

    Razzia Remscheid 2.0

    Zitat aus dem Artikel: ... Exklusiv durfte unsere Redaktion Fotos in der riesigen Waffenkammer anfertigen ... ... Wie funktioniert das? Wenn es auch um mutmaßliche Straftäter geht, es bleiben doch Räumlichkeiten im privaten Besitz? Die Strafverfolgungsbehörden durchsuchen, ermitteln, beschlagnahmen im Rahmen der Gesetze i. d. R. mit Gerichtsbeschluß, aber wer gewährt Pressefotografen auf welcher Grundlage Zugang?
  6. Elo

    Razzia Remscheid 2.0

    Hier weitere Bilder 29.10.2025 – 11:26 - Gemeinsame Presseerklärung von Staatsanwaltschaft und Polizei Wuppertal auf presseportal.de: https://www.presseportal.de/blaulicht/pm/11811/6147447
  7. Elo

    Razzia Remscheid 2.0

    Auf presseportal.de gibt es die Fotos in der gemeinsamen Presseerklärung von Staatsanwaltschaft und Polizei Wuppertal wohl in etwas besserer Auflösung: https://www.presseportal.de/blaulicht/pm/11811/6146990
  8. Falls Du es auf meinen Beitrag beziehst - es ging darum, Fundstellen zu nennen, die vielleicht dem Fragesteller eine eigene Einschätzung erleichtern. Die u. a. genannte Regelung in 8.2.3 bezieht sich auf Arbeiten ... die eine Beschußpflicht ... auslösen. Ob eine (Zitat) eventuelle Beschußpflicht besteht, läßt sich dann im verlinkten BeschG nachlesen.
  9. Man kann sicherlich über dieses Thema diskutieren. Der zitierte Passus der WaffVwV bezieht sich auf § 21 WaffG (Gewerbsmäßige Waffenherstellung, Waffenhandel). Gesetzlich findet sich eine Definition von Arbeiten an Schußwaffen in Anlage 1 zum WaffG (Begriffsbestimmungen): https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/anlage_1.html Abschnitt 2: Waffenrechtliche Begriffe Im Sinne dieses Gesetzes ... 8.2 wird eine Schusswaffe bearbeitet, wenn 8.2.1 sie verkürzt, in der Schussfolge verändert oder so geändert wird, dass andere Munition oder Geschosse anderer Kaliber aus ihr verschossen werden können (Umbau), 8.2.2 wesentliche Teile, zu deren Einpassung eine Nacharbeit erforderlich ist, ausgetauscht werden, sofern nicht Nummer 8.1 zutrifft, 8.2.3 Arbeiten an der Schusswaffe durchgeführt werden, die eine Beschusspflicht gemäß § 3 Absatz 2 des Beschussgesetzes auslösen, wenn nicht die Nummern 8.1, 8.2.1 oder 8.2.2 zutreffen (Instandsetzung); eine Schusswaffe wird nicht bearbeitet, wenn lediglich geringfügige Änderungen, insbesondere am Schaft oder an der Zieleinrichtung, vorgenommen werden, ... Wesentliche Teile siehe Abschnitt 1, Unterabschnitt 1, 1.3 Zur eventuellen Beschußpflicht: https://www.gesetze-im-internet.de/beschg/index.html Dort ist auch definiert, welche (Feuer)Waffen der Beschußpflicht unterliegen und welche Arbeiten eine (erneute) Beschußpflicht auslösen.
  10. Zum Thema mögliche Sanktionen in Abhängigkeit vom Anlaß vielleicht mal diesen Beitrag auf der VDB-Webseite vom 10.10.2025 anschauen: Anmerkung: die thematisierte Zuwiderhandlung besteht wohl in der Auswahl eines falschen Meldeanlasses? https://www.vdb-waffen.de/de/service/nachrichten/aktuelle/10102025_neues_von_der_fachlichen_leitstelle_des_nwr.html
  11. Nur als grundsätzliche Anmerkung - bei Schalldämpfern wird oft von einem "Verbot" gesprochen. Schalldämpfer sind und waren nicht verboten (i. S. von z. B. verbotener Waffe oder Gegenstand), sondern "nur" genehmigungspflichtig. Ein solcher Voreintrag war allerdings früher kaum zu bekommen, bis auf gewisse Ausnahmen auf Grundlage z. B. von Lärm- (Arbeits-)schutz bei beruflicher Nutzung. Für jagdliche Verwendung gibt es nun - nach langem Kampf - die bereits zitierte vereinfachte Regelung.
  12. Man kann das - wie viele anderen Dinge und ggf. auch mit rein juristischem Blick - hinterfragen, aber die Diskussion, was denn nun Schießsport ist, würde ich nicht führen wollen. Alle, die sich - auch nur auf minimalem Leistungsniveau - einbringen, sollten uneingeschränkt willkommen sein. Insbesondere, wenn sie in den Jahrzehnten davor einen aktiven Beitrag geleistet haben. Keinesfalls darf eine alterbedingte Einschänkung (solange die Sicherheit gewährleistet ist) ein Ausschlußkriterium sein.
  13. So ganz verstehe ich Deinen Beitrag nicht. Du zitierst erst die Ermächtigungsgrundlage für eine Rechtsverordnung, schwenkst aber anschließend auf die Verwaltungsvorschrift. Wo siehst Du die nun die Grundlage für spezielle Fragenkataloge der (einzelnen) Verbände, die sich von dem BVA-Fragenkatalog unterscheiden? Im Unterschied zu der grundsätzlichen Anerkennung von Lehrgängen/Prüfungen gem. § 3 AWaffV? Beim letzten BVA-Fragenkatalog haben auch Angehöige von DSU, DSB, BDS, BdMP und VdRBW mitgearbeitet.
  14. Hermann Historica ist wohl am am 9. Oktober von 10.00 bis 17.00 Uhr in Bochum. Eine kurze Info dazu steht auf der Webseite, darüber läßt sich auch ein Termin vereinbaren.
  15. Die AWaffV § 13 (2) Nr. 1 spricht bei Waffen ... deren Erwerb von der Erlaubnispflicht freigestellt ist (z. B. F-Lupi) von "mindestens in einem verschlossenen Behältnis". Beispiele für ein verschlossenes Behältnis werden im Zusammenhang mit dem Führen von Anscheinswaffen in der BT-Drucksache 16/8224 vom 20.02.2008 auf Seite 17 genannt: Zitat: ... Es wird eine Anregung des Bundesrates aufgegriffen, die das vorgesehene Führensverbot für Anscheinswaffen er- weitert. Deren Transport wird künftig nur noch in einem verschlossenen Behältnis (z. B. in einer eingeschweißten Verpackung oder in einer mit Schloss verriegelten Ta- sche) vom Erwerbsort zu oder zwischen befriedetem Be- sitztum möglich sein. ... Quelle: https://dip.bundestag.de/drucksache/1-zu-dem-gesetzentwurf-der-bundesregierung-16-7717-entwurf-eines-gesetzes-zur/13694? Hinsichtlich des Begriffes geschlossen/verschlossen noch interessant Seite 20: Zitat: ... Aus der neuen Fassung der Definition des Begriffs „zu- griffsbereit“ ergibt sich damit, dass eine Waffe in einem verschlossenen Behältnis stets und in einem lediglich ge- schlossenen Behältnis nur dann als nicht zugriffsbereit anzusehen ist, wenn sie nicht unmittelbar, also mit weni- gen schnellen Handgriffen, in Anschlag gebracht werden kann (z. B. weil sie sich während der Fahrt im Koffer- raum eines Fahrzeugs befindet). ...
×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.