Zum Inhalt springen

Elo

Mitglieder
  • Gesamte Inhalte

    4.731
  • Benutzer seit

Letzte Besucher des Profils

Der "Letzte Profil-Besucher"-Block ist deaktiviert und wird anderen Benutzern nicht angezeit.

Leistungen von Elo

Mitglied +3000

Mitglied +3000 (9/12)

8,6Tsd

Reputation in der Community

  1. Eine Frage ist, was Formulierungen wie "Tilgung", "Löschung", "Entfernung" ... tatsächlich bedeuten? Im Bundeszentralregistergesetz gibt es im Fünften Abschnitt (Rechtswirkungen der Tilgung) den § 52 (Ausnahmen): https://dejure.org/gesetze/BZRG/52.html ... (1) Die frühere Tat darf abweichend von § 51 Abs. 1 nur berücksichtigt werden, wenn ... 4. die betroffene Person die Zulassung zu einem Beruf oder einem Gewerbe, die Einstellung in den öffentlichen Dienst oder die Erteilung einer Waffenbesitzkarte, eines Munitionserwerbscheins, Waffenscheins, Jagdscheins oder einer Erlaubnis nach § 27 des Sprengstoffgesetzes beantragt, falls die Zulassung, Einstellung oder Erteilung der Erlaubnis sonst zu einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit führen würde; das gleiche gilt, wenn die betroffene Person die Aufhebung einer die Ausübung eines Berufes oder Gewerbes untersagenden Entscheidung beantragt oder ...
  2. Will mir nicht anmaßen, Dir Ratschläge zu erteilen, aber berücksichtige bei Deinen Überlegungen vielleicht, wo in der VwGO der genannte § angesiedelt ist. Eventuell hilft z. B. § 25 VwVfG eher weiter?
  3. Das spezielle Thema scheint ja hinsichtlich gerichtlicher Entscheidungen noch relativ neu zu sein. Mal ein paar Gedanken/Spekulationen dazu. Wenn man in das Urteil des VG Gießen vom 28.10.2021 (9 K 2448/20.GI) schaut, schreiben die folgendes: (Rn 41) ... Erst durch die Eintragung einer Waffe wird die Erlaubnis zum dauerhaften Besitz einer Waffe vermittelt, wenn diese - wie im Fall des Klägers - von einem Inhaber eines Jahresjagdscheins nach § 13 Abs. 3 Satz 1 WaffG erworben wird (vgl. Hamburgisches OVG, Urteil vom 18.04.2016, Az.: 4 Bf 299/13 = BeckRS 2016, 50869, Rn. 20; ferner Thüringisches OVG, Urteil vom 22.02.2007, Az.: 3 KO 94/06, ThürVBl. 2007, 262, juris Rn. 47 ff.). Weiter wird durch die Eintragung festgestellt, dass eine erworbene Waffe der in § 13 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 1 Nr. 2 WaffG genannten Kategorie entspricht. Auch erfolgt eine Konkretisierung der waffenrechtlichen Erlaubnis, da mit der Eintragung die individuellen Spezifika einer Waffe wie Kaliber, Hersteller, Modell, Seriennummer erfasst werden. Zudem dokumentiert der Beklagte durch die Eintragung, dass der jeweilige Antragsteller die Frist des § 13 Abs. 3 Satz 2 WaffG eingehalten hat. .... Aus dem Sachverhalt geht noch hervor: (Rn 16) Am 13.06.2019 wurden die beiden streitgegenständlichen Waffen vom Kläger wieder der H. Schießkonto GmbH überlassen und werden von dieser, um dem Kläger den Erwerb weiter zu ermöglichen, verwahrt. Offenbar hat der Jäger die Waffen wieder an den Händler (zurück?)überlassen. Demzufolge mußte die Behörde sich nicht mit der Frage befassen, wie solche fraglichen Waffen während des rechtlichen Klärungsprozesses zu behandeln sind. Eine denkbare Verfahrensweise könnte sein, zusammen mit der Ablehnung der Eintragung eine Anordnung zu erlassen, die streitgegenständlichen Waffen an einen Berechtigten zu überlassen, das ganze eventuell in Kombination mit der Anordnung des Sofortvollzuges. Die Frage wäre dann, ob das sachgerecht/verhältnismäßig ist. Insbesondere hinsichtlich des Sofortvollzuges könnte sich die Frage stellen, ob von den beiden neuen/fraglichen Waffen bei einem vorhanden legalen Bestand von 49 eine solche Gefahr ausgeht, die sofortiges Handeln erforderlich macht. Sofern die Behörde jedoch einen Besitz bis einer rechtskräftigen Entscheidung dulden würde, könnte sich auch für den Jäger die Frage stellen, ob man die nicht besser an den Händler überläßt. Was will man damit machen? In diesem Schwebezustand mit zur Jagd oder zum Schießstand nehmen? Benutzen und dadurch den Wert bei einer eventuellen Rückgabe an den Händler oder einen sonstigen Berechtigten deutlich schmälern? Wie schon geschrieben - nur etwas Gedanken/Spekulationen dazu.
  4. Ich bin mir nicht sicher, ob ich die Frage korrekt verstanden habe. So lange noch keine gerichtliche Entscheidung vorliegt, kann die Behörde jederzeit ihre "Ansicht" ändern. Vielleicht läßt das Gericht auch "durchblicken", wie es die Sache sieht und sorgt damit für neue "Einsichten" bei den Beteiligten. Das Gericht kann dann das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklären und entscheidet (nur) noch über die Kostentragung. Gerade so etwas ist auch bei der Untätigkeitsklage in § 75 VwGO vorgesehen: ... Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. 4Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären. Wenn die Behörde einen Eintrag beim Jäger ablehnt, dann sollte das ein Verwaltungsakt sein, gegen den Rechtsmittel möglich sind, keine "Untätigkeit". Grundsätzlich im Auge behalten, daß es im Bereich des Waffenrechts viele spezialgesetzliche Regelungen gibt, die schärfer sind sind, als im allgemeinen Verwaltungsrecht.
  5. Das wäre aber Österreich? Wenn eine Klage bei Gericht liegt, ist der Kreisrechtsausschuß bereits außen vor. Es muß letztlich jeder selbst für sich entscheiden, aber eine Untätigkeitsklage kann durchaus ein geeignetes Mittel sein, eine Entscheidung herbeizuführen. Nicht verwechseln mit Dienstaufsichtsbeschwerden und ähnlichen "Eingaben", das ist ein anderes Thema.
  6. Welche Entscheidung meinst Du? Das Verfahren wird in § 75 Verwaltungsgerichtsordnung beschrieben: https://dejure.org/gesetze/VwGO/75.html Das Gericht kann der Behörde eine Frist setzen und das (gerichtliche) Verfahren so lange aussetzen. Das Problem könnte mehr darin liegen, daß die Behörde dann animiert wird, ihren Standpunkt mit größtmöglichem Einsatz zu vertreten. Bewegung sollte es aber geben, schon deswegen, weil Stellungnahmen abgegeben und Akten vorgelegt werden müssen. Daß eine Behörde Fristsetzungen von gerichtlicher Seite ignorieren wird, ist wohl nicht so wahrscheinlich. Es will aber gut überlegt sein und man sollte sich beraten lassen.
  7. Man muß wieder Waffg-typisch zwischen diversen Paragraphen und Rechtsvorschriften hin- und herspringen. Beziehst Du Dich auf AWaffV § 13 (2) Nr. 1 ("mindestens in einem verschlossenen Behältnis")? Der VDB hat es in einem Merkblatt aus 2022 so formuliert: "ein Zugriffsschutz (abschließbarer Schrank) reicht aus." Die Formulierung der 2. Antwort aus dem Fragenkatalog entspricht wohl § 36 (1) WaffG. Unglückliche Kombination von Frage und Antwortmöglichkeiten?
  8. Das BVA hat wohl den Fragenkatalog überarbeitet (Stand: 16.12.2024): bva.bund.de, 13.01.2025: https://www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Buerger/Ausweis-Dokumente-Recht/Waffenrecht/Sachkunde/Fragenkatalog_sachkunde_mitAntworten.html Zitat: Fragenkatalog für die Sachkundeprüfung gemäß § 7 Waffengesetz (mit Antworten) Die Fragen und Antworten für die Sachkundevermittlung und -prüfung sind in diesem Katalog zusammengestellt. Das Waffengesetz in der Fassung vom 17.07.2009, die Waffengesetz-Verordnung in der Fassung vom 17.07.2009 und das Beschussgesetz in der Fassung vom 17.07.2009 machen es erforderlich, die Fragen und Antworten für die Sachkundevermittlung und -prüfung regelmäßig zu überarbeiten und an das geltende Recht anzupassen. Sie sind in diesem Katalog zusammengestellt. ...
  9. Ich glaube @Speedmark gerne, daß das BKA das so sieht, bin aber selbst anderer Meinung und will mal versuchen, das zu begründen. Ganz oben steht Art 3 Grundgesetz https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_3.html Das heißt ganz einfach ausgedrückt, daß Gleiches gleich behandelt werden muß und so Staat und Verwaltung bindet. (Allerdings aufpassen, es gibt keine Gleichbehandlung im Unrecht, wenn z. B. eine Behörde zu einer "falschen" Entscheidung gekommen ist (z. b. eine Baugenehmigung erteilt wurde, die so nicht hätte erteilt werden dürfen), kann man anschließend nicht fordern, ebenso behandelt zu werden.) Hab mal die Suchmaschine bemüht, das Bundesverfassungsgericht hat das in einem Beschluß (2 BvR 2227/08 und 2 BvR 2228/08 vom 26. Juli 2010 - gibt sicherlich noch etliche andere) mal so formuliert: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2010/07/rk20100726_2bvr222708.html Zitat: ... a) Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 116, 164 <180>; 122, 210 <230>; stRspr). Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen (BVerfGE 110, 412 <431>; 116, 164 <180>; 122, 210 <230>). Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (stRspr; vgl. BVerfGE 110, 274 <291>; 112, 164 <174>; 116, 164 <180>; 122, 210 <230>). Für die Anforderungen an Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Differenzierungen kommt es wesentlich darauf an, in welchem Maß sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann (stRspr; vgl. BVerfGE 112, 164 <174>; 122, 210 <230>). Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (stRspr; vgl. BVerfGE 105, 73 <111>; 107, 27 <45 f.>; 112, 268 <279>; 122, 210 <230>). ... (Zitat Ende) Den Bescheid, der hier im Faden zur Diskussion steht, müßte man korrekterweise wohl als "Verwaltungsakt mit Feststellungswirkung" bezeichnen. Ein Beispiel dafür wäre z. B. die Feststellung eines GdB (Grad der Behinderung) bei einem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung. Ein solchere Bescheid bringt selbst keine Geldleistung, kann aber beispielsweise zur Inanspruchnahme von Steuervergünstigungen, Freifahrt im öffentlichen Nahverkehr oder dgl. berechtigen. Allerdings bezieht sich dieses Beispiel auf die (nicht despektierlich gemeint) körperliche Verfassung einer Person. Bei der Beurteilungen nach § 6 AWaffV wird ein Gegenstand beurteilt (der i. d. R. 1:1 reproduzierbar ist). Sofern die Anforderungen an einen Verwaltungsakt (§ 35 ff. Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)) erfüllt sind, spielt das Aktenzeichen keine große Rolle, ein Verwaltungsakt kann durchaus auch mündlich bekanntgegeben werden. Um mal einen Fall zu konstruieren: Schütze A kauft sich einen HA und läßt beim BKA feststellen, daß der nicht von der schießsportlichen Verwendung ausgeschlossen ist. Später veräußert Schütze A den HA in unveränderter Form an Schütze B und legt freundlicherweise oder sogar als Bestandteil des Kaufvertrages den "Feststellungsbescheid" dazu. Warum soll sich Schütze B nicht auf die ursprüngliche Beurteilung berufen dürfen? Gehen wir mal weg von Waffen und nehmen als Beispiel die Zulassung von anderen Gegenständen wie Baustoffen o. ä. - wie würde es da aussehen? (Wobei es natürlich sein mag, daß für bestimmte Gegenstände eine Zulassung der Produktion oder des Inverkehrbringens vorgeschrieben wäre.) Letztlich aber nur Meinung, die man sicherlich diskutieren kann. Verbindliches gibt es dann ggf. von den entsprechenden Beratungsberufen oder staatlichen Organen.
  10. Es war ja nur ironisch gemeint. Ich finde diesen ständigen "Kampf gegen Windmühlenflügel" in Form einer stetig feineren Ausdeklarierung in immer komplexeren Vorschriften, ergänzt durch länderspezifische Sichtweisen und Gerichtsurteile sehr bedauerlich. Und gerade stehen schon wieder neue Forderungen im Raum. Wie haben wir es vor 20 oder 30 Jahren nur geschaft, einfach den Schießsport auszuüben?
  11. @Speedmark Soweit ich weiß, bist Du Filmfan? Dann kennst Du bestimmt "Duell im Atlantik" mit Curd Jürgens und Robert Mitchum? Ich denke da an die Szene, als im deutschen U-Boot eine Kladde zur Hand genommen wird, um anhand Art und Anzahl der Aufbauten den amerikanischen Zerstörer zu identifizieren. Vielleicht brauchen wir auch etwas in der Art? Weil jüngere Schützen vielleicht ein Nachschlagewerk auf Papier nicht mehr gewöhnt sind, in Form einer App? Ein Foto der betreffenden Waffe gemacht und schon leuchtet die App (zur Freude der RO) in beruhigendem Grün - oder pulsiert in hektischem Rot? Die App wird staatlich zertifiziert und unter der föderalistischen Gesichtspunkt hat natürlich jedes Bundesland eine eigene App? In der Version 3.0 geht automatisch eine Standortmeldung an das zuständige SEK raus?
  12. Wir hatten schon geschrieben, daß ein Gegenstand eingestuft wird. Auch daß sich auch an der Einstufung/Beurteilung nichts ändern sollte, wenn Gegenstand (und Rechtslage) unverändert bleiben. Verbindliche Auskünfte gibt es aber letztlich nur vom BKA (oder vom Verwaltungsgericht).
  13. Zur Erinnerung Freitag, 24. Januar 2025 18:30 Uhr bis 19:30 Uhr Webseminar Faszination Waffensammeln - Die Erlaubnis nach §17 Waffengesetz https://www.vdb-waffen.de/de/service/fortbildungsangebote/aktuelle/24012025_webseminar_faszination_waffensammeln__-_die_erlaubnis_nach_17_waffengesetz_am_240125.html Zitat: Kosten (je zzgl. MwSt.): VDB-Mitglieder: kostenlos Nicht-Mitglieder: 25,- € pro Teilnehmer Stornierung: bis 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn: kostenfrei bis 1 Stunde vor Veranstaltungsbeginn: 50 % der Teilnahmegebühr ab 1 Stunde vor Veranstaltungsbeginn: 100 % der Teilnahmegebühr
  14. Das sollte zu der verlinkten Gebührenordnung passen. Ich meine, daß das im Forum schon in diversen Fäden diskutiert wurde, vielleicht mal über die Suche gehen. Soweit ich mich erinnere, gibt es den "echten" Altbesitz vor dem Stichtag in 2017 und dann den nach dem Stichtag, aber vor der Gesetzesänderung - bei Dir ist es wohl der letztere Fall? Wie genau das BKA über die Anträge auf Ausnahmegenehmigung für Magazine entscheidet - keine Ahnung, aber nach § 40 (4) WaffG kommt es da wohl zu einer Interessenabwägung. Interesse = (u. a.) Bedürfnis, dazu wird wohl noch aufgrund der besonderen Gefährlichkeit solcher Magazine besonderes abgewogen? Beim Stichwort Enteignung kommt erfahrungsgemäß das Argument, daß ja die Möglichkeit der Überlassung an Berechtigte besteht (ich zitiere da nur).
  15. Es gibt im Forum sicherlich weitere Diskussionsfäden zu dem Thema. Bei dem "echten Altbesitz" sollte das BKA außen vor sein, da erfolgt die Anzeige bei "Deiner" örtlichen Waffenbehörde (die bei Vorhandensein waffenrechtlicher Erlaubnisse ohnehin regelmäßig die Zuverlässigkeit prüft). Wäre nun interessant, wie das bei jemand gehandhabt wird, der z. B. nur als Erinnerungsstück vielleicht aus der Bundeswehrzeit so ein Magazin besitzt? Könnte man eine "Anzeigebescheinigung" für Magazine unter waffenrechtliche Erlaubnis einordnen? Es gibt ja auch Diskussionsforen speziell zum Thema Messer, dort taucht das Thema hin und wieder auf, wenn jemand (nur?) eine BKA-Ausnahmegenehmigung für verbotene Messer besitzt. Anscheinend wird auch da die Zuverlässigkeit regelmäßig vom BKA überprüft. Welchen praktischen Sinn es machen könnte, falls sowohl örtliche Waffenbehörde als auch das BKA regelmäßig die Zuverlässigkeit prüfen ... müßte man vielleicht den Gesetzgeber fragen? Was schreibt das BKA denn als Rechtsgrundlage in den Gebührenbescheid und wie hoch ist der Betrag? Ich frage, weil es da für die Bundesbehörden eine Besondere Gebührenverordnung gibt. Passen könnte die Position 9.1.2: Regelüberprüfung der Voraussetzungen für eine Erlaubnis nach § 4 Absatz 3 und des Fortbestehens des Bedürfnisses nach § 4 Absatz 4 WaffG, jeweils in Verbindung mit § 40 Absatz 4 WaffG, bei Ausnahmen von den Verboten des Umgangs mit Waffen oder Munition der Anlage 2 Abschnitt 1 WaffG. Steht so etwas im Gebührenbescheid? https://www.gesetze-im-internet.de/bmibgebv/BJNR135900019.html
×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.