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RainerE

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Beiträge von RainerE

  1. vor 3 Stunden schrieb drummer:

    Beim Zitieren des Gesetzes übrigens nicht §33 Abs (1) auslassen, der ist wichtig! Ansonsten wir nämlich nicht klar, warum ein "Wohnsitz im Bundesgebiet" notwendig ist.

    Wo liest Du da, dass ein Wohnsitz im Bundesgebiet notwendig ist? Stell mal die Passage hier ein, bitte.

    Ich wüsste nicht, was dieser Paragraph für EU-Ausländer, z.B. Deutsche für eine Bedeutung haben sollte.

    §33 Abs.1 bezieht sich auf den Erwerb von Schusswaffen der Kategorie C durch Menschen, mit Wohnsitz im Bundesgebiet.

     

    §33 Abs. 2, regelt (unter anderem) den Erwerb von Schusswaffen der Kat. C durch Menschen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in einem anderen Mitgliedsstaat der EU.

    Diese brauchen KEINEN Wohnsitz im Bundesgebiet. Das steht absolut nirgends. Sie müssen sich natürlich ausweisen und der Erwerb wird in das entsprechende EU-Land gemeldet. Also, kein sinnvoller Weg eine Waffe zu beschaffen, wenn man länger Spaß daran haben will. Aber für jemanden, der heute oder in den nächsten Tagen was "zu erledigen hat" mit den Schießeisen und sein Ableben mit eingeplant hat - ein sehr gangbarer Weg. Der Händler in Ö. verhält sich dabei absolut gesetzeskonform, dem ist nichts anzukreiden.

     

     

  2. vor 24 Minuten schrieb chapmen:

    Da ihr so schön Gesetze zitiert - wie ist er denn dann praktisch an die Waffe gekommen?

    Ich dachte, das geht aus dem Gesetzestext hervor. Er kauft die Waffen in Ö bei einem Händler. Dazu legt er seinen Personalausweis vor und macht damit glaubhaft, dass der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen des Registrierungspflichtigen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union liegt. Er bekommt die Waffen problemlos ausgehändigt. Er weiß, dass dieser Kauf den östereichischen Behörden angezeigt wird, und diese den Erwerb nach Deutschland melden werden. Da seine Lebenserwartung jedoch überschaubar ist, kümmert das den Käufer wenig.

  3. vor 11 Stunden schrieb karlyman:

    Die Anforderungen an Waffenerwerb in A für ausländische EU-Bürger wurden da offenbar nicht ausreichend erfüllt.

    U.a. schrieb @Mitr hier zu den Anforderungen:

    "Ausländische Staatsangehörige ohne Niederlassungsbewilligung benötigen für sämtliche Waffen und ihre wesentlichen Bestandteile einen Waffenerwerbsschein. Zudem müssen sie eine amtliche Bestätigung ihres Wohnsitz- oder Heimatstaats vorlegen, aus der hervorgeht, dass sie berechtigt sind, die Waffe oder den wesentlichen Waffenbestandteil zu erwerben."

    Ich weiß nicht, woher @Mitr das hat, und ich weiß auch nicht, weshalb Du Dich auf Ihn als Quelle beziehst. Ich kann dazu nur sagen - diese Aussage ist m.E. falsch.

    In besagtem Fall wurden eine Schrotflinte und ein UHR gekauft. Das sind Waffen der Kategorie C.

     

    Schusswaffen der Kategorie C

    § 33 (2) Der Registrierungspflichtige hat sich dem Gewerbetreibenden oder dessen Beauftragten mit einem amtlichen Lichtbildausweis auszuweisen und Informationen über Kategorie, Marke, Type, Kaliber und Herstellungsnummer der zu registrierenden Schusswaffe, das Datum der Überlassung sowie den Namen und die Anschrift des Vorbesitzers bekannt zu geben. Er hat außerdem den Staat innerhalb der Europäischen Union glaubhaft zu machen, in dem er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat, oder glaubhaft zu machen, dass dieser außerhalb der Europäischen Union liegt. Liegt der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen des Registrierungspflichtigen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, hat der Gewerbetreibende die Behörde im Wege des Datenfernverkehrs davon in Kenntnis zu setzen. Die Behörde hat diesfalls den Wohnsitzstaat des Betreffenden über die Registrierung der Waffe in Kenntnis zu setzen.

     

    Bei Waffen Kategorie B taucht so eine ähnliche Formulierung auf, wie die von Dir zitierte. Aber das gilt eben für Kat. B

     

    Schusswaffem der Kategorie B

    §20 (3) Wer den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zwar in der Europäischen Union aber nicht im Bundesgebiet hat, darf eine Schusswaffe der Kategorie B darüber hinaus nur erwerben, wenn er hierfür die vorherige Einwilligung des Wohnsitzstaates nachzuweisen vermag. Einer solchen Einwilligung bedarf es nicht, sofern er dem Veräußerer eine schriftliche, begründete Erklärung übergibt, wonach er diese Waffe nur im Bundesgebiet zu besitzen beabsichtigt.

     

    Aber wenn es das Zitat von @Mitr, bzw. von Dir an irgendeiner Stelle mit Gesetzeskraft nachzulesen gibt, bin ich für den Link ein dankbarer Abnehmer!

  4. vor 2 Stunden schrieb drummer:

    Theorie und Praxis.

    Nein, Deine persönliche Erfahrung und auf der anderen Seite Gesetz.

     

    vor 2 Stunden schrieb drummer:

    Hast Du das mal praktisch ausprobiert?

    Nein, aber dieser Nicolai aus Heidelberg.

     

    vor 2 Stunden schrieb drummer:

    Ohne Bestätigung der Heimatbehörde bzw. einer Wohnsitzmeldung geht als Ausländer nichts.

    Deine Aussage steht in direktem Gegensatz zum Gesetzestext, ebenso zu dem was sich vor einigen Wochen in Heidelberg abgespielt hat.

  5. vor 58 Minuten schrieb drummer:

    So ein Bullshit. Ohne Wohnsitz in AT kommt man dort nicht "einfach" an Kat C Waffen. ....

    Doch!

    https://forum.waffen-online.de/topic/469437-amoklauf-in-heidelberg/?do=findComment&comment=3291399

     

    "Es hat sich rumgesprochen: "Jeder, der Amok laufen will, kommt ganz einfach in Österreich an Waffen", kommentierte kurz nach dem Amoklauf in der Universität Heidelberg ein Leser der österreichischen Tageszeitung "Der Standard". Ganz einfach - das wusste auch der Täter, ein 18-jähriger Student, der in der Woche zuvor bei einem Waffenhändler in Wien legal eine Schrotflinte und eine Büchse für rund 2000 Euro gekauft hatte."

     

    Diese Aussage ist inhaltlich korrekt.

     

     

     

     

  6. Jepp, offensichtlich ist nicht alles, was man in der Sachkunde lernt komplett richtig, oder hat genug Tiefgang 🙁

     

    Zu schnell losgeplappert!

     

    Ich habe eben nachgelesen. Absatz 2 stellt auf die Formulierung "in der Regel" ab - also gibt es hier ein zusätzliches Abwägen der Behörde.

    • Wichtig 1
  7. vor 27 Minuten schrieb highlower:

     

    Nein, das ist definitiv nicht richtig: Egal, ob Du die 60 TS für Körperverletztung, Sozialversicherungsbetrug oder Weinpanscherei bekommst: Nach der Verurteilung war's das mit dem LWB.

     

    Bei mir ist die Sachkunde noch nicht sooo lange her, genau so haben wir das dort auch gelernt. Egal wofür - 60 TS sind 60 TS.

  8. vor 2 Minuten schrieb Mausebaer:

    Wenn Du kein Wunderkind des Schießens bist, hast Du Deine Erfahrungen mit Schießen, Treffen und Zielballistik zu einem großen Teil aus den Medien, oder? :rolleyes:

    Nein, ich bin Sportschütze. Luftpistole, Luftgewehr, Kleikalibergewehr, GK Pistole auf 25m, Gewehr auf 100 und 300m.

    vor 3 Minuten schrieb Mausebaer:

    Nicht wenige halten den Suizid durch Schusswaffenmissbrauch bei weitgehender Fachwissenbefreihung auch für schnell wirkend.

    Aber es geht doch gar nicht um Suizid Es geht um die Hemmschwelle, um die Bereitschaft mit einer TATWAFFE jemanden zu verletzen oder zu töten. Dabei ist es, meiner bescheidene Menung nach, einfacher den Finger auf 10m krumm zu machen, als jemandem, dessen Atem man riecht, das Messer in den Bauch zu stechen und ihm dabei in Augen zu sehen, wenn er stirbt.

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