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Parallax

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Beiträge von Parallax

  1. Dafür kann die Behörde nichts. Das hat der Gesetzgeber verbockt im üblichen irrationalen Aktionismus.

     

    "bereit sein" == "Alle Prüfungen abgeschlossen, einem Voreintrag steht nichts im Wege". Findest Du nicht sinnvoller als die WBK wochen- und monatelang bei der Behörde schimmeln zu lassen?

  2. Köln: Ebenfalls alles gestoppt und keine Ahnung wann es weitergeht (und dann erstmal die Berge abarbeiten). Gut, daß ich es nicht eilig hab... reihe mich also schonmal in die Schlange ein. 🙂

     

    Was hat sich der Gesetzgeber blos dabei gedacht (rhetorische Frage. "nix.") der Verwaltung keinerlei Vorbereitungszeit zu geben... Aber Sachargumente waren im Gesetzgebungsverfahren ja eh völlig bedeutungslos und nur gen /dev/null verhallendes Schmuckwerk.

     

    WBK muß man übrigens nicht mit Antrag einreichen, man bekommt bei uns Info wenn die Behörde bereit für den Voreintrag ist.

  3. Am 10.3.2020 um 18:09 schrieb Micha176:

    Vor ein paar Jahren der RSB ....

     

    Würde mich nicht wundern, denn der RSB fordert gerne mehr als der Gesetzgeber.

     

    Siehe Begründung für Bedürfnis nach § 14 Abs 3 WaffG (Bedarf über Grundkontigent)... Gesetzgeber fordert "regelmäßige Wettkampfteilnahme" auf "unterster Vereinsebene" , sogar explizit "insbesondere nicht erforderlich, dass die Veranstaltung auf überörtlicher [...] Ebene stattfindet" (WaffVwV 14.3). Der RSB dagegen fordert mindestens Kreisebene (Meisterschaften oder Ligawettkämpfe). Entweder man traut im Gegensatz zum Gesetzgeber den eigenen Mitgliedsvereinen nicht (mit gewisser Berechtigung), oder man will halt mit Biegen und Brechen die Kreismeisterschaften/-Ligen mit Bedürfniserhaltern/-erlangern füllen. Vermutlich ne Mischung aus beidem.

     

    Ob der Zuständige beim RSB für Bedürfnisbescheinigungen Wechselsysteme bei der Betrachtung der Erforderlichkeit berücksichtigt werde ich ihn mal bei nächster Gelegenheit interviewen - könnte für mich auch relevant werden wenn ich mal meine reinrassige SpoPi gegen ein anderes Modell tauschen möchte, ich aber für die .32er für DSB 2.45 auch noch ein .22lr Wechselsystem habe... könnte dann zum Problem werden.

  4. vor 41 Minuten schrieb Waffen Tony:

    Wer entscheidet und bewertet dies?

    Siehe WaffG §4 (3). Die "zuständige Behörde". Daran wurde nichts geändert.

     

    vor 45 Minuten schrieb Waffen Tony:

    Welche Rechtsmittel lassen sich einlegen?

    Die Üblichen im Verwaltungsrecht. Ich sehe nirgends einen Ausschluß.

     

    vor 46 Minuten schrieb Waffen Tony:

    Annahme: Der VS meldet Bedenken an. Auf dieser Grundlage entscheidet die waffenbehörde, dass Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen...usw.

    Da hapert es schon. Nur aufgrund nicht näher bezeichneter "Bedenken" sehe ich keine Grundlage zu versagen. Der Verfassungsschutz wird seine Bedenken näher detaillieren (substanziieeren) müssen.

     

    vor 49 Minuten schrieb Waffen Tony:

    Wie setzt man sich dagegen zur Wehr?

    Siehe oben. Näheres kann Dir ein Jurist erklären.

     

    vor 50 Minuten schrieb Waffen Tony:

    Die Waffenbehörde hat rechtmäßig gehandelt.

    So? Wie kommst Du darauf? Da steht nirgends das unkonkrete "Bedenken" des Verfassungsschutzes zwingender oder auch nur hinreichender Versagensgrund sind.

     

    vor 52 Minuten schrieb Waffen Tony:

    Nun  stößt das etwas beim VS an. Bislang warst ein Name notiert udn dieser von untergeordnetem Interesse.

    Jetzt drehts in den Bereich der Paranoia ab. Unsere lieben Verfassungsschützer haben in der letzten Zeit derart oft unter Beweis gestellt daß sie selbst rote Rundumleuchten im rechtsextremen Bereich konsequent ignoriert haben, da würde ich nicht erwarten das der Arme Herr "Waffen Tony" der "irgendwo" in irgendwelchen Dateien in unbescholtenem Kontext auftaucht urplötzlich zur Person of Interest wird. Der Mörder aus Hanau hatte auf dutzenden Seiten an die Bundesanwaltschaft dokumentiert nicht mehr alle Tassen im Schrank zu haben und es hatte keine Konsequenzen. Und wenn "Waffenn Tony" tatsächlich beim VS im zweifelhaften Kontext auftaucht und nun gerne Waffen hätte, dann will ich auch das da "etwas mehr herumgestöbert wird". Das ist die Aufgabe des VS.

     

    Ob alle Methoden des VS so OK sind steht auf einem ganz anderen Blatt.

  5. vor 3 Minuten schrieb Steinpilz:

    Solche "Tatsachen" können jetzt eben auch sein, daß der Namen irgendwo in einer Akte auftaucht, auch wenn nichts gegen die Person selber vorliegt.

     

     

    Woraus schließt Du das? Da steht nicht "das Tatsachen vorliegen", sondern "Tatsachen vorliegen, die Bedenken gegen Zuverlässigkeit begründen". Das Dein Name in irgendeiner Akte auftaucht, begründet per se erstmal keine Bedenken gegen Zuverlässigkeit. Und selbst Bedenken sind erstmal nur Bedenken, keine ausschlaggebenden Versagungsgründe.

  6. vor 2 Minuten schrieb Steinpilz:

    Es muss nichts gegen die Person vorliegen. Die Speicherung in irgendeiner Geheimdienstakte reicht laut Gesetzestext.

     

    Unfug. Hast Du das 3. WaffRÄndG überhaupt mal gelesen?

     

    Zitat:

     

    "[...] Auskunft der [...] zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit [...] begründen".

     

    Die Beurteilung dieser Tatsachen ob dieser zur Unzuverlässigkeit führen obliegt sogar nicht mal dem Verfassungsschutz, sondern weiterhin bei der Waffenbehörde.

  7. vor 11 Stunden schrieb Marder:

    uns vom Geheimdienst durchleuchten lassen müssen

     

    Nette Polemik, aber falsch (wie so üblich). Es wird eine Abfrage gemacht ob bereits was aktenkundig gegen eine Person vorliegt. Da "untersucht" keiner irgendwen, oder gar "durchleuchtet" - ist schließlich keine Sicherheitsüberprüfung nach SÜG.

  8. Alles andere als Schießbücher macht auch rein praktisch keinen Sinn. Rechtlich zählen alle Schießen mit erlaubnispflichtigen Waffen. Völlig egal auf welchem Schießstand der zu welchem Verein (oder gar keinem, kommerziell) gehört. Letztlich läuft das zumindest beim DSB/RSB über Vergatterung. Zitat aus dem Antragsformular für eine Bedürfnisbestätigung für neue Waffen im RSB:

     

    Zitat

    Wir verpflichten unser Mitglied, einen überprüfbaren Nachweis über die schießsportlichen Aktivitäten für die ersten
    drei Jahre nach erstmaliger Erteilung einer Waffenbesitzkarte zu führen und alle die nach dem Waffengesetz
    obliegenden Pflichten zu erfüllen.

    Das unterschreibt der Verein dem RSB, offenbar als Vergatterungskette DSB => RSB => Verein => Mitglied gedacht.

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  9. vor 22 Stunden schrieb Waffen Tony:

    Ne. Die 3 Jahren bleiben. Die Überprüfung alle 5 Jahre kommt dann auch noch obendrauf.

     

    Die 3 Jahre Nachweispflicht für die Vereine bleibt, und die alle drei Jahre fällige Prüfung Zuverlässigkeit und pers. Eignung bleibt, aber das Bedürfnis wird "nur" alle 5 Jahre geprüft. Es gibt aber keine Prüfung Bedürfnis nach den ersten drei Jahren mehr.

     

    Altfassung WaffG §4:

    Zitat

    (4) Die zuständige Behörde hat drei Jahre nach Erteilung der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis das Fortbestehen
    des Bedürfnisses zu prüfen. Dies kann im Rahmen der Prüfung nach Absatz 3 erfolgen. Die zuständige Behörde
    kann auch nach Ablauf des in Satz 1 genannten Zeitraums das Fortbestehen des Bedürfnisses prüfen.

     

    Neufassung:

    Zitat

    (4) Die zuständige Behörde hat das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre erneut zu überprüfen.

     

  10. Am 29.1.2020 um 10:32 schrieb Sachbearbeiter:

    Im wesentlichen sehr gut. Dieser Passus hier ist aber falsch:

     

    Nicht der einzige. "Tresore nach EN 1143-1, mit einem Gewicht unter 1000 kg sind nach Herstellerangaben zu verankern" ist nur für Wertschutzschränke relevant, weil es sonst mit der Versicherung Diskussionen gibt. Für Waffenschränke aber irrelevant.

  11. Das mag ja sein, aber "Verantwortliche Aufsichtsperson" ist ein rechtlicher Begriff. Und diese müssen normalerweise nicht (mehr) der Behörde gemeldet werden, siehe AWaffV §10:

     

    "(3) Bei der Beauftragung der verantwortlichen Aufsichtsperson durch einen schießsportlichen Verein eines
    anerkannten Schießsportverbandes genügt an Stelle der Anzeige nach Absatz 2 Satz 1 eine Registrierung

    der Aufsichtsperson bei dem Verein. Dieser hat bei der Registrierung das Vorliegen der Voraussetzungen der
    erforderlichen Sachkunde und, sofern es die Obhut über das Schießen durch Kinder und Jugendliche betrifft, auch
    der Eignung zur Kinder- und Jugendarbeit zu überprüfen und zu vermerken. Der Aufsichtsperson ist durch den
    Verein hierüber ein Nachweisdokument auszustellen. Die Aufsichtsperson hat dieses Dokument während der
    Wahrnehmung der Aufsicht mitzuführen und zur Kontrolle Befugten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
    Für eine Überprüfung nach Satz 4 hat der Verein auf Verlangen Einblick in die Registrierung der Aufsichtsperson
    zu gewähren. Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend bei der von einer jagdlichen Vereinigung beauftragten
    verantwortlichen Aufsichtsperson mit der Maßgabe, dass während der Ausübung der Aufsicht ein gültiger
    Jagdschein nach § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes mitzuführen ist."

     

    BTW, wer ist "wir" in Deinem Kontext? Bei Aussagen die nur in einem bestimmten Verbandskontext Sinn ergeben oder korrekt sind, sollte man immer den Verband nennen auf das sich die Aussage bezieht.

  12. vor 7 Stunden schrieb gunvlog:

    Die Verantwortung trägt die Verantwortliche Aufsichtsperson (Schiessleiter), dem die Aufsichten unterstellt sind.

     

    Ohje, immer diese Begriffsverwirrungen...

     

    Die Verantwortliche Aufsichtsperson (das ist ein Rechtsbegriff, siehe AWaffV §10) ist "die Aufsicht". Da gibts keine "Unterstellten". "Vorgesetzter" der VA ist rechtlich betrachtet der Schießstandbetreiber, organisatorisch wohl oft das, was man beim DSB "Schießmeister" oder "Sportleiter/-wart" nennt (Trainingsbetrieb) bzw. der Schießleiter (Wettkampf).

     

    Der Schießleiter ist beim DSB ein Wettkampffunktionär, definiert in der Sportordnung Kapitel 0.6. Der Landesverband RSB redet zwar immer noch fälschlicherweise vom "Schießleiterlehrgang" wenn sie von was ganz anderem sprechen, nämlich dem "Schießsportleiter" (eine Vorstufe zur Trainerkariere nach DSB Ausbildungskonzept) - aber langsam wird das an vielen Stellen korrigiert. Beim BDS ist der "Schießleiter" gilt wohl analog das zum DSB gesagten bzgl. Wettkampffunktionär, übergeordnet den VA.

     

    Es wäre wirklich mal sinnvoll, daß die Verbände sich auf einen Satz Bezeichner einigen und stringend durchziehen, dann gäbe es auch nicht so viel Durcheinander...

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  13. Wobei sich mir die Frage stellt, wann man den persönlich betroffen ist?

     

    Nehmen wir mal an, ich will in der Zukunft vielleicht mal IPSC betreiben und deshalb entsprechende Magazine

    schon mal fürs Trockentraining beschaffen.

     

    Macht allein mein formuliertes Vorhaben mich bereits zur betroffenenen Person?

    Oder gar schon mein Sportschützenstatus der irgendwann mal einen potentiellen Bedarf an solchen Magazinen

    entwickeln könnte?

    Oder erst der abgelehnte BKA-Bescheid bzgl. einer Ausnahmegenehmigung?

    Oder schon der Besitz eines entsprechenden Magazins vor Inkrafttreten, beschafft vor oder nach Stichtag?

  14. Nun, beim Kauf meiner (hochwertigen) LuPi gabs ungefragt ne ordentliche Rechnung plus den nichtssagenden Kassenbon nach Zahlung vor Ort beim Abholen. Ich werde zukünftig bei nicht-Kleinkram einen Kaufbeleg fordern, mal schauen wie sie reagieren.

     

    Ich frag mich wie man so eine Logistik noch stemmt... gerade bei so vielen Kleinteilen. Da will ich doch in meine Warenwirtschaft schauen, Lagerbestände beobachten, und Trends ableiten, automatische Nachbestellungsvorschläge bekommen etc...

  15. Am 23.9.2019 um 22:49 schrieb CiscoDisco:

    Ist übrigens ein großer Händler für Waffen-/Munition, Zubehör mit Schießstand und allem drum und dran, kein kleiner Krauter der aus seinem Keller heraus handelt.

     

    Laß mich raten: in der Nähe von Köln? Ist mir auch schon mehrfach negativ aufgestoßen. Bin gespannt was bei einer Reklamation passiert...

  16. Danke für den Videolink!

     

    "[Kriminalstatistik Niedersachsen] gleichbleibende, aber aus meiner Sicht relativ hohe Zahlen"... "[Dunkelfeldstudie] ... subjektive Wahrnehmung, das die Situation auf unseren Straßen unsicherer wird"...

     

    Es wird mal wieder "alles getan" um "Gefühle" zu bedienen. Objektivität stört nur.

     

    "Es gilt die einfache Regel: nur wer ein Messer bei sich trägt, kann es im Zweifel gegen andere einsetzen". Jo, mit der Logik laufen wir demnächst alle in Zwangsjacken rum, man könnte ja die Fäuste einsetzen...

     

    Aber so ist das halt in der Demokratie - wer gewählt werden will, muß auch dem geistig herausgeforderten Teilen des Wahlvolk gefallen. Oder wie Churchhill (angeblich) sagte: . "Das beste Argument gegen die Demokratie ist ein fünfminütiges Gespräch mit dem durchschnittlichen Wähler.

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  17. vor 15 Stunden schrieb chapmen:

    Leatherman führen ist schon seit langem nicht mehr, es sei denn old school das Super Tool........

     

    Si. Mein Leatherman CHARGE TTi habe ich im Sachkundekurs gelernt ist heutzutage auch ganz böse. Ich mache nebenbei Veranstaltungstechnik, und da habe ich es mir vor Einsätzen zuhause an den Gürtel geschnallt, und nachts zuhause wieder ab. Nun habe ich gelernt da es einhändig zu öffnen und arretieren ist (was ich benötige, denn ich eine Hand brauche ich um mich an einer Traverse beim Klettern festzuhalten, die andere um mal nen Kabelbinder zu durchschneiden), das ich es im abgeschlossenen Koffer zur Veranstaltung fahren muß, dort dann aber da berechtigtes Interesse inmitten tausender Besucher führen darf (weil als Werkzeug ständig griffbereit benötigt). Nein, das ist kein Scherz.

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  18. Na immerhin fragt "mein" LV seit Kurzem nicht mehr nach einer expliziten bestätigten Schießleistung von X Ringen in einer beliebig zu wählenden Disziplin Y vom Verein ab für die Befürwortung. :) Ich werde nächste Woche mal den für Bedürfnisbescheinigungen beim LV Zuständigen anrufen und fragen wie er sich das Prozedere vorstellt (und auf welcher Rechtsgrundlage da irgendein Bedürfnis bestätigt werden muß)... Das Antragsformular hat keinerlei Vorkehrungen für spezifischen Antrag "gelbe WBK", eine Waffe einzutragen macht inhaltlich aber keinerlei Sinn (da für Waffe 2 bis n auch keiner mehr fragt). Und Rechtsgrundlage gibts für mich auch keine erkennbare.

  19. vor 1 Stunde schrieb Sachbearbeiter:

    Zunächst verhält es sich ja so, dass die Waffenbehörde eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilen muss, wenn alle nach § 4 WaffG erforderlichen Voraussetzungen vorliegen.

     

    Dafür interessiert sich meine Behörde nur sekundär. Obwohl ich alle Voraussetzungen nach §14 Abs. 4 WaffG erfülle (was sich aus den abgegebenen Bedürfnisbescheinigungen für die Grüne WBK explizit ergibt), wurde mir die Ausstellung einer Gelben mündlich verweigert, da die Bedürfnisbescheinigungen für die grünen Waffen ja mit "Bedürfnisbescheinigung gemäß § 14 Abs. 2 WaffG" überschrieben waren, das wäre dann ja keine Bescheinigung nach Abs. 4. Ich müsse beim Landesverband extra nochmal eine Bedürfnisbescheinigung nach Abs 4 für Gelbe WBK beibringen (für das es nicht mal ein Antragsformular gibt). Ergo kostet mich die Gelbe dann in Zukunft nochmal extra Heckmeck und irgendwas in der Gegend um €75-100. Es könnte so einfach sein...

     

    Aus welchem Rechtsgrund überhaupt eine Bedürfnisbescheinigung verlangt wird habe ich an der Stelle nicht ausdiskutieren wollen und mich erstmal selbst informieren... aber außer einer starken Behauptung (https://www.bussgeldkatalog.net/waffengesetz/gelbe-wbk/) die keinen Sinn macht (wozu eine Verbandsbescheinigung daß die erste auf Gelb zu beschaffende Waffe für eine Disziplin dort zugelassen ist, wenn ich nachher beliebig viele weitere Waffen ohne solche Vorabbestätigung erwerben kann) habe ich nix dazu gefunden.

     

    Aber das ist ein anderes Thema... und hier off-topic.

  20. Gemäß telef. Auskunft meiner zuständigen Waffenbehörde: Munitionserwerbsgenehmigung gilt erst nach Eintragung der konkreten Waffe. Und ein Händler ist dazu sowieso verpflichtet das selbst zu tun (auch wenn ein bundesweit bekannter Großhänder mit Ladengeschäft mir vorgestern noch avisiert hat das er das normalerweise nicht tut, da viele Behörden das lieber aus optischen Gründen selbst täten). D.h. die zeitliche Lücke entsteht eigentlich nur beim Erwerb von Gebrauchtwaffen, da diese erst von der Behörde eingetragen werden.

     

    Am 1.5.2019 um 06:30 schrieb De Vos:

    Laut dem Sachbearbeiter hätte ich damit schon Munition vor dem Erwerb der Waffe kaufen können. 

     

    Wäre interessant auf welche Rechtsgrundlage er das stützt. So gerne ich das sähe, aber...

  21. Übrigens hätte die Lesart "gilt nur für eine konkret eingetragene Waffe" dann die Konsequenz das man bisweilen wochen- und monatelang nachdem man legal die Waffe erworben hat noch keine Munition dafür kaufen kann bis die Waffenbehörde endlich den Eintrag in der WBK gemacht hat. Wie man in einem anderen Thread nachlesen kann dauert das ja zwischen "ein paar Minuten" bis "viele Monate".

     

    Achja, und ein Händler der einem die Waffe verkauft und nicht selbst einträgt natürlich dann auch keine Mun mitverkaufen darf.

     

    Entspricht das der "empirischen Realität da draußen"?

  22. @Alex90: Exactly, man braucht auch vielleicht noch bischen Zeit sich für ein bestimmtes Modell zu entscheiden, €3000-4000 für eine KW sind nicht "mal eben" ausgegeben. Oder ein Mun-Sonderangebot wahrnehmen zu wollen und sich überlegen ob man die direkt selbst im eigenen Schrank lagern darf oder mit dem Verkäufer eine Einlagerung bei diesem vereinbaren zu müssen (ggfs. gegen Geld) um den Erwerb herauszuzögern. Wäre schön wenn dieser Mehraufwand unnötig wäre. Fürs Testen und Schießen mit Vereinswaffen und von Kollegen. Immerhin könnte sich der WBK-Inhaber nun Waffen (und das ganz unabhängig von Voreingetragenen Typen) zum Testen ganz legal ausleihen.

     

    vor 5 Stunden schrieb schmitz75:

    §10 Abs. 3 WaffG:

      

    Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt.  

     

    Jep, das liest sich nach konkreter Waffe.

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