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BJ68

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  1. Yep....da war ich blöderweise auf den §42a WaffG fixiert.....und mir kam da mein altes Pfadimesser mit 15 cm Klingenlänge in den Sinn.....ist keine Waffe im Sinne des WaffG...muss aber beim Transport in einem " verschlossenen Behältnis " sein.....Kofferraum im Auto und dort im Rucksack reicht anscheinend nicht vgl. aus https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_05032012_BMJKM5.htm Dort wird eine eingeschweißten Verpackung oder in einer mit Schloss verriegelten Tasche als verschlossenes Behältnis zumindest für Anscheinswaffen definiert d.h. ohne einen sozial-adäquaten Zweck würde meiner Ansicht nach dasselbe für Messer mit einer Klingenlänge von mehr als 12 cm gelten..... Witzig finde ich auch, dass die da frank und frei zugeben hohe Hürden aufbauen zu wollen und dann auch noch den Begriff "gesellschaftliche Ächtung" erwähnen, zeigt wie die Damen und Herren da ticken...da passt dann auch diese Äußerung ("Der Ausnahmecharakter der Entscheidung darf aber in Anbetracht der gesetzlichen Grundrichtung und der besonderen Belange des Kinder- und Jugendschutzes nicht außer Acht gelassen werden.") bezüglich des §3 Abs. 3 WaffG wunderbar rein..... bj68
  2. Die Diskussion ist da nicht nur wegen des Begriffes schießen obsolet, sondern, wenn ich den Inhalt meines letzten Postings richtig verstanden habe, dann ist der Umgang auch mit Luftgewehren/pistolen (auch wenn unter 7,5 Joule) und alles was als Waffe eingestuft ist z.B. Messer mit mehr als 12 cm Klingenlänge usw. für U18 generell verboten. Ausnahme gilt nur für abgenommene Schießstätten wo der §27 WaffG dann einschlägig ist... Sprich Eltern die ihre Kinder im Garten mit der Armbrust werfen oder Luftgewehr schießen lassen, begehen eine Ordnungswidrigkeit nach §53 Nr. 3, 12 und 16 wenn ich das richtig verstanden habe... bj68
  3. Yep.... Stimmt leider.....Thanks für den Hinweis, das mit der Gilt nur auf der Schießstätte hab ich überlesen...... a) § 2 WaffG Grundsätze des Umgangs mit Waffen oder Munition, Waffenliste (1) Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__2.html b) Dazu aus der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV): "2.1 § 2 Absatz 1 statuiert einen allgemeinen Grundsatz hinsichtlich des Umgangs mit Waffen oder Munition; zu Ausnahmen siehe § 3 Absatz 3, §§ 13 und 27. Das Mindestalter von 18 Jahren gilt also unabhängig von der Erlaubnispflichtigkeit (für diese Fälle siehe § 4 Absatz 1 Nummer 1). Es gilt allerdings nicht für vom Waffengesetz (WaffG) ausgenommene Waffen (Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2) sowie für Nicht-Waffen, z.B. bloße Imitate von Hieb- und Stoßwaffen. " §3 Abs. 3 WaffG ist "(3) Die zuständige Behörde kann für Kinder und Jugendliche allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen von Alterserfordernissen zulassen, wenn besondere Gründe vorliegen und öffentliche Interessen nicht entgegenstehen." §13 WaffG bezieht sich auf die Jagd und der §27 auf § 27 WaffG auf Schießen durch Minderjährige auf Schießstätten, only....und die davon ausgenommen Waffen beinhalten nicht die Armbrust vgl. Unterabschnitt 2: Vom Gesetz mit Ausnahme des § 42a ausgenommene Waffen 1. Schusswaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.1, ausgenommen Blasrohre), a) die zum Spiel bestimmt sind, wenn aus ihnen nur Geschosse verschossen werden können, denen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 0,5 Joule (J) erteilt wird, es sei denn, sie können mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen so geändert werden, dass die Bewegungsenergie der Geschosse über 0,5 Joule (J) steigt, oder b) die Spielzeuge im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug (ABI. L 170 vom 30.6.2009, S. 1) sind, wenn sie aa) die Anforderungen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang II Abschnitt 1 Nummer 8 der Richtlinie 2009/48/EG in der jeweils geltenden Fassung erfüllen und bb) die nach Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2009/48/EG erforderliche Kennzeichnung aufweisen. 2. Schusswaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1), bei denen feste Körper durch Muskelkraft ohne Möglichkeit der Speicherung der so eingebrachten Antriebsenergie durch eine Sperrvorrichtung angetrieben werden (z. B. Blasrohre). 3. Gegenstände, die zum Spiel bestimmt sind, wenn mit ihnen nur Zündblättchen, -bänder, -ringe (Amorces) oder Knallkorken abgeschossen werden können, es sei denn, sie können mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen in eine Schusswaffe oder einen anderen einer Schusswaffe gleichstehenden Gegenstand umgearbeitet werden. 4. Nachbildungen von Schusswaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 6. D.h. da die Einrichtung einer Schießstätte ausfällt, bliebe da entweder der Antrag bei der zuständigen Behörde nach §3 Abs. 3, was man wahrscheinlich vergessen kann....oder dann halt die Einschränkung nur ab 18 Jahre.... Blasrohr https://www.cold-steel.de/zweiteiliges.625-big-bore-blasrohr-5-fuss?c=528 würde zumindest auch ohne Einschränkungen gehen....Pfeil und Bogen dito...gestorben ist die Aktion damit allerdings noch nicht....wird halt dann eine für über 18 Jährige, only....und Begründung ist dann halt der §2 Abs. 1 WaffG in Verbindung mit Punkt 2.1 der WaffVwV. bj68
  4. Okay...die REVO 7 ist angekommen und ich hab mir zusätzlich den Bogen mit 30 lbs dazu bestellt....nun die Frage, ob ich im Rahmen einer Pfadiaktion mit dem Teil auch Minderjährige d.h. unter 18 Jahre damit schießen lassen darf.... Eigenrecherche: §27 WaffG Abs. 3 https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__27.html erwähnt da lediglich "mit Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase verwendet werden" für Kinder von 12 bis 14 und für Jugendliche von 14 bis 18 "auch das Schießen mit sonstigen Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung, wenn die Mündungsenergie höchstens 200 Joule (J) beträgt und Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner" D.h. soviel ich sehe sind da Armbrüste von dem Paragraphen nicht betroffen.....wenn Kinder/Jugendliche damit schießen..... Merde....in der Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_05032012_BMJKM5.htm wird festgelegt, dass für Armbürste auch die Altersgrenze von 12 Jahren gilt vgl. "27.4.2.3 [...] 27.4.2.3 Ausnahmen von Alterserfordernissen nach § 3 Absatz 3 können nicht nur personenbezogen, sondern auch veranstaltungsbezogen (z.B. zur Durchführung von sogenannten „Schnupper“-Tagen oder zur Durchführung eines Projekts der schießsportlichen Früherziehung mit Druckluftwaffen) erteilt werden (so auch Nummer 3.4). Für den Umgang mit Armbrüsten auf Schießstätten gelten die Altersgrenzen für Druckluftwaffen (12 Jahre, mit Ausnahmemöglichkeit) entsprechend." Zusätzlich gilt: "3.4 Für den beaufsichtigten Umgang mit Schusswaffen oder tragbaren Gegenständen außerhalb der in § 27 Absatz 3 bis 6 geregelten Fälle, z.B. bei Öffentlichkeitsveranstaltungen zur Nachwuchswerbung oder bei speziell ausgeschriebenen Schießveranstaltungen für Kinder zur Belustigung, sind besondere formale Anforderungen (z.B. ärztliches Attest, schriftliche Einverständniserklärung) nicht zu stellen." und wenn Kinder unter 12 Jahren schießen wollen: " Ausnahmen von Alterserfordernissen nach § 3 Absatz 3 können nicht nur personenbezogen, sondern auch veranstaltungsbezogen (z.B. zur Durchführung von sogenannten „Schnupper“-Tagen oder zur Durchführung eines Projekts der schießsportlichen Früherziehung mit Druckluftwaffen) erteilt werden. Der Ausnahmecharakter der Entscheidung darf aber in Anbetracht der gesetzlichen Grundrichtung und der besonderen Belange des Kinder- und Jugendschutzes nicht außer Acht gelassen werden. Das Zulassen einer Ausnahme für Veranstaltungen dieser Art ist mit folgenden Auflagen zu verbinden: –Die (mobile) Schießstätte muss entsprechend den gültigen Schießstandrichtlinien hergerichtet sein. –Es darf nur mit altersgerechten Waffen (z.B. Druckluftwaffen) geschossen werden. Das Gewehr ist von einer Aufsichtsperson zu laden. Dem Schützen verbleiben nur das Feinjustieren und das Auslösen des Schusses. –Es ist sicherzustellen, dass hinsichtlich der Aufsicht die §§ 10 und 11 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) beachtet werden. –Die Aufsichtsperson darf nur solche Kinder zum Schießen zulassen, die die erforderliche geistige und körperliche Eignung zum Schießen besitzen. " Allerdings was positives gibt es: Schießstätten für Armbrüste sind zwar erlaubnispflichtig vgl. "Wegen der Definition der Armbrüste als Waffen in Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.2.2 sind Schießstätten für Armbrüste erlaubnispflichtig." nur steht etwas weiter unten der Passus "Sofern für gelegentliches Schießen in befriedetem Besitztum nach § 12 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a mit erlaubnisfreien Druckluft-, Federdruckwaffen, Armbrüste und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, vorübergehend eine besondere Herrichtung erfolgt und schießtechnische Einrichtungen vorgehalten werden, wird im Falle privater, nichtöffentlicher, also insbesondere nicht kommerzieller oder gewerblicher Nutzung, keine erlaubnispflichtige Schießstätte nach § 27 Absatz 1 betrieben." was das obige zumindest zum Teil wieder aufhebt. Zusammenfassung, wie ich sie jetzt sehe: a) Das Schießen mit der REVO 7 auf befriedeten Besitztum ist erlaubt, wenn Sicherheitsanforderungen wie z.B. das Pfeile das befriedete Besitztum nicht verlassen können, eingehalten werden, eine Erlaubnis für gelegentliche Nutzung ist nicht nötig...... b) Altersgrenze ist ab 12 Jahren, wie bei Druckluftwaffen mit 7.5 Joule Geschossenergie c) U.U. kann auf Antrag die zuständige Behörde Ausnahmen von der Altersgrenze genehmigen vgl. "für den Einzelfall Ausnahmen von Alterserfordernissen zulassen, wenn besondere Gründe vorliegen und öffentliche Interessen nicht entgegenstehen." in Verbindung mit obigen 27.4.2.3 so dass auch jüngere Kinder unter Aufsicht damit schießen können. Wermutstropfen dürften zum einen die Auflagen sein und zum anderen die Definition des Ausnahmecharakters unter Einbeziehung der gesetzlichen Grundrichtung, gewürzt mit Kinder-Jugendschutz, den ich als "der Gesetzgeber will nicht, dass Kinder unter 12 Umgang mit Schusswaffen oder Schusswaffen gleichgestellten Gegenständen haben" interpretiere. d) Aufsicht: Da wird es schwierig.....laut dem Teil (Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV)) gilt da "27.4.2 Für die Eignung von Aufsichtspersonen zur Kinder- und Jugendarbeit für das Schießen (§ 27 Absatz 3) gelten neben den unter Nummer 27.4.1 genannten Anforderungen die im Folgenden ausgeführten zusätzlichen Anforderungen. Dabei ist zu bedenken, dass bei der Jägerausbildung nur die Regelungen, die sich auf die Jugendarbeit beziehen, Anwendung finden. Bei Vereinen, die nicht einem nach § 15 anerkannten Schießsportverband angehören, sind die Qualifikationen für Aufsichtspersonen nach § 27 Absatz 3 Satz 1 durch das BVA festzulegen. Ansonsten reichen die Arten von Ausbildungen aus, die einen Bezug zur Jugendarbeit herstellen können (z.B. Jugendleiter, Lehrer, Geeignetheit zur beruflichen Ausbildung von Jugendlichen, spezielle sportliche Ausbildung im Jugendbereich)." in Verbindung mit "27.4.1 [...] Bei Vereinen, die nicht einem anerkannten Schießsportverband angehören, ist das Vorliegen der Anforderungen nach § 10 Absatz 1 bis 5 AWaffV von der Waffenbehörde zu prüfen; die Anzeigepflicht nach § 10 Absatz 2 AWaffV ist zu beachten. In jedem Fall sind die Sicherheitsstandards der erlaubten Schießdisziplinen zu beherrschen." und die Ausnahmen "27.4.3 Hinsichtlich des Nachweises der Sachkunde beim Betrieb von Schießstätten, auf denen ausschließlich mit Waffen nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.1 und 1.2 (Druckluftwaffen) geschossen wird, genügt für das Führen der Aufsicht und die Obhut Kinder und Jugendlicher auch der Nachweis über eine mehrjährige Erfahrung im Betrieb entsprechender Schießanlagen." und "27.4.2.1 Das Erziehungsrecht berechtigt den Sorgeberechtigten zur Beaufsichtigung des Schießens seines Kindes, wenn er selbst die Berechtigung für die Aufsichtsführung nach § 11 AWaffV hat (§ 27 Absatz 3 Satz 1)." dürften da nicht anwendbar sein ´. Böse Frage, darf ich, wenn da ein Ziel in einer Scheune* aufstelle wird, Kinder ab 12 mit dem Teil schießen lassen und da die Aufsicht führen und wie schaut die Sache ab 16 Ranger/Rover Alter d.h. Jugendliche aus oder ist dass dann eine Veranstaltung, wo unter 18 Jährige keinen Zutritt haben? *= Scheune gehört nach https://www.juracademy.de/strafrecht-bt1/freiheitsdelikte/4-teil-freiheitsdelikte/b-hausfriedensbruch-123/ii-objektiver-tatbestand/1-tatobjekte.html zum befriedeten Besitztum vgl. "Zum befriedeten Besitztum gehören leerstehende, zum Abbruch bestimmte aber noch mit Fenster und Türen versehene und damit abgeschlossene Häuser, Friedhöfe, Scheunen, Lagerplätze." bzw. "Ein befriedetes Besitztum ist ein Grundstück, welches durch zusammenhängende nicht unbedingt lückenlose Schutzwehren wie z.B. Mauern, Zäunen, Hecken usw. in äußerlich erkennbarer Weise gegen willkürliches Betreten gesichert ist." bzw. https://lexikon-der-sicherheit.de/glossary/befriedetes-besitztum/ D.h. allerdings dass eine temporäre Absperrung z.B. bei einem Zeltlager kein befriedetes Besitztum erzeugt.....allerdings....steht im ersten Link auch folgendes "Zur Wohnung gehören bei § 123 Abs. 1 auch bewegliche Räumlichkeiten wie Campingbusse und Zelte." und eine Wohnung gehört zum "befriedeten Besitztum" d.h. wenn ich das richtig Lese, dass ich in einem Lager durchaus auch ein "Schießzelt" aufstellen könnte und wenn darin mit Luftdruckwaffen/Armbrüsten geschossen wird, dann wäre das Okay.... bj68
  5. So und nun mal ganz böse gefragt, weil es ja da schwarz auf weiß steht.... Auf einen Seite hat man die SRS-Waffen, wo ein Bedürfnis zum Selbstverteidigung verneint wird, sofern man nicht zu den gefährdeten Personenkreis gehört, auf der anderen Seite gibt es dann halt die Produkte von Piexon wie Guardian Angel oder die JPX-Reihe....wo ist nun da der reale (nicht juristische, Einstufung usw.) Unterschied? bj68
  6. Hm....interessant.....und da ist es völlig egal ob der vom "federführende Ausschuss für Innere Angelegenheiten", dessen Mitglieder man hier https://www.bundesrat.de/DE/bundesrat/ausschuesse/in/in.html findet, verfasste Beschluss* durchkommt, denn er zeigt was die Damen und Herren des Ausschusses so denken.... *= siehe Punkt 1 in https://www.bundesrat.de/SharedDocs/auschuesse-termine/in/termine-to/2025-03-06.html?nn=4353138 Z.B. fehlt in der Aufzählung zum "„§39d Erwerb, Besitz und Aufbewahrung von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen" komplett der Eigenschutz aka SV Punkt...und da stellt sich die Frage was jemand da mit einer "Reizstoffwaffe" anfangen möchte die er für [...] für 1. Theateraufführungen, 2. für Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen, 3. für die Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen oder Veranstaltungen der Brauchtumspflege, 4. als Bergsteiger, 5. als Inhaber eines Wasserfahrzeugs, 6. als Inhaber oder verantwortliche Person einer Vercharterung, 7. als Sportveranstalter oder verantwortliche Person einer Sportveranstaltung zur Abgabe von Start- oder Beendigungszeichen bei Sportveranstaltungen oder 8. als Landwirt zum Vertreiben von Vögeln in landwirtschaftlichen Betrieben [...] benötigt? D.h. Kartuschen mit Reizstoff sind in dem Vorschlag gar nicht mehr vorgesehen, weil vom Bedürfnis nicht gedeckt..... Ich sehe den Entwurf eher als Bankrotterklärung an....."die" wissen, dass es wie es da eben auch in der Begründung anklingt, so gut wie keine Möglichkeit gibt da den Missbrauch von SRS Teilen einzudämmen bzw. und das dürfte der Hauptpunkt sein, die Zielgruppe sich nichts um (sanftere bzw. eh schon bestehende) Gesetze scherrt....d.h. da hilft nur die grobe Kelle....okay....da kommt halt dann noch der Vollzug, die Durchsetzung dazu, nur ist das halt kein Problem der Legislative, sondern der Exekutive, die dann den schwarzen Peter hat....und wahrscheinlich auf die niedrig hängenden Früchte losgehen dürfte.... bj68 Edit: Der sich gerade eine "Archery Revo 7" Repetierarmbrust gegönnt hat.....was man hat, das hat man......falls Armbrüste dann die nächsten auf der Liste sein sollten....
  7. Okay ist zwar eine Stufe drunter....weil es weniger die Innere Sicherheit/Gefahrenabwehr tangiert...allerdings erinnert mich diese Thematik an die diversen Vorstöße* einen §118a in das Ordnungswidrigkeitengesetz einzuführen der wie folgt lauten sollte: Quelle: https://www.umwelt-online.de/PDFBR/2007/0076_2D07.pdf Hier ging es explizit um Paintball bzw. Gotcha, wo mit Farbkugeln aufeinander geschossen wird.... *= obiges ist von 2007 und unter https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-änderung-des-gesetzes-über-ordnungswidrigkeiten-g-sig-14019033/101031 gab es 1997/98 auch schon mal einen Vorstoß in diese Richtung vgl. https://dserver.bundestag.de/brd/1997/D579+97.pdf bj68
  8. Ja und Nein...Ja es ist der Antrag eines Bundeslandes und kann bzw. besser wird wahrscheinlich im Gesetzgebungsprozess noch geändert werden....Nein, weil der Antrag zeigt wohin die Reise u.U. hingehen soll und (persönliche Meinung) ich glaube nicht, dass dieser Antrag aus dem Nichts gekommen ist, wobei "aus dem Nichts" bedeutet, dass die Damen und Herren Antragsteller sich nicht bei anderen "rückversichert" haben.... Ansonsten verweise ich mal auf den §42a WaffG, der wenn ich mich dunkel erinnere (war zu der Zeit in Honolulu) ziemlich überraschend eingeführt wurde....bitte um Korrektur wenn das nicht stimmt... bj68
  9. Ja und Nein.....kommt halt auf die Behörde und die Mitarbeiter dieser Behörde drauf an...wenn um beim Topic des Forums zu bleiben, die Pro eingestellt sind, ihren Job machen und da auch wissen wo ihre Grenzen sind z.B. ein offener herumliegender Bogen hat die Damen und Herren eben nicht zu interessieren und falls doch kommt es halt wieder auf den Tonfall an bzw. wie der Mitarbeiter der Behörde auftritt siehe Thread-Beispiel dann kann ich auch als Überprüfter "lockerer" oder besser normal im Umgang sein...sind die aber in Richtung "Wir suchen was, damit wir....." oder wie im Anfangsposting beschrieben, dann würde ich da auch andere Saiten aufziehen, weil ich dann nicht mehr davon ausgehen kann, dass der liebe Behördenmensch nur seinen Job und das Korrekt macht, sondern seine eigene Agenda verfolgt. bj68
  10. So halb OT: Du gibst ja selbst schon den Hinweis "Verdeckte Audio- und Videoaufnahmen sind verboten....vgl. weil es auf die Wörter ankommt §201 StGB https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__201.html Allerdings wäre eine Frage, ob der nette Kontrolleur sich im Rahmen seiner Kontrollbefugnis überhaupt auf die Nichtöffentlichkeit berufen kann, wenn er seinen Dienst tut... Bloss wie schaut es aus wenn Du das für den Kontrolleur wahrnehmbar machst....ihn durch Worte (die Aufgezeichnet werden), Schilder darauf hinweist, dass alles was er von sich gibt und auch sein Verhalten in Bild und Ton aufgezeichnet werden? Gbit überall die netten Schilder "Bereich wird Video überwacht".... Auf der anderen Hand ist allerdings klar, dass Du bei so einem Verhalten bei dem Menschen und wahrscheinlich auch bei der Behörde so ziemlich verschissen haben dürftest...und die aus einem Härchen dann nicht nur ein Haar in der Suppe sondern einen Elefanten machen werden.... bj68
  11. Das zwar nicht....aber u.U. denkt da dann solch ein Täter drüber nach, wie hoch der Fahndungsdruck sein wird und wie stark beim Opfer die Bereitschaft ist die Sache anzuzeigen, bzw. im Fall einer Waffe das Opfer um eine Verlustmeldung gar nicht herum kommt, mit all den Nebenwirkungen z.B. Überwachungskamera-Auswertung usw. bj68
  12. Gute Frage... a) Die Überschrift von dem Teil: "Erlaubnispflicht (Kleiner Waffenschein) für den Erwerb und den Besitz von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen" b) In der Rubrik Lösung: "Um eine Kriminalisierung bislang legaler Besitzstände zu vermeiden, werden Altfall- und Übergangsregelungen eingeführt." c) Die Änderungen im einzelnen: §10 WaffG 1. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zum „Erwerb, Besitz und “ Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen sind in der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 genannt (Kleiner Waffenschein). § 53 Absatz 1 Ordnungswidrigkeiten: neuer Punkt: „6a. entgegen § 10 Absatz 4 Satz 4 ohne Erlaubnis Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen erwirbt, besitzt oder führt,“. § 58 Altbesitz; Übergangsvorschriften neuer Absatz: „(25) Besitzt jemand am 1. Juli 2025 eine Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffe ist die Erlaubnis nach § 10 Absatz 4 Satz 4 bis spätestens zum 31. Dezember 2025 zu beantragen.“ Ferner die Aufhebung der Punkte 1.3 und 1.4 in Anlage 2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 2: 1. Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz [...] 1.3 Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen, [...] 1.4 Kartuschenmunition für die in Nummer 1.3 bezeichneten Schusswaffen; [...] und Aufhebung der Punkte 7.2 und 7.4 7. Erlaubnisfreies Verbringen und erlaubnisfreie Mitnahme in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes [...] 7.2 Schreckschuss-,Reizstoff- und Signalwaffen, [...] 7.4 Munition für die in Nummer 7.2 bezeichneten Waffen; und da würde ich dann schon sagen, dass wer nach 31.12.25 noch eine Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffe besitzt und dafür keine Erlaubnis (kleiner Waffenschein) beantragt hat eine Ordnungswidrigkeit nach §53 Absatz 1 Nummer 6a (WaffG NEU) begeht und die laut §53 Abs. 2 WaffG mit bis zu 10000 Euro Busse gehandet werden kann... Ach ja mit der Änderung verstößt dann auch der Besitz von Kartuschenmunition für die Teile gegen den §2 Abs. 2 WaffG wenn ich das richtig gelesen habe und wird nach §52 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b) WaffG bestraft.... Edit...meint dann noch dass die Strafandrohung im §52 Abs. 3 richtig heftig ist: "Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird..."im Vergleich zum illegalen Besitz einer Schreckschuss-,Reizstoff- und Signalwaffe....zeigt nur wieder die Idiotie des WaffG auf.... bj68
  13. Jein...Ja es ist Symbolpolitik, allerdings meine Meinung nur zum Teil....denn ich bin mir arschig sicher, dass sehr viele Teile da nicht angemeldet, vernichtet oder einem Berechtigten überlassen werden. Hat dann den netten Nebeneffekt, dass bei Durchsuchungsmaßnahmen die Chance auf "Zufallsfunde" enorm steigt, es mehr Einträge in die Rubriken der Kriminalstatistik gibt und damit dann Stimmung gemacht werden kann. Plus die Schreckschusswaffen gehen dem Gesetzgeber und auch Teilen der Polente eh gegen den Strich, siehe die regelmäßigen Artikel/Klagen wo beklagt wird, dass sich der Bürger in DE damit eindeckt....d.h. da ist jedes Mittel recht um da was auszudünnen und Leute zu vergrämen und wenn da dann noch die kostenpflichtige Überprüfung mit Hausbesuch hinzukommt, werden es noch ein paar mehr die das Abgeben und Aufgeben. bj68
  14. Hm...hier in CH sind als Voraussetzung für den freien Erwerb folgende: https://www.gunfactory.ch/div/bedingungen_kaninchen.htm bzw. andere Quelle https://www.waffenzimmi.ch/produkt/schreckschuss-revolver-rohm-rg56/#tab-additional_information dort auf "ZUSÄTZLICHE INFORMATIONEN" gehen d.h. als Ausländer kannst Du sein Teil hier nicht kaufen..... Nur wie schaute es mit den Teilen in Österreich, Ungarn, Tschechien, Italien usw. aus? Ich glaube kaum, dass da beim persönlichen Kauf dann eine Meldung an deutsche Behörden erfolgt...d.h. das Fernhalten der Täter funktioniert bei so Waffen nur sehr eingeschränkt, eben weil die Teile im Ausland nicht den gleichem Level an Kontrolle unterliegen wie in Deutschland wenn diese Erlaubnispflicht (Erwerb, Besitz) eingeführt wird. Gilt dann auch für z.B. Armbrüste, unkastrierte Luftdruckwaffen usw. bj68
  15. Lesen und verstehen...ich hab mich nicht auf die Zündhütchen bezogen, sondern auf die gesamte laut dem Vor-Poster 2000 Seiten starke Dokumentation*, wo keiner mehr durchblickt.... *= ADR zu finden auf https://www.astra.admin.ch/astra/de/home/fachleute/fahrzeuge/gefaehrliche-gueter/recht-international.html Zum Lesen: Quelle: http://forum.lambdasyn.org/index.php?topic=2724.msg14309#msg14309 und auch da steht das mit den 2000 Seiten drin.... Edit: Transportierst Du da was oder lässt es transportieren....und passiert nichts kein Problem, passiert was, dann kann es halt sein, dass Du eine auf Deckel bekommst und/oder finanziell haftbar gemacht wirst, sofern da auch Fahrlässigkeit pönalisiert ist, was Wahrscheinlich auch der Fall ist.... bj68
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