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Hm...und Deine minderjährigen Kinder? Was ist mit denen? Das sind in Deiner Wohnung auch befugte Personen, die durch das Haus wandern dürfen..... bj68
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Hm...und wenn ein Kind das Messer findet und damit Mist auf die eine oder andere Art baut? bj68
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Das hast Du falsch geschrieben...das hätte lauten müssen: "12 cm Klingenlänge war der Kompromiss" siehe die diversen Verschärfungen Yep...allerdings ist die Strafbarkeit bei Verstößen gegen den §42a im §53 Abs.1 Nr. 21b als Ordnungswidrigkeit eingestuft und da kann im Gegensatz zu Straftaten, wenn ich mich nicht irre, das Opportunitätsprinzip angewendet werden siehe "§ 47 Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten" https://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__47.html der anscheinend für alle Ordnungswidrigkeiten generell (????) gilt, auch wenn im WaffG eigentlich das Legalitätsprinzip gilt. Sprich da hätte eine Verwarnung bzw. Ermahnung gereicht......besonders wenn wie oben schon geschrieben ersichtlich ist, dass von dem Führer nicht zu erwarten ist, dass er damit Mist baut.... bj68
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Yep ist mir bewusst...zeigt aber für mich auf, das hier das Hirn an der Pforte abgegeben wurde, als dieser Paragraph ins Gesetz gegossen worden ist, denn unterm Strich ist es völlig wurscht ob das Teil eine 30, 15, 12 oder 6 cm (Feaser lässt grüßen) lange Klinge hat, weil es nur drafu ankommt, was die Person die es besitzt bzw. führt damit vorhat. Eigentlich könnte der §42a wie folgt gefasst werden: Das Führen von Messern (und von mir aus auch gefährlichen Gegenständen) ist strafbar, sobald diese missbräuchlich (z.B. §240, 241, 177, 178, 249 usw. alles StGB §§) verwendet werden. Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 10 Jahren wird bestraft, wer diese Messer und Gegenstände in der oben beschriebenen Weise nutzt. bj68
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Fein....nur als der §42a WaffG eingeführt wurde, tönte es von vielen Seiten, dass er gerade nicht deswegen gemacht wurde um so Fälle wie den obigen zu ahnden. Eben weil von dem Bekannten keine Gefahr ausgehen wird und zwar völlig unabhängig was er da im Auto dabei hat.... Plus bitte mal Ausführen was ein Messer mit einer Klingenlänge unter 12 cm weniger gefährlich macht, als ein Messer mit mehr als 12 cm Klingenlänge, so dass letzteres mit einem Führungsverbot (mit Ausnahmen) belegt werden muss? bj68
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Bei mir war es eine Fiskars Axt (längere Ausführung) und Klappspaten.....bin am Abend aus dem Parkhaus ohne Licht rausgefahren und hab es erst später (50 m) bemerkt, eingeschaltet und blöderweise hat die Polente es gesehen. Natürlich dann angehalten worden mit Kontrolle....auf die Frage warum, habe dann zugegeben, dass ich das halt vergessen habe...danach Fahrzeugkontrolle und m Kofferraum die beiden Teile offen gelegen, wo dann gleich die Frage aufkam, warum ich das dabei habe....meine Antwort darauf, ich bin Pfadfinder und da hab ich halt eine Art Grundausstattung immer im Auto liegen, neben Isomatte, Schlafsack, Kochgeschirr, Seilen mit Karabiner usw. Wurde dann auch akzeptiert....war aber vor über 20 Jahren. bj68
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und Tja und da stell ich mir die Frage....was da der sog. Gesetzgeber und auch Richter, bei sowas von seinen Bürgern unterm Strich halten bzw. was sie dem Bürger, der ja im Hinblick auf seinen WBK-Werdegang auf Herz und Nieren überprüft wurde unterstellen. Was ich von solchen Personen halte verkneife ich mit....könnte sonst gegen einige §§ des StGB verstoßen.... bj68
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Über Danisch, aus aktuellem* Anlass: https://www.danisch.de/blog/2025/09/10/notspeisung-im-21-jahrhundert/ *= https://www.danisch.de/blog/2025/09/09/stromausfall-in-berlin/ bj68
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Behörde erkennt Nachweise für Überkontingentwaffen nicht an.
BJ68 antwortete auf christo's Thema in Waffenrecht
a) Wie in Österreich wo Kategorie C ab 18 ist und Selbstverteidigung ein Bedürfnisgrund für eine Faustfeuerwaffe, oder b) Wie in der Schweiz, wo Du Dir mit einer WES drei Stück holen kannst, mit Sonderbewilligung auch einen Vollautomaten, Kat C. ab 18 ist usw....oder gar c) Wie in Tschechien, wo Du das Teil sogar concealed tragen darfst.....ohne dass Du nachweisen musst, dass Du besonders gefährdet bist..... Alles Länder wo es nicht an allen Ecken kracht, die Luft bleihaltig ist und wo auch Messer und andere Gegenstände nicht derart reguliert sind wie in Deutschland.... bj68 -
Nö...bin ich nicht hab ich auch gar nicht behauptet....fiel mir nur als Maßnahme ein, um zu verhindern dass mit den ausgestellten Waffen geschossen wird. Daher kannste Dir Deinen Spruch mit dem Fachmann schenken... bj68
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Hm...schon mal was von einem Waffenschloss gehört? Gibt es in verschiedenen Ausführungen z.B. https://www.amazon.de/HONESECUR-Waffenschloss-Abzugschloss-Vorhängeschloss-Schlüsseln/dp/B0C4P6T19B?th=1 und das hätte dann noch den Vorteil, dass man es am Stand befestigen kann....Edit: für den Diebstahlschutz... Btw. da würde auch ein etwas dickerer Kabelbinder ausreichen...... Ansonsten zum Schießen braucht man Munition und ich glaube kaum, dass die offen herumliegt bzw. da sogar dann geladene Magazine nebendran liegen..... bj68
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Kellerlagerung von Gasflaschen ist nicht erlaubt.... Btw. Anekdote dazu: In Wien bei einem Kollegen in der WG, eine Studentin aus Bosnien, meinte zu mir, dass dort Häuser unbewohnbar gemacht wurden, indem im Keller eine Gasflasche leicht geöffnet wurde und eine brennende Kerze auf der oberste Treppenstufe platziert worden ist. Wurde dann die Mischphase zwischen schwererem Gas und der Luft als Verpuffung gezündet, "hebt" es das Haus aus den Fundamenten und das Teil ist anscheinend nicht mehr stabil....ist keine so richtige zerstörerische Gasexplosion, reichte aber wie es scheint aus.... bj68
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Zeigt doch eigentlich auf wie lächerlich zumindest Teile des Waffengesetzes sind, weil es auf biegen und brechen alles und jedes abdecken soll und jede auch noch so kleine Gesetzeslücke PRÄVENTIV geschlossen sein soll....oder anders gefragt, was ist an den Teilen (den Beutelwerfer, die Wasserbombenkanone, eine Kartoffelkanone usw.) so verbotswürdig, das da alles und jedes unters WaffG fallen muss? Falls nun kommt, damit kann jemand Mist machen....Ja...klar nur ist das Mist machen bzw. Ahndung des Mists machen durch genügend andere Gesetze schon pönalisiert....und IMHO kann sich der Gesetzgeber einen großen Teil seiner Präventionsgesetze (Paradebeispiel wäre das Ausgangsstoffgesetz) an eine Stelle stecken wo kein Licht hinkommt u.a. auch weil wenn einmal damit angefangen wird, sich immer wieder neue "Lücken" auftun und es immer wieder auch Leutchen geben wird, die bewusst da Lücken suchen werden. bj68
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Anhörung Zuverlässigkeitsprüfung: Tragen von Kleidung aus dem Hause MediaTex GmbH
BJ68 antwortete auf frosch's Thema in Waffenrecht
aus https://17juni1953.wordpress.com/2019/03/09/baerbel-bohley-das-staendige-luegen-wird-wiederkommen/ und da besonders der letzte Teil..... bj68 -
und nochmals die Frage...was hat das für straf-, zivilrechtliche und disziplinarrechtliche Konsequenzen für die betroffenen Damen und Herren? Aktenmanipulation durch die Polizei ist IMHO keine Kleinigkeit...da sollen und müssen oder besser müssten Köpfe rollen und zwar richtig. bj68