Interessante Diskussion, wenn auch ein wenig betagt. Ich habe zur Zeit die gleiche Frage, denn ein Bekannter würde gerne einmal VL schießen und ich habe auch grundsätzlich die Bereitschaft bekundet, ihm da zur Seite zu stehen. Dann bin ich aber bei der folgenden Überlegung darauf gestoßen und habe verschiedene Diskussionen zum Thema gekugelt. Argumentationsversuche gibt es einige, im wesentlichen habe ich drei Stück gefunden.
(1) Es ist einigen aufgefallen, daß der amtliche Vordruck für die 27er-Erlaubnis auf dem Einband hinten innen einige Hinweise enthält, unter anderem denjenigen, daß die Erlaubnis sich auf "Auszubildende und Hilfspersonen" des Erlaubnisinhabers erstrecke, sofern die unter der Beaufsichtigung des Erlaubnisinhabers handelten. Dieser Satz nützt schon einmal dann nichts, wenn die Behörde - wie manche Behörden das machen - ihn wegstreichen.
Außerdem gibt es die Überlegung, daß der Satz aus dem Text des Erlaubnisvordrucks für die gewerblichen Erlaubnisse stammt und einfach übernommen wurde. Jedenfalls sind mit "Auszubildende" Leute gemeint, die beim Erlaubnisinhaber in Berufsausbildung sich befinden und Hilfespersonen sind solche, die ihm zur Hand gehen. Das paßt nicht auf jemand, der auf dem Stand VL schießen will.
Also keine veläßliche Grundlage, meine ich.
(2) Dann gibt es die Überlegung, die Regelung in § 12 Absatz 2 WaffG erstrecke sich auch auf Treibladungen. Es ist ja der Oberbegriff "Munition", der da genannt ist, und nach einer Definition aus dem SprengG sind Treibladungen ebenfalls Munition. Das ist leider, wie es früher auch schon zu verzeichnen war, eine nicht ganz 100prozentige Kompatibilität des SprenG und des WaffG in diesem Punkt, denn die Definition dessen, was Munition nach dem WaffG ist, umfaßt keine Treibladungen, es sei denn, in Form von Kartuschenmunition. Gesetzliche Definition: "Hülsen mit Ladungen, die ein Geschoß nicht enthalten".
Das hilft mir auch nicht richtig weiter, denn einmal weiß ich nicht, ob damit nun feste Hülsen gemeint sind, oder ob Papierkartuschen auch umfaßt sind. Aber unabhängig davon verspüre ich keine große Lust, mit der Tryon der Steinschloß zu schießen und dabei vorgefertigte Papierkartuschen in den Lauf zu schieben, das ist doch nicht der wahre Jakob.
(3) Laden durch den Erlaubnisinhaber und Zündhütchen setzen durch den, der da schießen will. Da gibt es wieder Leute, die der Meinung sind, die teilgeladene Waffe dürfe nicht aus der Hand gegeben werden und zwar nicht nur nicht abgelegt, sondern auch nicht einem anderen angereicht.
Was jetzt die Exekutive betrifft: Das sind die, mit denen ich den ersten Umgang habe. Wenn die erst einmal eine Erlaubnis anzweifeln, stehe ich mit dem Rücken an der Wand beziehungsweise mit dem Fuß beim Verwaltungsgericht. Nicht, daß ich das schon gemacht hätte, aber man muß sich klar sein, daß das ohne Rechtsschutzversicherung teuer wird. Die Streitwerte sind ordentlich, je nach Umfang der Erlaubnis, um die es geht, bis in den fünfstelligen Bereich. Ich meine, man ist gut beraten, wenn man sich vorher einen Kopf macht und die Sache überlegt angeht.
Was passiert, wenn alle Stricke reißen ? Ich sage meinem Buddy, er soll den Pulverschein machen. Wenn der einmal mit war, wird er sowieso damit anfangen wollen.