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reverend

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  1. Danke für den Hinweis, ich gestehe, daß ich das nicht verfolgt habe. PS: Wobei ich nach der Lektüre des Links-Inhalts feststelle, daß die dort beschriebene Initiative auf etwas anderes abzielt, nämlich Fragen der Zuverlässigkeit. Das, was Herr Strack-Schmalor in jenem Gespräch ansprach, ging in Richtung einer regelmäßigen oder zumindest anlaßlosen Überprüfung des Bedürfnisses.
  2. Das habe ich deshalb geschrieben, weil mein Kontrahent geschrieben hatte, ich sähe nicht ein, daß die Behörden Waffenbesitzer überprüfen sollten, dürften, müßten. Es schien mir angemessen, darauf hinzuweisen, daß diese Behauptung der Behörde nicht stimmt.
  3. Die Verhandlung Und dann setzt das Gericht doch eine mündliche Verhandlung an und zwar im Februar 2018. Es war ihm von beiden Parteien gestattet worden, auch ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Also begab ich mich am Terminstag nach Gießen, betrat den Gerichtssaal. Ebenfalls erschienen auf der Beklagtenseite der Herr Strack-Schmalor und der örtliche Ordnungsamtsleiter, Herr Peter. Letzterer wirkte ein wenig eingeschüchtert und sagte nicht viel. Genau genommen sagte er überhaupt nichts. Strack-Schmalor begrüße mich freundlich, regelrecht aufgeräumt. Das fand ich in Ordnung, denn auch wenn man in der Sache streitet, darf man das nicht mit der persönlichen Ebene gleichsetzen. Das Gericht eröffnete die Verhandlung und die Vorsitzende kam nach einigen Vorreden zu dem Schluß, die Klage sei in der Tat unzulässig. Grund sei, daß es sich bei den Schreiben, mit denen Nachweise gefordert worden waren, um vorbereitende reine Realakte handele, also nur um tatsächliches Tun ohne den Charakter eines Bescheides. Ich argumentierte, es sei dann klar, daß man die nicht anfechten könne, hier gehe es aber um eine Feststellung. Abgesehen davon sei im Schreiben vom soundsovielten für den Fall der Unbotmäßigkeit eine konkrete Folge angedroht worden, nämlich das "Entziehungsverfahren". In der Grauzone zwischen schon Bescheid und noch reines Handeln könne man doch die Auffassung vertreten, daß an dieser Stelle die Grenze zum Bescheid überschritten sei. Dem folgte die Vorsitzende nicht. Sie räumte ein, das lange überlegt und geprüft zu haben, sie sei aber letztlich der schon eingangs dargelegten Überzeugung. Ich hätte den angedrohten Bescheid (Entziehung der Erlaubnisse) gegen mich ergehen lassen und den dann anfechten müssen. Ich sagte der Gegenseite, daß ich das ernsthaft überlegt hätte. Herr Strack-Schmalor sagte, er hätte sich das gewünscht, man hätte auch keine sofortige Vollziehbarkeit angeordet. Er wäre an einer rechtlichen Klärung der Fragen auch interessiert. Interessant wird es jetzt: Strack-Schmalor warf sich in die Brust, denn er war in seiner Rechtsauffassung bestätigt, die Klage sei unzulässig. Die Vorsitzende räumte ein, das stimme zwar. Aber, so ergänzte sie: "In der Sache Selbst, Herr Strack-Schmalor, ist ihr Vorgehen aus rechtlicher Sicht nicht nachvollziehbar". (Sinngemäß wiedergegeben). Da hatte er seine rechtliche Klärung. Ja aber, so wandte er etwas kleinlauter ein: "Wir haben fast die Hälft erwischt, als Scheinschützen". Da habe ich ihn darauf verwiesen, daß der Unterschied zwischen vor und nach seiner Aktion doch wohl darin bestehe, daß nun wieder mehr Leute auf die Schießanlagen gehen, um den ihnen auferlegten Nachweis zu führen. Wenn der Zweck der Aktion die Massenentwaffung gewesen sein sollte, so wäre das doch wohl so oder so daneben gegangen. Nachdem das ganze vom Gericht als unzulässig angesehen wurde, habe ich die Klage zurückgenommen. Immerhin bekam ich dadurch 2/3 der Gerichtskosten wieder. Hätte ich das Gericht entscheiden lassen, hätte ich ein Urteil mit einer Entscheidung bekommen, die der Einschätzung des Gerichts entspricht und das Geld wäre weg gewesen. Rechtsmittel errkämpfen und weiterfechten hatte ich sowieso nicht im Sinn. Im Gespräch, das sich auf dem Weg bis zum Parkplatz fortsetzte, deutete er noch dumpf an, man arbeite in Hessen an einer Bundesratsinintiative zwecks Verschärfung. Ob das Gerede war, oder ernsthafte Bestrebungen der Landesregierung dahinter stecken, ist nicht ganz deutlich geworden. Vielleicht wollte er auch nur raushängen lassen, wie lang der Hebel ist, mit dem er zu tun hat. Das war die Geschichte.
  4. Das wollte ich nun nicht unbeantwortet lassen und habe alles noch einmal aufbereitet. Diese beiden Schriftsätze, derjenige der Behörde oben und mein nachfolgender waren gewissermaßen der schriftliche Showdown, nach dessen Ende alle sich erschöpft zurücklehnten und auf die mündliche Verhandlung oder sonst irgend ein Lebenszeichen des Gerichts abwarteten. Hier also mein Schrieb vom 21.07.2016 (viel Stoff, aber der Unterhaltungswert ist hoch): Danach passierte lange nichts mehr.
  5. Hier nun die Antwort der Behörde vom 13.07.2016 im Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht. Strack-Schmalor scheint leicht angefressen, weil ich der Behörde nicht ganz rechtsstaats-konformes Verhalten vorgehalten habe: Hier taucht nun erstmals die Aussage auf, daß die Behörde sich keine Wiederholung der Überprüfung vorbehält, weil diese - so die Rechtsausführungen der Behörde - nur die Erst-Überprüfung drei Jahre nach erster Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis nachgeholt habe. Und das im Jahre 2015 bei waffenrechtlichen Erlaubnissen aus dem Jahre 1992. Irre. PS: Wenn da noch einige merkwürdige Tippfehler verblieben sind: Ich habe das eingescannt und durch die jetzt endlich installierte OCR-Software laufen lassen. "ß" wird da zu "B" und Umlaute werden nicht erkannt. Habe es zwar durchgepflügt, aber einiges übersehen.
  6. Joe07, alter Spielverderber, das ist bzw. war im vorliegenden Fall genau das Problem. Zum Verständnis: Wenn der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat, muß dennoch über ihn entschieden werden. Wird dem Widerspruch durch den dann folgenden sogenannten Widerspruchsbescheid nicht abgeholfen, so kann die Klage folgen. Wird dagegen durch den Widerspruchsbescheid abgeholfen, oder siegt der Kläger vor Gericht, wird der alte Zustand wiederhergestellt. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs betrifft nur die Zeit zwischen dem Widerspruch und der endgültigen Entscheidung.
  7. Die Behörde muß im Bescheid begründen, warum sie entgegen der gesetzlichen Regel die sofortige Vollziehbarkeit anordnet (sofortige Vollziehbarkeit = Keine aufschiebende Wirkung des Widerspruchs). Derjenige, der die aufschiebende Wirkung herstellen will, muß wiederum dieses Begehr begründen.
  8. Warum sollte das nach hinten losgehen ? Mal gedanklich durchspielen. Die Behörde widerruft die Erlaubnis und begründet das ..... ja wie begründet sie es eigentlich ? Daß der Nachweis eines schießsportlichen Bedürfnisses nicht erbracht worden sei und die Behörde deshalb von dessen Wegfall ausgehe ? Angenommen, sie würde es so begründen, dann wäre der Widerspruch damit zu begründen, daß die Behörde nicht von sich aus und ohne einen durch Tatsachen begründeten Anlaß vom Fortfall des Bedürfnisses ausgehen kann. Wenn die Begründung für die Herstellung der aufschiebenden Wirkung darin besteht, daß die Waffen für bestimmte Wettkämpfe benötigt werden und das Verwaltungsgericht dann die aufschiebende Wirkung herstellt, kann die Behörde den mit Widerspruch angegrffenen Bescheid natürlich sogleich wieder aufheben, weil ja nun das Bedürfnis dargelegt sei. Als nach hinten losgehen würde ich das nicht bezeichnen, aber zielführend im Sinne einer gerichtlichen Befassung mit und Entscheidung über die Kernfrage scheint es auf den ersten Blick nicht zu sein. Dann aber könnte man an eine Feststellungsklage denken (wieder einmal), wobei es sich dabei dann diesmal um die Fortsetzungsfeststellungsklage in analoger Anwendung von § 113 Abs. 1 4 VwGO (ja, ich bin Jurist) handeln würde. Feststellungsinteresse: Wiederholungsgefahr. Eine andere Variante wäre, die Herstellung der aufschiebenden Wirkung anders zu begründen oder - was angedeutet worden ist - es kommt gar nicht erst zur Anordnung des Sofortvollzugs.
  9. Klagen müssen nicht zugelassen werden. Es gibt im Verwaltungsprozeß Rechtsmittel, die zugelassen werden müssen, nicht aber die Klage, die am Anfang steht. Was das Eilverfahren betrifft: Das wäre eine Überlegung wert gewesen, aber ich schätze, das hätte nichts gebracht. Man sagte mir nämlich, daß bei Entziehung die sofortige Vollziehung nicht angeordnet worden wäre. Damit hätten Widerspruch und Klage aufschiebende Wirkung gehabt. Außerdem ist es eher der normale Gang der Dinge, daß die Behörde die Erlaubnisse entzieht und die sofortige Vollziehung anordnet. Dann kann man Widerspruch einlegen und im Eilverfahren die Herstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs verfolgen. Ich stelle mir das so lustig vor: Die Behörde verlangt ohne Anlaß den Bedürfnisnachweis, bekommt ihn aber nicht. Die Behörde Entzieht die Erlaubnis und ordnet den Sofortvollzug an. Ich lege Widerspruch ein und beantrage, im Wege der einstweiligen Anordnung die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs herzustellen. Begründung: Die Waffe wird am übernächsten Wochenende für den und jenen Wettkampf gebraucht.
  10. Klar gilt das und sie haben sich nicht daran gehalten. Deswegen habe ich das Ding ja auch losgetreten. Einen Haufen Urkunden habe ich, etwa einen Leitz-Ordner voll. Ein paar Urkunden hatte ich auch hingeschickt. aber die waren denen nicht neu genug. Die gingen bis Ende 2014 und damals war ja schon 2015. Ich könnte ja in den letzten Monaten plötzlich aufgehört haben. Ich hoffe, daß sie nicht noch einmal mit so etwas kommen. Wenn sie es aber tun, werde ich gleich schreiben, daß sie von mir keinen Bedürfnisnachweis erhalten werden. Sie möchten mir - auch ohne vorherige Anhörung, auf die verzichte ich - die Erlaubnisse widerrufen. Dann fechte ich es durch. Ich glaube aber, daß sie das verstanden haben, von daher halte ich eine Wiederholung eher für unwahrscheinlich.
  11. Inzwischen war ich ziemlich verärgert über diese Leute. Ich bin einigermaßen überzeugt davon, daß sie schon nach meiner ersten Antwort ganz am Anfang nicht ernsthaft an meinem Bedürfnis zweifelten, aber von ihrem hoheitlichen Kujonierungsgehabe einfach nicht ablassen konnten. Dazu zählt insbesondere das Schreiben, mit dem die Einleitung des Entziehungsverfahrens angedroht wird, sollte ich nicht kuschen. Ich weiß von anderen Leuten, die nicht einmal mehr im Verein waren, denen sie nachgelassen haben, einem Verein beizutreten und für die kommenden 12 Monate Aktivität, also Übungschießen nachzuweisen. Diese Stufe wurde bei mir ausgelassen, da kam keine entspfrechende Aufforderung. Stattdessen gleich: Kuschen oder Erlaubniswiderruf. Dementsprechend "engagiert" habe ich dann an das Gericht geschrieben, das war am 16.06.2016: Dabei war mir ziemlich klar, daß es für Behördenvertreter einen ziemlichen Affront darstellt, wenn man ihnen rechtstaatswidriges Verhalten vorwirft. Genau das war das Verhalten der Behörde aber von allem Anfang an. Rechtsstaat heißt ja nichts anderes, als daß das staatliche Verhalten sich ausschließlich an Gesetzen zu orientieren und diese einzuhalten hat. Das hat man hier - meines Erachtens ganz bewußt und vorsätzlich - nicht getan. Langsam geht jedendalls der Rechtsstreit in die Phase über, wo den Beteiligten nichts mehr einfällt und alle auf die mündliche Verhandlung warten. Es war aber zu erwarten, daß die Behörde noch einmal reagieren würde. Das war dann auch etwas umfanreicher und ein wenig spitz im Ton, daher will ich das wörtlich wiedergeben. Dazu komme ich erst am Wochenende.
  12. Ich bitte um Nachsicht, daß das hier so tröpfchenweise weitergeht. Aber da ich beruflich hin- und her fahren muß und an verschiedenen Rechnern sitze, habe ich manchmal eine Weile nicht die Zeit und dann wieder keinen Zugriff auf den Aktenordner, in dem die Sache sich befindet. Also weiter im Text: Was habe ich also gemacht ? Irgendwie hat wahrscheinlich die Feigheit gesiegt, manche würden vielleicht auch sagen, die Vernunft. Jedenfalls habe ich das Verwaltungsgericht erst einmal angeschrieben in der Hoffnung, dort bald einen Termin zu bekommen. Als Grund habe ich mitgeteilt, daß die Beklagte den Druck erhöhe und die Sache daher schnell geklärt werden müsse. Das Gericht teilte mir aber mit, daß innerhalb der von der Behörde mir gesetzten Frist kein Verhandlungstermin stattfinden könne. Was also tun ? Ich habe ein wenig so eine Art Zwischenweg genommen und der Behörde nicht das gegeben, was sie will, nämlich Schießbuch und Vereinsbescheinigung. Ich habe noch nicht einmal ein Schießbuch, ich hatte nie eines. Da ich gerade Vereins- und Kreismeisterschaften Gebrauchsrevolver geschossen hatte, habe ich die entsprechenden Urkunden hingeschckt. Immerhin bin ich in meiner Klasse Kreiseister geworden, wenn auch gegen nur einen Konkurrenten. In einem - aus nachträglicher Sicht - etwas überheblich formulierten Schreiben meinte ich, sie müßten wohl die richtigen Schritte daraus ziehen: Dabei war mir relativ klar, was dann kommen könnte: Entweder, sie gehen weiter gegen mich vor, weil sie nicht wie verlangt ein Schießbuch und eine Vereinsbestätigung von mir bekommen, oder sie lassen die Urkunden ausreichen, schreiben aber an das Gericht, ich hätte nachgegeben und die Klage wäre damit erledigt. Mit der ersten Variante hätten sie sich lächerlich gemacht, ein Bescheid auf Widerruf der Erlaubnisse wäre so offensichtlich falsch und angreifbar gewesen, daß ich damit nicht rechnete, eher schon mit der zweiten Variante, die dann auch eintrat: Sie schreiben an das Gericht, nun sei doch alles gut, ich hätte brav geliefert, verfahren sei erledigt und möge auf meine Kosten beendet werden.
  13. So ein Huckauf wegen eine günstig scheinenden Angebots bringt doch nichts. Wenn man die Kosten für Ein- und Austragung hinzurechnet, wird es doch wohl schon weniger lohnend sein. Zur Sache: Klar könnte jemand mit einer gelben WBK die Gewehre übernehmen. Im Grunde aber würde er seine Erlaubnis für Zwecke "mißbrauchen", für die sie nicht gedacht ist, der Hinweis kam weiter oben bereits. Am wenigsten Kopfzerbrechen bereitet es, die Zeit abzuwarten und sich dann auf dem Markt umzuschauen. Günstige Gelegenheiten kommen immer wieder vorbei.
  14. Die Frage wird die Behörde, um die es geht, wahrscheinlich am besten beantworten können. Ich würde die einfach bei einer Gelegenheit einmal fragen, allerdings ohne die Absicht, die als "neuer Kunde" volltexten zu wollen.
  15. Das ist ja rasend interessant. Offen gestanden wäre es mir ganz lieb, wenn der Thread beim Thema bliebe.
  16. Flüchtigkeitsfehler meinerseits, es muss 11.04.2016 heissen. Ich bitte um Nachsicht. Lange gedauert hat es dann trotzdem.
  17. Ohne die EU wäre das Grundgesetz weniger leicht auszuhöhlen ? Wer das schreibt, kennt nicht die Rechtsprechung des BVerfG und des EuGH. Ich schreibe das deshalb, weil die Rechtsprechung des BVerfG ein ums andere Mal deutlich zaghafter mit dem Verwerfen von Gesetzen umgegangen ist, als dann anschließend der EuGH in derselben Frage. Will sagen: Die Aushöhlung, wenn es denn eine gäbe, würden wir auch ganz alleine, ohne fremde Hilfe schaffen. Und das extralegale Abhören, das mag ja alles sein. Man weiß seit Snowden ja nun, daß es das Abhören auf breiter Front gibt. Bei uns illegal, bei denen nicht. Ich finde, das macht einen Unterschied.
  18. Naja und nun kommt es: Schreiben der Behörde vom 11. April 2018 Jetzt ist der Konfikt komplett auf seinen Kern zugespritzt und ich bin gezwungen, eine grundlegende Entscheidung zu treffen: Entweder, ich lasse mir die Erlaubnisse wegnehmen und klage dagegen, oder ich gebe nach. Nachgeben wollte ich eigentlich ums Verrecken nicht. Aber vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand alleine. Soll ich meine WBKen riskieren ? So stand es zu jenem Zeitpunkt.
  19. Fortsetzung 6: Das Verwaltungsgericht Gießen reagiert mit der üblichen Mitteilung des Aktenzeichens und verschiedenster Hinweise. Durch Beschluß vom 25.02.2016 wird der Streitwert auf € 5.000,- festgesetzt. Das bedeutet, daß die Vertretung durch einen Rechtsanwalt € 925,23 kosten würde. Die Gerichtsgebühren betragen € 438,00, zusammen sind das also € 1.363,23, nicht gerade wenig. Das liegt am Streitwertkatalog der Verwaltungsgerichte. Darin steht für Waffenrecht (Ziffer 50) "Auffangstreitwert zuzüglich € 750,- für jede eingetragene Waffe". Die Behörde reagiert mit einem Schriftsatz vom "2016-02-24" und beantragt erwartungsgemäß die Klageabweisung. Darauf antworte ich am 02.04.2016: Ich muß generell um Entschuldigung bitten, die Schriftsätze der anderen Seite muß ich abtippen, weil meine OCR-Software sich aus unerfindlichen Gründen verabschiedet hat. Daher haue ich die Sachen so raus, wie ich Zeit habe, mal etwas abzutippen.
  20. Ich weiß, daß es schwerfällt, aus eigener Erfahrung. Das größte Ärgernis ist mir, daß man - wie schon beim Versuch der Vorratsdatenspeicherung - die Kompetenz hat, Regeln für die Erleichterung des Handels und Wandels zu erlassen und stattdessen sieht man dann in den tragenden Gründen "Innere Sicherheit", "Terorbekämpfung" und dergleichen mehr. Das heißt, daß immer wieder der Versuch zu beobachten ist, die Grenzen der Regelungskompetenz auszudehnen. Man stelle sich vor, Hessen würde ein eigenes Strafgesetzbuch einführen. Ein Blick ins Grundgesetz würde Klarheit schaffen und man wüßte, daß das, was da vom Landtag verabschiedet wurde, null und nichtig ist. Man stelle sich stattdessen aber einmal vor, es gäbe die EU nicht. Dann würde die derzeitige Mehrheit Verschärfungen im Waffenrecht ohne Weiteres auch in eigener Regie durchbringen, so wie sie das 2003 und 2009 ebenfalls getan hat. Für Unsinn bedarf es keiner Hilfe der EU. Im Gegenteil: Dank der EU gibt es Leute, die mitzureden haben und die Sache ganz anders sehen, als Deutschland. Dazu zählen Italien, Österreich, Ungarn, Tschechien, Frankreich. Wie man hört, gibt es zwei Klagen und es wird interessant sein, zu sehen, was der EuGH daraus macht. Alleine schon in der Frage der Zuständigkeit. Die Vorratsdatenspeicherung beispielsweise hat der EuGH dermaßen auf besondere Situationen zusammengestrichen, viel weiter, als vorher das BVerfG, daß sie praktisch vom Tisch ist. Die Hoffnung strirbt zuletzt.
  21. Es geht mir gar nicht darum, daß man nicht einiges kritisieren könnte. Kritisieren. Das Getöse dagegen ist nur eine Herabwürdigung und Beschimpfung. Das ist häufig unwahr, es bringt nichts und es wird der EU auch nicht gerecht. Am allermeisten stört mich die Unwahrheit. Man muß aushalten können, daß viele Leute anderer Meinung sind, auch wenn man diese Meinung für falsch hält und man selbst betroffen ist, man muß es aushalten, ohne ausfällig zu werden. Man muß erkennen, daß man es denen einfach macht, die anderer Meinung sind, wenn man nur dumpf herumpöbelt.
  22. Weil da oben jemand vom "totalitären EU-Wahn" schrieb darf ich mal darauf hinweisen, dass (1) die Mitgliedschaft in der EU freiwillig ist und durch Austritt beendet werden könnte (2) die ganz überwiegende Mehrheit der Bevölkerung die EU-Mitgliedschaft befürwortet, von Britannien abgesehen, da ist es seit unvordenklicher Zeit Kopf an Kopf. (3) Man mit einem gewissen Mindestmaß an strategischem Überblick erkennen muß, dass wir ohne EU verraten und verloren wären. Es gibt an der Vefanstaltung also nichts Totalitäres und es handelt sich nicht um Wahn. Außerdem muß man schon vor den Schrank gelaufen sein, um nicht zu erkennen, daß die Strippenzieher oft genug - so auch hier - aus nationaler Ebene stammen, oder glaubt hier jemand ernsthaft daran, es gäbe eine Richtlinie mit diesem Inhalt ohne Deutschland ? Ich bin es leid, immer wieder diesem Unverstand und seinen Auswürfen zu begegnen.
  23. Fortsetzung 5: Ich bin nicht zuhause, habe daher keinen Zugriff auf die Schreiben der Behörde. Da aber vor Klageeinreichung nur ein kurzes Schreiben der Behörde kam, das nicht unbedingt wörtlich wiedergegeben werden muß, um den Ablauf nachzuvollziehen, mache ich hier weiter: Nach einer gewissen Weile schreibt mich die Behörde erneut an und fordert mich erneut auf, die geforderten Nachweise zu bringen. Da hatte ich die Faxen dicke und habe Klage eingericht. Einfach nach dem Motto, nicht abducken und labern, sondern etwas tun. Hier die Klagerschrift. Das ist ein ziemlicher Lesestoff, ich bitte um Verständnis. Zugegebenermaßen habe ich im Grunde so eine Art Salamtaktik angewendet, um mich aus der behördlichen Schusslinie herauszumanövrieren, ohne gleichzeitig in der Sache nachzugeben. Wie sich herausstellen sollte, war das nur zum Teil erfolgreich, denn die Daumenschrauben wurden auch während des gerichtlichen Verfahrens behördlicherseits weiter angezogen. Das generelle Problem bei diesen Dingen ist: Soll man erst so weit gehen, daß einem die Erlaubnisse entzogen werden, um sich dann mit Widerspruch und Anfechtungsklage dagegen wehren zu müssen, gewissermaßen mit dem Rücken an der Wand ? Dazu verspüren nicht viele Lust und deswegen gibt es so wenig oder eher keine Rechtsprechung zum Thema, wie auch das Folgende noch zeigt: 1. Ich schreibe an den lokalen Kreisverband, schicke eine Klageschrift. Reaktion: Nlull, nada, nichts. 2. Ich schreibe an das FWR, schicke eine KLageschrift in Kopie. Reaktin: Null, nada, nichts. 3. Ich schreibe an den DSB, schicke eine Klageschrift. Dr. Jürgen Kohlheim ruft mich an und wir sprechen ein wenig über die Sache. Ich frage ihn, ob er von anderen Amtsbezirken irgendwo in Deutschland wisse, wo Ähnliches vorgekommen sei. Er meint, er kenne nur einen Kreis in NRW. Man suche schon eine Weile nach jemand, der sich mal wehre, aber die meisten (oder eher alle) gingen den Weg des geringsten Widerstands, das könne man natürlich nicht vorwerfen. Insofern sei er aber froh, daß es mal jemand versuche, er bittet, ihn auf dem Laufenden zu halten, ein gerichtliches Ergebnis interessiere ihn mächtig. Aus dem FWR bin ich ausgetreten. Haben mehr als zehn Jahre Geld von mir kassiert. Zwei oder dreimal kam Post, ansonsten scheint das ganze etwas intransparent. Wie dem auch sei, wenn sie auf soetwas noch nicht einma überhaupt irgendwie reagieren, sind sie für mich überflüssig. Zum weiteren Fortgang kann ich erst wieder berichten, wenn ich an meinen Aktenordner komme. Ich habe hier an dem Rechner, an dem ich sitze, nur meine eigenen Elaborate. Daher war es das für heute, Fortsetzung folgt.
  24. Fortsetzung 4 Darauf antworte ich mit einem Widerspruch. Das Problem ist hier - und das zieht sich durch den ganzen Schriftwechsel - ob das, was die Behörde "erbittet", überhaupt ein anfechtungsfähiger Bescheid ist.
  25. Fortsetzung 3 Am 22.01.2016 geht es dann weiter. Die Behörde antwortet nach einer Funktstille von gut zwei Monaten auf mein Schreiben:
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