Du meinst vermutlich das erlaubnisfreie Führen von Waffen nach §12 (3) 1 WaffG, die sich aber nur auf das Führen bezieht:
(3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer
1. diese mit Zustimmung eines anderen in dessen Wohnung, Geschäftsräumen oder befriedetem Besitztum oder dessen Schießstätte zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit führt;
Im Gegensatz dazu ist der Umgang an sich ist in §1 (3) WaffG definiert:
(3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt. Umgang mit einer Schusswaffe hat auch, wer diese unbrauchbar macht.
Da das Führen einer Waffe Gemäß Anlage 1, Abschnitt 2, 3 zum WaffG nicht auf eigenem befriedeten Besitz möglich ist ("führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt") kann ich gegenwärtig nicht erkennen, unter welche Handlung der obigen Definition des Umgangs das bei sich tragen der Waffe in den eigenen vier Wänden subsummiert werden könnte. Somit fehlt es möglicherweise bereits an der Voraussetzung des Umgangs.