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ExOSP

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  1. Das ist doch unabhängig davon, wass du mit der Waffe gerade machst. Du übst die tatsächliche Gewalt darüber aus, indem du die Waffe von einem anderen Besitzer übernimmst, sonst würden führen, verbringen, mitnehmen, damit schießen, herstellen, bearbeiteten, instand setzten oder damit Handel treiben ja nicht zusätzlich in §1 (3) WaffG ausgeführt.
  2. Du meinst vermutlich das erlaubnisfreie Führen von Waffen nach §12 (3) 1 WaffG, die sich aber nur auf das Führen bezieht: (3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer 1. diese mit Zustimmung eines anderen in dessen Wohnung, Geschäftsräumen oder befriedetem Besitztum oder dessen Schießstätte zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit führt; Im Gegensatz dazu ist der Umgang an sich ist in §1 (3) WaffG definiert: (3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt. Umgang mit einer Schusswaffe hat auch, wer diese unbrauchbar macht. Da das Führen einer Waffe Gemäß Anlage 1, Abschnitt 2, 3 zum WaffG nicht auf eigenem befriedeten Besitz möglich ist ("führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt") kann ich gegenwärtig nicht erkennen, unter welche Handlung der obigen Definition des Umgangs das bei sich tragen der Waffe in den eigenen vier Wänden subsummiert werden könnte. Somit fehlt es möglicherweise bereits an der Voraussetzung des Umgangs.
  3. Das sind dann Urteile, auf welche sich andere Gerichte dann beziehen werden. Wobei das OVG dann doch etwas mehr dazu schreibt als das obige: ...Da der Antragsteller dem als Mieter einer Wohnung in seinem Haus wohnenden Herrn D. nicht nur die Schlüssel zu seinem Waffenschrank, sondern unstreitig auch einen u.a. für die Tür zu seiner Wohnung passenden Generalschlüssel überlassen hatte (so die ausdrückliche Bestätigung im an den Antragsgegner gerichteten Schreiben vom 28. Oktober 2010, Bl. 88 ff. des Verwaltungsvorgangs), hatte dieser die Möglichkeit, selbständig und ohne Mitwirkung des Antragstellers über die Waffe zu verfügen.
  4. Rein rechtlich spräche doch eigentlich nichts dagegen, die Schlüssel bei einem anderen Legalwaffenbesitzer mit 1er Schrank und Zahlenschloss einzulagern, oder? Das hätte dann gleich noch den Vorteil, dass bei einer unangemeldeten Kontrolle erstmal gar nichts läuft, da der 1er Schrankbesitzer nicht vor Ort ist Im eigenen Fall zwar unnötig, da mit Kind im Haus ein Schlüssel in der Hosentasche oder in Verstecken nicht wirklich sicher ist, aber als Option für LWB die alleine leben?
  5. Stop! Du versuchst da Logik und Verstand anzuwenden. Das geht gar nicht beim Waffenrecht.
  6. Stimmt, da hast du Recht. Nehmen wir dann halt einen alten B Schrank, darf darin der Schlüssel zum Munitionsschrank und zu einem anderen B Schrank mit zur Munition passenden Waffen aufbewahrt werden?
  7. Was mache ich dann eigentlich mit dem Schlüssel für den Munitionsschrank? Am Schlüsselbund geht der ja auch nicht, denn gemäß OVG Münster habe ich nicht ständig die Kontrolle darüber. In einem 0er Schrank darf ich nur Waffen aber keine dazu passende Munition lagern. Wäre nun die Lagerung von Schlüsseln zu einem B-Schrank in dem Waffen lagern und Schlüsseln zum Munitionsschrank in einem 0er Schrank zulässig? Der Wahnsinn in diesem Land hat ducrhaus Methode
  8. Zumindest ein Argument des FWR scheint mir nicht abwegig: "Ebenso wird verkannt oder sogar gezielt ignoriert, dass es keinerlei rechtliche Grundlage für die Nachweispflicht zur Aufbewahrung des Schlüssels gibt, da § 36 WaffG sowie § 13 AWaffV explizit ausschließlich die Aufbewahrung von Waffen und Munition regeln."
  9. Bestimmt nicht weil sie den Schlüssel beim Schlafen unterm Kopfkissen hatten Ich binde ihn beim Schlafen an meinen Willi und da spielt keiner dran rum ohne dass ich wach werde!
  10. Würde eigentlich nicht die Angabe ausreichen, dass der Schüssel bei einem (ggf. zu nennenden) LWB mit adäquatem Tresor und Zahlenschloss gelagert ist. Diesem wird dadurch ja kein Zugang zu den Waffen in der eigenen Wohnung eingeräumt, da er nur den Tresor- nicht aber den Hausschlüssel hat?
  11. Umso wichtiger, dass wir alle Zuhause den Tresorschlüssel in einem Behältnis mindestens gleicher Sicherheitsstufe lagern damit zumindest dort nichts passiert!
  12. Vielleicht mal Zeit für eine neue Werbekampagne im Sinne von: Wir können alles - außer Freiheit?
  13. Ich dachte aus dem Kontext wäre klar, dass damit gemeint ist, wenn ich nicht die tatsächliche Herrschaft darüber ausübe, d.h. wenn mich z.B. beim Trockentraining ein dringendes menschliches Bedürfnis überkommt schliesse ich sie halt erst weg und gehe dann zur Schüssel...
  14. Also wer's wirklich drauf anlegt braucht dann halt eine Videotürklingel. Den Rat von der E.A.V. befolgen und nur elektronisch rangehen. Wenn es dann heißt: "Unangemeldete Waffenverwahrungskontrolle!" kann man ja eloquent antworten: "Ich bin gerade bei der Waffenreinigung und muss die ganzen Waffen jetzt zuerst wieder zusammenbauen und einschließen, bevor ich zur Türe kommen kann. Da müssen Sie sich jetzt leider noch 15 Minuten gedulden!" Kommt für mich sowieso nicht in Frage, mit Kind im Haus ist immer alles weggeschlossen.
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