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Sgt.Tackleberry

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Beiträge von Sgt.Tackleberry

  1. Hallo Blackfly, interessante Frage - weil ich vor exakt genau dem gleichen Problem stehe. :)

     

    Ich hatte nach der Empfehlung eines Schützenkollegen multifokale Kontaktlinsen ausprobiert (das erste Mal überhaupt, dass ich Kontaktlinsen probiert habe - und das erste Mal, dass ich überhaupt gehört hatte, dass es multifokale Linsen gibt). Und ehrlich gesagt, komme ich damit nur bedingt zurecht. Zunächst mal muss man verstehen, dass die Dinger völlig anders funktionieren, als eine Gleitsichtbrille. Es gibt also kein "oben" und "unten", sondern die verschiedenen Sehbereiche sind konzentrisch angeordnet. Egal, ob ich also in die Ferne schaue oder etwas lese - das Bild kommt immer gleich beim Auge an. Das Gehirn "lernt" dann die verschiedenen Fokusebenen herauszurechnen, filtert sich als den Teil des Bildes, der gerade "scharf" sein soll.

     

    Es ist frappierend, wie das funktioniert - bzw. dass das funktioniert. Allerdings, und das ist das große Aber, bei mir funktioniert es beim Lesen (fast) perfekt - was mich echt fasziniert - in der Ferne habe ich aber eine leichte, möglicherweise auch nur eingebildete?! - Doppelsichtigkeit. Ich hatte den Optiker gefragt, der meinte, dass das bei jedem völlig unterschiedlich sei, manche gewöhnten sich daran, bei anderen funktioniere es perfekt, bei wieder anderen überhaupt nicht.

     

    Also kann ich dir nur raten - probier' es aus. Kauf dir Monats- oder Tageslinsen, das kostet nicht die Welt, und probiere es einen Monat lang aus. Da ich hauptsächlich (bzw. ausschließlich) mit Optik schieße, überlege ich auch, auf Kontaktlinsen ausschließlich für die Fernsicht umzustellen und dann ergänzend eine Lesebrille für die Nahsicht zu benutzen. Darauf wird es wohl hinauslaufen.

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  2. vor 2 Stunden schrieb lrn:

    Überlegt mal, was "von berechtigten Personen mitgenutzt" gemeint sein könnte.

    Ganz richtig. Sonst wäre es wohl völlig egal, ob ich ein Druckluftgewehr oder eine Schachtel Zigaretten darin verwahrt hätte. Dürfte kaum als "Mitnutzung" gewertet werden.

  3.  

    vor einer Stunde schrieb lrn:

    Vorlage der WBK zur Eintragung innerhalb einer Frist ist keine neue Rechtslage. Bis vor kurzem stand es im §10 Abs. 1a WaffG a.F., im alten Waffenrecht 1972 war die Frist eine Woche (§28 Abs. 2 WaffG 1972).

    Danke für den Hinweis! Das war die fehlende Information. Hier ist die alte Rechtslage (§10, 1a WaffG a.F. vor 01.09.2020):


    (1a) Wer eine Waffe auf Grund einer Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 erwirbt, hat binnen zwei Wochen der zuständigen Behörde unter Benennung von Name und Anschrift des Überlassenden den Erwerb schriftlich oder elektronisch anzuzeigen und seine Waffenbesitzkarte zur Eintragung des Erwerbs vorzulegen.

  4. vor 2 Stunden schrieb EkelAlfred:

    Als Jäger hab ich nur noch grün, mit gelb geht das aber im aktuell zulässige Rahmen auch.

     

    vor 8 Minuten schrieb Mittelalter:

    Ich bin mir fast sicher, dass das bei Jägern der Fall ist.

     

    Ihr habt natürlich beide Recht - in diesem Fall ist der Jagdschein die Erwerbsberechtigung. Ich hatte mich nur auf Sportschützen bezogen - und da ist (von Erben abgesehen) kein Erwerb ohne vorhandene WBK möglich.

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  5. vor 47 Minuten schrieb Colt S.:

    Resultat, der Sachbearbeiter bzw. dessen Vorgesetzter haben die Briefmarke und den Poststempel entfernt (Urkunden Unterdrückung im Amt), [...]

    Und das wurde in dem Verfahren bestätigt?

     

    Es fällt mir sehr, wirklich sehr schwer, zu glauben, dass Sachbearbeiter nichts Besseres zu tun haben, als Dokumente bzw. Urkunden zu fälschen, um einem LWB ans Bein zu pissen. Das sind Beamte. Die machen ihren Job. Wie jeder andere auch. Und in der Regel haben sie genug zu tun - da sitzt niemand herum. Wenn da keine Historie besteht (die wir nicht kennen - aber du scheinst ja mehrfach Probleme mit dem Amt zu haben), halte ich "die Angst vor dem SB" für überzogen. Meine Meinung.

     

    vor 31 Minuten schrieb EkelAlfred:

    Ich halte es übrigens für fehlerhaft anzunehmen, dass "dei WBK binnen 14 Tagen auf dem Tisch liegen muss", [...] für jede einzelne Waffe eine eigene WBK ausstellen lassen.

    Eine WBK beantragst du VOR dem Erwerb. Egal, ob es sich um eine Waffe mit Voreintrag oder eine leere (gelbe) WBK handelt. Mir wäre kein Fall bekannt, wie ich eine Waffe erwerben und dann, zusammen mit mit der Erwerbsanzeige die WBK beantragen könnte.

  6. vor 2 Minuten schrieb Fussel_Dussel:

    [...] noch nie Ärger von wegen nix angekommen etc. [...]

    Na, im vorliegenden Fall war wohl eher die fehlende WBK das Problen. Einfach "Bescheidsagen" reicht halt nicht (mehr).

     

    vor 1 Stunde schrieb SDASS_Nico:

    Ging es nicht früher mal um die reine Anzeigepflicht innerhalb von 14 Tagen?

    Ehrlich gesagt, mir auch. Lt. Buzer ist der §37g komplett neu dazugekommen, ich finde den alten Wortlaut (bzgl. der Anzeigepflicht) nicht mehr. War bzw. wäre bei mir aber nie zum Problem geworden, weil ich eh immer Anzeige + WBK zusammen eingereicht habe.

     

    Was die unterschiedlichen Behörden anbelangt, so hat das sicherlich - abseits der Unterhaltung - wenig Sinn, hier alle erdenklichen Erfahrungswerte auszutauschen. In Berlin gibt es eine eigene Waffenbehörde, da lag der Rekord zwischen Abgabe beim Pförtner und Finden der WBK in meinem Briefkasten fünf Tage!! Ich bin nun ins Umlang gezogen, da ist ein regulärer Polizeiabschnitt mit den waffenrechtlichen Angelegenheiten betraut. Die haben sicher "Besseres" (= Wichtigeres) zu tun, da dauerte die Bearbeitung der Eintragung fast vier Monate. Dafür habe ich jetzt halt mehrere WBKen, so lässt sich das Problem umgehen. :)

     

     

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  7. vor 4 Stunden schrieb Bender:

    So schnell kann's gehen das ein Staat seine Bürger braucht.

    Dass du zwischen "Staat" und Bürger trennst, ist schon mal bezeichnend.

     

    vor 4 Stunden schrieb Bender:

    Das wird man sicher auch nicht so schnell vergessen.

    Nee, is klar: "Ich helfe euch nicht, ihr habt mir auch nicht geholfen! BÄÄÄÄÄHH!!!!"

     

    Wer ist denn "euch"? Und was ist die Folge?

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  8. vor 3 Minuten schrieb H.S.:

    Tja, als erstes geht der gute Ukrainer los und erschießt den russlandfreundlichen Nachbarn...

    Das war mein erster Gedanke. Wer soll das "irgendwann" aufarbeiten? Wird das einfach im "Kriegschaos" untergehen und vergessen? 😐 Da wird ja kein Spurensicherungsteam kommen und erstmal den Tatort sichern.

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  9. vor 3 Stunden schrieb burgelfi:

    Ich hatte in der Auktion einen eu-weiten Versand erlaubt [...]

     

    Nun mal ganz langsam. :) Wenn man sein Angebot nicht super-fancy aufbereitet (und dann wäre das sicherlich aufgefallen?), dann steht da in etwa:

     

    Versand: Käufer trägt Versandspesen, Versand innerhalb der EU (EU wide shipping)

    Versandkosten: 5,99 EUR (Inland)

     

    Das bedeutet, der ausländische Käufer muss sich - sofern er keinen Blankoscheck ausstellen möchte - im Vorfeld nach den Versandgebühren erkundigen. Ist das erfolgt? Falls nicht, hast nicht du das Problem, sondern er. Geh zu irgendeinem Händler, lass' dir einen Preis nennen und gib' das an den Käufer weiter. Und wenn das 300 Euro kostet, so what? Nicht deine Kanne Bier.

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  10. vor 34 Minuten schrieb CZM52:

    [...] Behörde berechtigt( bzw. MUSS!) [...] praktisch nur mit der Seriennummer .

    Sehe ich anders:

     

    1) Zunächst das durch eine "Bescheinigung des Verbands" zu bestätigen, nicht gegenüber der Behörde. Wenn überhaupt müsste also der Verband die Seriennummer prüfen.

     

    2) Es ist "glaubhaft" zu machen, nicht zu "versichern" (an Eides statt). Da reicht die persönliche Bestätigung (erfolgt implizit mit dem Antrag).

     

    3) Wenn die Behörde Zweifel hat, kann sie das jederzeit nachprüfen, durch Vorlage der Schießnachweise und Vergleich mit vorhandenen bzw. in Besitz befindlichen eigenen Waffen. Aber in der Reihenfolge, bei Zweifel -> Prüfung, nicht andersherum.

     

    Nun kann der Fall 3 natürlich eingetreten sein. Aber da würde ich ganz entspannt drauf reagieren, indem ich der Behörde in einem Dreizeiler mitteile, dass ich "40 Termine mit der KW (Pistole) und 30 Termine mit der LW (10x Rep., 20x SLB) wahrgenommen" habe und sich "passend dazu vier Pistolen, zwei Repetierer und drei SLB in meinem Besitz befinden". Das sollte ausreichen. Falls nicht, muss die Behörde darauf mit Bezug auf die Rechtsgrundlage antworten.

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  11. Oh Mann, ich kann das Thema und die Videos von dem Kollegen echt nicht mehr sehen.

     

    Ich gebe ihm Recht, dass die Interessengemeinschaften deutlich sichtbarer werden sollten, aber diese "Weltuntergangspolemik" geht mir echt auf den Zeiger. Wo hat sich denn bitte der "Druck" erhöht, nur, weil vereinzelt mal irgendwas in der Richtung geäußert wird? Es ist auch nicht so, als würden sich die Medien überschlagen. Also einfach mal Kirche, Dorf usw.

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  12. vor 11 Stunden schrieb BlackFly:

    Wir hatten es heute am Frühstückstisch [...]

    Die Sorgen deiner Frau sollte man zunächst mal ernst nehmen. Und wie bereits gesagt, würde ich das Problem dann so einfach wie möglich halten. Ich habe meiner Frau (ohne WBK) einen "Notfallordner" zusammengestellt - ein roter Schnellhefter. Der ist sofort griffbereit. Da ist eine Telefonnummer drin. Sie ruft an, ein Schützenkollege kommt und räumt ALLES weg, was irgendwie mit Waffen zu tun hat. Problem für sie binnein 24 Stunden final erledigt. Scheiß auf's Geld. Da kommt's dann nicht (mehr) drauf an.

     

    Wenn sie mich - wider jede Wahrscheinlichkeit - neben einer gerade in Reinigung befindlichen Waffe auffindet, dann ruft sie halt die Polizei. Die nimmt die Waffe mit. Rest s.o.

     

    Meine Frau hat die Sicherheit, dass die Waffen für sie kein Problem darstellen - und sie vor allen Dingen keinen unnötigen Stress hat (zusätzlich zu dem, den sie in so einer Situation eh hätte).

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  13. vor 15 Minuten schrieb BlackFly:

    Ich kann noch eine andere Meinung dazu beisteuern.

    Ja, gut - mein Fehler. Ich erhöhe auf §52. :) Dann beträgt die Mindeststrafe immer noch 6 Monate. Und ich würde mich nicht darauf verlassen, dass der rot markierte Teil ein "Freibrief" ist. Streng genommen steht da nur, dass man anzeigepflichtig ist. Das schließt nicht automatisch ein, dass es dann straffrei ist. Es könnte auch sein, dass bei Versäumnis der Anzeige neben der Hauptstrafe einfach noch ein Bußgeld oben drauf kommt (s. §53). Es wäre anderenfalls ein Leichtes gewesen, den §37c in den Strafvorschriften zu referenzieren - so wie es ja auch mit vielen anderen Paragrafen gemacht wurde.

     

    Es ist schließlich auch nicht angeraten, eine Waffe, die man im Wald findet, einfach mit nach Hause zu nehmen. Wäre ja lt. rot markiertem Text ebenso okay. Ich ging eigentlich davon aus, dass es eine völlige Selbstverständlichkeit ist, dass "gefundene" Waffen nicht einfach mitgenommen werden dürfen. §37c kannte ich nicht.

     

    Ich will damit nicht sagen, dass es zwingend so sein muss. Natürlich kann es sein, dass alles total unkompliziert ist und die Polizei / Behörde / Richter das ganze mit realistischem Augenmaß betrachten. Aber wer will sich diesem Risiko - ohne ausreichende bzw. zweifelsfreie rechtliche Grundlage - aussetzen?

  14. vor 9 Minuten schrieb Kreppel:

     

    Stichwort "Aneignungsabsicht"?

     

    [...] Startbeitrag [...]

    Und was willst du mir damit jetzt sagen? Wo wird im WaffG auf die "Aneignungsabsicht" abgestellt? Wo genau ist im Startbeitrag - sobald ich die Waffe vom Boden aufnehme und (ohne "Aneignungsabsicht") in den Besitz nehme, um sie (vorübergehend) zu sichern - der Unterschied zu §51 zu sehen?

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