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Domenicus

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Beiträge von Domenicus

  1. Ich hab festgestellt, dass nirgens so wenig gesoffen wird, wie bei den aktiven(!) Schützen bei den Vereinen, die ich kenne.
    Das heißt nicht, dass in den Gasträumen nicht gebechert wird, dass sich die Balken biegen, aber halt nicht von denen, die mit Waffe da sind.
    Der Thekendienst ist aber ein unglaublich wichtiger Teil des Vereinslebens, einerseits für die Kameraderie, andererseits für die Kasse, das Vereinsheim und ein Hektar Schießstand wollen natürlich auch unterhalten werden.

    Prinzipiell find ichs ein wenig schade, ich würde mir eher die gleiche Regelung wie im Straßenverkehr wünschen.

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  2. vor 4 Minuten schrieb AmericanDad:

    Sorry, Ausländer hier. 
     

    “Jetzt konnte der Hund Flippo den Jäger nicht mehr zur Seite stehen und reisste aus.”

     

    Muss hier nicht korrekterweise der Dativ statt des Akkusativ(?!?) verwendet werden? Es also “dem Jäger” heißen?

     

    Und ist die für diesen Fall korrekt deklinierte Vergangenheitsform von (aus)reißen nicht “riss”?

     

    Gibt es “reisste” in der deutschen Sprache überhaupt? Reiste mit einem S als Vergangenheitsform von reisen, aber der Hund reiste sicher nicht aus der BRD aus, wegen dem Jäger. Zumal auf den Diphthong beim “reißte” korrekterweise ein ß folgen müsste, wenn man der Logik der deutschen Sprache folgt.

    Auch den Unterschied zwischen das/dass scheint der Verfasser nicht zu kennen. Was die Kommasetzung angeht ist das Ding ebenfalls eine Katastrophe. 
     

    Hat man in Thüringen aufgehört die deutsche Sprache zu unterrichten? Frage als Arbeitsmigrant, mir wäre sowas peinlich. Solchen Mist schreibe ich nichtmal auf dem Handy zusammen. Aber immerhin nicht gegendert. 
     


     

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    > linksgrünversiffte sind nicht die Hellsten

     

    Ich glaube, du bist da was ganz heissem auf der Spur

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  3. vor 20 Stunden schrieb Proud NRA Member:

     

    Ich denke nicht, dass irgendjemand von Mord ausgeht. Fahrlässige Tötung sowohl straf- als auch zivilrechtlich ist eine andere Frage.

     

    Im vorliegenden Fall ist das mit dem "auf den entsprechenden Mitarbeiter verlassen" so eine besondere Sache. Es war kein Mitarbeiter sondern eine Mitarbeiterin. Das war auch der einzige Einstellungsgrund. Die war jung und unerfahren und unqualifizert und genoss keine Autorität, konnte sich mit Wünschen bezüglich eines aus ihrer Sicht sicheren Ablaufs nicht durchsetzen, wurde nicht ernstgenommen. Ob das ihre Schuld ist oder die der andere Anwesenden sei mal dahingestellt, aber einer ist für so eine Lage bestimmt mitverantwortlich, nämlich der Produzent als Chef. Der wiederum heißt Baldwin. Er war also gleichzeitig der Chef dieser Dame als auch sozusagen ihr fachliche Untergebener bezüglich Schusswaffen, um deren Sichtweise sich aber keiner gekümmert hat. Gleichzeitig ist er natürlich schon wegen seiner Berühmtheit jemand, dem man, auch unabhängig von Dienststellungen, als junges Mädel mit Träumen von Hollywood nur mit großer Reife und Charakterstärke widersprechen würde. Eine arg ungünstige Konstellation.

     

    Wenn man erst als Chef eine unfähige und verängstigte Person aus Gründen der Wokeness einstellt, dann dieser Person die Ausübung ihrer geringen Fähigkeiten auch noch erschwert, und dann als Schauspieler mal außerhalb einer entsprechenden Szene auf jemanden schießt, dann könnte es schon sein, dass man nicht alle Schuld auf diese unfähige und verängstigte Person abwälzen kann.

     

    Anders gesehen: Die Machtdifferenz zwischen Baldwin und einer jungen, unerfahrenen, unfähigen Waffenmeisterin mit Träumen von Hollywood ist bestimmt nicht kleiner als wenn Du oder ich etwas potentielle Gefährliches mit Kindern machen würden. Wenn ein Erwachsener als Aufsicht und gleichzeitig Teilnehmer (schon für sich ungünstig) beim Schießen mit Kindern oder Jugendlichen die Sicherheitskontrolle völlig auf ein Kind abwälzen würde und dann dieses Kind auch noch anherrschen würde, schnell zu machen, dann könnte man doch wohl schon sagen, dass dieser Erwachsene eine erhebliche Mitschuld trägt, wenn's schiefgeht.

    Vor allem war sie an dem Tag wohl gar nicht vor Ort.

  4. vor einer Stunde schrieb BlackFly:

    Anstatt auf Twitter zu verlinken wäre es glaub besser den Beitrag direkt zu verlinken:

    https://www.carmen-wegge.de/2023/02/07/meine-antwort-auf-den-briefgenerator-des-vdb/

     

     

    Sind wir jetzt nicht nur die pöhsen weil wir Waffen haben sondern auch noch Resourcen verschwenden?

     

    Da hat doch schon der Souverän drüber gejammert, die Grünen in ihrem Antwortschreiben an mich 2017(?) auch schon.

    Wenn der demokratische Diskurs schon am Briefpapier scheitern soll…

  5. Es ist kaum Aufwand für den einzelnen, ärgert aber „den Souverän“, wenn das Postfach mal wieder voll ist.

     

    Es genügt eine Namensliste der Bundestagsabgeordneten, Adresse ist nicht nötig.

    Briefe generieren, in Briefumschläge und die Umschläge dann gesammelt in ein Paket an die Poststelle des Bundestags, die übernimmt dann die weitere Verteilung.

  6. vor 30 Minuten schrieb MKK:

    Das Gewehr "Haenel CR 223" verletzt Patentrechte der Heckler & Koch GmbH und darf aufgrund des heutigen Urteils des 15. Zivilsenats unter Leitung der Vorsitzenden Richterin am Oberlandesgericht Ulrike Voß derzeit in Deutschland weder hergestellt noch vertrieben werden. Mit seiner Entscheidung hat der Senat die Berufung der das Gewehr veräußernden Haenel GmbH gegen die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf (Urteil vom 16.11.2021, Az. 4a O 68/20) zurückgewiesen.

    Die beklagte Haenel GmbH produziert und vertreibt ein Gewehr mit der Bezeichnung "Haenel CR 223" (angegriffene Ausführungsform), die Klägerin Heckler & Koch GmbH ist Inhaberin des Europäischen Patents EP 2 018 508 B1 (Klagepatent). Das Patent hat die Ausgestaltung eines Waffenverschlusssystems zum Gegenstand, durch das die Funktionsfähigkeit und Sicherheit eines Gewehrs auch nach Eintauchen in Flüssigkeiten – insbesondere Wasser – sichergestellt werden soll. Der Senat hat eine Verletzung dieses Klagepatents durch die im Gewehr "Haenel CR 223" genutzte Konstruktion bestätigt. Das Verschlusssystem verfüge über "ventilfreie Fluid-Durchtritts-Öffnung(en)" im Sinne der mit dem Klagepatent geschützten Konstruktionsweise, durch welche der Abfluss von Flüssigkeiten aus dem Waffenverschlusssystem und somit die Funktionsfähigkeit und Sicherheit des Gewehrs nach einem Flüssigkeitskontakt gewährleistet seien.

    Aufgrund der im Urteil festgestellten Patentrechtsverletzung ist die Haenel GmbH neben dem Herstellungs- und Vertriebsverbot für das Gewehr "Haenel CR 223" zudem verpflichtet, alle noch in ihrem Besitz befindlichen Gewehre zu vernichten, ihre gewerblichen Kunden gegen eine Entschädigungszahlung zur Rückgabe bereits gelieferter Gewehre aufzufordern und der Klägerin Auskunft über den mit dem bisherigen Verkauf der Gewehre erzielten Gewinn zu erteilen. Auf Basis dieser Auskunft kann die Klägerin dann Schadenersatzansprüche gegen die Beklagte geltend machen.

    Das dem Rechtsstreit zugrundeliegende Klagepatent EP 2 018 508 B1 ist in der von der Klägerin in diesem Verfahren geltend gemachten Fassung mit erstinstanzlichem Urteil des Bundespatentgerichts vom 30.09.2022 (Az. 7 Ni 29/20 (EP)) für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland aufrechterhalten worden. Eine Veranlassung zur Aussetzung des hiesigen Rechtsstreits nur aufgrund eines möglichen Berufungsverfahrens über den Bestand des Patents bestand daher nach Auffassung des Senats nicht.

    Mangels Vorliegen der Voraussetzungen hat der Senat die Revision zum Bundesgerichtshof gegen seine Entscheidung nicht zugelassen. Die Beklagte kann gegen das Urteil daher nur das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einlegen.

    Das Urteil des Senats (Aktenzeichen I-15 U 59/21) ist zeitnah, voraussichtlich im Lauf der 1. KW 2023, in der Rechtsprechungsdatenbank www.nrwe.de externer Link, öffnet neues Browserfenster abrufbar.

     

    Düsseldorf, 30. Dezember 2022


    Andreas Vitek
    stv. Pressedezernent
    Oberlandesgericht Düsseldorf
    Cecilienallee 3
    40474 Düsseldorf
    Telefon: 0211 4971-411
    Fax: 0211 4971-641
    E-Mail: Pressestelle@olg-duesseldorf.nrw.de http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/layout_rwd/images/email.png 

     

    Justiz-Portal im Überblick:

    Ein verficktes Loch?

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  7. vor 11 Minuten schrieb Commerzgandalf:

    Darf verdeckt führen.......

    vs

    Foto im Netz......

     

     

    Und Angstzustände als Begründung für den Schein???? Hier sehe ich die persönliche Eignung nicht gegeben.

    Ich vermute, das war das Beste, was ihm eingefallen ist, als er mit der 8 im Rücken abgeführt wurde.

    Ich wünsche mir manchmal auch, ich wäre abgebrüht genug, in solchen Situationen einfach „Das geht dich einen Scheißdreck an“ zu sagen.

    • Gefällt mir 2
  8. Meiner Meinung nach jetzt schon an Hurensohnhaftigkeit kaum zu überbieten.

    Hat man keinen Dummen in Deutschland gefunden, der vor die Kamera wollte und musste dann das österreichische Gunbunny zum Stimmungmachen heranziehen?

     

    Zu dem Polizeigewerkschafter und dem SPDler spar ich mir alles weitere, das ist ja schon Helge „Der Souverän“ Lindh Niveau.

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