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supermeier

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  1. Wohl wegen nach § 4 Absatz 4, dass die fortbestehende schießsportliche Aktivität und die Mitgliedschaft im Verband durch geeignete Nachweise, z. B. durch eine Bescheinigung des Vereins oder durch Vorlage eines Schießbuchs bestätigt wird, dass der Sportschütze weiterhin schießsportlich aktiv und dem anerkannten Verband als Mitglied gemeldet ist. Da steht halt nix von Verband, sondern Verein. Man wollte sich an die Vorschrift halten.
  2. Das habe ich jetzt auch gelesen, ich habe es anders erlebt. Hat aber nicht mit mixen zu tun, wenn ich eine durchaus ernstgemeinte Frage stelle. Was ist denn, wenn man nur 10 mal im Jahr geschossen hat? Verweigert einem dann der Verband den Bedürfnisnachweis? Wie läuft das ab? Aus der Vergangenheit weiß ich, dass Schützen zum SB sind und dort erklärt haben warum sie z.B. länger Zeit nicht schießen können, wegen Montage, Krankheit ect. und dort eben Absprachen getroffen haben.
  3. Nicht verbandslos. Die hatten erstmalig eine Bescheinigung vom Verein geschickt, mit der Bestätigung Mitglied, regelmäßig, und im Verband. Das war dem SB aber nicht ausreichend und forderte eine detailierten, datierten Schießnachweis. Aus der Kladde abgeschrieben. Und wenn ich im Netz lese, gelesen habe, wohl kein Einzelfall. Was ist denn, wenn man nur 10 mal im Jahr geschossen hat? Verweigert einem dann der Verband den Bedürfnisnachweis?
  4. Kein Schießbuch, einen Schießnachweis, ist in der Sache allerdings das Gleiche. Das kenne ich anders, hier mussten die Altschützen der Behörde direkt den Schießnachweis vorlegen. Keine einfache Bestätigung, mit Terminen, also aus der Schießkladde übernommen. Genau wie ich es als vereinloser und verbandsloser Schütze auch musste. Wie sonst will die Behörde prüfen, warum z.B. eine Pause von 4 oder 6 Monaten eingetreten ist, das ist mit einer einfachen Bescheinigung vom Verband nicht machbar. Also detailliert. Wenn der SB mit der Bescheinigung zufrieden ist, dann klar, dann braucht man sich nicht weiter kümmern.
  5. Das bestreitet ja auch keiner, dass das Bedürfnis vom Verband bestätigt wird Das war ja bereits abgehakt. Es geht um den Schießnachweis gegenüber der Behörde, z.B. hat jeder dere ine WBK erwirbt seinen Schießnachweis der Behörde vorzulegen, auf Verlangen, genau wie viele Altschützen von der Behörde die Aufforderung bekamen ihr regelmäßiges Schießen und somit ihr andauerndes Bedürfnis nachzuweisen. Zum beispiel vereinslose/verbandslos Schützen hätten ja gar keine Verband für die Bestätigung. Ich rede davon. (WaffVwV) zu § 4 ………. Mit der Regelung des § 4 Absatz 4 Satz 3 wird der Behörde das Ermessen eingeräumt, auch nach der bisher einmaligen Regelüberprüfung nach drei Jahren, das Fortbestehen des Bedürfnisses zu überprüfen. Die Überprüfung erfolgt anlassbezogen, d. h. wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass der Waffenbesitzer kein Bedürfnis mehr hat. Mit § 4 Absatz 4 Satz 3 wird keine Regelüberprüfung alle drei Jahre eingeführt. Hiermit soll die Grundlage geschaffen werden, Fällen nachgehen zu können, in denen der Waffenerlaubnisinhaber offensichtlich kein Bedürfnis mehr hat. Der Prüfungszeitraum umfasst in der Regel die letzten zwölf Monate.
  6. Nur bei Kauf wegen dem Bedürfnis. Wenn die Behörde den Schießnachweis sehen will, wegen der 12/18 ist er der Behörde vorzulegen, das hat nichts mit dem Verband zu tun. Also war es richtig der Behörde das Schießbuch vorzulegen.
  7. Jeder Schütze hat auf Verlangen seinen Schießnachweis der Behörde vorzulegen. Ansonsten beim Verband bei der Beantragung des Befürfnisses, der bestätigt dann alles gegenüber der Behörde, normal fragt die Behörde dann auch nicht weiter nach.
  8. Naja, da selbst Verurteilungen nicht unbedingt den Erhalt der WBK ausschließen, die Anzeigen eingestellt wurden und keine der Angezeigten Taten eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellen, einfach abwarten. Wenn der SB etwas erfahren will, wird er das auch ohne dich. Wenn er etwas zu beanstanden hat erfährst du es. Wobei teilweise schon bei der Anmeldung zur Sachkunde geprüft wird, ob etwas dagegen spricht, da die erste Hürde zum Waffenerwerb
  9. Also unter §12 Absatz 3 ist von Führen die Rede. (3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer 1. diese mit Zustimmung eines anderen in dessen Wohnung, Geschäftsräumen oder befriedetem Besitztum oder dessen Schießstätte zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit führt; 2. diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt; 3. eine Langwaffe nicht schussbereit den Regeln entsprechend als Teilnehmer an genehmigten Sportwettkämpfen auf festgelegten Wegstrecken führt; 6. in Fällen der vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen außerhalb der Wohnung diesen ein wesentliches Teil entnimmt und mit sich führt; mehrere mitgeführte wesentliche Teile dürfen nicht zu einer schussfähigen Waffe zusammengefügt werden können. Also erlaubnisfreies führen. Wenn ich die Waffe von A nach B trage im Koffer und abgeschlossen übe ich die tatsächliche Gewalt über die Waffe aus, wenn ichdie tatsächliche Gewalt über sie ausübe, führe ich sie doch, da im Koffer mit schloss eben erlaubnisfrei? Genau so wie es in der Sachkunde vermittelt wurde. Erlaubnispflichtiges Führen wurde unter anderem mit wenigen Handgriffen in Anschlag gebracht werden kann beschrieben. Was ist daran jetzt falsch? Was mache ich denn, wenn ich die Waffe im Holster trage, innerhalb meiner Wohnung?
  10. Darum schrieb ich ja auch: Erbe muss Sachkunde nachweisen und regelmäßig schießen. Das geht grundsätzlich auch ohne Verband, hängt aber vom SB ab. Wenn der Erbe die Sachkunde hat und regelmäßig schießt muss er nicht blockieren, da er ja ein Bedürfnis hat. Nur wer die Waffe nur halten und nicht nutzen will und keine Sachkunde hat, der muss blockieren. Aber für blockierte Waffen braucht man auch keine Sachkunde, wenn ich mich recht erinnere. Es gibt genügend Vereins- und Verbandlose Schützen, ich selbst war einige Jahre ohne Verein und Verband. Man muss nur sein Schießen nachweisen können. Man kann dann nur keine Waffe erwerben, ohne Verband. Das habe ich doch oben geschrieben. Dann hätte er alle Vorausetzungen für den Kauf eigentlich erfüllt. Was anderes sagt das nicht aus, nur dass er die Voraussetzung für einen Kauf hat. Und mit Sachkunde und Schießachweis sollte auch der Eintrag ohne Probleme von statten gehen.
  11. Doch. Alle Räumlichkeiten die mr gehören und nicht von anderen Personen genutzt werden, bzw. zu denen andere Personen keinen unkontrollierten Zugang haben,darf ich meine Waffe aus dem Koffer nehmen, und sie erlaubnisfrei führen, im Treppenhaus muss ich sie einschließen. Laut Gesetzgeber gibt es keinen Transport, sonder nur erlaubnisfreies und erlaubnispflichtiges Führen. Gibt es extra eine Frage in der Sachkunde, wo die Verbringung vom Wohnhaus zum Schießstand im Koffer als erlaubnisfreies Führen definiert wird. Ebenso das Handhaben der Waffe in Privaten oder Geschäftsräumen. Bin ich auch drüber gestolpert.
  12. Wie gesagt der Stand ist über 30 jahre alt so wie er jetzt ist, davor auch schon ewig. Ich hatte schon daran gedacht, dass Einzellader nur aufgenommen wurde, weil es vielleicht damals nur Einzellader im Sportschießen gab, und des deswegen geschrieben wurde. Ich hatte es eigentlich auch so gelernt, dass die Joule und vorgeschriebene Munition wichtig sind. Naja, die nächste Abnahme kommt bestimmt, dann wird es wohl geändert werden.
  13. Im Rahmen eines Gesprächs kam jetzt die Frage auf, ob ein Stand nur für Einzellader zugelassen sein kann. Es geht um einen KK Stand, in dessen Zulassungsunterlagen wohl von Verwendung von Einzelladern die Rede ist, der Stand ist schon ewig alt. Kann es sein, dass ein Stand tatsächlich nur für Einzellader genehmigt ist, oder ist da die Angabe der Joule, Munition die Maßgebliche Angabe. Oder ist es nur eine alte Formulierung, weil früher keine Ha oder Repetierer bei Sportschützen im Umlauf waren?
  14. Ich weiß ja ncht wie andere ausbilden, aber bei mir war/ist die Standaufsicht in die Sachkunde integriert. Sachkunde gleich Standaufsicht. Für Jugend zusätzlich die Überprüfung mittels erweitertem Führungszeugnis. Ist die Sachkunde bei jedem Verband anders?
  15. Innerhalb aller Wohn- und Geschäftsräume die dir gehören oder die du gemietet hast, darfst du deine Waffe aus dem Koffer nehmen und sie führen. Also innerhalb der Wohnung und allen Räumlichkeiten die du mit der Wohnung für dich allein gemietet hast. Also Flur, Treppenhaus, allgemeine Räumlichkeiten und Grundstück muss die Waffe in den Koffer, in deinem Keller kannst aber reinigen wie du lustig bist. Türe schließen schützt vor dummen Fragen. Ich selbst sitze im Sommer auf dem Balkon, hat auch schon mal einer dumm geschaut, aber es ist ja erlaubt, so lange ich nicht die Nachbarstochter ins Visier nehme um die Qualität meines ZF zu testen.
  16. Grundsätzlich ist eine Trunkenheitsfahrt nicht unbedingt mit der Verweigerung oder dem Verlust der WBK verbunden. Ich selbst hatte eine vor Jahren, und habe meine beiden WBK. Wenn die Verjährungsfrisetn nach dem Strafregister abgeaufen sind, szeht dir, wenn die Eignung von Verein und Verband bestätigt, eine WBK zu. Deine Strafen waren auch nicht im Bereich der 60 oder 90 Tagessätze oder außerhalb einer Bewährungsstrafe. Wenn in deinen Einträgen nichts von Unzuverlässig und gefahr der Wiederholung usw. steht, dann hättest du aber auch die MPU nicht bestehen dürfen, sollte einem Antrag nichts entgegen stehen. Nur für die Zukunft solltest du Alkohol, Auto und Waffen strikt voneinander trennen.
  17. Auch als Erbe muss man heute die Sachkunde nachweisen und regelmäßig schießen, wenn die Waffe nicht blockiert werden soll. So meine SB. Dann hätte er alle Vorausetzungen für den Kauf eigentlich erfüllt. Wenn er nicht schießt, könnte der SB die Bliockierung verlangen, wenn nicht durch andere Regelungen ausgeschlossen. Allerdings reicht es als Erbe als Gastschütze zu schießen, er braucht keine Verein ode Verband
  18. Nö, in FB habe ich mich immer auf den Sportschützen bezogen, den habe ich sogar mehrfach explicit erwähnt. Da ich die EWB nicht kannte, bzw, die Ausnahmegenehmigung habe zeitgleich hier gefragt. Hätte ich nicht gemacht, wenn ich zu 100% sicher gewesen wäre.
  19. Wenn die Regel des Gesetzes nicht gilt, dann steh ich bei dieser Regel außerhalb des Gesetzes, auch wenn der Rest für mich nach wie gilt. Ich bin dann von dieser Regel ausgenommen, sie gilt nicht für mich. Ist allerdings das Gleiche. Aber ich bin ja lernfähig, und habe nie behauptet allwissend zu sein, sonst hätte ich hier keine Fragen dazu gestellt.
  20. Mit Ausnahmegenehmigung sicherlich. Wie gesagt, Ausnahmen bestätigen die Regel.
  21. Dass mit der Ausnahme von der Ausnahme eine Ausnahme gemacht werden kann ist schon klar. Soll ja auch auch Leute geben, die tatsächich einen Waffenschein bekommen. Mit einer Ausnahme darf ich auch in Vorgärten jagen. Für die Personen gilt aber das Waffg in diesem Fall nicht, sie stehen außerhalb wie Polizei und Militär. Ist aber die Ausnahme, und wird auch Ausnahme bleiben. Für die restlichen 99,9% gilt dies aber eben nicht. Für Sportschützen schon gar nicht. Aber genau das ist der Grund warum solche Fragen immer wieder auftauchen, bzw, mir schon Leute untergekommen sind, die sich genau das Im Netz bestellt haben, weil sie in genau dem selben Internet gehört haben es geht ja wohl doch. Eben dieses Erwerbsberechtigungsdingens hatte ich Anfang des Jahres bei einem Bekannten, der dann meinte, er sei ja erwerbsberechtigt (Freie Waffe 18 J), also sei er ja für alles was mit der Waffe zu tun hätte erwerbsberechtigt. Der hatte auch nur irgendwo mal was was von Erwerbsberechtigung gelesen. Es wäre allerdings hilfreich, wenn man direkt dazu schreibt worum es im Einzelnen geht, BKA Ausnahme ist erklärender als EWB, die für Normalsterbliche nie existent wird.
  22. Habe ich, Ausnahmen zulassen stellt die betreffende Person mitsamt der Ausnahme außerhalb des jeweiligen Gesetzes, da die bestehenden Regelungen für den fall keine Gültigkeit mehr besitzen. Ausnahmen bestätigen aber die Regel.
  23. Also außerhalb der Norm und nur auf besondere Veranlassung. Also auch nur nur für Verwendung und Personen die dadurch außerhalb des Waffg stehen, wie auch Polizei oder Militär. Für jeden innerhalb des Waffg also nach wie vor illegal.
  24. Interressant. Weil ich hatte eine Diskussion, der meinte sie seien mit EWB in D erwerbbar, und er, bzw, seine Firma würden selbige in D verkaufen. Darum der Gedanke mit der Jagd. Mir ist aber nur das absolute Verbot bekannt. Ich kenne auch keine anderen Texte.
  25. Zu dem Thema aber noch ene Frage. Wie ist das mit den Ländern in denen die Jagd auf Schwarzwild inzwischen mit lampe erlaubt ist. Ist dort der Anbau einer/der Lampe erlaubt und bekommt man diese auf EWB grün? Oder muss der Jäger weiterhin die Lampe seperat nutzen?
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