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Hasan

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  1. Meiner Meinung nach kommt es nun vornehmlich darauf an, denn Willen des Gesetzgebers zu deuten. Dass dieser nicht der jetzt durch das Urteil interpretierten Auslegung entsprechen kann zeigt sich schon daran, dass der Gesetzgeber 40 Jahre lang gelebte Rechtspraxis einfach so hinnahm, ohne den Gesetzestext in Richtung der Interpretation des BVerwG oder durch Dienstanweisungen entsprechend zu konkretisieren.Überdies sollte hinterfragt werden, ob der damalige Wille des Gesetzgebers noch dem Willen der heutigen Zeit entspricht. Schließlich sind 40 Jahre seitdem vergangen.
  2. Wer immer noch glaubt, alles bliebe beim alten... http://www.jawina.de/?p=10498#more-10498 Mit einer richtungsgebenden Entscheidung ist nicht vor der Innenministerkonferenz am 15.06. zu rechnen. Was für ein dickes Ding. Kleines Zitat gefällig? Soe sieht das MecPom... Das wird noch "lustig"...
  3. So dumm ist Deine Argumentation nicht.
  4. Nur eine theoretische Frage an die Juristen unter euch: Hätte meine Waffenbehörde die rechtliche Handhabe, mir für den Zeitraum bis zur abschließenden Klärung der Problematik (z.B. Gesetzesänderung) sinngenäß eine "Schießgenehemigung auf Wild in meinem Revier mit Waffe X" zu erteilen, wie es auch regelmäßig bei Schießgenehmigungen für Weidetiere (z.B. ganzjährig freilebende Galloway - hatte ich schon mal) gehandhabt wird?
  5. Nach dieser "Denke" könnte man schon mittelschwere Probleme bekommen, wenn man auf Jagd eine Taschenlampe mit sich führt. Man könnte ja... Und ich kann bald nicht mehr so viel essen, wie ich k*** könnte. Wenn ich dann noch lese, dass man wenig Lust hat, eine entsprechende Klarstellung in die Novellierung des BJagdG einfließen zu lassen, weil das so gut wie durch ist, dann komme ich aus dem Reiern nicht mehr raus.
  6. Niemand. Deshalb "...können soll.". I'm vorauseilendenot Gehorsam kursieren aber auf diversen jagdlichen Internetseiten derart "gute Ratschläge" von Juristen.
  7. Genau so geht es mir mit einer 303 und nur zwei 2-Schuss-Magazinen mit 728ha Rotwildjagd nebst massivem Schwarzwildproblem.
  8. Moment. Nach Ansicht des Richters war der Erwerb schon zum damaligen Zeitpunkt gesetzeswidrig. Das macht schon einen Unterschied. Defakto sollen also Käufer und Verkäufer schuld sein. Dass der Gesetzgeber regelmäßig in "normales" und "gewerbliches" Handeln unterscheidet kommt noch hinzu. Und dies hat genau damit zu tun, dass man einem gewerblich Handelnden viel eher zumutet, die Gesetzlichkeiten zu kennen. Aber Du hast Recht, noch habe ich keine Konsequenzen daraus, ausser, dass ich momentan nicht jagen können soll. Ich besitze "nur" die eine Jagdwaffen neben meinem Nachsuchenrepetierer.
  9. Mooooooment. Wenn höchstrichterlich beschieden wird, dass mein Handeln (der Erwerb der Waffe) nicht rechtskonform gewesen ist, so ist ja wohl auch der Verkauf nicht rechtskonform über die Bühne gegangen. Warum soll ich dann als Käufer allein die Konsequenzen tragen? Nicht "das Forum" hat damit Schuldige benannt, sondern aus der Rechtsauslegung eines Richters kann das so herausgelesen werden.
  10. War mir klar. Anstatt, dass die hinter uns Jägern stehen, machen sie lieber so einen "Schnellschuss". Lassen sich ja auch ein paar "Kröten" damit verdiehnen. Auch wenn meine Waffe damit optional so ausgestattet werden kann, wie es ein paar Richter meinen haben zu wollen, schmeckt mir das überhaupt nicht.
  11. Ich kann mich bezüglich der grundsätzlichen Frage nach dem generellen Bedürfniss an Halbautomaten für Jäger nicht entsinnen, muss aber auch gestehen, dass ich von den Klagen betreffend der 2-Schuss-Magazineintragung auch erst gehört habe, als das BVerwG das Urteil veröffentlicht hat.
  12. Warum man als renommierte Fachzeitschrift seinem Klientel mit so einer stümperhaften Überschrift einen derartigen "Gefallen" tun muss, erschließt sich mir nicht wirklich.
  13. Mit welchen Kosten wäre denn im Fall des Falles zu rechnen, wenn man, um zumindest den Druck auf die Behörde zu erhöhen vors Verwaltungsgericht zieht?
  14. @Karlyman: Ich würde mich mit Grün da oben nicht so wohl fühlen. Ansonsten hast Du Recht.
  15. @chapman: In meinen Hundesteuerbescheid steht ausdrücklich drin, dass ich aufgrund der der Allgemeinheit nutzenden Tätigkeit als NSF hundesteuerbefreit bin. Und der Fauxpas mit dem Pitbull/Bullterrier passierte, weil ich hier am Handy schreibe und nicht alle Beiträge sehen kann währenddessen. Der Sache dienen solche Sticheleien aber nicht. Die Idee mit der Sachmängelhaftung ist eigentlich weniger die, meinen individuellen Fall zu heilen. Wenn dem nämlich so wäre, wären Hersteller und Händler richtig mit im Boot. Wobei ich ehrlich gesagt nicht weiß, inwieweit erstere im Hintergrund schon "rühren".
  16. @CZM52: Das ist nicht meine Logik, sondern die, die aus dem Urteil herausgelesen werden kann. Der Rest ist Polemik.
  17. Wohne ich in BW? Und was denen bald blüht mit den Graßfressern...
  18. @Chapman: Warum so schnippig? Hier wurde immer mal wieder darauf hingewiesen, dass für Nachsuche bzw. Fangschuss die Einschränkungen gem. Paragraph 19 BJagdG teilweise nicht gelten. Dies betrifft aber nur Kaliber- und EnergieEinschränkungen. Nebenbei bemerkt finde ich es den Vergleich engagierter Nachsucheführer mit Bitbullbesitzern unangebracht. Das sieht auch unsere Stadtkasse so. Was glaubst Du, warum ich hundesteuerbefreit bin? Zurück zum Thema: Ich habe die Waffe im Glauben erworben, dass sie technisch in dem Zustand ist, dass ich sie besitzen darf. Anders hätte sie mir der gewerbliche Verkäufer nicht verkaufen dürfen. Ergo: Sachmängelhaftung.
  19. So einfach ist es wohl nicht. Hier könnte Sachmängelhaftung greifen. Die Waffe sollte doch technisch so konstriert sein, dass ich diese auch erwerben darf. Warum sonst überprüft der Verkäufer denn dann die Erwerbsberechtigung? Warum baut dann Sauer die Waffe für Frankreich anders? Vorstellbar wäre, auf Nachbesserung oder Wandel zu bestehen. Aber erst mal abwarten, wie die UJB hier agieren wird.
  20. Schade. Weil ich es hier mehrfach so herausgegeben habe: Mir dürfte im Zweifel mein Schweißhund die SLB retten. Die Befreiung von Auflagen des Paragraph 19 trifft nur auf KW zu. Da hilft mir nicht mal die Bestätigung zum Nachsucheführer. Vielleicht noch eine Frage an die Rechtsexperten hier: Wenn ich also für die vor einem Jahr neu gekaufte Waffe defacto ohne Erwerbsberechtigung erworben habe, inwiefern kann man in dem Falle der Enteignung den (gewerblichen) Verkäufer dafür in Regress nehmen? Verdammtes Handy. Es sollte heissen "herausgelesen" und "nicht retten". Verdammtes Handy. Es sollte heissen "herausgelesen" und "nicht retten".
  21. Paragraph 19 BJagdG sollte schleunigst von "mehr als zwei Patronen in das Magazin eingelegt werden kann" in "mehr als 2 Patronen in das Magazin eingelegt wurden" geändert werden. Damit dürfte das Thema geklärt sein. Allein mir fehlt der Glaube daran, dass das politisch so von Interesse ist, dass dies schnell genug passieren wird.
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