Hier nun ein Zitat von Hans-Jürgen Thies (Justiziar Landesjagdverband NRW):
Nach meiner Rechtsauffassung verbietet § 19 Abs. 1 Nr. 2 c des Bundesjagdgesetzes, auf den sich das Bundesverwaltungsgericht berufen hat, lediglich das Schießen auf Wild mit einer halbautomatischen Waffe mit einem Magazin, das mehr als zwei Patronen aufnehmen kann. Die Verwendung einer halbautomatischen Waffe als solches wird durch das Bundesjagdgesetz überhaupt nicht verboten. Außerdem gehören – gerade auch in waffenrechtlicher Hinsicht (vgl. § 13 Abs. 6 Waffengesetz) – auch das Ein- und Anschießen im Revier, die Jagdhundeausbildung, der Jagdschutz und der Abschuss von Tieren mit naturschutzrechtlicher Genehmigung, z. B. Bisam, Nutria und Kormoran, zur befugten Jagdausübung. Dabei wird jeweils überhaupt nicht auf „Wild“ im Sinne von § 2 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes geschossen, sodass ein waffenrechtliches Bedürfnis für halbautomatische Waffen bei der Jagdausübung per gesetzlicher Definition gar nicht geleugnet werden kann.
Seiner Auslegung nach geht es auf die Auslegung des Magazins, der Paragraph 19 bezieht sich aber auf die Möglichkeit auf Wild mit halbautomatischen oder automatischen Waffen, die mehr als zwei Patronen in das Magazin aufnehmen können, zu schießen;
Ergo alle Waffen die die Möglichkeit der Aufnahme von mehr als 2 Schuss Magazinkapazität bieten sind verboten. Aus meiner Sicht schwaches bis gar kein positives Argument für die Selbstlader.