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Beiträge von Nakota
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vor 21 Stunden schrieb kulli:
dies gilt nur für Neubeantragungen
und für die ersten 3 Jahre ab WBK Erhalt.
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Sehr schön. Dank für die Mühen Michael.
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Hamburg 21?
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Donnerstag.
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Warum nicht? Hinterschaft dran, dann gibt's auch Fun.
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Ich schiesse nur aus Spaß. Freue mich natürlich aber auch über jeden 10er.
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Egal, die machen sich bei Verwendung dieser Daten "illegal". Können sie also gar nicht gegen dich verwenden.
vor 49 Minuten schrieb Fyodor:wenn Du zur Waffenbehörde gehst und sagst "Ich bin mal betrunken gefahren
Man sollte niemals dem SB irgendwas erzählen. Entweder er weiß was oder er weiß nichts.
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vor 1 Stunde schrieb frosch:
Die Genehmigungsbehörde wird eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister einholen, die auch die getilgten Einträge enthält
Deswegen heißt es ja uch "getilgte" Einträge, weil sie eigentlich gar nicht getilgt sind?
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vor 12 Stunden schrieb callahan44er:
... Und ob alles aus dem BZR getilgt ist, siehst du nicht, die Behörde schon. Die sehen auch das was eigentlich nicht mehr drin sein sollte. Auch wenn das so nicht sein sollte.
Widerspräche dem BZRG. Da setzt sich die Behörde wohl in die Illegalität.
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vor 3 Stunden schrieb Kai:
irgendwie 18 Termine pro Jahr
diese Regelung gibt es nur für die ersten 3 Jahre, so die Interpretation der WaffVwV. Ansonsten gilt "eine gewisse Teilnahmehäufigkeit".
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Gibt es den Burk nicht mehr?
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vor 20 Minuten schrieb chapmen:
Woher abgeleitet?
Würde mich auch interessieren.
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Ich kenne nur die Deaktivierungsverordnung von Feuerwaffen, d.h. die vollkommene Unbrauchbarmachung (Neu-Deko). Bei Salutwaffen wäre ja eine Unbrauchbarmachung eine Deaktivierung als Salutwaffe.
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Ich sehe mehr Sinn in der"Behörden- Interpretation", wenn es sich auf alle Situationen zur WSK Bescheinigung bezieht. Also Erstantrag und WBK Bestandsschutz. Ohne Konkretisierung im Text, dann doch Konkret zu werden, wäre etwas, wo ich mich dann Frage: warum nicht gleich Konkret im Text werden.
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Zitat
Zu § 7: Sachkunde
7.1 Der Umfang der zu fordernden Sachkunde und das Prüfungsverfahren sind in den §§ 1 und 2 AWaffV, der anderweitige
Nachweis der Sachkunde ist in § 3 AWaffV geregelt.
Nach altem Recht vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfungen und anerkannte anderweitige
Sachkundenachweise gelten im bisherigen Umfang weiter.Hier mal die Behörden-Interpretation zum §7 des WaffG.
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vor 3 Minuten schrieb kontra:
Achtung. Meine beiden B-Tresore erreichen laut Bedienungsanleitung ihren Widerstandsgrad nur, wenn sie angeschraubt sind!..
Bezieht sich auf die Versicherung. Aus einem Nicht-B-Schrank wird durch andübeln kein B-Schrank.
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Amnestie nur für illegale Waffen. Für legale Waffen gibt es logischerweise keine Amnestie. Auch ich würde die Waffen zurück an den Verkäufer gehen lassen.
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Ja, vor der Frau kann man nur warnen.
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Am 10.10.2017 um 18:53 schrieb JDHarris:
Das sehen andere "Kollegen" wohl anders.
(...)
Da hilft nur ein (verdammt) guter Anwalt um die Löschung durch zu drücken. Das Hintertürchen welches da offengelassen wurde, ist schwer zu zu bekommen.
EDIT
Wobei in der "Rechtliche Zusammenfassung" aus dem Link steht, dass er die Löschung anscheinend schon vor der geltenden Löschfrist verlangt hat
Zitat... Eine Speicherung innerhalb der Aufbewahrungsfrist könne nur dann als unzulässig angesehen werden...
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vor 4 Stunden schrieb KarlHans:
... Tausend Antworten.
Hat auch mit der teilweisen "Uneindeutigkeit" des WaffG zu tun.
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*gelöscht*
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Zitat
Eva Löbau: Eine Schusswaffe zu besitzen ist mehr, als ein Mensch verantworten kann.
Ansich ja schon mal vollkommener Unsinn. Oder aber sie spricht von sich selbst. Dann sollte man sich überlegen ob auch andere Gegenstände aus ihrer Nähe entfernt werden sollten. Vom Führerschein ganz zu schweigen.
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Ja, sogar 3 für zwofünfzig.
WBK zum Händler schicken
in Waffenrecht
Geschrieben
Sehe ich auch so. Deswegen geht immer mein Original zum Händler.