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Nakota

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Beiträge von Nakota

  1. vor 13 Stunden schrieb steven:

    Das erfährst du tatsächlich nur

    Oder wenn er oder auch ein beauftragter Anwalt in die Gesetze reinschaut. Ob er einen kl. Waffenschein bekommt oder nicht, ist keine persönliche Entscheidung irgendwelcher Beamter. Wobei du Recht hast, da 50 Euro, für den kl. Waffenschein, wohl günstiger als ein Anwalt sein dürften.

  2. vor 5 Stunden schrieb PetMan:

    Einer bekam eine 1911...

     

    Was wäre, wenn es umgekehrt gewesen wäre. Zeigt, dass das "Verfahren" recht unsinnig ist, da es mehr als nur 1911er oder CZ 75er gibt.

  3. vor 4 Stunden schrieb TwoSix:

    Als nächstes wird noch ein Verbot über das Abstechen eines anderen mit einem Messer verhängt...

     

    Anstatt Messer zu verbieten sollte man Mord generell verbieten. Nur das Töten anderer mit dem Messer zu verbieten, zöge eventuell nach sich, dass auf andere Tatwerkzeuge ausgewichen wird. Die Liste wäre ansonsten arg lang und niemals wirklich aktuell.

     

    EDIT

    steven hat ja schon mal mit einer Liste angefangen.

     

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  4. Am 25.8.2018 um 16:23 schrieb Quetschkopf:

    ... was er mit einem Altdeko StGw77...

    Altdeko heißt wohl nicht nach neuer Richtlinie deaktiviert? In dem Fall:

     

    Zitat

    Jede Dekowaffe, welche ab dem 08.04.16 gehandelt wird (Privat-Privat, Handel-Privat, Privat-Handel) – unabhängig ob national oder international, muss ab diesem Zeitpunkt den neuen Spezifikationen entsprechen und eine Deaktivierungsbescheinigung (Artikel 3 Nr. 4) besitzen.

    https://german-rifle-association.de/eugunban-vdb-informiert-ueber-neue-dekowaffen-richtlinie/

     

  5. Der WBK steht da doch absolut nichts im Wege und niemals nimmer und auch nicht vielleicht

    vor 12 Stunden schrieb Weinberger:

    (vielleicht nicht gerade bei der Behörde, wo du beantragst)

    die Behörde darauf ansprechen. Die bekommen Daten (aus dem BundesZentralRegister und anderen Registern etc. bzw. Tipp von Uwe) vorgelegt in denen was steht oder nichts. Willst du selber wissen, ob da noch was über dich schlummert, hole dir die Auskünfte selber (Auskunft BZR usw.).

    • Gefällt mir 1
  6. vor 7 Stunden schrieb Ch. aus S.:

    weil das Amt (a.k.a. "die Exekutive") vollkommen unfehlbar ist und zwangsläufig korrekte Entscheidungen trifft

    Nicht unbedingt. Aber einfach mal so ohne Grundlage verweigern ist auch für eine Behörde ein heißes Eisen.

     

  7. vor 13 Stunden schrieb tango_mike:

    Kindheitsdummheiten oder nennen wir es Mutproben

     

    Wenn es so wäre dann hättest du den kleinen Waffenschein. Hier mal eine Übersicht:

     

    Zitat

    http://www.gesetze-im-internet.de/bzrg/__46.html

     

    (1) Die Tilgungsfrist beträgt

    1.
    fünf Jahre
    bei Verurteilungen
    a)
    zu Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen, wenn keine Freiheitsstrafe, kein Strafarrest und keine Jugendstrafe im Register eingetragen ist,
    b)
    zu Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist,
    c)
    zu Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr,
    d)
    zu Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
    e)
    zu Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren, wenn ein Strafrest nach Ablauf der Bewährungszeit gerichtlich oder im Gnadenweg erlassen worden ist,
    f)
    zu Jugendstrafe, wenn der Strafmakel gerichtlich oder im Gnadenweg als beseitigt erklärt worden ist,
    g)
    durch welche eine Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuchs) mit Ausnahme der Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis für immer und des Berufsverbots für immer, eine Nebenstrafe oder eine Nebenfolge allein oder in Verbindung miteinander oder in Verbindung mit Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln angeordnet worden ist,

     

  8. vor 18 Minuten schrieb callahan44er:

    ... Oder wo weißt du genau wo die Grenze liegt?

    Du meinst mit Grenze jetzt, ob auf 1 Jahr verteilt oder 6 Monate usw.? Ich kann da nur die WaffVwV zitieren:

     

    Zitat

    also einmal pro Monat oder 18-mal verteilt über das ganze Jahr betrieben hat (Nummer 1);

     

  9. Zitat
    Die
    verdachtsunabhängigen Kontrollen liegen im öffentlichen Interesse und deswegen
    werden keine Gebühren
    erhoben.“ Dies ergebe sich auch aus Ziffer 36.7. WaffVwV

    http://www.dsb.de/media/PDF/Recht/Waffenrecht/Aktuelles/2017/20170516_OVG_Bremen_Gebuehren_Aufbewahrungskontrolle_rm.pdf

     

    https://www.bundestag.de/blob/423766/c8ce84948d8a0d6fc7b3c50b2951bfdf/wd-3-421-10-pdf-data.pdf

     

    • Gefällt mir 1
  10. Bei uns ist Neuerwerb ab Datum vorletzter Waffe möglich. Nehme ich die Tabelle von Fjodor wäre ein Neuerwerb im November und nicht im Oktober. Mein Rat ist es vorher beim SB nach zu fragen wie es gemacht wird. Ich habe nicht gefragt und bin nach Fjodors Tabelle vorgegangen. Die haben mich auf dem Amt angeschaut als hätte ich einen an der Waffel. Die lassen nämlich einfach die erste Waffe weg, ansonsten verläuft es wie bei @wede.

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