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Ne, ich bemerke nur einen inhaltlichen Schwund. Viele Rubriken scheinen gar nicht mehr inhaltlich (= Lagerhaltung) vorhanden zu sein. Und nein, ich wohne im Allgäu und möchte auch nicht tauschen
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Guten Abend zusammen, ich kam zufällig wieder hier im Thread vorbei, weil ich zwei 👍 für neun Jahre alte Beiträge bekam. Wir sehen, es geht nix verloren. @EkelAlfred: Hat sich Baldur in den wohlverdienten Ruhestand begeben? Seine noch aktive HP nebst Garage scheint im Ausverkauf zu sein...
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Bereits schon mal geschrieben: Ich habe eine Erbwaffe, die ich zunächst als Sportwaffe habe "legitimieren" lassen beim Kauf einer anderen Waffe für die gleiche Disziplin durch Streichung des Munitionserwerbs wieder zur Erbwaffe zurückwidmen lassen. Der Verband hat das bei der Beantragung einer neuen Waffe (wie gesagt: gleiche Disziplin) als Auflage in die neuerliche Beführwortung (zuerst hatte ich ja nur den Munitionserwerb befürwortet bekommen) aufgenommen. Meine SB wollte zunächst den Verkauf resp. die Unbrauchmachung/Deaktivierung. Auf meine Aussage hin, dass der Wert zu gering, die Kosten in keinem Verhältnis zum Wert lägen und deshalb der ideelle Wert als Erbstück stärker zu berücksichtigen sein muss, hat sie den Munitionserwerb antragsgemäß gestrichen. Ich denke, dass ein Erbwaffenbesitzer ohne eigenes Bedürfnis in den Status zurückversetzt wird resp. werden kann, aber unter Auflage der Erbwaffensicherung. Die "4mm M20 Variante" ersetzt in meinen Augen kein Bedürfnis, dass zur Befreiung von der Erbwaffensicherung notwendig wäre. PS: Alle meine Erbwaffen waren/sind auf einer grünen WBK (der ursprünglichen Erben-WBK; inzwischen erweitert) eingetragen.
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Alzi, wie will denn der Ausleihende mit der Waffe schießen? Er müsste zuvor die Erbwaffensicherung entfernen lassen. Das meint German bestimmt. Grundsätzlich sind Erbwaffen entsprechend zu sichern, wenn der Erbe nicht schon Waffenbesitzer ist. Erhält der Erbe eine eigene waffenrechtliche Erlaubnis (durch den späteren Nachweis eines eigenen Bedürfnisses) kann die Auflage zur Sicherung ebenfalls (auch nachträglich) für alle Erbwaffen gestrichen werden (=> eigene Erfahrung). Der Eintrag zum Munitionserwerb für eine Erbwaffe bedarf aber eines seperaten Bedürfnisses. Ist der Erbe bereits Waffenbesitzer und kann eine Waffe jagdlich oder sportlich einsetzen, kann (und wird) der Munitionserwerb auch im Rahmen des bestehenden Bedürfnisses erteilt. Damit wird aber aus der Erbwaffe eine Sport- oder Jagdwaffe, die (dann) natürlich auch geschossen werden darf. Der Verleih einer Erbwaffe an einen Berechtigten setzt voraus, dass dieser ein entsprechendes Bedürfnis nachweisen kann. Es geht nicht darum, ob derjenige (ganz allgemein) eine eigene waffenrechtliche Erlaubnis hat. So zumindest verstehe ich das WaffG. Aber auch ich bin kein Jurist...
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In meinem Fall (=> ich hatte zum Zeitpunkt des Erbes keine eigene waffenrechtliche Erlaubnis) wurde das Bedürfnis (zum Munitionserwerb) mir für eine bestimmte (Erb-) Waffe zuerkannt. Vll. habe ich den Umstand nicht ausreichend dargestellt. Wer bereits vorher eine eigene waffenrechtliche Erlaubnis hatte, hat es da leichter...
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Eine allgemeine Schießerlaubnis hat man für eine Erbwaffe meinem Verständnis nach nicht. Wie bei Waffensammlern auch kann höchstens "eine gelegentliche Funktionskontrolle" hergeleitet werden, wobei die Rechtssprechung hier durchaus unterschiedlich ist. Ein wichtiger Aspekt ist zudem der Transport zum Schießstand/auf die Jagd im Rahmen des Bedürfnisses. Man hat kein Bedürfnis als Erbe. Anders sieht das aus, wenn die geerbte Waffe umgewidmet wird. Als Beispiel: Eine Erbwaffe, die laut Sportordnung für eine entsprechende Disziplin zugelassen ist, kann durch Eintrag des Munitionserwerbs zur Sportwaffe umgewidmet werden. Gleiches gilt vermutlich auch für eine geerbte Jagdwaffe.
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Niemand, der billig neu(!) einkauft wird Spitzenqualität erwarten, oder? Im Grunde genommen sucht jeder nach dem besten Preis-/Leistungsverhältnis je nach Anwendungsfall. Es war niemals die Frage, ob auch Baldur Sutter in der Lage sein könnte, angemessene Qualität zu liefern. Die Frage war immer, ob Baldur Sutter sich gegenüber dem Kunden gegenüber im Bedarfsfall fair zeigt. Die Antwort ist: Nein!
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Ich habe damals meine Sachkunde bei einem im WSV organisierten Verein gemacht, obwohl ich selbst im BSSB organisiert war. Das war völlig problemlos! Zu dem Zeitpunkt lag mir übrigens die erste Bedürfnisbescheinigung des BSSB bereits vor...
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Kann ich nicht beantworten, ohne mich auch so zu bezeichnen . Beim ersten mal hatte es noch funktioniert... Zu meiner Ehrenrettung kann ich nur sagen, dass ich danach alles richtig gemacht habe
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Hochwertig liegt immer im Auge des Betrachters, wobei sich die Hochwertigkeit nicht zuletzt am Preis misst. Es gibt Fälle, in denen die Hochwertigkeit dem Anspruch untergeordnet werden kann. Auch wenn ich mich jetzt wiederhole: In meinen Augen besteht das Problem des Herrn Sutter nicht darin, dass er Billigware verkauft. Das ist ja nun auch hinlänglich bekannt. Vielmehr ist die Art und Weise, mit der er sein Geschäft betreibt, ein absolutes "no go". Zumindest für den Kunden... (...nein, ich möchte auch kein Student sein, der für ihn arbeitet. Und nein, eine Anstellung als Büchsenmacher in diesem "Unternehmen" erscheint auch nicht wirklich erstrebenswert.)
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Was lange währt wird endlich gut: Der Gerichtsvollzieher hat die ausstehenden Beträge und Auslagen (=> gerichtliche Auslagen, Anwalts- und Vollzugskosten sowie die Grundforderung nebst Zinsen) eingetrieben, Wird unterm Strich ein schlechtes Geschäft für Herrn Sutter gewesen sein... Nun liegt hier nur noch die Ware rum, auf die Herr Sutter natürlich Anspruch hat, sofern er den Versand oder die Abholung veranlasst und bezahlt. Entsorgen kann ich die Dinge wohl nicht, da nach gültiger Rechtssprechung (der grundsätzlichen Art) der Anspruch bis zur Verjährung besteht. Da Herr Sutter jedoch wenig Interesse an der Ware zeigt (er lehnte ja bis zum Schluss die Rücknahme ab), gehe ich davon aus, dass ich die Sachen nun (vorläufig) behalten muss. Schade...(ich müsste mal prüfen lassen, ob ich ihm Lagerkosten berechnen kann )...
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Alzi, ich bin da sehr ruhig... => 2011 (Munitionserwerb) und 2012
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Das kann ich nicht bestätigen. Ich habe vom DSB damals eine SLB und einen Revolver zwecks Munitionserwerb (.22lfB) anerkannt bekommen. Für den Revolver gibt es im Landesverband keine eigene Disziplin, der läuft als "Sportpistole". Trotzdem hat mir der Verband später ohne zusätzlichen Nachweis der sportlichen Aktivität zwei (weitere) kleinkalibrige Sportpistolen (darunter eine "lange" Walther PP Sport) genehmigt. Ich kann bei alle dem nur aus persönlicher Erfahrung sprechen. Es mag sein, dass andere Verbände und/oder SBs hier unterschiedlich entscheiden. Ich kann nur bestätigen/bekräftigen, dass meine Erben-WBK resp. deren Inhalt bislang bezüglich des Kontingentes völlig unberücksichtigt blieb.
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Es wäre schön, wenn Du mir keine Aussagen "in den Mund" legen würdest, die ich nicht getätigt habe. Ich fasse nochmal zusammen, was ich geschrieben habe: - Das Waffengesetz lässt Ausnahmen bezüglich des Vollzugs von Auflagen (Erbwaffensicherung) zu. Geschehen! - Die Waffenbehörde kann Auflagen streichen, wenn das gesetzeskonform ist. Geschehen! - Der Munitionserwerb in der Erben-WBK bezieht sich auf ein Bedürfnis, Bedürfnis weg = Munitionserwerb gestrichen. Natürlich! (Munitionsbesitz: siehe unten!) Ich habe nie etwas anderes geschrieben... Du führst jetzt aus: Mit dem möglichen Wegfalls des Bedürfnisses entfällt die Befreiung von der Erbwaffensicherung resp. würde diese widerrufen. Das würde Deiner Definition nach auch gelten, wenn der Erbe bereits vorher eine waffenrechtliche Erlaubnis und nie eine Auflage zur Sicherung hatte. Dem würde beim Wegfall seines Bedürfnisses auch die Erbwaffensicherungspflicht nachträglich auferlegt werden müssen. Um beim Beispiel der Signalpistole zu bleiben: Kein Boot mehr = kein Bedürfnis für die SigP = keine waffenrechtliche Erlaubnis mehr = nachträgliche Erbwaffensicherung. Das kann ich nicht beurteilen, ich kenne kein entsprechendes Beispiel, weder in die eine, noch in die andere Richtung. Ich glaube dies aber nicht, denn der Gesetzgeber hat die Erbwaffensicherung ja deswegen eingeführt, weil der Erbe als waffenunkundig anzusehen ist, solange er keine andere waffenrechtliche Erlaubnis hat, die eine wie auch immer geartete Sachkunde voraussetzt. Deine Interpretation würde bedeuten, dass dem sachkundigen Ex-LWB durch den Wegfall des Bedürfnisses die Sachkunde abgesprochen würde. Das möchte ich aber jetzt nicht weiter ausdiskutieren. Es Interessiert mich nämlich unterm Strich nicht, weil ich inzwischen andere Erlaubnisse habe, die ich auch beim Wegfall der Bedürfnisse als Sportschütze behalten würde.
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- Nein, der Erblasser ist schon im Sinne von "Überlassen in der Erblfolge von" eingetragen. - Natürlich gab es eine Disziplin, in meinem Fall auf der "B"-Liste. - Zum Zeitpunkt des "Erblassens" ist das richtig. Ansonsten sehe ich keinen Ansatz im WaffG. oder der VV, was den von Dir genannten Widerruf begründen könnte. Im Gegenteil: Sachkunde ist das Stichwort!