Moin!
Eine Schusswaffe ist zugriffsbereit, wenn sie mit wenigen schnellen Griffen in Anschlag
gebracht werden kann, z.B. wenn sie in einem Halfter oder in einer bei Militär und Polizei
üblichen Tasche getragen oder im geschlossenen Handschuhfach des Pkw mitgeführt wird.
Die Waffe gilt allerdings als nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem verschlossenen
Behältnis (z.B. in einer verschlossenen Aktentasche, einem verschlossenen Futteral oder im
verschlossenen Pkw-Kofferraum - nicht Kombi-Kofferraum!) mitgeführt wird. Voraussetzung
für die Erfüllung des Begriffs „nicht zugriffsbereit“ ist demnach, dass man an die Waffe nur
durch die Überwindung einer Sicherheitseinrichtung, z.B. ein Vorhänge- oder Zahlenschloss,
gelangen kann. Mitgeführte Munition für die beförderten Waffen ist in entsprechender Weise
getrennt von den Waffen und nicht bereits in ein Magazin eingefügt zu transportieren. Dies
ist nur dann erlaubt, wenn ein verschlossenes, für den Transport von Waffen und Munition
besonders gestaltetes Behältnis verwendet wird. Die Art des Beförderungsmittels ist
unerheblich (zu Fuß, per Fahrrad, Motorrad, Kfz).
Landratsamt Günzburg, Stand 01.11.07
Merkblatt zum Transport von Waffen