Hallo Zwozwo,
es gibt hier 2 unterschiedliche Standpunkte:
Einige (u.a. die meisten Behördensachbearbeiter) hören auf die vorläufigen Vollzugshinweise des Innenministeriums für die Waffenbehörden. Und dort steht zu § 58 Abs. 1 Satz 3 bis 5 WaffGneu wortwörtlich drin:
"Die hier festgelegte Anzeigepflicht gilt nur
- bezüglich solcher im Besitz befindlicher Munition, die bisher o h n e Erlaubnis erworben wurde und
- für die Fälle des Munitionserwerbs vor dem 1.1.1973."
(Zitat aus einem Beitrag von Sachbearbeiter, s.o.)
In diesen Vollzugshinweisen findet sich übrigens auch die Abfrage von Kaliber und Anzahl.
Für diese "Glaubensrichtung" muß derjenige nichts melden, der in den letzten 30 Jahren seine Munition mit Munitionserwerbserlaubnis legal erworben hat. Auch wenn diese Erwerbserlaubnis heute nicht mehr besteht.
Die anderen lesen im neuen Waffengesetz (Zitat aus einem Beitrag von Spahlholz, s.o.):
„Abschnitt 6 - Übergangsvorschriften, Verwaltungsvorschriften
§ 58 Altbesitz
(1) Soweit nicht nachfolgend Abweichendes bestimmt wird, gelten Erlaubnisse im Sinne des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S.432), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. November 1996 (BGBl. I S. 1779), fort.
Erlaubnisse zum Erwerb von Munition berechtigen auch zu deren Besitz. Hat jemand berechtigt Munition vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erworben, für die auf Grund dieses Gesetzes eine Erlaubnis erforderlich ist, und übt er über diese bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch den Besitz aus, so hat er diese Munition bis 28. Februar 2003 (wurde später geändert auf 31.8.2003) der zuständigen Behörde schriftlich anzumelden.“
Die Anmeldung muss die Personalien des Besitzers sowie die Munitionsarten enthalten.
Die nachgewiesene fristgerechte Anmeldung gilt als Erlaubnis zum Besitz.“
Und hier ist eben nur die Rede von "Patronenmunition" nicht von Kaliber und Anzahl.
Die Anhänger dieser "Glaubensrichtung" melden immer. Insbesondere wenn die Erwerbserlaubnis inzwischen nicht mehr besteht (z.B. Waffe verkauft, noch 5 Schuß im Tresor).
Der Charme in dem Anmeldeblatt von H. Spahlholz liegt darin, daß man zwar angibt Munition zu besitzen, aber gleichzeitig einen seinerzeit legalen Erweb ankreuzt:
- aufgrund der mir erteilten Munitionserwerbsberechtigung(en)
- aufgrund eines mir erteilten Jagdscheines
- aufgrund der mir erteilten Erlaubnis gemäß § 27 Sprengstoffgesetz
- aufgrund eines (früheren) freien Munitionserwerbs (einschließlich Erbe, Vermächtnisnahme, etc.)
Damit ist für die Anhänger der vorläufigen Vollzugshinweise (z.B. die Behördensachbearbeiter) diese Meldung unnötig.
Wenn ich aber gar keine Munition anmelden muß (weil seinerzeit legal erworben), muß ich auch nicht Kaliber und Anzahl melden.
Den Empfang einer unnötigen Meldung zu bestätigen, ist für den Sachbearbeiter natürlich problemlos.
Aber ich habe ein Blatt, auf dem steht, daß ich den Besitz von "Patronenmunition" gemeldet habe. Und mit einer Empfangsbestätigung der Behörde darauf ist das für mich eine Besitzerlaubnis (die ich vermutlich nie brauchen werde...).
Gute Nacht.
Sindbad