So steht's in der Ordnung:
zu Nr. A8.01 Waffen und Bekleidung, Definition „Tarnkleidung“ In Nr. A8.01 ist u.a. geregelt: „Bekleidung, die dem Ansehen des Schießsports abträglich ist, ist verboten, insbesondere Tarnkleidung.“ Darunter fallen z.B. alle Kleidungsstücke und zusammen mit der Kleidung getragene Ausstattungsgegenstände (Mützen, Handschuhe, Schals, u.ä.) in Camouflage-Optik (mehrfarbige oder schwarz-weiß- graue Farbgebung bzw. Flecktarn- oder Strichtarn-Zeichnung o.ä.), die aus ehemaligen oder aktuellen Armeebeständen stammen oder solchen nachempfunden sind. Davon erfasst sind auch moderne Kleidungsstü- cke in Camouflage-Optik (z.B. Laubtarnkleidung, „Woodland“, „Citytarn“, u.a.).