Auch dafuer gibt es Tilgungsfristen (Loesch-).
Eingestellte Verfahren werden beispielsweise nach 2 Jahren geloescht. Dann ist da auch nichts mehr drin. Entsprechend nicht eingestellter Verfahren bitte selbst nachpruefen wie da die Fristen sind. Das Staatsanwaltliche Verfahrensregister wird aber vom SB abgefragt, zumindest wenn er sich an seine, laut WaffG, stehenden Moeglichkeiten haelt.
Es heisst staatsanwaltliches Verfahrensregister. Es enthaelt also rudimentaere Informationen ob ein Verfahren laeuft, abgeschlossen ist usw. Der SB kann somit einsehen ob gegen Dich ein Verfahren wegen bsplw. Koerperverletzung laeuft. Da aber die Informationen sehr rudimentaer sind, halte ich die Verweigerung der Zuverlaessigkeit auf Grund eines Eintrages im Staatsanwaltlichen Verfahrensregister fuer aeusserst fragwuerdig, da Zusammenhaenge so gut wie gar nicht nachvollziehbar werden fuer den SB.