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Gloeckner

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  1. Mitnichten. Eigenartig mutete es an, wäre das BVerfG von seiner Praxis der Behandlung von Rechtssatzverfassungsbeschwerden (ohne Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtsweges) vorliegend abgewichen. § 93a II Buchst.a BVerfGG (grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung), mit dem Redeker Sellner Dahs im Wesentlichen argumentiert haben dürfte, um die Zulässigkeitsklippen der Rechtswegerschöpfung sowie der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde zu umschiffen , war von vornherein nicht mehr als ein dünner Strohhalm; diesbezügliche Entscheidungen des BVerfG kommen häufig einem freien Ermessen gleich. Ein Punkt, edt. von dem ich in Vorbereitung der Verfassungsbeschwerde erwarten würde, dass er anwaltlich zur Sprache kommt.edt. Der Professorenbesoldungsentscheidung liegt eine Richtervorlage an das BVerfG zugrunde, schon deshalb ist das Verfahren prozessual nicht mit "unserem" vergleichbar.
  2. Schont eure Ressourcen, finanziell wie mental, lieber für die Zeit nach der nächsten Bundestagswahl oder aber nach dem nächsten Amoklauf. Die Anforderungen des EGMR an die Unmittelbarkeit der rechtlichen Beschwer sind nicht geringer als die Hürden die das BVerfG im Rahmen der Zulässigkeit einer Rechtssatzverfassungsbeschwerde aufstellt. Man könnte das alles gewiss ausführlich in einem Rechtsgutachten prüfen lassen. Bei jedem Gutachten gilt indes stets der eherne Grundsatz "Wes Brot ich ess, des Lied ich sing"...
  3. Lies diesen Thread noch mal von Anfang an... Im Übrigen siehe § 93d BVerfGG als gegenüber dem zitierten § 24 BVerfGG vorgehende Vorschrift. Du wirst deine Begründung nicht bekommen.Edt. Abertausenden anderen Beschwerdeführern geht es ebenso. Wird dieser Thread nun endgültig einen verschwörerisch-paranoiden Verlauf nehmen? Wettet irgendwer dagegen? :-)Edt.
  4. Und das nun schon seit Jahrzehnten. Jahrein, jahraus tausende Male. Unerhört.
  5. Es dürfte dieser missverständliche Hinweis im Eingangsbeitrag sein.Die Sozietät Redeker gehört zu den allerersten Adressen im Verfassungsrecht. An mangelnder anwaltlicher Kompetenz wird die Sache mit Sicherheit nicht scheitern.
  6. Weil das BVerfG aus Gründen seiner Funktionsfähigkeit den Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde eher noch gestärkt hat , z.B. in dieser Entscheidung aus 2007. Die o.g. "alte" Entscheidung habe ich ausgewählt, da das BVerfG darin die Zulässigkeitsanforderungen an eine Gesetzesverfassungsbeschwerde geradezu schulmäßig prüft und diese hierdurch dem Nichtjuristen nachvollziehbarer erscheinen. Zugleich weist das BVerfG darauf hin, dass es insbesondere auch hinsichtlich der Zulässigkeitskriterien substantiierte Darlegungen des Beschwerdeführers erwartet. Mit einigen wohlklingenden "Formulierungen" ist es nicht getan. Deshalb ist wirklich dringend zu raten, einen zu beauftragen, will man nicht von vornherein einen Nichtannahmebeschluss ohne Begründung seitens des BVerfG provozieren.
  7. Hier überschätzt du mich dann doch ein wenig. "Staatstragend" im wohlverstandenen Sinn Einige Vertreter unserer Exekutive dürften mich auch ohne verfassungsrechtliche Exkursionen bisweilen als ziemlich lästig empfinden... . Insoweit hätte ich da keine Berührungsängste. Die Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde betreffend wollte ich mich hier eigentlich nicht in unergiebigen Wiederholungen ergehen. Meine Einschätzung dazu ist sicherlich aus einem anderen Thread heraus hinreichend bekannt. Eine Entscheidung des BVerfG in der angedachten Sache würde m.E. etwa wie folgt lauten: Volltext der zitierten Entscheidung Hervorhebungen meinerseits für Schwarzwälder, dessen Engagement und Hartnäckigkeit ich wirklich respektiere.
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