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Gloeckner

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  1. Ohne Kenntnis der Schriftsätze bzw. der vorbereitenden gutachterlichen Stellungnahme verbietet sich schlicht jeglicher Vorwurf. Sofern neben einer Darstellung der Chancen auch die einem Erfolg entgegenstehenden Faktoren bzw. Risiken hinreichend Eingang gefunden haben und die daraus resultierende Einschätzung der Erfolgsaussichten (welche naturgemäß durch subjektive Wertungen geprägt ist) nicht offensichtlich fehlsam erscheint, ist anwaltlichen Pflichten Genüge getan. Die Entscheidung über eine Klageerhebung trifft der Mandant und es mag aus Sicht der fvlw auch gute Gründe gegeben haben, diesen Schritt letztlich zu gehen. Allein der hier vorherrschende Hurrapatriotismus hätte es einer Interessenvertretung bereits weitgehend unmöglich gemacht, sich anders zu entscheiden. Im Übrigen fungiert eine Anwaltssozietät eher selten als Nebenstelle der Caritas oder des örtlichen Sozialamtes. Soweit juristisch vertretbar, hört der Mandant aus Gründen, die wohl nicht näher spezifiziert werden müssen mithin das, was er hören möchte. Dies dürfte nun aber auch keine grundlegend neue Erkenntnis sein.
  2. Nein, Rechtsanwalt bin ich nicht. Parteiisches Denken und Handeln ist wider meine Natur ;-) Ein paar Worte noch zum Verständnis hinsichtlich des Nichtannahmebeschlusses; möglichst allgemeinverständlich und deshalb ohne gewisse Differenzierungen die juristisch ggf. geboten wären. 1. Unsere Rechtsordnung sieht ein gerichtliches Normenkontrollverfahren durch den Bürger(i.S. eines Verfahrens welches isoliert die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes zum Gegenstand hat) gegen Parlamentsgesetze nicht vor. 2. Die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes muss deshalb grds. im Rahmen eines konkreten Rechtsstreits, innerhalb dessen die möglicherweise verfassungswidrige Norm angewendet wird, geltend gemacht werden. Übertragen auf unseren Fall der Nachschau wäre also grundsätzlich ein Verwaltungsgerichtsverfahren zu führen, nachdem man durch einer behördliche Maßnahme belastet wird. 3. Hält das jeweilige Fachgericht die betreffende Vorschrift für verfassungswidrig, legt es die Sache dem BVerfG zur Entscheidung vor, so geschehen hinsichtlich der Professorenbesoldung. 4. Sieht das jeweilige Fachgericht keine verfassungsrechtlichen Bedenken und legt demzufolge dem BVerfg nicht vor, ist der Bürger/Kläger gehalten, den in seiner Sache bestehenden Rechtsweg auszuschöpfen. Erst dann kann eine Verfassungsbeschwerde erhoben werden. Hinsichtlich Verfassungsbeschwerden direkt gegen ein Gesetz (wie in unserem Fall bzgl. § 36 III2 WaffG) bestehen allerdings auch Konstellationen, unter denen ausnahmsweise eine Verfassungsbeschwerde doch einmal unmittelbar zulässig ist bzw. eine Annahme seitens des BVerfG erfolgt. So etwa im Falle des genannten § 93a II Buchst.a) BVerfGG oder aber des § 90 II 2 BVerfGG ("allgemeine Bedeutung"), wobei letzterer einen Rechtsweg voraussetzt, der im Falle einer Rechtssatzverfassungsbeschwerde an sich aber gar nicht gegeben ist. In welche Richtung die anwaltliche Argumentation auch immer ging- das BVerfG entscheidet insoweit generell wenig kalkulierbar. Mutig jedenfalls, wer überwiegende Erfolgsaussichten prognostiziert hat...
  3. Mitnichten. Eigenartig mutete es an, wäre das BVerfG von seiner Praxis der Behandlung von Rechtssatzverfassungsbeschwerden (ohne Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtsweges) vorliegend abgewichen. § 93a II Buchst.a BVerfGG (grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung), mit dem Redeker Sellner Dahs im Wesentlichen argumentiert haben dürfte, um die Zulässigkeitsklippen der Rechtswegerschöpfung sowie der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde zu umschiffen , war von vornherein nicht mehr als ein dünner Strohhalm; diesbezügliche Entscheidungen des BVerfG kommen häufig einem freien Ermessen gleich. Ein Punkt, edt. von dem ich in Vorbereitung der Verfassungsbeschwerde erwarten würde, dass er anwaltlich zur Sprache kommt.edt. Der Professorenbesoldungsentscheidung liegt eine Richtervorlage an das BVerfG zugrunde, schon deshalb ist das Verfahren prozessual nicht mit "unserem" vergleichbar.
  4. Schont eure Ressourcen, finanziell wie mental, lieber für die Zeit nach der nächsten Bundestagswahl oder aber nach dem nächsten Amoklauf. Die Anforderungen des EGMR an die Unmittelbarkeit der rechtlichen Beschwer sind nicht geringer als die Hürden die das BVerfG im Rahmen der Zulässigkeit einer Rechtssatzverfassungsbeschwerde aufstellt. Man könnte das alles gewiss ausführlich in einem Rechtsgutachten prüfen lassen. Bei jedem Gutachten gilt indes stets der eherne Grundsatz "Wes Brot ich ess, des Lied ich sing"...
  5. Lies diesen Thread noch mal von Anfang an... Im Übrigen siehe § 93d BVerfGG als gegenüber dem zitierten § 24 BVerfGG vorgehende Vorschrift. Du wirst deine Begründung nicht bekommen.Edt. Abertausenden anderen Beschwerdeführern geht es ebenso. Wird dieser Thread nun endgültig einen verschwörerisch-paranoiden Verlauf nehmen? Wettet irgendwer dagegen? :-)Edt.
  6. Und das nun schon seit Jahrzehnten. Jahrein, jahraus tausende Male. Unerhört.
  7. Weitere Möglichkeit: Rechtsanwendung in Erfüllung bilateraler Verträge. Wer unbedingt mag, kann sich hier einen ersten Zugang zu den maßgeblichen Vorschriften verschaffen.
  8. Es dürfte dieser missverständliche Hinweis im Eingangsbeitrag sein.Die Sozietät Redeker gehört zu den allerersten Adressen im Verfassungsrecht. An mangelnder anwaltlicher Kompetenz wird die Sache mit Sicherheit nicht scheitern.
  9. Weil das BVerfG aus Gründen seiner Funktionsfähigkeit den Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde eher noch gestärkt hat , z.B. in dieser Entscheidung aus 2007. Die o.g. "alte" Entscheidung habe ich ausgewählt, da das BVerfG darin die Zulässigkeitsanforderungen an eine Gesetzesverfassungsbeschwerde geradezu schulmäßig prüft und diese hierdurch dem Nichtjuristen nachvollziehbarer erscheinen. Zugleich weist das BVerfG darauf hin, dass es insbesondere auch hinsichtlich der Zulässigkeitskriterien substantiierte Darlegungen des Beschwerdeführers erwartet. Mit einigen wohlklingenden "Formulierungen" ist es nicht getan. Deshalb ist wirklich dringend zu raten, einen zu beauftragen, will man nicht von vornherein einen Nichtannahmebeschluss ohne Begründung seitens des BVerfG provozieren.
  10. Hier überschätzt du mich dann doch ein wenig. "Staatstragend" im wohlverstandenen Sinn Einige Vertreter unserer Exekutive dürften mich auch ohne verfassungsrechtliche Exkursionen bisweilen als ziemlich lästig empfinden... . Insoweit hätte ich da keine Berührungsängste. Die Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde betreffend wollte ich mich hier eigentlich nicht in unergiebigen Wiederholungen ergehen. Meine Einschätzung dazu ist sicherlich aus einem anderen Thread heraus hinreichend bekannt. Eine Entscheidung des BVerfG in der angedachten Sache würde m.E. etwa wie folgt lauten: Volltext der zitierten Entscheidung Hervorhebungen meinerseits für Schwarzwälder, dessen Engagement und Hartnäckigkeit ich wirklich respektiere.
  11. In der Sache Zustimmung, denn besser zuviel als zuwenig getan. Worum es mir u.a. ging: Wenn man in § 13 AWaffV etwas hineinliest, was dort nicht drinsteht, dann kann man diesen Gedanken auch noch ausweiten: Wie ist denn die exakte notwendige Dübeltiefe, welcher Ausreisswiderstand ist erforderlich, etc.. Solange diese Kriterien nicht eindeutig festgelegt sind, bliebe die Unsicherheit in jedem Fall bestehen. Deshalb: Wenn das BMI als Verordnungsgeber in § 13 III AWaffV die Munitionslagerung separat erwähnt ohne irgendwelche über die genannten Behältnisse hinausgehende Verpflichtungen anzusprechen, in Bezug auf Schusswaffen jedoch detailliert Widerstandsklassen etc. regelt, dann geht daraus hervor, dass für Munition gerade keine über die in § 13 III AWaffV erwähnten Sicherungen hinausgehenden Verpflichtungen zwingend vorgeschrieben sind. Die AWaffV als Bundesrecht soll ja gerade in Bezug auf die unbestimmten Rechtsbegriffe des WaffG bei Waffenbehörde & Bürger für Klarheit sorgen und insoweit eine einheitliche Verwaltungspraxis und Rechtssicherheit gewährleisten. Dieser Gesetzeszweck würde aber unterlaufen, wenn jeder Sachbearbeiter zusätzliche Tatbestandsmerkmale "erfinden" dürfte. Mithin wäre ein solches Vorgehen rechtswidrig. Aber genug des Streits, die unterschiedlichen Auffassungen bleiben eh bestehen und helfen letztlich nicht weiter.
  12. Kein Problem, schließlich lagert meine Munition schon seit über 20 Jahren ausschließlich in einem B-Tresor. Ist das nicht super-vorbildlich ?
  13. Vor übermotivierten Behörden und rechtswidrigen Maßnahmen ist man natürlich niemals sicher. Wenn aber, wie hier in Bezug auf die Aufbewahrungsanforderungen des § 36 WaffG, eine Verordnung unbestimmte Rechtsbegriffe explizit konkretisiert, dann bietet das schon eine hinreichende Rechtssicherheit im Streitfall. Zweck der Verordnung ist ja nicht nur, dem Waffenbesitzer bestimmte Pflichten aufzuerlegen, sondern ihm spiegelbildlich dazu auch die Gewissheit zu geben, dass er bei Einhaltung der (Mindest-)anforderungen rechtlich auf der sicheren Seite steht.
  14. Nein, bei der AWaffV handelt es sich um eine Verordnung, nicht um eine Verwaltungsvorschrift. Eine Verordnung ist ein Gesetz (im sog. materiellen Sinn), welches ebenso wie ein ganz "normales" (Parlaments-)gesetz Rechte und Pflichten für jedermann begründet. D.h. die Judikative ist daran, wie an jedes andere Gesetz auch, gebunden. Bedeutet für die hier diskutierte Frage, dass grundsätzlich KEINE schärferen Anforderungen an die Aufbewahrung der Munition gestellt werden dürfen als in § 13 AWaffV beschrieben. Dass es ggf. sinnvoll ist, das Behältnis zu verankern (und man damit mehr tut als gesetzlich vorgeschrieben), ist ein anderes Blatt. Aber nochmal die eindeutige Antwort: Aus § 13 Absatz 3 AWaffV ergibt sich, dass eine Verankerung NICHT erforderlich ist. Gruß
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