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Gloeckner

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  1. Stell ein Foto des beurteilten Messermodells ein und ich werde versuchen, dich froh zu machen
  2. Du hast es erfasst. Besuchskosten naher Angehöriger zählen nämlich seit Jahrzehnten zu den Heilungs- bzw. Herstellungskosten im weiteren Sinne gemäß § 249 II BGB. Schadensrechtlich ein alter Hut.
  3. Vielen Dank für die Blumen. Meine Betrachtungen sind indes alles andere als wissenschaftlich. Viel bemerkenswerter als gewisse Kenntnislücken (über die hier, je nach Interessengebiet, jeder verfügt) ist der unbändige Ehrgeiz einiger Mitstreiter, trotz unzähliger Nachweise und der sich daraus ergebenden Möglichkeit, eigenständig im Netz weiter zu recherchieren, partout auf ihrem Wissensstand zu beharren. Dies kann man dann wirklich nur noch als "doof" bezeichnen.
  4. Ah ja, vergleichbar konkret also ;-) Das Lesen bereits geposteter Nachweise kann ich dir nun wirklich nicht abnehmen. Hätte, wäre, könnte als Entscheidungsgrundlage, herrlich. Die 93-jährige und todkranke ermordete Oma wäre eh bald gestorben- Freispruch. Die von Täter 1 vergewaltigte A hätte auch von Passant 2 vergewaltigt werden können- Freispruch für 1. Könnte es sein, dass sich für jede denkbare Fallkonstellation irgendein hypothetischer Verlauf konstruieren lässt? Freispruch für alle! Ach Leute ...
  5. O.g. Zwecke waren nie lediglich Selbstzweck, s. dazu nur Rechtsprechung & Literaturnachweis aus 1997 in vorhergehendem Post # 124.
  6. Tatsächlich? Welches sind denn besagte Normen, die dem 36 WaffG vergleichbar konkrete Sorgfaltspflichten statuieren? Im Übrigen aus einem meinerseits schon früher geposteten Link (ohne Verifizierung der Rechtspechungsfundstellen; untenstehende Aussagen erscheinen ohne Angabe der zugrundeliegenden Sachverhalte reichlich pauschal): Anregungen sind zuhauf gepostet worden. Verständnis setzt aktive und eigenständige Auseinandersetzung mit einem Thema voraus und kann nicht durch passives Konsumieren ersetzt werden ;-)
  7. Jaja, die Presse als Quell zuverlässiger Informationen ;-) Wie auch schon während des Prozesses und der zeitgleich auf WO gelaufenen Diskussion enthalte ich mich auch jetzt bewusst jeglicher Bewertung des konkrteten Falles im Detail. Letzteres scheint manchen hier leichter von der Hand zu gehen... Da es einigen hier indes bereits an fallunabhängigem Grundlagenwissen fehlt, bleibt zwischen der einen oder anderen Akte dennoch stets ausreichend Gelegenheit, meine Beitragszahl in die Höhe zu treiben ;-)
  8. Drücken wir es einmal vorsichtig so aus: die Verletzung geschriebener Sorgfaltspflichten macht es leichter, den Zurechnungszusammenhang zu bejahen ;-)
  9. Noch jemand, der bei der Verhandlung vollumfänglich anwesend war, die tatrichterlichen Feststellungen kennt und somit über die Grundvoraussetzungen verfügt, eine fundierte juristische Bewertung des konkrten Falles abzugeben. Hut ab. Hättest du allerdings die verlinkten Texte gelesen, wäre dir aufgefallen, dass auch nach Auffassung des BGH eine erkannte konkrtete Tatgeneigtheit zur Bejahung des Zurechnungszusammenhangs u. U. entbehrlich ist, wenn den Ersthandelnden (übertragen auf "Winnenden" Tims Vater) kraft entsprechender Sorgfaltsnorm eine besondere (Garanten)pflicht zur Schadensvermeidung trifft.
  10. Bestehen denn insoweit besondere Aufbewahrungsvorschriften, deren Verletzung geeignet ist, den Zurechnungszusammenhang zwischen der Tat eines Dritten und dem Sorgfaltspflichtverstoß des Berechtigten herzustellen?
  11. Du kennst also die tatrichterlichen Feststellungen des LG Stuttgart, die eine solche rechtliche Bewertung erst ermöglichen und die im Übrigen für den BGH auch bindend sind, im Detail? Trag bitte vor!
  12. Zumindest dann, wenn er mit dem Liegenlassen gegen eine Norm verstoßen hätte, deren Schutzzweck gerade (auch) dahin geht, Taten (unberechtigter) Dritter mit dem Messer zu verhindern: Nein, er hätte das Messer nicht liegen lassen dürfen bzw. er hätte sich der Gefahr einer Fahrlässigkeitsstrafbarkeit ausgesetzt. Ist diese Differenzierung tatsächlich so schwer zu durchdringen?
  13. Für diejenigen, die sich strukturiertes Grundlagenwissen aneignen möchten anstatt der freien Assoziation zu frönen: klick klick "Winnenden" lässt sich im Übrigen ohne Kenntnis der tatrichterlichen Feststellungen des LG Stuttgart nicht abschließend würdigen und OT ist der strafrechtliche Teil hier überdies.
  14. Ja, sehr sogar. Gib mal als Suchbegriff ein "Die Erde ist eine Scheibe". Ungemein beruhigend jedenfalls, dass schlichtes googlen den bewussten Gebrauch des menschlichen Gehirns noch nicht ersetzen kann. Beiträge mit Bezug zu ausländischen Rechtsordnungen sind generell wenig geeignet, Aussagen hinsichtlich des in D geltenden Rechts zu untermauern. Davon einmal abgesehen, ist auch in Österreich der Versuch einer Fahrlässigkeitstat rechtsdogmatisch unbekannt, wie bereits ein simpler Blick in das dortige StGB zeigt. Hättest du die verlinkte Entscheidung des OGH auch nur gelesen, wäre dir überdies aufgefallen, dass die dem OGH im Ursprungsartikel, letzter Absatz, unterstellte Aussage bzgl. "versuchter fahrlässiger Tötung" gar nicht getroffen worden ist. Den Rest deiner Beiträge kann man mit viel Wohlwollen vielleicht noch als Realsatire durchgehen lassen.
  15. Mit Verlaub- nun nimmt die Diskussion endgültig absurde Züge an. Versuchsstrafbarkeit setzt zwingend Vorsatz voraus und mir sind auch keinerlei gesetzgeberische Bestrebungen bekannt, die deutsche Strafrechtsystematik grundlegend umzugestalten ;-)
  16. Lies § 52 WaffG und finde den einschlägigen Tatbestand. Tipp: fahrlässiges Überlassen einer Schusswaffe.
  17. Unter der zusätzlichen Voraussetzung, dass ihm auch der dauerhafte Verbleib in staatlichen Händen bzw. in der Altmetallverwertung vergleichsweise egal ist, wohl noch der brauchbarste Vorschlag aus Sicht aller aktiven LWB ;-) Edt. Apropos- hat eigentlich irgendjemand gesicherte Erkenntnis, dass die schon zitierten Verfahren in BW betreffend Gebühren mit den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen endgültig beerdigt sind? Man hört insoweit gerüchteweise ja einiges, was hier indes andere kommentieren könnten, dies aber aus nachvollziehbaren Gründen sicherlich unterlassen...
  18. Ah, danke. Dieses Werk werde ich mir im Laufe der Woche einmal zu Gemüte führen. Mal schauen, ob der Aufsatz eher der akademischen Selbstprofilierung des Autors dient oder auch Ansätze aufweist, auf die ein VG (mit der gemeinhin vorhandenen Allergie gegen vorbeugenden Rechtsschutz und dann auch noch in Verbindung mit einer FK) sich praktisch einlassen könnte. Überschlägig betrachtet landet man bei versagtem vorbeugenden Rechtsschutz indes zeitlich eher bei der behördlichen Kontrolle mit allen diskutierten Optionen als beim BVerfG. edt. Ganz abgesehen von der profanen Erkenntnis, dass das VG auch in diesem Verfahren von der Verfassungswidrigkeit des 36 III2 überzeugt werden müsste edt. Nun, meinereiner gesteht freimütig, dass er insoweit lieber auf ein Organ oberhalb der Gürtellinie setzt ;-) Denn selbst wenn die Zulässigkeitshürden vor dem BVerfG abseits einer Rechtssatzverfassungsbeschwerde überwunden werden könnten, so wäre ein Obsiegen in der Sache alles andere als selbstverständlich. Man sollte zumindest nicht die Augen davor verschließen, dass auf der akademischen Spielwiese juristisch vieles vertretbar erscheint. Welche Wertungen eine etwaige verfassungsgerichtliche Entscheidung letztlich prägen würden, ist völlig offen. Insoweit dürfte mit dem Rechtsgutachten jedenfalls exzellente Begründungs(vor)arbeit geleistet worden sein, die ggf. in einem anderen Verfahren noch verwertet werden kann. All diese Überlegungen könnten indes auch von gesetzgeberischen Maßnahmen nach der kommenden Bundestagswahl oder aber nach der nächsten Amoktat überholt werden...
  19. Die Sehnsucht nach einem Patentrezept kann ich leider nicht befriedigen. Die Einsicht, dass ein solches nicht existiert, wäre womöglich ein Schritt in die richtige Richtung ;-) Bzgl. der Erfolgsaussichten vor dem EGMR dürfte das Schreiben von Redeker Sellner Dahs, die (wie auch jeder andere RA) sicherlich gern den entsprechenden WO- Honorartopf abschöpfen würden, Bände sprechen. M.a.W. wenn aus anwaltlich überaus kompetentem Mund derart zurückhaltend, d.h. tendenziell abratend formuliert wird, kann man einer dennoch erhobenen Klage höchstens noch identitätsstiftenden Charakter unter LWB, die dem Glücksspiel verfallen sind, zuerkennen. Ratschläge in Bezug auf eine Rechtswegausschöpfung nach Widerruf einer Erlaubnis mit nachfolgender Verfassungsbeschwerde sind wohlfeil, solange man nicht selbst betroffen ist und seine Plempen erst einmal (nach Anordnung der sofortigen Vollziehung) über Jahre nur noch aus der Erinnerung kennt in der Hoffnung auf ein Erbarmen des BVerfG. Wer dies bewusst provozieren möchte, bitteschön. Wie auch in anderen Lebenslagen stellt sich möglicherweise danach heraus, dass man besser auf sein Gehirn denn seine cochonnes vertraut hätte. Was ich mir noch am ehesten vorstellen kann, ist der Weg über ein Vorgehen gegen einen Kostenbescheid nach Aufbewahrungskontrolle. Dies erhielte einem zumindest die Plempen und man könnte dennoch (inzident) die Vorschrift des § 36 III 2 WaffG angreifen, in letzter Konsequenz auch mittels Verfassungsbeschwerde. Inwieweit sich die m.E. fragwürdige Argumentation des VGH BW/VG Stuttgart hinsichtlich der angeblich erfolgten Einwilligung in den Grundrechtseingriff durch Zulassen der Kontrolle durchsetzt, wäre einer der Aspekte, die abzuwarten einem nicht erspart bliebe.
  20. Auch wenn der entscheidungserhebliche Punkt mangels Begründung des Beschlusses im Dunkeln bleibt und hier deshalb nur Mutmaßungen angestellt werden können: Die angegriffene Regelung bewirkt jedenfalls keineswegs allein - ohne Hinzutreten eines weiteren hoheitlichen Akts -, dass die Unzuverlässigkeit quasi automatisch eintritt. Es bedarf ja gerade zwingend eines Verwaltungsakts, in dessen Rahmen sämtliche Faktoren für und wider eine Unzuverlässigkeit, bezogen auf den jeweiligen Einzelfall, ermittelt und abgewogen werden. Und genau diese Entscheidung zu überprüfen (inzident dann auch die Frage, ob die Verwaltungsvorschrift das WaffG "richtig" auslegt sowie auf den konkreten Fall rechtmäßig angewendet worden ist ) ist Sache der Fachgerichte. Insoweit hat sich mithin rein gar nichts "geändert". Die Verwaltungsvorschrift mag die behördliche Entscheidung in eine bestimmte Richtung lenken und verengen, es verbleibt jedoch zum einen stets Raum, zum anderen ist die Rechtsqualität einer Verwaltungsvorschrift generell nicht geeignet, einen Fall ihrer Anwendung demjenigen eines sog. self-executing Gesetzes gleichzustellen. Der die Belastung vermittelnde Hoheitsakt "Widerruf" entfällt ja nicht bzw. ist weiter notwendig. Im Übrigen gilt es sich zu vergegenwärtigen, dass sämtliche Überlegungen des BVerfG entscheidend von dem übergreifenden Aspekt der Entlastung des Gerichts geprägt werden. Und insoweit bietet unser Fall nun wirklich hinreichend Gelegenheit, ablehnend zu entscheiden.
  21. Mithin so, wie vorliegend mittels Rechtsgutachten geschehen. Aber ich sehe schon: auch nach einer gescheiterten EGMR Klage werden einige hier wiederum die Wand oder denjenigen, der versucht hat, ihnen einen Weg daran vorbei zu bahnen, für die Beulen verantwortlich machen, die sie sich beim blinden Anrennen dagegen zugezogen haben
  22. Das sähe deiner Meinung nach praktisch wie aus?
  23. Und schon wäre § 93d I 3 BVerfGG ausgehebelt ;-) Ein Sachbericht, ggf. ein kurzes Gutachten, nebst Entscheidungsvorschlag des zuständigen wissenschaftlichen Mitarbeiters dürfte schon existieren. Er wird nur niemals das Licht Öffentlichkeit erblicken.
  24. Und leben vom Taxifahren, was die anwaltliche Qualität immens steigert :-))) Gradmesser für die "Überzeugung" ist dann wahrscheinlich das Maß, mit welchem der Mandant in seiner Überzeugung bestätigt wird. Der Anwalt ist häufig nicht das Problem, das hast du gerade trefflich belegt :-)
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