Mitnichten. Eigenartig mutete es an, wäre das BVerfG von seiner Praxis der Behandlung von Rechtssatzverfassungsbeschwerden (ohne Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtsweges) vorliegend abgewichen.
§ 93a II Buchst.a BVerfGG (grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung), mit dem Redeker Sellner Dahs im Wesentlichen argumentiert haben dürfte, um die Zulässigkeitsklippen der Rechtswegerschöpfung sowie der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde zu umschiffen , war von vornherein nicht mehr als ein dünner Strohhalm; diesbezügliche Entscheidungen des BVerfG kommen häufig einem freien Ermessen gleich. Ein Punkt, edt. von dem ich in Vorbereitung der Verfassungsbeschwerde erwarten würde, dass er anwaltlich zur Sprache kommt.edt.
Der Professorenbesoldungsentscheidung liegt eine Richtervorlage an das BVerfG zugrunde, schon deshalb ist das Verfahren prozessual nicht mit "unserem" vergleichbar.