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Absehen4

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Beiträge von Absehen4

  1. Das Waffenrecht kennt inzwischen ausdrücklich keine Bagatellen mehr. Die Behörden sind verpflichtet, in allen Fällen konsequent zu handeln, wobei es keinen  echten Ermessensspielraum mehr gibt. 

    Demnach ist eine Patrone ebenso zu bewerten, wie eine 50er Schachtel und die Aufbewahrung hat immer in den dafür vorgeschriebenen Behältnisse zu erfolgen. Also nix mit "hab' vorhin meinen Rangebag aufgeräumt", "war noch in der Jagdjacke", oder "wenn ich alleine in der Wohnung bin, kann meine Waffe auch aufm Küchentisch liegen".

    Ausnahmen nur bei nachweisbaren (!) unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit legaler Benutzung, also direkt vor/nach dem Abmarsch/Rückkehr zur Jagd oder auf den Stand. Oder wenn nach dem Reinigen noch eine Wolke Hoppes #9 durch die Bude zieht....

    Beweislast beim Besitzer, nicht bei der Behörde.

    Im vorliegenden Fall wird es wohl auch keine scharfe Patrone gewesen sein, sondern nur 'ne Hülse oder ein Geschoss.

     

    Abs4

     

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  2. vor 26 Minuten schrieb GermanKraut:

    Wo liegt denn das Problem, das ein verurteilter Nazi den Jagdschein machen kann?

     

    Nochmal: Das Ablegen einer Jägerprüfung ist ungleich dem Erlangen eines Jagdscheins, sondern lediglich eine Voraussetzung dafür.

    Und gerade bei der Ausstellung des ersten Scheins prüfen die Behörden besonders gründlich.

     

    Ich verbuche das also mal unter der Rubrik "Presse und Waffenschein".

     

    Abs4

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  3. vor 48 Minuten schrieb karlyman:

    Wahrscheinlich hört man von dem, was die Behörde evtl. draus macht (Verwaltungs- und Bußgeldrecht) nicht mehr viel. 

    Da ist mit "Bußgeldrecht" nix mehr, denn Verstösse gegen die Aufbewahrungsvorschriften sind bereits mit (Freiheits-) Strafen belegt.

    Entsprechend haben die Waffenbehörden kaum Ermessensspielraum.

     

    Hierzu §52 (3) 7a WaffG

     

    https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/BJNR397010002.html#BJNR397010002BJNG001200000

     

    Abs4

  4. vor 1 Minute schrieb Benjamin Arendt:

    Ich bin grade damit beschäftigt, die Grundlage für diese Aussage zu finden. Kannst du mir behilflich sein damit? ich hab bisher noch nix dazu gefunden, weder im WaffG noch in der WaffVwV.

    Tip: suche nach Urteilen! 

     

    Abs4

  5. vor 4 Minuten schrieb Benjamin Arendt:

    Solange ich alleine bin und kein Unberechtigter da ist, kann ich doch Mun und Waffen rumliegen haben, wie ich mag. Oder?!

     

    Diese Dinge sind gegen den Zugriff durch Unberechtigte zu schützen.

     

    Denke, bei dem Vorfall sind mehrere Dinge zusammen gekommen, die blöd waren.

     

    Ein populärer Irrtum!

     

    Waffen und Munition sind in den dafür spezifizierten Behältnissen zu verwahren und dürfen nur zu einem "vom Bedürfnis umfasten Zweck" diesem Behältnis entnommen werden.

    Danach (also Schiessen, reinigen, heilemachen, Trockentraining, etc.) sind die Klamotten sofort wieder wegzuschliessen.

    Die Mär von "wenn ich alleinen zu Hause bin, kann ich machen was ich will" scheint ja wirklich unausrottbar zu sein.

     

    Abs4

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  6. vor 20 Minuten schrieb 2stroke:

    Jäger haben einige Vorteile, sie sind in der Politik etablierter, erfüllen einen Auftrag (Hege) und sorgen auch für was zu essen auf dem Tisch. 

     

    Nichts desto trotz kann auch der Jäger 1 Waffe und 5 Patronen zur Jagd ausgehändigt bekommen und muss diese nach der Jagd wieder abgeben, inkl. Leeren Hülsen natürlich 

    Es sei denn, er ist in der Partei und auch sonst zuverlässig.

    Dann darf er natürlich seine eigene Waffe mitbringen. 

    Schon vergessen?

     

    Abs4

  7. vor 6 Stunden schrieb Waffen Tony:

    Hier verstehe ich den Zusammenhang auch nicht.

    Was soll das Problem mit Firmenevents oder anderen zur Belustigung durchgeführten Schießen sein?
    Auch was das mit dem TS zu tun hat bleibt nebulös

    Ok, Nebel also weg:

     

    Das Schiessen im Rahmen von Firmenevents (Jochen Schweizer, etc.) erfolgt gem. WaffG §12 (5):

     

    "Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese...auf einer Schießstätte (§ 27) lediglich vorübergehend zum Schießen auf dieser Schießstätte erwirbt..."

     

    Also genau die Situation, die der TS @Bender beschreibt: Darf Kumpel ohne WBK aufm Stand mal Schiessen? --> Ja, darf er, aber nur mit (Tages-)Versicherung, da wohl keine Versicherung aus sonstiger Betätigung (JJS, Sportschütze) vorliegen wird.

     

    Abs4

     

  8. vor 38 Minuten schrieb scotty600:

    Zu § 12: Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

     

    Die Freistellung ist auf das Bedürfnis des Entleihers beschränkt; Sportschützen dürfen nach dieser Vorschrift keine nach § 6 AWaffV ausgeschlossenen Waffen, Jäger keine jagdrechtlich verbotenen Waffen entleihen. Diese Beschränkung soll sicherstellen, dass der von einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz Freigestellte die Waffe nicht gegenüber dem ihm anerkannten Bedürfnis zweckentfremdet.

     

    So, so, entleihen also.

     

    Als was "entleihen" denn die Kunden von Jochen Schweizer? Als Sportschütze oder als Jäger?

     

    :spiteful:

    abs4

  9. vor 10 Minuten schrieb Waffen Tony:

    OK. Ich erkenne zwar keinen Bezug, aber da es einfach ist: ...

    Es ist eben nicht einfach, es sieht nur so aus. :smile:

     

    Man merkt das, wenn man sich z.B. mal näher mit dem Phänomen des "Firmenevents" auf Schiessanlagen, oder den lustigen Geschenken bei Jochen Schweizer beschäftigt:  https://www.jochen-schweizer.de/geschenk/schiesssport,default,pd.html

     

    Und dann wieder zurück zum TS und seiner Eingangsfrage in #1.

     

    Abs4 

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