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Absehen4

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Beiträge von Absehen4

  1. vor 21 Minuten schrieb fuzzy.77:

     

    Und wenn du so willst, unterstellt man dir als Verkehrsteilnehmer in der Kontrolle ja auch indirekt du fährst besoffen ;-)

     

    Einmal mit 0,0 Promille pusten kostet aber (noch) nicht 130,- € Kontrollgebühr...:spiteful:

     

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  2. Aus deutschen Amtsstuben -hier Dienstanweisung (sinngemäss) in einer Landkreiswaffenbehörde- frisch auf den Tisch:

     

    "Wenn während einer Waffenabgabe in einem Dienstzimmer ein Feueralarm ertönt, sind vor dem Verlassen des Gebäudes zunächst  alle Waffen in den dafür vorgesehenen Tresor im Keller zu verbringen...."

     

    No joke

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  3. vor 20 Minuten schrieb erstezw:

    Das sind doch die mit Sau für 0,80ct/kg, aber nur wenn ohne Loch tot umgefallen - sonst Abzug...? 

    "Abzüge" landen i.d.R. nicht beim Wildhandel, sondern treten ihre letzte Reise im Kofferraum des "Täters" an. Wer es anders handhabt, ist Teil des Problems.

     

    Ansonsten ist es immer wieder unterhaltsam, wenn "Hasenjäger" ihre Maßstäbe der beschränkten Einsicht an die Praxis in Grossrevieren anlegen. (*räusper*)

     

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  4. vor 16 Minuten schrieb sealord37:

     

    Wenn jemand schreibt, er bringt das Stück zum Wildhändler, dann assoziiere ich damit, er fährt in die nächste oder übernächste Stadt und verkauft das Stück an ein Geschäft, welches nur zu bestimmten Zeiten geöffnet ist und nicht zwingend die Möglichkeit bietet, das Stück vorher in vorzeigbaren Zustand zu bringen.

    In meiner Umgebung gibt es mehrere  Wildhändler, die 24/7 Wild annehmen und auch komplette Strecken größerer Jagden vor Ort aufkaufen. Es gibt teils Rahmenverträge mit den staatlichen Forstämtern. Diese Betriebe sind quasi Schlachereien, die Wild aufarbeiten und tonnenweise an den Grosshandel und die Gastronomie abgeben. Die Jahresumsätze sind dabei auch schon mal siebenstellig.

     

    Etwas Werbung dazu:

    https://www.wildhandel-welle.de/wildhandel/

    https://www.oste-fleisch.de/wildkühlkammer/

     

    :hi:

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  5. So, jetzt mal eine richtig fiese Frage an die Jäger unter uns:

    Ich entnehme mein Jagdgewehr zu dem vom Bedürfnis umfassenden Zweck der Jagdausübung aus dem "Safe" und führe es zugriffsbereit/ungeladen auf dem direkten Weg ins Revier, wobei kleine Besorgungengen wie Tanken, Essen, etc. auf dem Weg zulässig sind.
    Ich habe Glück und erlege ein Reh, welches ich schnellstmöglich zum Wildhändler in die Kühlung bringen muss. Der Wildhändler liegt aber leider nicht auf dem Heimweg, sondern einige Kilometer in der Gegenrichtung.

    Welche waffenrechtliche Situation ergibt sich daraus:

    A: Die Waffe kann weiter "zugriffsbereit/ungeladen" geführt werden.

    B: Die Waffe kann nur "nicht zugriffsbereit" geführt werden.

    C: Die Waffe darf gar nicht geführt werden, da bewaffnete Wildtransporte nicht vom Bedürfnis umfasst sind. Also erst nachhause fahren, Waffe in den Safe und dann zum Wildhändler.

    Das ging mir vorhin auf dem Weg zum Wildhändler so durch den Kopf und ja, ich lebe schon länger hier .........*seufz*

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  6. vor 7 Minuten schrieb Rohrzange:

    Waffengesetz Anlage 1 Abschnitt 2

     

    Wenn man eine Waffe transportiert, dann verbringt man sie, im Sinne des Waffengesetzes. Also Punkt 5.

    https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/anlage_1.html

    Wieder falsch, denn "verbringen" heisst, dass die Waffe den Geltungsbereich des Gesetzes verlässt.

    Und "transportieren" kann eben nur ein gewerblich tätiges Transportunternehmen ("Waffentaxi", o.ä.).

     

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  7. vor 34 Minuten schrieb Rohrzange:

    .....

    Warum wurde er hier gefragt, warum er die Waffe geführt hat? Die Waffe befand sich, wie es das Waffengesetz vorschreibt in einem verschlossenen Behältnis. Das gilt somit als Transport und nicht als Führen.

     

    Auch weiter ist im Beschluss von Führen die Rede, obwohl es ein Transport zum Schießverein war:

    .........

    Falsch, denn als LWB führst du immer dann, wenn du dich mit einer Waffe in der Öffentlichkeit bewegst. 

    "Transport" gibt es also nicht, sondern immer nur Führen, allerdings in unterschiedlichen Formen des Zugriffs und des Ladezustands.

     

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  8. vor 44 Minuten schrieb WOF:

    Um Unfälle zu vermeiden ist eine Regel die lautet

    "vermeidet Unfälle" halt wenig geeignet.

    Auf der anderen Seite wird durch Rituale die angeblich

    Sicherheit "herstellen" die Aufmerksamkeit so deutlich 

    reduziert daß Unfälle zunehmen.

    Das ist in der Unfallverhütung unstrittig, nur bei den LWB

    in D ist das noch nicht angekommen.

    Lösung des Problems: Es gibt per Definition keine "Sicherheit", nur den regelhaften Umgang mit "unsicheren" Waffen. Man nennt das wohl "Die Cooper Regeln".

     

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  9. vor 9 Stunden schrieb grizzly45:

    Eben, in dem Moment in dem der Jäger in “seinem” Revier ankommt kann er eine geladene, duchgeladene meintwegen KW am Mann führen. Völlig problemlos.

    Das ist definitiv falsch.

    Eine Jagdwaffe darf erst dann geladen werden, wenn mit der tatsächlichen Jagdausübung, also einer Tätigkeit, bei der eine Schussabgabe unmittelbar zu erwarten ist, wie z.B.  Ansitz, Pirsch, oder Nachsuche begonnen wurde und ist danach sofort wieder zu entladen . Verstöße  dagegen sind eine Ordnungswidrigkeit (UVV §  8 ) und können die Zuverlässigkeit gefährden. 

     

    Die reine Anwesenheit im Revier ist also kein Grund die Waffe zu laden, da es dafür noch der tatsächlichen Jagdausübung (s.o.) bedarf und es sich somit um Tätigkeiten "im Zusammenhang" handelt. Beispiel: Hochsitzbau, Aufbrechen, Autofahren, Schüsseltreiben, Spaziergang, etc.. 

     

    Und von so Sachen wie Notwehr, Jagd- und Selbstschutz würde ich als Jäger im Zweifel lieber nicht so laut reden, wenn es erkennbar schon an den Basics hapert.

     

    m2c

    Abs4

     

     

  10. vor einer Stunde schrieb ALBA:

    was sollte mich davon abhlaten meine Kurzwaffe im Revier geladen zu führen ?

    Was sollte es dir gestatten, deine (Kurz-)Waffe im Revier geladen zu führen?

     

    Richtig, der § 13.6 WaffG !

     

    Aber was bedeutet dazu die Einschränkung in 12.3.3.1 (WaffVwV)

    "Auf § 13 Absatz 6 und die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen gemäß Unfallverhütungsvorschrift (UVV-)Jagd wird hingewiesen."

     

    Zur Erinnerung aus der "UVV":

     

    §  3  Ausübung der Jagd (1) Schusswaffen dürfen nur während der tatsächlichen Jagdausübung geladen sein....

     

    Einfach mal ganz ruhig darüber nachdenken  ...

     

    Abs4

     

     

  11. vor 3 Stunden schrieb sealord37:

     

    Es kann ja auch nicht jeder jemanden kennen, der durch Waffengewalt umgekommen ist. Das wäre eine unvorstellbar hohe Zahl an Toten. Aber es gibt Leute, die mehrere Opfer durch Schusswaffen kennen. Glaub mir, auf diese Erfahrung kann man gut verzichten. Das gilt natürlich auch für Opfer von Messern, Baseballschlägern oder anderer Gewalt.

    Es gibt keine Opfer "durch Waffen", sondern nur durch Täter.

    Und es gibt keinen Unterschied zwischen erschossenen, erstochenen oder erschlagenen Opfern.

     

    m2c

     

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