ASE
Mitglieder-
Gesamte Inhalte
4.958 -
Benutzer seit
-
Letzter Besuch
Alle Inhalte von ASE
-
Nein, es ist handfest. Wie stellst du dir das Verfahren vor: Sachbearbeiter X behauptet die Bescheinigung von Verband Y sei nichtig und erstellt daraufhin einen rechtsmittelfähigen Ablehnungsbescheid? Das würde an den Grundfesten von §15 und §14 rütteln. Nenne mir einen Fall, wo das erfolgreich funktioniert hat das sowas überhaupt von einem Verwaltungsgericht nur ansatzweise für beachtlich befunden wurde? Es würde nämlich bedeuten, das Verband Y seine gesetzlichen Aufgaben nicht Pflichtgemäß erfüllt hätte. Ich möchte es noch einmal betonen: da verstehen die keinen Spaß
-
Nein ist es nicht, da die Verbände kraft ihrer Anerkennung nach §15 und ihrer Justiziare ein ganz anderes Gewicht in die Wagschale werfen. So empfiehl man sich als Sachbearbeitet nicht weiter, wenn man an offiziellen Bescheinigungen herumsägen zu können und zu müssen glaubt. Man lehnt dann nämlich nicht die Einträgle in irgendein Schießbuch oder einen Vereinsschmierzettel ab, sondern behauptet, die Bescheinigung eines Verbandes sei falsch. Und da verstehen letztere keinen Spaß..
-
@Waffen Tony Auf 12/18 habe ich mich nicht bezogen, da herrscht die gleiche (un)klarheit wie vorher. Leider. Aber die "härtestmögliche" Auslegung ist nicht mehr möglich. Die Verbände sollen bescheinigen, das "das Mitglied in den letzten zwölf Monaten vor Prüfung des Bedürfnisses den Schießsport in einem Verein regelmäßig als Sportschütze betrieben hat" Das ist eindeutig und lässt keinen Interpretationsspielraum zu. Die Behörde kann in Zukunft sich entspannt zurücklehnen und die Verbandsbescheinigung abwarten. Damit es zum richterlichen Szenario kommt, müsste sie die Bescheinigung eines Verbandes nach §15 Waffg ablehnen...das wird nicht funktionieren
-
Nein, und nochmals nein, lies meine Posts oben, es soll in §14 Abs. 3 klar definiert werden, wie bei den was bei Folgeüberprüfungen des Bedürfnisses für den Besitz vom Verband bescheinigt wird. Das mit jeder Waffe ist Hysterie ohne Grundlage.
-
*: Hier liegt ein Fehler im Entwurf vor, so wie es drinsteht bezieht es sich auf einen Satz, der gestrichen wurde, es muss absatz 3 leuten
-
Nirgendwo, weil das mit dem Training mit jeder Waffe schon wieder so ein aus Lust an der Dramatisiererei enstandenes Gedankenmus ist... Weigere mich das zu verstehen, anstatt sich exakt die Möglichkeiten die man hat herauszuarbeiten, entgleitet man lieber in Restriktionsfantasien ohne Bezug zur Realität die manchen WaffenFreiheitsgegner vor Neid grüner werden lassen, als er es eh schon ist
-
Ich finde das ist weit mehr als nur ein Achtungserfolg. Zwar wird es zwischendrin bürokratischer und die 3 Jahres-Regel wurde auf 10 Jahre erweitert, aber danach herrscht Rechtssicherheit und Ruhe. Bisher betrat man nach der erfolgreichen Bedürfniswiederholungsprüfung nämlich terra incognita was die Begrifflichkeiten "Regelmäßig" und "Sportschützeneingenschaft" betraf, was bei manchem zu unangenehmen Erwachen durch den Brief der Behörde mit der Aufforderung das Bedürfnis nachzuweisen führte- Der Verweis auf ältere Schützen vermag ich nicht nachzuvollziehen, wer nun mit 18 die WBK erhält ist mit 28 durch mit dem Krempel.. und wer seither schon 10 Jahre Mitglied ist, hat ausgesorgt. Und auch Fantasien ala Training mit jeder Waffe werden durch die Neufassung §14 Abs 4 der Vergangenheit angehören, da hier klargestellt wird, was eine Bescheinigung zum Besitz einer Waffe zu bescheinigen hat und das sagt dann klar aus: Nix mehr mit Schießbuchkopien, Vereinsbescheinigungen an Behörde, Verband bescheinigt und die Regeln hierfür sind klar: Training mit irgendeiner erleubnispflichigen Waffe, und bei Nr 2. Wettkampfnachweise bei Kontigentsüberschreitung (...."erforderlich ist") Ferner wurde auch der Fehler in der Wechselsystemdefinition bereinigt(Gehäuse in definition eingefügt), also auch weiterhin GSP und AR15 Wechselsysteme Vorderlader sind auch aus dem Registrierungswahnsinnn entwichen... Manch Sachbearbeiter mag darüber 3 Kreuze geschlagen haben. Das mit den Magazinen mag einen ankäsen, und gewiss einen haufen unnötiger Kriminalisierung nach sich ziehen. Ich hab meine 30er auch schon veräußert. Aber genau wie bei der Reform 2003 die eigentlich gar keine so wilde Verschärfung war wie immer behauptet wurde (siehe neue gelbe WBK, Anscheinsparagraph) sollte man auch hier die positiven Effekte herausarbeiten. Als Vereinsvorstand sehe ich eine längere Pflichtzeit mit einem weinenden aber auch einem lachenden Auge und die 10 Jahresregel dürfte dem Mitgliederbestand nicht abträglich sein. Für rechtssicherheit sorgt sie allemal und die Bescheinigung stelle ich gerne aus Natürlich ändert das nichts daran, das auch wenn dieser Entwurf bereits vor Paris in Kraft gewesen wäre, nichts aber auch garnichts verhindert worden wäre. Wenn man sich als Regierung weigert die Grenzen und vielmehr noch jene zu kontrollieren die da hereinströmen, bringen die Nordkoreanischtesn Waffengesetzesmachwerke nichts, schon garnicht gegen die Anhänger einer Todesreligion mit Ziel der Fremd- und Selbstentleibung...
-
Seid 10 Jahren die Toten mit denen man nicht das geringste zu tun hat für die eigene Publicity melken wollen, in so pietätloser Weise, das selbst die Angehörigen der Opfer es für nötig befunden haben sich von ihm zu distanzieren. Ich möchte nicht behaupten der Dschornalist sei charakterlos, nein, ganz im Gegenteil er hat mehr als genug davon. Nur was für einen..
-
Oh si tacuisses..... Argumentativ schwimmen die schon auf der Wassersupp daher mit ihrem Strohmannkarate... Kleiner Tipp: nur weil irgendwelche nicht näher genannten Behörden das dem Hörensagen nach so sehen, muss diese fehlerhafte Ansicht nicht weiter als bis zum nächsten Verwaltungsgericht durchhalten. Das Gegenteil ist übrigens der rechtliche status quo: Gerade der Breitensportler mit Waffenbesitz innerhalb des Grundkontingents muss regelmäßig mit irgendeiner erlaubnispflichtigen Waffe trainieren keinesfalls mit allen. Siehe Verwaltungsvorschrift:
-
Du hast einfach nicht geblickt, das ich das wort "Getrennt" im Hinblick auf seinen Benutzung im juristischen Erläutert habe. Hier ein paar Beispiele: Getrennt im Waffenrecht: Munition und Waffe nicht im selben Schrank Getrennt im Sprengstoffrecht Sprengkapseln und Amongelit nicht im selben Fahrzeug. Damit sollte unterstrichen werden, das das Wort "getrennt" eine physische Trennung der Gegenstände vorraussetzt. Welchen Umfang die hat (Behältnis, Raum, Brandabschnitt, Gebäude) Hängt von derNorm ab Es solte ferner unterstichen werden das das Wort getrennt in keiner Norm zum Führen von Schusswaffen auch nur ansatzweise vorkommt. Umgangssprachlich wird das so verwendet, aber eine Waffe und Patronen in einem Waffenkoffer sind nach keiner juristischen Definition des Wortes "getrennt" . Müssen Sie jedoch auch nicht sein. Genau das wurde in diesem Thread aber behauptet, das wollte ich richtigstellen Aber Beispiele aus verschiedenen Rechtsgebieten werden hier ja gerne mit Handgranaten beworfen, gell @erstezw Das war kontraproduktiv, besserwisserisch und außerdem unsachlich, denn das Sprengstoffrecht gilt nicht für die Bundeswehr....(§ 1a SprengG)
-
SO jetzt schriebst du genau was der Unfug ist und dann gehen wir es durch
-
@Sal-Peter Du bist durcheinander, weil du mit dem simplen Verständis von Doppelpunkt und Querstrich überfordert bist.
-
@Sal-Peter Und was genau steht da: nicht im selben Behältnis nicht im selben Fahrzeug je nach Kontext. als Beispiele für getrennt.
-
die Aussage stimmt. und genaus so stimmt es auch. Nur das in den Rechtsnormen bezüglich des Transports von Waffen, die ich weiter obe zitiert habe, nirgends von "getrennt" die Rede ist Das ist eben der "Mythos" von dem ich rede: Es ist ein weitverbreitete Irrglaube unter Novizen und "alten Hasen die es ganz genau wissen" Munition müsse getrennt transportiert werden. Eben das ist nicht der Fall. Entstanden ist der Mythos , weil man die Aufbewahrungsvorschriften und die Regen zum erlaubnisfreien Führen , a) nicht gelesen b) nicht verstanden) oder c) vom Sachkundelehrer falsch erklärt bekommen hat weil der es auch nicht besser wusste. Um das zu erläutern habe ich auf die Bedeutung des wortes "getrennt" verweisen...
-
@Sal-Peter Bitte mit Zitat Soll ich nochmal in "leichtem Deutsch" erklären, was ein Mythos ist?
-
Eben, genau das habe ich die ganze zeit Gesagt
-
Steht irgenwo, in den ausführungen zum Führen von waffen das Wort getrennt? Bitte jetzt erst in Waffg &Co. nachlesen...
-
@erstezw Ok, jetzt verstehe ich dein Problem. Du hast nicht mal ansatzweise verstanden was ich geschrieben habe. Hättest du es, hättest du auch begriffen, das ich genau für das Gegenteil, speziell dafür das Zusammentransportieren von Munition und Waffe in einem behältnis argumentiere. Wobei, jetzt speziell für dich erklärt, die formulierung "argumentieren" stellvertretend für "die Rechtslage darstellen" verwendet habe. Ich gratuliere dier hiermit zu deinem 17397 Post auf WO, bereue zutiefst meine Zeit mit deinen Posts verschwendet zu haben. Insgeheim frage ich mich, wieveil % davon auf "Nicht-verstanden haben was das Gegenüber sagt aber erstmal ordentlich aufplustern" zurückgehen
-
Und deswegen werden die restlichen Güter dieses Metiers mit Zünder ausgeliefert? Das Stichwort lautet Verträglichkeitsgruppen Das Beispiel diente dazu, das Wort getrennt zu erläutern. Die Handgranate hast erst du an den Haaren herbeigezogen. Applaus. Was hatte das jetzt mit WaffG-Konformen Führen ohne Erlaubnis im Kontext geladene Jagdwaffe ins Auto geworfen zu tun? Und mit dem Mythos des getrennten Munitionstransport? Offensichtlich hast auch du Ahnung...
-
Deren Zünder kann man rausschrauben Nicht ohne Grund stand auf der Mutter aller deutschen Handgranaten "Vor Gebrauch Sprengkapsel einsetzen" Wie dem auch sei, Munition muss nicth getrennt von der Waffe transportiert werden. Ungeladen schon. Hier in der Gegend hat ein Brauereibesitzer den Erbfall bei seiner Brauerei durch so eine Aktion ausgelöst
-
Nochmal getrennt im Sinne des Rechts bedeutet: nicht im selben Behältnis / Fahrzeug. Sonst hättest du auch sagen können: Habe meine Munition im A-Schrank, ist nicht in der Waffe, also getrennt... Kommt wesentlich häufiger im Gefahrstoffrecht zur Anwendung. Beispiel Sprengstoffrecht: Sprengkapseln getrennt von massenexplosionfähigen Sprengstoffen aufzubewahren/transportiern. Nachvollziehbar. Bei Munition und Waffen ein Popanz ohne Sicherheitsgewinn
-
Das mit dem "Getrennt" komt aus der Norm zur Aufbewahrung. Hier war ursprünglich der Regelfall: Munition getrennt von den Waffen aufbewahren. Es sei denn man hat ein entsprechendes Wicherheitsbehältnis (0/1). Heute für Neueinsteiger bedeutungslos, da eh nur noch EN zulässig. Das haben viele übereifrig übertragen auf das erlaubnisfreie Führen vulgo "Transport". Die Regeln heirfür sind bekannt, daß die Munition dabei nicht im gleichen Transportbehältnis sein darf, ist ein Mythos. Getrennt im Sinne deutschen Rechts wäre nämlich genau das.
-
Das ist nicht das, was das deutsche Recht unter "getrennt" versteht.
-
Ein nicht totzukriegendes Gerücht. Dabei wäre es so einfach, WaffG und AWaffV zu lesen...
-
Wird eigentlich jedem der Führerschein entzogen, der einen Unfall ledigilich mit Eigenschädigung verursacht hat? I.d.R. nich mal bei Fremdschädigung. Mit zweierlei Maß ist einfach messen.