So Leute, ich habe mir mal die Gesetzesentstehung angesehen.
Die besagte Änderung kam auf Empfehlung des Ausschusses für Inneres und Heimat in das Gesetz. Die zugehörige Drucksachennummer lautet Drucksache 19/15875 und kann auf der Seite des Bundestages recherchiert werden.
Die Begründung für den neuen § 14 Absatz 4 WaffG lautet wie folgt:
"Der neue Absatz 4 regelt die Anforderungen, die an den Nachweis des Bedürfnisses für den fortdauernden Besitz zu stellen sind. Hier hat der Sportschütze bei den künftig durchzuführenden Regelüberprüfungen fünf bzw. zehn Jahre nach Ersterwerb einer Erlaubnis nachzuweisen, dass er in einem Referenzzeitraum von 24 Monaten vor Durchführung der Prüfung mit mindestens einer eigenen erlaubnispflichtigen Schusswaffe der Kategorie „Langwaffe“ sowie „Kurzwaffe“ (sofern vorhanden) mindestens quartalsweise oder sechsmal über einen Zeitraum von zwölf Monaten verteilt den Schießsport ausgeübt hat. Satz 3 bringt eine Erleichterung für Sportschützen, die über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren den Schießsport mit eigenen erlaubnispflichtigen Schusswaffen ausgeübt haben. Diese sollen bei den weiteren Folgeüberprüfungen zum Bedürfnisnachweis keine Schießnachweise mehr erbringen müssen, vielmehr genügt die Bescheinigung des Schießsportvereins über die fortdauernde Vereinsmitgliedschaft", vgl. Drs. 19/15875, S. 37.
Da steht nichts von Beschränkung auf Grundkontingent o.ä. Das war auch nicht gewollt.
Es ist im Übrigen (leider) nicht ungewöhnlich, dass bei Nachbesserungen im parlamentarischen Verfahren neue Auslegungsfragen und auch manchmal Widersprüche entstehen. Die Formulierungshilfen für Änderungen passieren in der Regel unter hohem Zeitdruck. Aber wenn hier ein findiger Sachbearbeiter kommen und versuchen sollte, die Priviligierung für Altschützen im Nachhinein auf das Grundkontingent einzuengen, sollte er freundlich an den klaren Willen des Gesetzgebers erinnert werden.