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skipper

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Beiträge von skipper

  1. Bei einem Verkäufer habe ich folgendes zu diesem Gerät gefunden:

     

    Es handelt sich um pyrotechnisches Feuerwerk der Klasse P1 inkl. BAM Zulassung (BAM-P1-0831 2.3/1291/15)

     

    Wenn dieser Satz stimmt, fällt das Gerät unter das Sprengstoffgesetzt, man müsste also mal die Zulassungen studieren.

     

    Aus dem Bauch heraus würde ich das Gerät eher als Waffe einstufen, von der Art würde ich es eher wie ein Signalgeber von Niko Signalgeber (https://www.google.de/search?q=Nico+Signalgeber&biw=1920&bih=947&tbm=isch&tbo=u&source=univ&sa=X&ved=0ahUKEwiokuz6j4rQAhXDCiwKHS3bCS8QsAQIQw) eisntufen

  2. vor 20 Stunden schrieb karlyman:

    Allerdings ist, was das Leipziger Urteil angeht (so wahnwitzig es sein mag), eine "ausweitende" Interpretation auf Revolver bzw. auf den Bereich schießsportlicher Bedürfnisse schlicht rechtsfehlerhaft. Die geltende Rechtslage, einschließlich des Urteils, gibt dafür keinerlei Grundlage her. 

    Recht hast Du, aber  wenn ich als Laie das Urteil lese, ist dieser Schritt nicht weit.

     

    Auch wenn durch dieses Urteil nur "Halbautomaten mit Magazin" betroffen sind, ist die Argumentation deutlich weitreichender.

     

    Erfindet jemand eine "selbstladende Reduzierhülse" für die einläufige Hahnbüchse sind selbst diese Verboten, weil man könnte ja ...

     

     

  3. Ich bin jetzt zu faul zum suchen, wo es exakt steht, aber für die SiGPi im Gebirge braucht es schon lange keinen Waffenschein mehr.

    Die Formulierung ist genau beim Bergsteigen und nicht im Gebirge:

    §12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

    3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer

    4. eine Signalwaffe beim Bergsteigen, als verantwortlicher Führer eines Wasserfahrzeugs auf diesem Fahrzeug oder bei Not- und Rettungsübungen führt;

  4. Moin,

    ich habe mal vor einiger Zeit folgende Seite zu den Seenotsignalmittel allgemein erstellt: http://www.esys.org/esys/seenotrk.html

    Wenn man die Leistungen vergleicht, dann würde ich grob die Signalgeber von Nico und H&K ähnlich einstufen und als vergleichbares Mittel nach dem Sprengstoffrecht sind die Seenotsignalmittel der Klasse T1 zu nennen.

    Wenn man Leistungsvergleiche im Kaliber 4 vornimmt, dann sollte man die Fallschirmsignalraketen Kal 4 mit den Seenotsignalraketen der Klasse T2 verlgeichen, hier sind die Leistungen nahzu identisch. Der Unterschied liegt in der Anwendung der Seenotsignalmittel und in der deutlich größeren Variantenanzahl der Signal für die Signalpistole.

    Bezgl. dem Verweis, das Handraketen im Ausland einfacher zu nutzen sind, die Seenotsignalpistole wird im Ausland teilweise frei verkauft (z.B. Österreich) und man muss bei allen Seenotsignamittel die Regelungen des Gastlandes befolgen.

    Auch wenn aktuell der Erwerb der Seenotsignalmittel T2 nach dem Sprengstoffrecht einfacher ist (im Vergleich zur Signalpistole) glaube ich, das oft die Regelungen des Sprengstoffrechtes (Zugriffsbeschrämkungen & Aufbewahrung) zu wenig Beachtung finden.

  5. Zieht man alle Nachteile zusammen, was auch den Stahlschrank an Bord und den B-Tresor zu Hause, sowie Sachkunde und WBK betrifft, dürfte man schnell auf über 500 € Nebenkosten kommen, plus Pistole und Vorrat an Munition selbstverständlich, würde ich mir schwer überlegen, ob andere Signalmittel nicht sinnvoller sind. Damit ist den keine freie SSW mit Pyrosternen gemeint, die zu diesem Zweck nicht taugen.

    Wenn man die Signalpisole Kal 4. mit anderen Signalmitteln vergleich will gibt es nur die pyrotechnischen Seenotsignalmittel der Klasse T2.

    Hier sind die Rahmenbedingungen gleich (Haltbarkeit und Betriebskosten: Fallschirmssignalrakete-T2 27,00€ bei awn)

    Z. Zt. gibt es noch unterschiede in der Aufbewahrung, für T2-Raketen gibt es nur die allgemeinen Sprengsstoffrecht verweise. Der Punkt im Sprengstoffrecht mit der "sicheren" Aufbewahrung un den Zugriffsmöglichkeiten für Unberechtigte wird in meinen Augen oft überlesen.

    Eine komplette Übersicht zu diesem Thema - muss ich mal wieder updaten - ist hier: http://www.esys.org/esys/seenotrk.html

  6. Moin,

    ich fass das mal zusammen, da auch noch ein paar Details fehlen oder für den Segler anders zu sehen sind:

    Eine Seenotsignalpistole im Kaliber 4 ist wie jede andere Waffe mit einer WBK und Voreintrag zu erwerben. Hierzu wird die Sachkunde, ein Bedürfnis und auch Zuverlässigkeit gefordert.

    Zur Sachkunde: Inzwischen gibt es zwei unterschiedliche "Sachkundenachweise", die der Laie leider nicht trennen kann:

    - Der Deutsche Segler Verband bietet nur die Fachkunde an (viele Segelschule sprechen aber fälschlicherweise von Sachkunde). Diiese Fachkunde bezieht sich nur auf die pyrotechnische Sennotsignalmittel des Sprengstoffgesetztes und NICHT auf die Signalpistole.

    - Einige andere Organisationen haben sich die Abnahmeberechtigung nach dem Waffenrecht besorgt und nehmen damit die geforderte Sachkunde nach dem Waffengesetz für Seenotsignalpistole ab (meist incl. der Fachkunde nach dem Sprengsstoffrecht)

    Bedürfnis: Der Eigentum einer seegehenden Yacht (teilverdeckt als Minimun) sollte reichen.

    Bedürfnis Charterer: Im neuen Waffengesetz hat der Gesetzgeber die Leihmöglichkeit des Bootsführers eingeführt, da nach dem alten Waffengesetzt (72/76) ein Charter ein eigenes Bedürfnis hatte (gemäß diverser Urteile). Die Krux ist nun: Charterboote (insbesondere gewerbliche) sind nicht mit einer Signalpistole ausgestattet, ob deswegen ein Bedürfnis begründet werden kann, ist mir nicht bekannt.

    Aufbewahrung: Hier muss man unterscheiden:

    - Bin ich auf einem Törn: Hier gelten die normalen "Reisebedingungen", es wird ein sogenanntes Hamburger Behältnis empfohlen.

    - Dauerhafte Aufbewahrung: Hier sind die entsprechenden Waffenbehältnisse gefordert (je nach Situation: bewohnt oder unbewohnt => Tresore Klasse X) Das bedeutet, das eine dauerhafte Aufbewahrung an Bord nicht mit den Reisebedingen zu verwechseln ist.

    Die Waffe auf dem Törn:

    - Hier ist zu beachten, das in anderne Ländern andere Gesetzes gelten und demzufolge auch andere "Einfuhrbedingungen" anzuwenden sind. Während in Österreich die Signalpistole ab 18 Jahren zu erwerben ist, hat Schweden die Einfuhr so gut wie verboten. Also: Schlau machen!

    Bezgl. Signalpistolen und der Aussage: Signalpistolen sind aus Aluminium: Es gibt Signalpistolen aus Bronze, Stahl, Niro; Ein, Zwie und Dreiläufig und auch verchromt, phosphatiert, ... Also alles.

    In der Praxis haben sich die Signalpistolen bewährt und sind sehr haltbar. Ich würde folgende Signalpistolen empfehlen (alle in meinem Besitz):

    • Heckler & Koch,
    • Diana/Gecko
    • Comet/Adler/Geco-Variante
  7. Hallo Leute,

    wie ist eigentlich die Rechtssprechung bei diesem Punkt zur Zeit:

    das VG Köln (20 L 288/10) und VG Oldenburg (11 A 84/12) sind ja für die Blockierung bei Alterben

    das VG Arnsberg (14 K 2058/10) ist ja gegen die Blockierung bei Altfällen

    VG Köln und VG Arnsberg sollen beim OVG liegen.

    Angeblich soll ja auch das OVG Berlin-Brandenburg (11 N 20/11) die Blockierung der Altfällte fordern, das sehe ich aber nicht, wenn ich die Veröffentlichung dazu lese.

    Hat noch jemand Urteile pro bzw. contra Erbwaffenbloickung Altererben (also WBK vor 2003 erhalten als Erbe)?

  8. @Tyr13: Meines Wissens gilt ein Waffenverbot für alle Waffen im Sinne des WaffG, auch für erlaubnisfreie!

    HI shooter,

    es ist gerade andersrum: Die Waffenverbote sind für erlaubnisfreie Waffen, zumindestens das aktuelle WaffG, so wie ich das verstehe:

    § 41 Waffenverbote für den Einzelfall

    (1) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen, ...

    Ich würde einfach bei Deiner Behörde den Antrag auf Aufhebung stellen und dann mal sehen.

  9. Hallo,

    das ist mir schon klar, ändert aber nichts daran, dass man die Waffe in diesem Fall nicht durch einen "Einstecklauf" umwidmen kann ohne gegen das WaffG zu vertoßen.

    Gruss Spa

    Hallo,

    ein Teil Deiner Argumentation kann ich zwar nachvollziehen, aber eine Umwidmung findet doch auch statt, wenn ich eine Schrotflinte mit einem Einstecksystem versehen wird. Hier habe ich noch nie solche Bedenken gehört.

  10. Hallo Schlaumaier!

    Ein "Einstecklauf" für eine "Signalwaffe" um diese zur "scharfen" Schußwaffe ist also erlaubt? Und der Büchsenmacher macht mir? :peinlich:

    Wer auf solche "Fachmänner" hört, braucht keine Feinde mehr. :eclipsee_gold_cup:

    Gruss Spa

    Moin Spahlholz,

    kannst mir mal verraten, was daran falsch ist?

    Eine Signalpistole im Kaliber 4 ist eine Waffe wie jede andere.

    Einsteckläufe sind zu genügend behandelt worden.

    Einsteckläufe für Signalpistole sind von der Technik nichts besonders, sonder nur EXTREM selten.

    Ein Büchsenmacher erzählte mir mal, das er sowas gemacht hat. Wo ist das Problem.

  11. Wenn du sowas haben willst: geh zum Büchsenmacher, der dreht Dir einen Einstecklauf und läßt ihn beschiessen, ein Büchsenmacher erzählte mir mal, das er sowas schon gemacht hätte.

    Aus dem Ausland kannst natürlich auch einführen mit vorheriger Genehmigung und anschliessendem Beschuß, natürlich nur wenn nicht vorhanden. Bedingung: Du musst die Dinger natürlich im Verkauf finden.

    Wenn Du sowas in D kaufen willst musst halt suchen, bei egun habe ich bisher nur einmal in den letzten 3 Jahren so ein Angebot gesehen, sind halt anscheinend sehr sehr selten.

  12. Servus!

    Beim Surfen bin ich auf die Seite der Bootsschule Regensburg gelangt, und habe folgendes entdeckt:

    Ein kleiner Tipp von mir, gesehen bei einem Blauwassersegler in der Karibik:

    Die Problematik liegt darin, daß einerseits Waffen an Bord, entdeckt durch irgendwelche Behörden, zu großen Schwierigkeiten führen können. Andererseits der Verzicht zu völliger Wehrlosigkeit führt. Die Signalpistole ist ohnehin an Bord. Und die Deklaration bei der Behörde führt meist dazu, daß man die Signalpistole toleriert. Was spricht dagegen, eine Hülse einzusetzen (vom Fachmann gedreht), der das Kaliber 4 der Signalpatrone auf das Kaliber einer Schrotpatrone reduziert? Die Hülse ist nur ca. 6-7 cm lang, wirkt harmlos. Die Schrotpatronen wird man wohl separat leicht lagern können. Aber all das ist Ihre eigene Entscheidung.

    Gibt es Reduzierstücke, um mit einer Kaliber 4 Waffe kleinere Kaliber zu verschießen? Egal welches Kaliber, ob Kugel, Schrot oder Signalmunition in Flintenkalibern. Kann es das überhaupt geben? Laut Maßtabellen hat die Munition in Kaliber 4 einen maximalen Gasdruck von 110 bar, da liegen selbst Knallpatronen in Kaliber 12 und 16 mit 150 bar drüber.

    Gibts sowas vielleicht im Ausland, und könnte es importieren und dann beschießen lassen?

    Benito

    Moin,

    rechtlich: Ein Reduzierstück für eine Signalpistole ist halt ein Einstecklauf und den kann man halt so (mit WBK und eingetragener Grundwaffe) erwerben.

    käuflich: wird schwierig, habe bisher nur einmal in den letzten Jahren bei egun ein Reduzierstück auf Kal 12 gesehen incl. Signalpistole. Sah aus wie was professionelles. Den Gesamtpreis fand ich damals überteuert, sonst hätte ich beides gekauft.

    technisch: kein Problem, sofern eine moderne Signalpistole. Diese sind imallgemeinen stabil genug. (Diana, H&K, Mondial oder so)

    Vor kurzem habe ich eine Signalpistole Kal 12 erworben, war ein Umbau von Kal 4 auf 12 mit einem fest verpresstem Einstecklauf. Es sieht so aus, als wenn diese Waffe mal im Kal 12 benutzt wurde.

    Wenn du sowas haben willst: geh zum Büchsenmacher, der dreht Dir einen Einstecklauf und läßt ihn beschiessen, ein Büchsenmacher erzählte mir mal, das er sowas schon gemacht hätte.

  13. Moin Tüddel,

    die Leinenwurfgeräte die ich von Schermuly kenne sind alle WBK-pflichtig. Dieses sind im Prinzip Signalpistolen mit einem übergrossen Laufaufsatz.

    Bei WBK-pflichtigen Waffen hat der Erwerber vor Erwerb eine Erwerbsberechtigung bei der zuständigen Ordnungsbehörde zu beantragen, hierzu ist ein Bedürfnis notwendig. Da Leinenwurfgeräte nicht mehr aktiv genutzt werden, sollte eigentlich nur die Schiene über eine Sammeler-WBK möglich sein.

    Da Du anscheinend die Waffe ohne Erwerbsberechtigung erhalten hast, ist dieses nicht rechtens. Ob und wie eine Legalisierung möglich ist, kann Dir hier ohne weitere Informationen keiner sagen. Da wahrscheinlich auch offizielle mitlesen, kannst Du evtl. sehr kurzfristig Probleme bekommen.

    Wenn Du rechtlich sicher aus der Sache kommen willst, wende Dich an unser Forumsmitglied Carcano (er ist Anwalt). Der wird Dir beruflich helfen können. Ansonsten suche mal hier im Forum, da gibt es auch viele Diskussionen über Fundwaffen, Erbwaffen usw., vielleicht ist ja Dein Fall darunter.

  14. Alle dort eingetragenen Personen müssen natürlich zuverlässig und persönlich geeignet sein, was von der zuständigen Waffenbehörde geprüft wird. Die gemeinsame WBK wird in Erbfällen eigentlich nur selten ausgestellt, wenn es Uneinigkeit zwischen den Erben gibt oder beide ihre waffenrechtlichen Besitzansprüche geltend machen wollen.

    Hast recht SB, Asche auf mein Haupt

  15. Hallo Euch,

    vielen Dank für die Infos!!!!

    Das ist wirklich wissenswert. Ich habe heute bei der Behörde angerufen und das angezeigt. Die Sachbearbeiterin war sehr hilfsbereit und wirklich super. Es ist jetzt alles fristgerecht geregelt.

    Ich frage mich nur, was machen Personen, die keine Ahnung haben, z.B. meine Mutter? Die hätte nie daran gedacht jetzt schon das zu melden.

    Vielen Dank, noch einmal !!!!

    Moin,

    erstmal Beileid zu dem Tod von Deinem Vater.

    Zu der Frage mit dem Erben, wurde ja alles gesagt, aber beachte auch, das Deine Mutter ebenso weitere Geschwister Erben sind, sofern durch ein Testament nicht andere Erben eingesetzt werden. Damit bist Du und Deine Mutter und alle weiteren Erben berechtigt die Waffen zu erben. Für diesen Fall -also mehrere Besitzitzer - hat das Waffenrecht eine gemeinsame WBK eingeführt, d.h. alle eure Namen stehen auf der WBK. Nach dem Waffenrecht, darf nur ein WBK-Besitzer zugriff auf die Waffe haben. Sollte z.B. eine Mutter vielleicht den Schmuck weiter im Waffenschrank aufbewahren wollen dürfte Sie nie an diesen Schrank ran. Ferner ist es hilfreich, falls diue Waffe mal zum Büma muss, das eine weitere Person legalen Zugriff auf die Waffen hat, deshalb meine Empfehlung: Lass auch Deine Mutter und alle anderen Erben in die WBK-Eintragen. Könnte womöglicgherweise bei wertvollen Waffen auch Streit ersparen.

    P.S. Das kostet auch nichts extra.

  16. Moin,

    folgender Text steht im Führerschein drin (alte Fassung) oder in einer extra Bestätigung:

    "Befreit nach § 1 Abs. 3 Erste Spreng V. für Signalwaffen sachkundig nach § 31 Abs. 1 Waffengesetz."

    Ob eine andere Sachkunde anerkannt wird hängt sicherlich an der Formulierung der Sachkunde und der Behörde.

  17. Moin,

    beantworte ich erstmal die Frgae wo und wann kann man eine Signalpistole benutzen:

    Eine Signalpistole bittet neben der roten Seenotsignalmuntion auch die Möglichkeite weiß, grün und Blitz-Knall zu schiessen, dieses sind nicht reine Seenotsignale. Weiß wird zur Nachtbeleuchtung benutzt. Hier kann es verschiedenen Situationen geben, wo das sinnvoll ist. Das Blitz-Knall-Signale sind Warnsignale am Tage.

    Des weiteren bietet die Firma Comet einen Aufsatz für die Signalpistole zum Leinen werfen an.

    Zu der angesprochenen Leistungsfähigkeit sind Fallschirmsignal gleichwertig, im Kaliber 4 gibt es aber nicht nur die Fallschirmsignale sondern auch "Signalmuniton."

    siehe auch www.comet-pyro.de

    Fallschirmsignal rot T2: Steighöhe 300m, Leuchtdauer mind. 40 sec, Leuchtsträrke 30.000cd

    Fallschirmsignal rot Kal. 4: Steighöhe 300m, Leuchtdauer mind. 30 sec, Leuchtsträrke 30.000cd

    Signalmuntion rot Kal. 4: Steighöhe 100m, Leuchtdauer mind. 8 sec, Leuchtsträrke 30.000cd

    Einen weiteren Unterschied gibt es noch: eine Signalpistole ist einhändig Bedienbar, die Fallschirmsignalrakeeten der Klasse T2 nicht.

    signalpistolen haben natürlich einen Nachteil: Wenn Sie in das Wasser fallen, sind diese weg.

    Kann es denn überhaupt eine Frage geben, ob auf einem Schiff ein Rettungsmittel benutzt werden darf oder nicht?

    Gruß

    The Hun.

    Als reine Rettungsmittel nicht, aber eine Signalpistole ist bzw. kann mehr sein. Wenn das Blitz-Knall-Signal benutzt wird ist noch kein Seenotfall vorhanden oder wenn ein Leinenwurfaufsatz benutzt wird.

  18. Er ist lediglich dazu verpflichtet, den Besitz nach den Weisungen des Berechtigten auszuüben.

    Auch wenn diese Formulierung so im Gesetz steht, ist das in meinen Augen sehr ungünstig ausgedrückt.

    Wie soll der Charterer bei Bedarf die Anweisung des Berechtigten einholen? Muß der Berechtigte Seefunk haben? Was macht der Segler im Funkloch, egal ob Handy oder UKW? Was passiert, wenn der Charterer im Sennotfall die Signalpistole benutzt hat, aber der Berechtigte die Anweisung nicht gegeben hat? Fragen über Fragen :confused:

  19. der eigner darf dir die wbk-pflichtige waffe überlassen.

    voraussetzung ist aber das du den sachkundestempel im sportbootführerschein hast.

    Das mit der Sachkunde steht so nicht im Waffengesetz. dort steht nur, das sich Charterer eine Signalwaffe leihen dürfen. Als ein Charterer ist derjenige, der den Leihvertrag vom Boot hat, das mus nicht zwangsläufig der Bootsführer sein. Und vom wem er sich diese Waffe leiht und welche Bedingungen erfüllt sein müssen davon auch steht nichts im Gesetz.

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