skipper
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vor einer Stunde schrieb uwewittenburg:
Ein KWS ist der Aufwand meines Erachtens nicht wert.
Wenn der KWS für Gaser notwendig ist, gebe ich Dir recht, aber wir müssen auch sehen, das Signalgeber (wie z.B. von Nico) auch nur mit dem kleinen Waffenschein zu führen sind. Ich kenne Taucher, die solche Dinger mitnehmen.
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Danke, auf diesen Punkt wollte ich nicht hinaus.
Ich wollte eher die "Erbseite" vor Schnellschüssen schützen: Beauftragung des Verkaufes: Erbannahme und so was...
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vor 22 Stunden schrieb Sachbearbeiter:
Hat nur privatrechtliche Relevanz für das Eigentum. Hier geht's aber ja um die Regelung des BESITZES der Waffen. Und darüber kann letztendlich jeder Berechtigte verfügen oder zumindest beim Verkauf mithelfen. Absprache mit zuständiger Waffenbehörde ist da natürlich immer wichtig - insbesondere zum Thema Waffenverwahrung nach Todesfall. In der Regel sind die froh, wenn sich jemand drum kümmert.
Warum hat das "nur" eine privatrechtchtlichen Ansatz?
Gemäß Waffengesetz § 20 hat der Erbe einen Monat nach Annahme der Erbschaft eine Erben-WBK zu beantragen.
Vielleicht Konstruiert:
Würde der Erbe am Todestage eine Waffe von zweien verkaufen, dann hätte der Erbe am Todestage die Erbschaft angenommen und hat damit einen Monat Zeit den Antrag auf Erben-WBK zu stellen. Was passiert, wenn der Erbschein trotz rechtzeitiger Beantragung erst zwei Monate später kommt und der Erbe erst damit den Antrag auf Erben-WBK stellt?
Folgender Fall ist nicht konstruiert:
- Schwester und Bruder erben mehrere Waffe, ein Geschwisterteil lebte beim Todesfall im Ausland, somit wurde der Erbschein fast 7 Monate nach dem Tode ausgestellt. Wann müssen die waffenrechtlichen Anträge auf Erben-WBK gestellt werden: Einen Monat nach Annahme der Erbschaft ist klar, also für die Schwester sieben Monate nach dem Tode und für den Bruder einen Monat nach dem Tode. Es sei denn, die Erbschaft wurde explizit früher angenommen. (Beim Testament wird etwas abweichen gerechnet).
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vor 5 Stunden schrieb travisbickle:
Vielen Dank für die Antworten .
Ich war eben auf der Behörde es bedarf zunächst den Erbschein vom Amtsgericht (circa sechs Wochen Wartezeit), dann die Original WBK + die Vollmacht der Erbin zum Zwecke der Veräußerung der Waffen an Berechtigte durch mich.
Die Sachbearbeiterin schien recht entspannt und verständnisvoll.
Moin,
es wurde ja der Wunsch von den Erben geäußert, die Waffen schnellst möglich zu verkaufen.
Ein Verkauf von Waffen kann auch die Annahme der Erbschaft bedeuten und nicht immer will man das Erbe annehmen, egal aus welchen Gründen. => Das Handeln würde dann die Annahmeerklärung ersetzen
Und aus Käufer Sicht heißt schnell: BILLIG
Wahei skipper
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vor 21 Stunden schrieb Joe07:
Er benötigt die WBK nicht nur als Nachweis der Erwerbsberechtigung sondern muss sie auch bei Kontrollen vorlegen können usw....
Nicht immer:
Waffengesetz (WaffG) § 38 Ausweispflichten
In den Fällen des § 13 Absatz 3 und § 14 Absatz 4 Satz 2 genügt an Stelle der Waffenbesitzkarte ein schriftlicher Nachweis darüber, dass die Antragsfrist noch nicht verstrichen oder ein Antrag gestellt worden ist. Satz 1 gilt nicht in Fällen des § 12 Absatz 3 Nummer 1.
(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 und 2 mitzuführenden Dokumente sind Polizeibeamten oder sonst zur Personenkontrolle Befugten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.Das Problem ist nur ohne Gelbe-WBK wird kein Händler verkaufen- 1
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vor 1 Minute schrieb Michael Grote:
Es gibt im Backup noch ein paar Threads dazu, aber keinen Inhalt.
Das Thema Wiederladen steht auf der FvLW HomePage: https://www.fvlw.de/lexikon/wiederladebuchSchade, war an den beiden Veröffentlichung zum sammeln interessiert. Leider ist mein Ausdruck von damals nicht mehr lesbar und da sInternetarchiv hat auch nicht geholfen.
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Danke und wo sind die Daten?
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Moin Zusammen,
wir hatten mal vor Ewigkeiten im Bereich "Waffen-Presse" ein "Waffen-online Magazin". Wo ist das geblieben? Ich finde es einfach nicht mehr
Danke und Gruß
skipper
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vor 32 Minuten schrieb Schakal:
In meinem alten Wohnort gab es sogar ein Merkblatt von der Waffenbehörde, in dem eindringlichst dazu geraten wurde, Mun-erwerb in der WBK abstempeln zu lassen.
Wurde auch immer problemlos gemacht, bringt ja schliesslich auch Verwaltungsgebühren.
Kannst du das Merkblatt mal einstellen oder verlinken? Danke.
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Ohne jetzt diesen Bereich im Gesetz detailliert zu kennen, hätte ich aus dem Gesamtkontext genau das gegenteilige vermutet. Mein Gedankengang war:
WaffG 1972/1976: Munitionserwerb anhand der div. Erlaubnisse, aber für den Besitz von Munition gab es keine Erlaubnisspflicht; ferner grundsätzlich war der Waffen- und Munitionsbesitz bedürfnissunabhängig, nur der Erwerb war klar geregelt
neues WaffG: Waffen- und Munitionsbesitz bedürfen grundsätzlich eines Bedürfnisses, mit der Folge, das eine nicht gelöster Jagdschein keine Munitionserwerbsberechtigung darstellt und damit jeweiliger Besitz von Munition ohne Jagdschein illegaler Besitz ist. Selbst wenn der Besitz nur ein Tag dauert - weil z.B. aufgrund eines Unfalls man die Verlängerung des Jagdschein erst einen Tag zu spät durchführen konnte. Mit dem Eintragen des Munitionserwerbs für Langwaffen in die WBK wäre diese Lücke geschlossen und durch die Widerrufmöglichkeit im Waffengesetz ohne Bedürfnis (keine Jagdscheinverlängerung) wäre auch alles in Butter.
Vermutl. zu viel gesunder Menschenverstand und deswegen nicht mit dem Waffengesetz vereinbar.
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vor einer Stunde schrieb Sachbearbeiter:
In Bawü gibt's dazu einen Erlass, der den Wunsch in gewisser Hinsicht einschränkt. Pauschal funktioniert das im Ländle also nicht, sondern nur im begründeten Einzelfall.
Interessant. Welche Rahmenbedingungen legt der Erlass fest?
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vor 1 Stunde schrieb uwewittenburg:
Die Überschrift lautet wie?
"Nutzung" ausgelaufener BPAs oder RPs?
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Zur Eingangsfrage zurück: Was darf man: zu mindestens Reisen , gemäß EuRatPVerkÜbk. Und zwar: 1 Jahr lang!Langform: Europäisches Übereinkommen über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates
https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19570237/201209120000/0.142.103.pdf
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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV)
13.5
Wegen des Rechts zum Besitz empfiehlt es sich für den Jäger zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten (z.B. in Fällen, in denen die Verlängerung eines Jagdscheins aus persönlichen Gründen zunächst nicht beantragt wird), die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Langwaffenmunition in die WBK eintragen zu lassen.
Meine Meinung: Behörde kann sich nicht wehren und muss eintragen. Verweise auf diese Regelung!
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vor 23 Minuten schrieb WOF:
PS Daß man einen gültigen Ausweis haben muss gilt übrigens erst
seit dem 7.7.2017 - ist also ganz frisch.
Hast Du mal den Gesetzestext dazu? Ist mir neu.
Unabhängig davon bin ich mal über eine Regelung der EU gestolpert, die die Nutzbarkeit von abgelaufenen Ausweisen definiert, danach war deutsche Ausweise6 Monate (oder waren es 12Montate?) in der EU nutzbar, einige andere Ausweise anderer EU-Staaten sogar 5 Jahre .
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vor 4 Stunden schrieb Jack Aubrey:
Ich verstehe dein Problem nicht ganz. Wenn ich Munition kaufe, muss ich auch meinen Perso vorzeigen, wenn mich der Händler nicht kennt. Auch auf dem Weg zum Schießstand muss man Ausweis und WBK mitnehmen. Reisepass geht auch.
Dann versuche mal die Auflage ohne Interpretation zu lesen, namlich wortwörtlich. Möglicherweise übertrieben der Ansatz, aber wenn selbst Sachbearbeiter folgendes schreibt:
vor 13 Stunden schrieb Sachbearbeiter:Die Auflage mit dem Perso ist in der Tat Käse im Quadrat, weil § 38 WaffG bereits Ausweispflichten enthält und weiterführendes nicht angezeigt ist.
War mein Gedankengang nicht ganz so falsch.
vor 4 Stunden schrieb Jack Aubrey:Wenn du im Hafen bist, musst du eben getrennt aufbewahren, also entladen in einem Stahlbehältnis. Auf See würde das ja keinen Sinn machen, dass du erst bei Sturm dein Munition zusammen suchst.
Du schreibst ja selber: Wenn Du im Hafen bist und auf See macht es keinen Sinn. Nochmal zur Erinnerung: Munition und Waffe sind getrennt voneinander und in einem geseztzlich vorgeschriebenen Waffenaufbewahrungsbehältnis zu verwahren. Steht hier was von einem Boot?
vor 4 Stunden schrieb Jack Aubrey:ansonsten frag doch deinen Sachbearbeiter mal, bevor du auf den Tisch haust.
Ich habe nicht gesagt, das ich die Tür einschlage, ich habe gesagt ich werde Widersprechen! Und auch ein Hinweisen auf die Unlänglichkeiten einer Auflage ist formell ein Widerspruch.
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vor 9 Minuten schrieb Racebike998:
@Skipper
Hast du den FKN für die SiPi mit oder ohne Bootsschein gemacht?
Ich suche derzeit einen Anbieter wo ich den FKN Schein machen kann, ohne den Sportbootführerschein zu haben. Habe selbst nur kein kleines eigenes Bötchen mit 15PS, möchte aber dennoch nicht auf die SiPi bzw. die Fallschirmraketen verzichten.
Die freien Seenotmittel sind alle nur Spielzeug :(
Moin Racebike998,
bin im Besitz so fast aller Seglernachweise und zu meiner Zeit hat der DSV noch die kompletten Nachweise angeboten - nicht nur den FKN wie heute.
Auf der Homepage des DSV findet man leider nur den Verweis auf die FKN mit der Voraussetzung, das man ein Sportbootführerschein oder Befähigungsnachweis zum Führen eines Bootes braucht. Seit Einführung der 15 PS Regelung halte ich dies für überholt.
Ich würde mal beim DSV nachfragen, ob ein Nachweis eine Boots ausreicht oder auch bei freien "Ausbilder" die eine Sachkundeabnehmen können nachfragen.
Seit geraume Zeit wird auch diskutiert, die Seenotsignamittel der Klasse T2 frei zugeben, mal sehen was die Zukunft bringt.
Mach doch einfach den Sportbootführerschein. Ist nicht so aufwendig und sind meist ein bis zwei Wochenenden oder so.
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vor 45 Minuten schrieb alzi:
...und irgendwas (in der Sache relavantes!) hast Du uns bislang noch verschwiegen...
nur Segler ohne eigenes Schiff
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vor 33 Minuten schrieb alzi:
ich würde Deinem SB dringend empfehlen, Deiner Sachkunde zu widersprechen!
Das kannst Du mir gerne mal erläutern, wie du dazu kommst.
Die GÜLTIGKEIT eine Munitionserwerbscheins hängt nicht am Personalausweis, hier wird nicht von der Ausweispflicht gesprochen. In der 2ten Hälfte 2016 hatte ich z.B. keine Personalausweis.
Ich darf Waffe und dazugehörige Munition zusammen verwahren, wenn das Behältnis stimmt, z.B. in der sicherheitsklasse 1.
Was ist an diesen 2 Sätzen falsch?
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wir denken alle in die gleiche Richtung, aber legt mal die Auflagen nicht aus! wenn ungeladen gemeint war, warum steht da getrennt? wieso ist der nur gültig mit dem Perso zusammen? Das sind keine sinnvollen Auflagen!
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vor 6 Minuten schrieb PetMan:
Ohne Perso darf dir auch kein Händler eine Waffe oder Munition auf WBK verkaufen. Beim Transport der Waffen zb zum Schiesstand ist der Perso auch zur WBK mit zu führen. Und lagern von Waffen und Munition ist schon längst abschliessend geregelt. Deine Auflagen sind nix besonderes sondern normal.................und wenn du auf offener See siehst das dein SB zur Aufbewahrungskontrolle vorbei gesegelt kommt, entlade die SigPi halt........................
Ja schon, aber da steht GÜLTIGKEIT und nicht dabei haben. Ferner gibt es auch noch den Reisepass. Im letzten Jahr hatte ich zum Beispiel keinen Personslausweis für 6 Monate.
ferner hast du recht, das die Aufbewahrung geregelt ist, aber diese Auflage schränkt das Gesetz weiter ein. Im klasse 1 tresor dürfte ich beides zusammen aufbewahren gemäß Gesetz, aber nicht gemäß Auflagr. Und ich habe nur einen klasse 1 Tresor
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Beiden Auflagen wird Widersprochen!
warum soll die Gültigkeit des Scheins an einen Perso gekoppelt sein?
warum darf ich Mun und Waffe nicht zusammen lagern? zumindestens in einigen Konstellationen der Verordnung erlaubt.
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Moin Zusammen,
am gestrigen Tage habe ich meinen Munitionserwerbschein für die Signalmuniton Kaliber 4 erhalten. Folgenden Auflagen sind erteilt worden, die ich euch nicht vorenthalten möchte:
=> Dieser Munitionserwerbschein ist nur in Verbindung mit dem Personalausweis gültig!
=> Munition und Waffe sind getrennt voneinander und in einem geseztzlich vorgeschriebenen Waffenaufbewahrungsbehältnis zu verwahren.
Widerspruch wird noch erfolgen!
Mast- und Schotbruch skipper
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vor 13 Minuten schrieb cartridgemaster:
Kann man sich mit einem ungültigen Ausweisdokument ausweisen?
In DE geht nix ohne gültige(n) Ausweis, Schein, Erlaubnis, Nachweis, Zulassung, ... etc.
CM
Ich deute es mal so: Gemäß irgendeiner EU-Richtlinie kannst Du Dich mit einem angelaufenen Ausweis bis zu einem Jahr in Europa ausweisen und damit reisen und auch fliegen! Insofern hast Du eine Jahr "Karenzzeit".
Einstecklauf/Reduzierstück für Signalpistole?
in Allgemein
Geschrieben
Moin,
technisch kein Problem, nur waffenrechtlich muss man sehen, das man die Waffe zu einem bedürfnisumfassten Zwecke gekauft wurde und damit gehört im Regelfalle - von Ausnahmen mal abgesehen - nur das Verschiessen von Signalpatronen jeglicher Art dazu.
Insofern ist das verschiessen von Signalpatronen in Kaliber 12 usw. kein Problem.