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skipper

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Beiträge von skipper

  1. Das Internet liefert antworten:

     

    Bei google einfach nach VdS 2450 suchen und dann Seite 15:

     

    Zitat: 3) In VdS Richtlinien beginnt die Klassifizierung von Wertbehältnissen mit dem Grad N, in der Norm EN 1143-1
    wird von Grad 0 gesprochen

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  2. Moin,

    schön wenn eine Erbewaffe wiede rin Benutzung und nicht bei der Behörde landet.

     

    Eigentlich wurde ja schon alles gesagt, aber - auch wenn Du als Käufer weniger betroffen bist - möchte ich darauf verweisen, das sich der/die Verkäufer klar sein müssen, ob Sie das Erbe annehmen oder nicht!

     

    Der Verkauf einer Waffe aus der Erbschaft heraus kann nämlich die explizite Annahme der Erbschaft bedeuten!

     

    Mit dem Erbschein ist dieser Punkt gelöst, aber es wird nicht immer ein Erbschein beantragt.

     

    Gut Schuss

     

     

  3. vor 2 Minuten schrieb raze4711:

     

    Mein Vater ist vor 6 Jahren verstorben . Ich habe noch eine Schwester . Oder besser falsche Schlange . Sie verzichtet nicht auf das Erbe . Ich müsste die Geschichte also vor Gericht austragen . Deshalb bekomme ich sie nicht eingetragen. 

    Danke für den kurzen Hinweis und tut mir leid mit Deiner Schwester.
    Ich kenne die Waffen nicht und hoffe, das es keine wertvollen Waffen sind, aber trotzdem ist ein Streit in meinen Augen kein Grund eine WBK zu versagen bzw. die Waffe zu vernichten, sofern wertvoll.
    Erstmal seit Ihr ja die Erben und habt anspruch auf eine Gemeinsame-Erben-WBK - sofern vor 6 Jahren beantragt und wenn einer nicht beantragt, bekommt halt der andere eine Erben-WBK. Unabhänmgig davon ist - wie hier ja schon oft diskutiert - die Eigentumsfrage zu sehen.

  4. Also, wenn ich das zusammenfassen darf:

     

    Einsteckläufe bei vorhandener Waffen sind und waren frei zu erwerben und brauchen nicht in die WBK,

     

    aber sind diese Einsteckläufe nach Dez 2020 (?) erworben worden, weiß immer die zuständige Ordnungsbehörde bescheid, aufgrund der Meldung im Waffenregister

     

     

  5. vor 16 Minuten schrieb Waffen Tony:

     

    Auch das Überlassen wird selbstredend gemeldet.

     

    wenn ich dann mal den Einstecklau verkauft haben sollte, wäre folglich eine Meldung an meine Behörde sinnvoll, da - sollte ich mal die Grundwaffe verkauft haben - die Behörde davon ausgehen würde, das ich diesen Eisntecklauf ja noch hätte.

  6. Moin Zusammen,

     

    habt Ihr Erfahrung, wie es  mit den NRW-IDs bei Einsteckläufen aussieht?  Insbesonders Neuerwerb seit Einführung der IDs von einem Händler?

     

    Habe gerade einen Einstecklauf - gemäß Waffengesetz nicht eintragungspflichttig, da die Grundwaffe ja das größere Kaliber hat - gekauft und der Verkauf hat sich verzögert, da die ID fehlte.

     

    Mein Schluss daraus ist: Die Behörde wird den Erwerb ja wissen - was ja kein Problem ist. Aber im Falle eines späteren Verkauf des Einstecklaufes müsste ich ja dies meiner Behörde melden, damit der Datenbestand stimmt.

     

    Richtig?

  7. vor 24 Minuten schrieb Scott:

    Der Meinung bin ich eben auch, aber finde nix handfestes.

     

    im Waffengesetz 1972/1976 gab es auch diese Regelung, diese ging sogar weiter: Jeder WBK-Inhaber konnte einer vertrauenswürdigen und volljährigen Person mit dem Transport seiner Waffe beauftragen.

     

    Dies wurde aber mit dem jetzigen Waffengesetz stark eingeschränkt und die Ausnahmen sind  - wie von Charly.Brown verlinkt - im §12 aufgeführt. Grundsätzlich kann man für Privatpersonen heute sagen: Waffentransport ist nur mit einer WBK für den Transporteur möglich.

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  8. vor 4 Minuten schrieb HangMan69:

    wo ist das problem:

    zum transport "von berechtigtem zu berechtigtem" benötigt die transportierende person KEINE wbk/ewb!

    aber nur, wenn der Transportierende ein Gewerbe betreibt!

    §12 (1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese

    1: vorübergehend von einem Berechtigten zur gewerbsmäßigen Beförderung, zur gewerbsmäßigen Lagerung oder zur gewerbsmäßigen Ausführung von Verschönerungen oder ähnlicher Arbeiten an der Waffe erwirbt;

     

    Es gibt eigentlich nur drei Ausnahmen, wo keine WBK des Leihers erforderlich, sonst eigentlich immer nur mit WBK:
    - Leih einer Signalpistole als Charterer

    - Als Angestellter mit Arbeitsvertrag

    - Oder als Vereinsmitglied für den Verein

  9. Moin,

    verschicken ist die einfachste Lösung,

    oder kläre mit der Waffenbehörde schriftlich ab. obfolgender §12 des Waffenrechts für diese Situation anwendbar ist und wenn ja, soll das Mitglied den Schriftverkehr ausgedruckt dabei haben:

     

    Waffengesetz (WaffG)
    § 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

    (1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese
    3.
    von einem oder für einen Berechtigten erwirbt, wenn und solange er
    b)
    als Beauftragter oder Mitglied einer jagdlichen oder schießsportlichen Vereinigung, einer anderen sportlichen Vereinigung zur Abgabe von Startschüssen oder einer zur Brauchtumspflege Waffen tragenden Vereinigung,
    den Besitz über die Waffe nur nach den Weisungen des Berechtigten ausüben darf;
  10. vor 4 Stunden schrieb GMork:

    Dann brauche ich als Jäger also überhaupt nicht das Behördensiegel in der Spalte zum Munitionserwerb in meiner Faustfeuerwaffen-WBK, oder? 

    Ich kann mich nicht mehr genau erinnern, aber kostet dieses Siegel nicht eine Zusatzgebühr, die man sich als Jäger dann sparen kann? 

    Wenn Du sicherstellst, das der Jagdschein durchgehend gelöst ist, dann ja.

    Beachte: Seit längerem ist der Munitionsbesitz an die Erlaubsnis gekoppelt: Also keine Erlaubnis => kein Besitz erlaubt => illegal

    Beispielsweise wurde in diesem Jahr die Verlängerung des Jagdscheines durch die neue Verfassungsabfrage deutlich verzögert und wenn also der Jagdschein nach dem 1.4. verlängert wurde und keine alternativen Besitzerlaubnisse (z.B. Munitionserwerbstempel usw. ) vorhanden war hatte man ein Problem

  11. vor 17 Stunden schrieb erstezw:

    Drei Fragen, weil es mich auch schon interessiert hat (Boje ist ja ganz nett, aber schon die Ostsee ist groß): 

    - Hält das dem Wasserdruck stand und bleibt dicht? 

    - Braucht man dafür wirklich den KWS, es ist ja mangels Lauf eigentlich keine Schusswaffe im Sinne der Anlage 1 WaffG? Fällt wohl unter gleichgestellte Gegenstände. 

    - Wo tust du den Schein beim Tauchen hin? Er wäre ja, falls erforderlich, mitzuführen. Zusammen mit dem Personalausweis. Wobei der ja wasserfest sein sollte. 

     

    Wenn ich von Timmendorfer Strand tauchen gehe stolpere ich direkt über die Touristen und bis 10 m ist es kein Problem, die halten den Druck aus. Alle anderen Situationen sind nicht auffällig.

  12. vor 3 Stunden schrieb P.Lorenz:

    Hallo zusammen,

    ich arbeite für eine Berliner TV-Produktion und wir planen zurzeit einen Beitrag zum Thema "kleiner Waffenschein".

    Diesbezüglich sind wir noch auf der Suche nach einer Person, die in Besitz des kleinen Waffenscheins ist und über ihre Beweggründe für die Beantragung sprechen möchte. Der Aufwand läge bei etwa drei bis vier Stunden.

    Für nähere Infos könnt Ihr mir gerne eine Nachricht schreiben.

     

    Grüße,

    P.Lorenz

    Für die Beantwortung brauchen wir nicht drei Stunden - zumindestens nicht für meine Begründung:

     

    Es ist die einzige Möglichkeit Seenotsignalmittel mit PTB-Zeichen (z.B. Nico-Signalgeber) legal beim Tauchen bei sich zu haben. Beim Jollensegeln ist es auch einfacher.

    • Wichtig 1
  13. Am ‎09‎.‎03‎.‎2019 um 20:12 schrieb John USP:

    Ein sehr wichtiger Unterschied: BTM- oder Dokumentenschrank kann man als Gewerbetreibender steuerlich geltend machen. Waffenschrank aber eher nicht ?. 

    Warum den Waffenschrank nicht? Müssen ja keine Waffen drin liegen. Man kann dort auch Dokumente sicher lagern. Die Frage ist nur, ob die Steuerbehörde Deiner Argumentation nachkommt.

     

  14. Ich glaube wir sollten mal anfangen zu definieren:

     

    Was ist ein Verkäufer?

     

    Wenn ich in einen größeren Waffenlade gehe - wie z.B. Schrum, Frankonia, .. - wen finde ich da? Evtl. auch im Büro versteckt:

     

    - Den Chef oder auch der Fiallleiter: Dies wird klassich derjeneige sein mit der behördlichen Erlaubnis zum Handeln

    - Dann wird wonmöglich noch ein Vertreter bestellt sein: Stellvertretererlaubnis, kann ja auch der "Senior"Verkäufer sein

    - Und in diesem Laden laufen dann noch viele Verkäufer rum, die dir eine Waffe verkaufen, aber nicht selbstbestimmt in dem Unternehmen handeln, da weisungsgebunden. Du wirst mir doch nicht weismachen wollen, das diese Verkäufer alle eine eine Waffenhandelsprüfung abgelegt haben?

     

     

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  15. Am ‎31‎.‎01‎.‎2019 um 16:37 schrieb Sachbearbeiter:

     

    Da man im WaffG sowie in den Anlagen zum Verkäufer ohne Geschäftsführung keine Ausnahme oder Befreiung herauslesen kann, besteht meines Erachtens Genehmigungspflicht. § 21 Abs. 3 Nr. 3 Satz 2 WaffG kann ich persönlich jedenfalls nicht so deuten, dass eine Freistellung erfolgen soll. Nur auf die Fachkunde wird doch in diesen Fällen verzichtet. 

    Moin,

     

    wie ist dann folgende zu sehen:

     

    § 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

    (1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese

    3.  von einem oder für einen Berechtigten erwirbt, wenn und solange er

    a) auf Grund eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses,

    den Besitz über die Waffe nur nach den Weisungen des Berechtigten ausüben darf;

     

     

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  16. Moin,

     

    ich denke faktisch wird hier da sPRoblem sein, das Dein Schützenbruder zwar eine Revolver hat und diesem mit einer Sachkunde erworben haben muss, aber da der Zettel fehlt, der Umfang der Sachkunde nicht mehr nachgewiesen werden kann. Es kommt nun darauf an, wie der Sachbearbeiter damit umgeht.

    • Wichtig 1
  17. vor 22 Minuten schrieb BlackBull:

    Voooooorsicht...

    Ich erinnere mich, dass vor längerer Zeit ein gewisser Mod (nein, ich nenne keine Namen, weiß aber wer es war)) hier einen Fred zu genau dem Thema zugemacht hat mit großem Geschixx von wegen "Diskussion über unerlaubte Waffenaenderungen und SW..." 

    Es mag sein, das der eine oder andere so denkt, aber Einsteckäufe für Signalpistolen sind begründbar:

    - Sammler von Polizeisignalpistolen: Einstecklauf für Tränengasbecher => legal

    - Signalpistolen zu Signalgebung: Signalmunition gibt es auch in Kal 16 und 12, siehe auch die Signalwaffen von Orion wie z.B. http://www.gwm-shop.ch/Signalpistole-Orion-im-Kaliber-12/70-Raketenpistole-mit-Fangschnur

    - Ferner könnte man eine Signalpistole vermutl. auch anders begründen 

  18. vor 4 Stunden schrieb HogHunter:

    Nur leider bekommt man ohne Bootsführerschein keine Signalpistole in Deutschland.

    Hätte selber gerne eine... 

    Die Formulierung muss lauten: ohne geeignetes  Boot und Sachkunde gibt es keine Signalpistole

     

    - Da seit ein paar Jahren Boote mit bis zu 15 PS Führerscheinfrei sind, liesse sich die Führerscheinregelung per Gericht aushebeln

    - Ferner müsste man die Sachkunde machen, der DSV bietet diese aber nicht mehr an, sondern nur nur noch freie "Ausbilder"

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