JFry
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vor 41 Minuten schrieb Weinberger:
Der hatte die Jacke ja gar nicht an.
Auch das ist unerheblich!
§ 42a regelt das „Führen“ an sich.
Er unterscheidet auch nicht zwischen zugriffsbereitem Führen oder nicht zugriffsbereitem Führen (das mit den für Richter nicht verbindlichen 3 Sekunden / 3 Handgriffen).
Und Führen ist nach dem WaffG jedes Ausüben der tatsächlichen Gewalt außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte.
Wirklich jedes! Auch der Transport in einem mit zehn Schlössern verschlossenen Safe im Auto ist „Führen“ im Sinne des Waffenrechts – und deshalb ist der „Transport in einem verschlossenen Behältnis“ ja auch ausdrücklich vom Führverbot ausgenommen.
Wäre es kein Führen, dann bräuchte es auch diese Ausnahme nicht.
Da beißt die Maus leider keinen Faden ab. Solange sich ein solches Messer nicht in einem verschlossenen Behältnis befindet, ist jedes Dabeihaben im Auto – egal in welcher Art und Weise – damit ein Verstoß gegen das WaffG, solange keine der anderen Ausnahmen greift. -
vor einer Stunde schrieb ChrissVector:
Eben nicht.
Wesentlich ist in § 42a III WaffG das "einem allgemein anerkannten Zweck dient". Das Führen auf dem Weg zum Angeln dient nicht dem Angeln, denn auf dem Weg besteht keine Notwendigkeit, dass das Messer zugriffsbereit ist.
Was vielleicht vielen nicht klar ist, sind die Kommas und das „oder“ in der Aufzählung der Ausnahmegründe in Absatz 3 des § 42a.
(Wobei die jüngste Änderung des WaffG auch die Vermutung aufkommen lässt, dass diejenigen, die die Gesetzestexte verfassen, ebenfalls so ihre Probleme mit den Kommas haben …)
Ist natürlich alles wieder etwas Auslegungs- und interpretationsanfällig, aber dem reinen Wortlaut nach reicht für Brauchtumspflege, Sport und sonstige anerkannte Zwecke der „Zusammenhang“ eben nicht aus.
Zulässig nach dem Wortlaut ist das Führen daher:
1. BEI oder IM ZUSAMMENHANG mit der Berufsausübung.
-ODER
2. Zur Brauchtumspflege
-ODER
3. Für den Sport
-ODER
4. Wenn es einem allgemein anerkannten Zweck dient.
Wie weit die Punkte 2 bis 4 gehen, ist noch nicht abschließend gerichtlich geklärt. Anhand der Gesetzesbegründung (legitimes Alltagsverhalten soll nicht kriminalisiert werden) könnte es vielleicht sogar möglich sein, dass die gerichtliche Auslegung irgendwann lautet, dass auch die Hin- und Rückwege erfasst sind – also auch das Tortenmesser im offenen Picknickkorb auf dem Weg zur Familienfeier. Im Moment ist das aber noch nicht so, und bei strenger Auslegung des Wortlauts ist es das definitiv nicht.
Der Berufsfischer darf das Messer auf dem Weg zum Job so führen, der Hobbyangler nicht. Der Konditor, der eine Torte ausliefert, darf das Tortenmesser offen im Wagen haben – das Familienmitglied mit selbstgebackener Torte auf dem Weg zur selben Feier jedoch nicht. Der Malergeseller der schnell, weil in der Fa vergessen, einen Noteinkauf von Kleister im Baumarkt macht darf den Cutter auf dem Weg dahin in der Tasche der Arbeitshose lassen, der Hobbyhandwerker der dasselbe macht, zumindest wenn dieser arretierbar ist, nicht.
Und ja – das ist wieder mal ein absolutes Musterbeispiel von total vermurkster, absolut bullshittiger Anlassgesetzgebung …-
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vor 5 Stunden schrieb tuersteher:
Es gibt genügend Punkte die für eine Aufhebung der Altersgrenzen sprechen:
[...]- Es gibt im EU Ausland, wo es keine solchen Grenzen gibt, keine negativen Erfahrungen, die eine Grenze rechtfertigen könnten.
Vorsicht mit dieser Argumentation — gerade jetzt!
Da würde man dir sofort „GRAZ!“ entgegenrufen. Und wenn du dann erklärst, dass der Betroffene dort schon 21 war und die vorgeschriebene MPU bestanden hat, kommt direkt die Gegenantwort: „Genau deshalb müsste die Grenze auf 25 ohne Ausnahmen hochgesetzt werden.“
Bei den Altersgrenzen sollte man sich die Hintergründe anschauen:
(das heißt nicht, dass ich die Grenzen in dieser Form gutheiße — das tue ich ausdrücklich nicht).
Wichtig für die Diskussion und auch die Einschätzung wie es zu den Grenzen gekommen ist, ist zu verstehen, aus welchem Anlass sie eingeführt wurden und welche Überlegungen dahinterstanden:Ende der 90er, anfang der 2000er galt noch das WaffG1972. Eine Erwerbserlaubnis für Schusswaffen war damals manchmal in wenigen Wochen möglich und hing oft stark vom lokalen Verein oder Beziehungen zum Vorstand ab — im Extremfall konnte man mit zwei, drei Trainingsabenden sich das Bedürfnis erschließen.
Nach Columbine und einer Reihe weiterer Schulamokläufe durch aktuelle oder ehemalige Schüler hat sich hier dann dann Erfurt ereignet. Dadurch stieg der Druck aus Presse und Öffentlichkeit massiv, den legalen Waffenbesitz einzuschränken. Das ist typische Anlassgesetzgebung; häufig standen viel drastischere Maßnahmen im Raum, als letztlich umgesetzt wurden — das wird gerne vergessen.I
m Zuge dessen überlegte man, wie man das Risiko für solche Taten reduzieren kann:
Welche Gemeinsamkeiten haben die Täter, und wie verhindert man, dass sie Zugriff auf Tatmittel bekommen? Dabei zeigte sich, dass viele Täter in einer vergleichbaren Altersgruppe lagen — etwa 15–21 Jahre. Wo legal erworbene Waffen ab 18 möglich waren und ein Bedürfnis nachgewiesen werden musste, wählten viele Täter das einfachste „Bedürfnis“ — also ein Vorwand, um an die Waffe zu kommen. Damals war das am schnellsten über den Sportschützenweg möglich (heute kann der Jagdschein vergleichsweise schneller sein, erfordert aber noch immer mehr Aufwand).
Diese Altersgruppe passt auch zu Erkenntnissen der Hirnentwicklung: Das limbische System (Emotionen) ist oft stärker ausgeprägt, der präfrontale Cortex (Impulskontrolle, Abwägung, moralische Entscheidungsfindung) ist erst gegen etwa 25 Jahre weitgehend ausgereift — daher die Grenze 25 Jahre.
Um auch diejenigen Täter auszuschließen, die diese Hürden trotzdem noch überwinden könnten, wurde die Altersgrenze von 21 Jahren – also das Alter mit dem statistisch höchsten Risiko – als absolute Grenze für den Besitz von großkalibrigen Waffen durch Sportschützen eingeführt. Die Grenze von 25 Jahren wiederum als relative Grenze die sich durch eine MPU aufheben lässt.
Der Unterschied zu den Jägern, die bereits ab 18 Jahren GK-Waffen besitzen dürfen, wurde (neben sicher vorhandener Lobbyarbeit) auch sachlich begründet:
Der Aufwand für den Jagdschein war – insbesondere damals – erheblich größer.
Zum einen ist damit die Wahrscheinlichkeit deutlich geringer, dass jemand diesen Aufwand nur betreibt, um an eine Tatwaffe zu gelangen.
Zum anderen führt der lange und intensive Kurs (über 200 Stunden Theorie plus Schießstandpraxis) dazu, dass auch die soziale Hürde wesentlich höher liegt.
Auffällige oder ungeeignete Teilnehmer fallen im Verlauf oft auf – und werden teilweise tatsächlich aussortiert.
(Beispiel aus eigener Erfahrung: In meinem Kurs sind damals zwei Teilnehmer wegen Nichteignung ausgeschieden – einer wegen Problemen im sicheren Umgang mit der Waffe, der andere wegen deutlicher sozialer Defizite. Beide waren übrigens über 18.)
Die Altersgrenze für das tatsächliche Schießen auf dem Schießstand hat man bei 14 Jahren belassen – auch bei Großkaliber.
Diese Regelung basiert allerdings weniger auf psychologischen Aspekten, sondern eher auf körperlicher Eignung und Jugendschutz.
Daher ist auch eine Ausnahme mit ärztlichem Attest möglich, wenn die körperliche Verfassung entsprechend geeignet ist.
Nach dem Amoklauf von Winnenden, bei dem der 17-jährige Täter durch die fahrlässige Aufbewahrung der Tatwaffe durch seinen Vater Zugriff darauf bekam, wurden nicht nur die anlasslosen Kontrollen der Waffenaufbewahrung eingeführt.
Man vermutete außerdem, dass die Folgen der Tat – also die Zahl der Opfer – geringer ausgefallen wären, wenn der Täter nicht im Umgang mit der Waffe geübt gewesen wäre.
Aus diesem Grund wurde die Altersgrenze für das Schießen unter Aufsicht auf einem Schießstand bei Großkaliberwaffen ´09 auf 18 Jahre angehoben.Dass es für Flinten und Kleinkaliber bei 14 Jahren geblieben ist, liegt vermutlich daran, dass diese Waffen auch im Leistungssport – bis hin zu den Olympischen Spielen – verwendet werden.
Und das nicht nur im reinen Schießsport, sondern auch in der beliebten Disziplin Biathlon.
Eine Altersanhebung in diesen Bereichen hätte den Nachwuchs im Leistungssport praktisch abgewürgt und die Ausbildung junger Talente unmöglich gemacht.Dass das Verbot des GK-Trainings unter 18 damit allerdings logisch kaum noch Sinn ergibt, wurde den politischen Entscheidungsträgern (oder besser gesagt: den treibenden Kräften hinter dieser Regelung) offenbar nicht erklärt – hätte ja auch nach hinten losgehen können.
Denn der Unterschied im Umgang zwischen einer Kleinkaliberpistole und einer 9mm-Pistole ist – abgesehen vom etwas stärkeren Rückstoß – nicht wirklich vorhanden.
Auf der anderen Seite hat genau diese Ausnahme dazu geführt, dass viele Vereine und Verbände, die ohnehin stark im KK-Bereich aktiv sind, die Regelung als eine Art „Beruhigungsmaßnahme“ akzeptiert haben. Nach dem Motto: „Lieber das kleinere Übel, bevor Schlimmeres kommt.“
So konnte man sich damit trösten, dass der Nachwuchs ja mit Kleinkaliber weiter trainieren kann, bis er 18 ist – auch wenn die Regelung im Kern eher symbolische Politik als echte Sicherheitsmaßnahme war.Es ist also mitnichten so, dass diese Änderungen – also das Mindestalter für den Waffenbesitz (2003), die Aufbewahrungskontrollen und das Mindestalter von 18 Jahren für das Schießen auf dem Stand (2009) – einfach „aus dem Blauen heraus“ beschlossen wurden.
Man kann sicher darüber streiten, wie sinnvoll diese Maßnahmen im Verhältnis zwischen Eingriff in die Rechte von Schützen und Jägern und der tatsächlichen Wirkung waren.
Gerade weil es sich jeweils um Anlassgesetzgebung handelte, die auf einzelne Ereignisse zurückging, ist die Verhältnismäßigkeit natürlich diskutabel – vor allem, wenn man das Ganze im Vergleich zu anderen allgemeinen Lebensrisiken betrachtet.
Aber: Auch wenn es Anlassgesetzgebung war, wurden anders als zuletzt unter Nancy, immerhin Überlegungen und Risikoabwägungen angestellt – es war also nicht alles reine Symbolpolitik.
Und dass diese Überlegungen nicht völlig abwegig waren, zeigt sich auch im Vergleich der Fälle:
Zwischen Erfurt und Winnenden auf der einen Seite und etwa Emsdetten auf der anderen sieht man deutliche Unterschiede.
In Emsdetten hatte der Täter zum Glück keinen Zugriff auf Mehrlader und war zudem nicht wirklich im Umgang mit Schusswaffen geübt – was die Folgen der Tat spürbar begrenzte.
Aber wie oben schon geschrieben, ist das alles nur eine Darstellung des aktuellen Sachstands – nicht etwa Ausdruck der Meinung, dass ich den jetzigen Zustand für richtig halte.
Ich schreibe das als jemand, der nicht nur Jäger und Sportschütze ist, sondern – wie ich an anderer Stelle schon erwähnt habe –
auch engste Angehörige eines Opfers eines Schul-Amoklaufs im engen Freundeskreis hat. (Das betroffene Opfer wurde lebensgefährlich verletzt, hat aber glücklicherweise überlebt. Ich kenne diese Person auch selbst)Gleichzeitig habe ich natürlich auch eigene Angehörige, bei denen ich nicht möchte, dass sie irgendwann einem irgendeinem Spinner zum Opfer fallen.
Ich kann also beide Seiten nachvollziehen – die Sicht der rechtstreuen Waffenbesitzer, aber eben auch die der Opfer und Angehörigen solcher Taten.
Daher die Frage: Was wäre aus meiner Sicht eine sinnvolle Abwägung?
1. Auch wenn viele darüber jetzt schimpfen werden:
Die grundsätzliche Möglichkeit zur anlasslosen Kontrolle sehe ich als richtig an.
Allein aus meinem damaligen Umfeld als Jugendlicher zur Zeit des WaffG 1972, wo mehrere Elternhäuser Waffen aus verschiedenen Gründen daheim hatten (Erbe, Altbesitz, Jagd, Sport), habe ich so viele schwere Nachlässigkeiten erlebt. Ich habe selbst in dieser Zeit nachts im Wald/Bauernschaft auf Dosen geschossen – mit Waffen, die sich mal wieder der eine oder andere aus der Clique "ausgeborgt" hatte. Zum Glück hatte aber niemand "böse Intentionen", und auch auf Dinge wie Kugelfang und Mündungsdisziplin haben wir geachtet, weil wir das eben auf dem Schießstand gelernt hatten. Ob es immer ausreichend war, sei dahingestellt.Auch wenn die sehr, sehr, sehr große Mehrheit der Legalwaffenbesitzer auch ohne Kontrolle weiterhin sorgfältig wäre – und wir diese Zeiten wohl nicht zurückbekommen würden – würden die Fälle mit der Waffe im Nachttisch wieder zunehmen. Bis wieder etwas passiert und die nächste Anlassgesetzgebung kommt.
ABER:
Es müsste bundesweit festgelegt werden, dass die Kontrollen kostenlos sein müssen, nicht schikanös häufig stattfinden dürfen (ohne Feststellung maximal 2× in 10 Jahren), und vor allem: Der Umfang muss eindeutig und streng begrenzt sein. (Dass nur geschaut wird, ob alle Waffen im Tresor oder an der Person sind – nichts weiter. Fehlt eine Waffe, dann natürlich noch, ob es eine plausible Erklärung gibt.)
Natürlich in Verbindung damit, dass es (wieder) dem tatsächlichen Risiko, das aus dem Verstoß resultiert, angepasste Sanktionen geben muss:- Die geladene Pistole unter dem Kopfkissen kann ruhig den Entzug bedeuten.
- Eine nicht geladene Waffe, bei der eine einmalige, dummerweise um den Kontrollzeitpunkt herum passierte unbeabsichtigte Fahrlässigkeit glaubhaft erscheint und eine Wiederholung unwahrscheinlich ist: niedriges dreistelliges Bußgeld – okay.
- Der Schalldämpfer zum Trocknen auf der Heizung oder die eine in die Taschenfalte gerutschte KK-Patrone sollten aber maximal ein überschaubares Bußgeld bedeuten – außer es wird mehrfach festgestellt.
2. Die Altersgrenzen für das beaufsichtigte Schießen auf Schießständen sollten wieder auf den Stand vor 2009 zurückgedreht werden.Die jetzige Regelung bringt keinen messbaren Sicherheitsgewinn – dafür gibt es ja die Kontrollen der Aufbewahrungsvorschriften.
Wenn es solche Kontrollen vor Winnenden schon gegeben und sie beim Täterelternhaus stattgefunden hätten, dann wäre diese Tat gar nicht passiert.
Das Problem lag also nicht beim Alter der Schützen, sondern ganz klar bei der Aufbewahrungspflicht und deren mangelnder Kontrolle.
3. Die Altersgrenzen für den Erwerb von Großkaliber-Waffen würde ich um zwei Ausnahmen erweitern – ähnlich wie beim Motorradführerschein (Stufenmodell).
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Variante 1:
Wer seit mindestens vier Jahren im Verein schießsportlich aktiv ist – davon mindestens zwei Jahre mit (mind.) Kleinkaliber (12/18-Nachweis) –, sollte den Erwerb von Großkaliberwaffen bereits ab dem 18. Geburtstag wieder ermöglicht bekommen.
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Variante 2:
Wer seit mindestens zwei Jahren regelmäßig mit (mind.) Kleinkaliber (12/18-Nachweis) im Verein aktiv ist, sollte den Großkaliber-Erwerb ab 21 Jahren auch ohne MPU wieder ermöglicht bekommen.
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Ansonsten halt wie wie gehabt...
4. Ein angepasstes, aber ausreichendes Grundkontingent, das sich allein am Nachweis des Grundbedürfnisses („Sportschütze“ oder „Jäger“) orientiert, wäre aus meiner Sicht sinnvoll.
Beispielsweise so:
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Für Sportschützen:
Ab Ausstellung der ersten WBK dürfen bis zu 5 Waffen (egal ob Kurz- oder Langwaffen) auf Grün und bis zu 20 Waffen auf Gelb ohne weiteren Bedürfnisnachweis erworben werden.
Erst darüber hinausgehende Waffen müssten dann wieder durch zusätzliche Bedürfnisbescheinigungen begründet werden.
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Für Jäger:
Eine klare gesetzliche Regelung, dass bis zu 30 Langwaffen und 3 Kurzwaffen ohne weitere Begründung erworben werden dürfen, wäre wünschenswert.
Denn: Eine Begrenzung wird sowieso kommen – entweder direkt im Gesetz oder, falls das Gesetz die Zahl „unbegrenzt“ nicht ausdrücklich nennt, über die Gerichte.
Und ein Gesetz, in dem ausdrücklich steht, dass der Erwerb unbegrenzt möglich ist, kann ich mir beim besten Willen nicht vorstellen.
Vielleicht erweitert um eine vereinfachte Möglichkeit zur Roten WBK für Jagdwaffensammler, speziell für Jäger mit historischem oder technischem Interesse oder weil sich seit mehreren Generationen schon Jagdwaffen angesammelt haben die in Ehren gehalten werden soll.
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vor 3 Stunden schrieb tuersteher:
Was bezüglich der Altergrenze auch lächerlich ist: Mein Sohn durfte ab 15 GK schiessen und ab 18 Waffen/Munition erwerben/besitzen. Eine Genehmigung zum Wiederladerkurs wollte ihm der Leiter der Behörde aber unter keinen Umständen unter 21 aussstellen...
Die 21 Jahre für die Erlaubnis zum Wiederladen kommen aus dem Sprengstoffrecht – nicht aus dem Waffenrecht.
Die Grundlage steht in § 27 SprengG Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c.
Die Altersgrenze gilt aber für die tatsächliche Erlaubnis, nicht für die Unbedenklichkeitsbescheinigung zur Kursteilnahme.
Und theoretisch gibt’s nach § 27 Abs. 5 SprengG die Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung.
Man sieht also, es geht hier nicht nur ums Waffenrecht, sondern auch um andere Rechtsbereiche.
Bei Fahrerlaubnissen ist’s ja ähnlich: Klassen wie CE oder D gibt’s auch erst ab einem bestimmten Alter (>18) oder nur unter Auflagen.
Und der Direkteinstieg in Klasse A ist bekanntlich erst mit 24 Jahren drin – über den Stufenführerschein aber schon ab 20.vor 3 Stunden schrieb HangMan69:also auf der einen seit die leutz für "unmündig" erklären, weil man ja mit 18 noch "zu doof" ist für den waffenbesitz,
zum anderen plötzlich aber "erwachsen" genug ist, mit 16 wählen zu gehn.
und dann immer noch mit 21 jahren nach "jugendstrafrecht" urteilen...
Ja, das ist tatsächlich auch einer der Punkte, die mich richtig stören.
Fällt im weitesten Sinne wohl unter Doppelmoral – oder zumindest unter „je nach Lage, wie’s gerade passt“.
Gerade bei der Absenkung des Wahlalters sieht man das schön:
Solange man dachte, dass jüngere Wähler ohnehin „richtig“ wählen, war das Thema groß in Mode.
Seitdem sich aber gezeigt hat, dass das Wahlverhalten der jungen Generation doch nicht so berechenbar ist, hört man von den lautesten Befürwortern plötzlich deutlich weniger.Das sagt meiner Meinung nach mehr über die wahren Beweggründe aus, als über die angebliche Sorge um „mehr politische Teilhabe“.
Wenn’s wirklich um eine faire, unvoreingenommene Beteiligung junger Leute ginge, würde man ja konsequent dran festhalten – unabhängig davon, wem es politisch nützt.(Aber gut, das driftet schon ins OT ab 😉)
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vor 7 Minuten schrieb tuersteher:
In diesem speziellen Fall (Erwerbsmeldung) ist schon der zugrundeliegende Prozess fragwürdig - warum soll der Waffenbesitzer etwas nochmal melden, was - beim Erwerb vom Händler - bereits im NWR-II gemeldet und somit der Behörde bekannt ist?! Eine potentielle Unzuverlässigkeit ist da nur noch das Sahnehäubchen obendrauf.
Nicht jeder Kauf erfolgt über einen Händler, und es passieren auch Fehler.Daher ist es grundsätzlich sinnvoll, dass es bei so etwas Kritischem wie Schusswaffen (wobei einige zugegeben kritischer sind als andere) eine „doppelte Meldung“ als Kontrollinstanz gibt:
Einmal durch den Abgebenden – und zusätzlich durch den Empfänger.
Andernfalls könnte es jahrelang unbemerkt bleiben, wenn z. B. der Händler oder der Sachbearbeiter, der die Verkaufsmeldung eines privaten Verkäufers bearbeitet, einen Fehler macht und die Waffe versehentlich dem falschen WBK-Inhaber zuordnet.
Der verbissen Traditionsbewuste Lodenträger würde dann womöglich ganz sparsam dreinblicken, wenn Kontrolleure plötzlich vor seinem Waffenschrank mit zwei Drillingen stehen – aber die 10"-AR-15 sehen wollen.
Oder der auf IPSC spezialisierte Schütze der dann die Knicklaufbüchse nicht vorweisen kann.
Im schlimmsten Fall folgt daraufhin ein Verfahren, bei dem deren gesamte Waffen bis zur Klärung in vielen Monaten beschlagnahmt werden.
Liegt der eigentliche Fehler dann schon fünf oder gar zehn Jahre zurück, wird es extrem schwierig, die Sache zu rekonstruieren und den tatsächlichen Verbleib der Waffe nachzuvollziehen.Daher: Es spricht nichts gegen eine Meldepflicht von beiden Seiten.
Und es spricht auch nichts dagegen, jemandem bei vorsätzlicher, monatelanger Nichtmeldung – insbesondere im Wiederholungsfall – die WBK zu entziehen.
Aber nicht bei einer Verspätung von wenigen Tagen, die deutlich kürzer ist als die Bearbeitungszeiten vieler Waffenbehörden.
Hier wäre ein Bußgeld angemessen – auch ein spürbares, über das man sich ärgert und aus dem man lernt.
Aber gleich die WBK zu lochen, ist vollkommen überzogen.
Das ist allerdings die Folge einer immer strengeren Auslegung.
Früher wurde das „wiederholt“ an der Stelle als „beharrlich“ verstanden – das bedeutete: kleine Verstöße mussten deutlich häufiger als zwei Mal vorkommen, damit Konsequenzen drohten.
Bei echten Bagatellen wurde gar nicht daran gedacht, die Zuverlässigkeit infrage zu stellen.Deshalb sah das Gesetz auch keine Verjährungsfrist vor – niemand hätte erwartet, dass Behörden und Gerichte die Regelung einmal so streng auslegen würden, dass sogar ein zweiter Bagatellverstoß nach über zehn Jahren zum Entzug führen kann.
Und wenn man die fehlende Verjährungsfrist konsequent weiterdenkt, könnte das zweimalige WBK bei einer Kontrolle nicht dabei theoretisch sogar zu einer lebenslangen Erteilungssperre führen.
Irgendwann wurde dann einmal höchstrichterlich entschieden, dass „wiederholt“ bereits bei zwei Verstößen erfüllt ist – und dass jeder noch so kleine Verstoß zählt, selbst wenn er gar nicht sanktioniert wurde.
Das ist ein Unding – und muss dringend gesetzlich korrigiert werden.
- Wer Straftaten mit den Waffen begeht oder realistisch betrachtet echte Gefahrensituationen verursacht oder das in Kauf nimmt soll richtigerweise die Waffen direkt abgeben müssen.
- Wer jedoch jediglich Bagatellverstösse begeht oder mal 30% über der Frist liegt, der soll ein angemessenes Bussgeld zahlen.
- Wer allerdings durch sein Verhalten zeigt das er einfach nicht gewillt ist die Regeln zu befolgen, also wirklich z.B. Fristen so weit überzeiht das es nur echter Vorsatz sein kann und ggf. über Monate der Verbleibt der Waffe unbekannt ist, oder zwar nur Bagatellverstösse begeht, das aber beharrlich, der zeigt dann wiederrum das er Charakterlich nicht geeignet ist erwerbspflichtige Waffen zu besitzen und soll ebenfalls ruhig abgeben müssen.
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vor einer Stunde schrieb GermanKraut:
Könntest Du dazu ein Urteil oder einen anderen glaubhaften Nachweis anführen, dass dieser Fall wirklich passiert ist?
Wo habe ich geschrieben das dieser Fall "Passiert ist"?
Ich habe nur geschrieben das dieser Fall passieren kann und es bei einem Teil der Waffenbehörden mittlerweile nicht unrealistisch ist das es passieren würde...
(Zum Glück gibt es noch viele vernünftige WB)
Dazu die Leitsätze aus einem Urteil des VGH Münchens:
VGH München, Beschluss v. 13.04.2021 – 24 B 20.2220
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2021-N-9470
Leitsätze:1. Wiederholte Verstöße gegen das Waffengesetz im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG sind mindestens zwei; diese müssen weder in irgendeiner Art und Weise weiter qualifiziert sein, noch in einem engeren zeitlichen Zusammenhang stehen. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Fristen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG oder § 5 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 WaffG sind bei § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG nicht anwendbar; die Verstöße können zeitlich weit auseinanderliegen, eine Art Verjährung oder Verwirkung ist gesetzlich nicht vorgesehen. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
Übersetzt:
Zwei Bagatellverstösse gegen das Waffenrecht (wie WBK vergessen) die auch weiter als die Verjährungsfristen für STRAFTATEN auseinanderliegen erfüllen entsprechend bereits die Kriterien für Waffenentzug!
(Wobei ich die Verstösse in diesem Urteil bereits nicht mehr so als Bagatellen bezeichnen würde...)
Da ging es um mehrere Monate Verspätung bei der Erwerbsmeldung
Und zusätzlich war es noch jemand der im Reichsbürgerverdacht stand was wohl ursprünglich der Grund für die Maßnahmen war, dann aber "Der Einfachheit" halber auf diese Schiene umgeschwenkt wurde.
Will also nicht ausschließen das es in diesem speziellen Fall vielleicht wirklich besser ist das die Person keine Waffen mehr hat. Aber wissen tue ich es nicht.
Nur sind die Leitsätze halt in der Welt und wurden Prompt bei diesem Urteil wieder zitiert:
VG Münster, Urteil vom 12.04.2023 - 1 K 3486/21
https://openjur.de/u/2470952.html
Und da geht es nicht um mehrere Monate verspäteter Meldung sondern um einmal einen um etwa eine Woche und einmal etwas über 10 Tage zu späten Eingang der Postsendung bei der Waffenbehörde mit zwei Jahren Abstand.
Nicht der "eine" Tag aus meinem bewusst überspitzen Beispiel das ja auf die oben genannten Leitsätze bezug nimmt.
Aber in Anbetracht der Postlaufzeit, wenn ich jetzt die richtigen Wochentage im Kopf habe, einmal fünf Tage nach dem die Meldung hätte (zumindest per Email) erfolgt sein müssen den Brief eingeworfen, einmal neun Tage.
Ein Verstoss der der Waffenbehörde jeweils ganze 50 Euro Bussgeld wert war.
Nicht gut, absolut nicht. Und das hat der Typ auch selbst verbockt, keine Frage.
Aber ein Tatbestand, der mit 50 Euro geahndet wird (und eine Verzögerung von 5 bzw. 10 Tagen, wo doch bei vielen Behörden – zum Glück nicht bei meiner – die Bearbeitung der Meldung gleich mal viele Wochen, manchmal Monate dauert), sehe ich weder als Risiko noch als Indiz, dass diese Person, die da wohl schon 10 Jahre Waffenbesitzer war, im Umgang mit den Waffen fahrlässig sein wird. Nur, dass sie im Papierkram schlampig ist.
Wenn es jedoch doch ein Risiko sein sollte das die Bearbeitung mit 10 Tagen verspätung erfolgt, dann müsste aber sofort bei so einigen Waffenbehörden massiv aufgestockt werden.
Da passt meiner Meinung nach halt die Verhältnismäßigkeit nicht mehr.
Bis zwei Wochen drüber – meinetwegen 25 Euro Bußgeld pro Verspätungstag beim ersten Mal und das Doppelte beim zweiten Mal. Völlig OK und ist für viele schon sehr spürbar.
Aber Komplettentzug für viele Jahre, zumal in dem Fall wohl auch noch der Job daran hing – das ist dann einfach mal völlig übertrieben für die überschaubare Verspätung.Wenn es natürlich dann immer noch so weitergeht oder die Verspätungen erheblich größer sind (ohne entschuldigenden Umstand wie ungeplanter Krankenhausaufenthalt nach Unfall) – klar, dann ist es Vorsatz bzw. beharrliches Verweigern.
Bei dem oberen Fall mit den mehreren Monaten aus Bayern, da sieht es deshalb mit meiner Meinung ja auch anders aus.
Mehrere Monate nicht melden ist absolute Ignoranz, und das ist ein ganz anderes Kaliber als die Frage, ob es jetzt 14 oder 20 Tage dauert, bis der Brief in der Behörde vorliegt...
Da stört mich das Ergebnis (Entzug für diese Person) überhaupt nicht. Nur die obergerichtliche Feststellung, dass generell für einen Entzug – unabhängig von diesem Fall – selbst 10 Jahre und mehr auseinanderliegende Bagatellen ausreichend sein sollen.
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vor einer Stunde schrieb GermanKraut:vor 5 Stunden schrieb ASE:
Der Verlust der Zuverlässigkeit ist keine Strafe, sondern eine Präventionsmaßnahme. Hier gilt nicht "im Zweifel für den Angeklagten" sondern "Ein Restrisiko muss im Waffengesetz nicht hingenommen werden" (BVerwG 6 B 4.08)
Absolut zu begrüßen.
Wenn der Bewertungsmaßstab passt, also das Handeln wirklich auf ein Risiko hindeutet, dann stimme ich dem auch VOLL zu.
Aber wir haben hier in Deutschland mittlerweile das Problem, dass es einfach ein Glücksfall ist, ob der eigene Wohnort im Zuständigkeitsbereich einer Waffenbehörde mit „vernünftigem“ Maßstab liegt oder aber einer Waffenbehörde,
die von oben oder aus eigenem Antrieb der Mitarbeiter mit aktionistischem Eifer jede kleinste Chance zur „Entwaffnung“ nutzen will.
Von BEIDEN Arten von Waffenbehörden gibt es in Deutschland viele – und natürlich jede denkbare Abstufung dazwischen.Wenn jetzt jemand, der z. B. zweimal die Woche trainiert oder möglicherweise noch öfter mit Waffe ins Revier fährt, und dann sechs Jahre nach dem er einmal kontrolliert wurde, wo er nur den Jagdschein, aber nicht die WBK dabei hatte, nun mit der Begründung „kein Restrisiko“ alles abgeben soll, weil er bei einer anderen Kontrolle versehentlich die falsche WBK eingesteckt hatte (obwohl möglicherweise dazwischen noch 1–2 Kontrollen waren, wo alles OK war), dann hat das nichts mit irgendeinem Risiko zu tun.
Das ist eine Sache – da darf es zwar gerne ein angemessenes (50 Euro oder so) Bußgeld geben, aber das muss es dann auch gewesen sein.
Anders vielleicht, wenn jemand sich beharrlich weigert, seinen Verpflichtungen nachzukommen – dann könnte man natürlich daraus Schlüsse ziehen.Und auch wenn ich – wie vermutlich der Großteil der Schusswaffenbesitzer – noch nie kontrolliert wurde, während ich mit Waffen unterwegs war:
Es soll Regionen geben, wo durchaus öfter mal die Polizei vor einer Schießstätte kontrolliert. Und da kann man dann auch deutlich mehr als zweimal im Jahrzehnt kontrolliert werden…
Bei Handlungen, die wirklich auf Leichtfertigkeit oder fahrlässigen Umgang mit Waffen hindeuten, kann man sagen: Auch wenn es beide Male noch nicht so gravierend war, dass ein sofortiger Entzug für das Einzelvorkommnis nötig wäre, lässt die Tatsache, dass nach dem „ersten Warnschuss“ keine Änderung eingesetzt hat, zweifeln, ob das jetzt passieren würde.
Aber nicht wegen eines alle paar Jahre mal vergessenen Papiermäppchens oder weil jemand den Brief mit den Anmeldeunterlagen zwar „eigentlich“ rechtzeitig in den Briefkasten geworfen hat, dieser jedoch wegen der Kombination aus vergessenem Feiertag und einem Tag ausfallender Briefkastenleerung wegen eines Unfalls des Abholfahrzeugs dann erst am 15. Tag bei der Waffenbehörde tatsächlich eingeht.-
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vor einer Stunde schrieb ChrissVector:vor 2 Stunden schrieb Fro3:
Auch Länder, welche durch weitere Bedürfnisse ein deutlich liberaleres Waffenrecht haben, haben statistisch keine deutlich höhere Anzahl an Gewaltverbrechen mit Schusswaffen....
Doch, regelmäßig haben sie das.
Das ist leider Fakt und rein logisch auch ganz klar.
Ein Land mit einer bestimmten Bevölkerungsstruktur (im Hinblick auf Bildungsgrad, Sozialisation, Wohlstand und soziale Sicherheit), in dem durch niedrigere Hürden viele legale Schusswaffen im Umlauf sind, wird immer mehr Straftaten mit legalen Schusswaffen haben als ein Land mit faktisch derselben Struktur, in dem durch hohe Hürden z. B. nur 1/5 so viele private Schusswaffenbesitzer existieren. Das ist Fakt – Punkt.
Nur: Dass es mehr Tötungen mit legalen Schusswaffen gibt, bedeutet in dieser Konstellation nicht, dass es überhaupt mehr Tötungen gibt.
Es bedeutet nur, dass das Tatmittel ein anderes ist!
Deshalb ein wenig – vor allem in Diskussionen mit Schusswaffengegnern – aufs Wording achten.
Denn in einem Land, wo es überhaupt keine legalen Schusswaffen in Privatbesitz gibt, kann es auch keine Toten durch legal besessene Schusswaffen geben. Trotzdem wird die Zahl an Tötungsdelikten bei ähnlichen Bevölkerungsverhältnissen auf einem ähnlichen Niveau sein wie im hypothetischen Zwillingsland.
In einem Land ganz ohne Privatwaffen aber mit anderen Verhältnissen vielleicht sogar extrem viel höher. Bei einem Vergleich nur der Toten durch legale Schusswaffen sähe das Land aber immer noch Mustergültig aus, trotz tatsächlich katastrophaler Sicherheitslage. Und das, also die Sicherheitslage, ist doch aber das Entscheidende: Wie viele Tötungsdelikte (versucht und vollendet) gibt es – nicht, mit welchem Tatmittel die Tat ausgeführt wurde.
Gab da ja im Zuge der Diskussion in Österreich auch einige interessante Beiträge ...
Kann mich da an eine Diskussion aus dem -ich glaube- ORF erinnern (auf YouTube gesehen, könnte auch hier verlinkt sein), wo unter anderem ein Rechtsanwalt (überlebendes Angriffsopfer) als "Pro-Waffenbesitz" und eine Grüne als "Alle Privatwaffen weg" argumentiert haben. Die Grüne hat dann im geschliffenen Politikersprech immer wieder darauf herumgeritten, wie viel weniger Schusswaffen-Tote es in UK und Australien seit den gewaltigen Verschärfungen gibt.
Vom Anwalt darauf hingewiesen, dass dafür die Tötungen mit anderen Mitteln im ähnlichen Maße hochgegangen sind, hat sie immer wieder bemüht versucht, das Gespräch allein auf die Taten mit Schusswaffen zu begrenzen – weil da diese Aussage ja faktisch richtig ist. Nur halt völlig wertlos, denn ob jetzt ein Messer, Knüppel oder eine Schusswaffe das Tatmittel war, das ist für das Opfer und die Hinterbliebenen wohl zweitrangig.
Und das ist ja auch die Erkenntnis, die sich so langsam durch die bitteren Erfahrungen der letzten Jahre durchsetzt und jetzt durch den riesigen "Erfolg" der Messerverbotszonen auf die Spitze getrieben wird:
Es ist der Tatentschluss des Täters, der am Ende zu den Toten führt. Nicht die Frage, ob er jetzt eine ganz bestimmte Waffe hat. Er nimmt einfach das, was verfügbar ist!
Will jemand (m/w/d) dank krankem Kopf seinen Partner (m/w/d) umbringen und hat eine Schusswaffe, dann nimmt er diese. Hat er keine, dann nimmt er das Küchenmesser. Hat er kein Küchenmesser, dann nimmt er den Hammer.
Will jemand einen Anschlag begehen, nimmt er ein Auto, falls keine Schusswaffe (legal oder illegal) zur Hand ist. Ist es keine Spontantat, sondern mit längerer Planung, nimmt er einen großen LKW und das richtige Ziel.
Und dass man das jetzt endlich wahrnimmt und merkt, dass diese ewigen Verschärfungen keinen Sicherheitsgewinn mehr bringen – weil man alle Maßnahmen, die noch etwas (im immer kleineren Maße) hätten bringen können, schon vor Jahren gemacht hat – und dieser ganze Aktionismus sogar die richtigen und notwendigen Maßnahmen zur Problemeindämmung eher behindert, da er ablenkt und die Behörden überlastet:
Das ist im Moment der Punkt, warum wir vielleicht tatsächlich die Chance haben könnten, sinnvolle Anpassungen zu erleben. Allerdings mit Sicherheit keine riesige Liberalisierungswelle.
Wenn wir Glück haben, vielleicht einmal die Umstellung auf Rechtsklarheit und Nachvollziehbarkeit der Regeln, Absenkung der Altersgrenzen (zumindest auf Schießstätten), vernünftig bemessenes und flexibles Grundkontingent sowie endlich wieder abgestufte und dem Verstoß in den Folgen angepasste Sanktionierungsregeln – so dass jemand, der in einem Bereich mit "aktionistischer Waffenbehörde" wohnt, nicht befürchten muss, sofort alles abgeben zu müssen, wenn er sechs Jahre nach dem ersten Mal zum zweiten Mal versehentlich die falsche WBK eingepackt hatte, als er auf der Fahrt ins Revier in die Kontrolle kam.
Jedoch bin ich da keineswegs froh drum aufgrund der Ursache. Ich würde sofort das alte Waffenrecht liebend gern behalten oder sogar noch weitere Verschärfungen im Bereich der Schusswaffen akzeptieren, wenn wir dafür wieder entspannte Straßenfeste, Weihnachtsmärkte und Kirmes ohne Merkel-Lego, Rundumabzäunung, Zugangspunkte mit Taschenkontrollen und mit MPs patrouillierenden Vollzugskräften hätten.
Wenn nicht jeden Tag die Nachrichten voll von Messerstechereien mit Schwerverletzten, teilweise Toten wären – zum Teil unter Kindern – und seit Kurzem gefühlt fast tägliche Schießereien (praktisch ausschließlich von Schwerkriminellen mit illegalen Waffen, teilweise Kriegswaffen) auf offener Straße.-
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vor 8 Minuten schrieb whaco:
Was für einen Vorteil würde es denn wirklich bringen, wenn die Verbände a) Zugriff auf das NWR erhalten würden/müssten, b) selber Angaben (z.B. Bedürfnisbestätigungen) darin vermerken oder ggf. die Bescheinigungen auch dort hochladen und ablegen
Wenn Sinnvoll implementiert:
Es würde einiges an Papierkram und Arbeitszeit, damit Bearbeitungszeit, einsparen.
(Wobei ich das als eine Art "Sichere Datenübermittlung" implementieren würde, nicht als Direktzugriff in die Stammdaten!)
Eine Bescheinigung wird direkt einer Person zugeordnet und der SB in der WB muss dass dann nur noch Anklicken, bestätigen und damit ist es offiziell Teil der Akte.
Ohne Risiko von Übertragungsfehler beim Abtippen etc. Dazu Fälschungs-/Manipulationsicher
vor 14 Minuten schrieb whaco:c) wer sollte denn alles Zugriff erhalten?
In manchen Verbänden, gibt es mehrere Sachbearbeiter, die Bedürfnisse bescheinigen. Da die Bedürfnisse nicht vom Bundesverband bescheinigt werden, sondern vom Landesverband, sprechen wir hier über zig weitere Zugangskonten. Je Verband mindestens 16 Landesverbände.
Im Vergleich mit der Zahl an Händler und Büchsenmachern die bereits jetzt angebunden sind eine doch eher überschaubare Zahl.
vor 16 Minuten schrieb whaco:Also hätten wir hier zigtausend Zugriffskonten, die allesamt richtig eingestellt sein müssen und zwar so, dass der Verein/LV auch nur die Informationen für seine Mitglieder, die er/sie bearbeiten darf auch sieht.
Darf Verband "A" dann z.B. die Daten eines seiner Mitglieder sehen, wenn er auch in einem Verband "B" Mitglied ist?
Ich würde behaupten, diese Forderung wäre aus Sicht der Administration wie auch dem Datenschutz eine mittelgroße Katastrophe. Eventueller Datenmissbrauch mal gar nicht beachtet.
Ist ganz einfach:
Mit P-ID sowie Name und Geburtsdatum einer Person können diese sehen, ob es eine Person gibt.
Dann können sie zu dieser Person (natürlich oder juristisch) Daten im System ablegen.
Für Personen die noch keine P-ID haben gibt es eine Funktion "Allgemeine Datenübermittlung an Waffenbehörde Kreis XY"
Sehen können sie über die reine Existenzabfrage einer Person, die die o. g. Daten benötigt, nur, was sie selbst dazu im System abgelegt haben.
Und auch das nur für eine gewisse, festzulegende Zeit (z. B. der letzten zwei Jahre).
Damit beschränkt sich die Administration eines Userkontos Verband auf das Anlegen des Nutzers inkl. Verband, und Datenschutz ist auch kein Problem, da es alles Daten sind, die sie ja sowieso haben müssen.
Eventuell darüber hinausgehende Zugriffe, also z. B. Abfrage, welche Waffen und/oder Bedürfnisse eine Person so hat oder wer sonst noch etwas da einstellt:
DA BIN ICH AUCH STRIKT DAGEGEN!
Das wäre ein Unding, da jemandem außerhalb der Behördenstruktur Einblick gewährt würde.
Genauso wie eine Suche ohne NWR-ID, rein nach Namen, um zu schauen, ob jemand eine Erlaubnis hat.
(Abfrage Waffenverbote bei Straftätern aussen vor –
da wäre ich dafür das das für Händler und Verbände über Ausweisdaten -nicht aber reine Namenssuche- abfragbar ist...) -
Eine Anmerkung noch zu Schalldämpfern im Schiesssport:
Gerade der Bereich „Arbeitsschutz und Emissionsschutz“ , der bei den Jägern zur Freigabe geführt hat, ist ein wesentlicher Grund für die Zurückhaltung mancher Akteure – darunter auch Verbände – bei der Forderung nach einer generellen Freigabe von Schalldämpfern für Sportschützen.
Die Sorge ist nicht völlig unbegründet, dass eine solche Freigabe langfristig über Umwege zu einer faktischen Pflicht zur Nutzung von Schalldämpfern führen könnte – insbesondere durch arbeitsrechtliche Vorschriften.
Betroffen wären vor allem kommerzielle Schießstände und Veranstaltungen, bei denen Standaufsichten, Range Officers oder anderes Personal in unmittelbarer Nähe zu den Schützen tätig sind – sei es auf Basis geringfügiger Beschäftigung, freier Mitarbeit oder sogar rein ehrenamtlich.Auch der Emissionsschutz – etwa in Bezug auf die Lärmbelastung für Anwohner – könnte eine Rolle spielen. Selbst wenn aus der Gruppe der Betroffenen (Angestellte von Schiessständen) selbst keine Forderungen nach Maßnahmen kommen würden, gibt es zunehmend aktivistische Gruppen, die solche Themen gezielt nutzen, um Sportschützen durch juristische oder politische Maßnahmen unter Druck zu setzen. Und spätestens bei der ersten Inanspruchnahme einer BG wegen Knalltrauma durch eine versicherte Person würden entsprechende Vorgaben wohl kommen.
Wer selbst längere Zeit Erfahrung mit Schalldämpfern gesammelt hat, weiß zudem, dass diese nicht nur Vorteile mit sich bringen – insbesondere nicht im Bereich des Großkaliberschießens, wo sie keineswegs als Allheilmittel taugen.
Beim jagdlichen Einsatz, bei dem gelegentlich ein einzelner Schuss ohne Gehörschutz abgegeben wird, tragen Schalldämpfer erheblich zur Risikominimierung bei.
Dennoch verwende ich – wann immer möglich – zusätzlich einen Gehörschutz.
In Innenräumen oder auch auf Außenschießständen mit seitlichen Wänden oder Kugelfängen in unmittelbarer Nähe ist ein Schalldämpfer allein jedoch keinesfalls ausreichend.
Erst recht nicht bei der Schussfrequenz, wie sie im sportlichen Schießen üblich ist.
Hinzu kommt die begrenzte Lebensdauer:
Während dies im Jagdeinsatz kaum relevant ist, ist es im sportlichen Bereich – vor allem bei Kurzwaffen – ein erheblicher Faktor. Viele Schalldämpfer verschleißen, noch bevor der Lauf der Waffe ausgeschossen ist. Auch der Reinigungsaufwand ist nicht zu unterschätzen, insbesondere wenn man 50, 100 oder noch mehr Schüsse pro Tag abgibt.
Ein weiteres Problem ist die starke Hitzeentwicklung:
Gerade günstige Modelle überhitzen bereits nach fünf bis zehn Schüssen und müssen dann lange abkühlen – sonst werden sie endgültig unbrauchbar.
Robustere Behördenmodelle aus Stahl halten zwar deutlich mehr aus, sind aber schwerer, teurer und beeinträchtigen die Präzision dennoch bereits nach wenigen Schüssen.
Zusätzlich führen Hitzeflimmern und die oft größere Bauform zu Problemen, besonders bei Disziplinen mit offener Visierung (Iron Sights).Nicht zu vergessen: Viele Waffen müssten erst für mehrere hundert Euro umgebaut und neu beschossen werden, um überhaupt ein Gewinde für den Dämpfer zu erhalten – andernfalls wären sie faktisch nicht mehr nutzbar.
Unterm Strich sprechen also zahlreiche praktische Gründe gegen die breite Nutzung von Schalldämpfern im sportlichen Schießen.
Genau deshalb ist das Interesse vieler ernsthafter Sportschützen, die sich zudem fachlich mit dem Thema auskennen, eher gering.
Es gibt schlichtweg deutlich wichtigere Anliegen, für die sich Sportschützen einsetzen sollten.
Wobei die Unpraktikabilität allein an sich unproblematisch wäre– jeder sollte schließlich selbst entscheiden dürfen.
Aber die reale Gefahr, dass über den Umweg „Arbeitsschutz“ eine indirekte Verpflichtung zur Nutzung von Schalldämpfern eingeführt wird, bleibt halt als Risiko.-
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vor 5 Stunden schrieb JoergS:
Das sehe ich anders - denn auch ein Lauf (oder ein Verschluss) ist für sich genommen einzeln erlaubnis- und eintragungspflichtig. Ist er aber in der Waffe verbaut, dann wird die gesamte Waffe eingetragen.
Hier muss man aber unterscheiden zwischen "Altwaffe" (aus der vor-NWR Zeit) und Neuwaffe sowie zwischen Eintrag in die WBK und Eintrag ins NWR.
Bei einer Komplettwaffe wird immer nur die Waffe in die WBK eingetragen.
Soweit richtig.
Beim NWR ist es aber nicht zwingend so.Bei Waffen die aus der Vor-NWR Zeit stammen wird im NWR in der Regel ebenfalls nur die Waffennummer vermerkt.
Die Nummern der Teile, sofern zur Herstellungszeit oder nachträglich überhaupt mit eigenen Nummern versehen, sind da nicht hinterlegt.
Ausser jemand hat sich -warum auch immer- mal die Mühe gemacht das einzeln zu ermitteln und zu melden.
Bei Neu-Waffen ist aber jedes waffenrechtlich Relevante Teil im Datensatz mit eigener Nummer vorhanden.
Die Teile sind wohl ziemlich sicher über das führende Waffenteil organisatorisch als Komplettwaffe verknüpft, aber doch einzeln vorhanden.
vor 1 Stunde schrieb Elo:Ein solcher Voreintrag war allerdings früher kaum zu bekommen, bis auf gewisse Ausnahmen auf Grundlage z. B. von Lärm- (Arbeits-)schutz bei beruflicher Nutzung.
Für jagdliche Verwendung gibt es nun - nach langem Kampf - die bereits zitierte vereinfachte Regelung.
Der Weg zur Legalisierung von jagdlichen Schalldämpfern verlief tatsächlich maßgeblich über den Arbeitsschutz als Türöffner. Das zentrale Argument war, dass bei der Jagd die Verwendung von Gehörschutz in manchen Situationen nicht praktikabel oder zuverlässig ist. Gründe dafür sind die eingeschränkte Umgebungswahrnehmung sowie die Gefahr, dass der Gehörschutz im Gestrüpp oder in hektischen Situationen unbemerkt verrutschen kann. Insbesondere die EU-Lärmrichtlinie 2003/10/EG und deren Umsetzung in deutsches Recht bildeten die Grundlage für erste erfolgreiche Anträge zur Vorbeugung von Gehörschäden sowie für gewonnene Verwaltungsgerichtsverfahren im Falle von Ablehnungen.
Ein wesentlicher Punkt ist, dass nach der Lärmschutzrichtlinie Emissionen bereits am Entstehungsort so weit wie möglich reduziert werden müssen. Zunächst erhielten Berufsjäger, bei denen die Anwendbarkeit der Richtlinie eindeutig war, entsprechende Ausnahmen. Später konnten auch immer mehr Nichtberufsjäger Ausnahmen erwirken, indem argumentiert wurde, dass ihre Jagdausübung je nach Konstellation ebenfalls unter die Vorgaben der Berufsgenossenschaft (BG) falle und die Belastungen vergleichbar seien.
Dieser Prozess begann mit der Verabschiedung der EU-Lärmschutzrichtlinie im Jahr 2003 und zog sich bis 2020 hin, als die generelle Ausnahme schließlich ins Gesetz aufgenommen wurde.
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vor 40 Minuten schrieb whaco:
Naja, der Beitragstitel in Kombination mit dem Beitrag als solchen, kann bereits als Beleidigung ausgelegt werden…
Wenn er die betreffende Person genannt hätte – vielleicht.
Aber da ja die Person nicht identifizierbar ist, wurde auch niemand beleidigt...
Sonst wäre es ja auch schon strafbar zu sagen:
„Letztens auf der Autobahn hatte ich ein Arschloch vor mir...“vor 3 Stunden schrieb Harry Callahan:Ich wurde schon IRL als "Ar...loch" bezeichnet, aber da war die Antwort nur "Kein öffentliches Interesse an einer Strafverfolgung". Also wie hast Du es denn geschafft, dass die Polizei die von Dir genannten, doch recht milden, Worte ernstgenommen hat?
Nicht die Polizei, sondern die Staatsanwaltschaft muss überzeugt werden.
Und da ist es – abgesehen von den persönlichen Präferenzen und der augenblicklichen Arbeitsbelastung des Bearbeiters – schon relevant, in welchem Kontext sich das Ganze abgespielt hat.
Ein "du Arschloch" am Gartenzaun hat fast nie öffentliches Interesse.
Ein "du Arschloch" vor einer größeren Gruppe, die das mitbekommt, kann beim selben Staatsanwalt jedoch manchmal schon reichen.Ein eher "harmloserer" "Scheibenwischer" im Straßenverkehr wird – zumindest wenn es glaubhaft ist (Zeugen, Video oder Täter schon öfter auffällig) – viel häufiger verfolgt.
Und gerade bei den "Beleidigungen im Internet" hat es ja in letzter Zeit viele, auch öffentliche, Diskussionen gegeben – im Kontext der Anzeigen durch bzw. im Auftrag von einigen Politikern.
Gerade auch dort, wo es nicht nur um Arges oder sogar Bedrohungen (bei Bedrohungen ist jede Anzeige berechtigt, zumindest wenn das Angedrohte nicht auf Wattebäuschchen werfen etc. beschränkt ist), sondern um solche Dinge wie „Blödmann“, „Dummkopf“ oder – mit besonders viel PR – um „Schwachkopf“ ging.
Da wurde die fiktive breite Öffentlichkeit, vor der diese Beleidigung stattfand, von den beteiligten Ermittlungsbehörden und anderen staatlichen Stellen sowie von anderen Verbänden, inkl. gewisser NGOs, als Begründung genannt, warum das mit aller Härte verfolgt werden müsse.
Da fällt es einem Staatsanwalt dann schon schwerer, ein Verfahren mangels öffentlichen Interesses einzustellen, wenn da „Arschloch“ und noch einiges mehr geballt im Spiel war – wenn doch vorher einige Oberstaatsanwälte in den Medien erläutert haben, warum ein einzelnes „Dummkopf“ oder „ahnungslose Stümperin“ auf Facebook oder Twitter so schlimm sei.Dazu kommt, dass die Beweislage in diesen Fällen klar ist und nicht viel ermittelt werden muss.
Bei normalen "Beleidigungen" steht dann am Ende oft Aussage gegen Aussage, und es kommt mit viel Aufwand nicht viel dabei heraus.Hier muss nur ermittelt werden, ob der Tatbestand erfüllt ist (was in ein paar Minuten am Schreibtisch nach Blick in die Anzeige mit Ausdruck/Link geht), und – wenn ja – wer denn das Konto tatsächlich benutzt hat.
Der Rest ist nur noch die Straffestsetzung. Viel weniger Aufwand mit fast sicherem Erfolgsergebnis.
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vor 33 Minuten schrieb ASE:vor 2 Stunden schrieb MarkF:
Und nein, Du kannst nicht JEDE Waffe ausleihen sondern nur solche, für die Du grundsätzlich ein (Sportschützen)Bedürfnis geltend machen könntest. Die Frage ist nur, ob der Inhaber einer WBK. auf der keine bedürfniserforderliche Waffe eingetragen ist, also wie in dem eingangs genannten Beispiel, gleichwohl ein "allgemeines" Sportschützenbedürfnis geltend machen kann, weil er im Verein entsprechend trainiert.
Nein, weil das konkrete Bedürfnis der WBK, auf deren Basis der Freistellungsgrund von der Erlaubnispflicht fußt, relevant ist.
Das ist mitnichten so klar geregelt und damit ja gerade Gegenstand der Diskussion.
Tatsächlich könnte man in den Wortlaut der Regelung beide Varianten hineininterpretieren, und damit liegt – wie so oft bei diesen Grenzfällen – die Antwort auf die Frage, ob die eigene Waffenbehörde das auf die eine oder die andere Weise interpretiert, vorhersehbar darin, ob die Quersumme deren Telefonnummer gerade oder ungerade ist.
Während die Entscheidung des Verwaltungsgerichts davon abhängt, ob der Richter (m/w/d) Rücken- oder Seitenschläfer ist.
Also alles ganz eindeutig und rechtssicher!
Wenn man sich jetzt aber die anderen Fallkonstellationen anschaut, in denen es ausnahmsweise zu einer zulässigen selbstständigen Zugriffsmöglichkeit auf eine Waffe durch Nichtbesitzer kommen kann, dann findet man z. B. in der WaffVwV unter Punkt 36.2.14 die Regelungen zur gemeinsamen Aufbewahrung.
Und da ist z. B. von der Gleichwertigkeit der Erlaubnisse die Rede (Jäger vs. Sportschütze als Positivbeispiel, Sportschütze vs. Inhaber einer WBK für erlaubnispflichtige Signalpistolen als Negativbeispiel für die Zulässigkeit).
Jetzt gilt die WaffVwV nur für die Behörde und hat keinerlei direkte Bedeutung für den Bürger. Zudem ist es ein anderer Tatbestand (Zusammenlagerung vs. Leihe), aber es ist nicht fernliegend, anzunehmen, dass auf Seiten der Behörde oder des Gerichts die dahinterstehende Intention („WBK-Niveau ist nicht gleich WBK-Niveau“) schon sehr stark zur Kenntnis genommen wird.
Allerdings ist auch hier wieder der Knackpunkt, dass weder das Positiv- noch das Negativbeispiel einschlägig ist.
Da bei einer Signalwaffen-WBK nicht nur das Bedürfnis, sondern auch die Sachkunde eine andere ist, kann man definitiv sagen: Diese sind nicht gleichwertig.
Nur soll – zumindest im Fall der Zusammenlagerung – die reine überprüfte Zuverlässigkeit gerade nicht ausreichen.
Bei einem Inhaber einer 4-mm-WBK hingegen ist nur das Bedürfnis ein anderes. Die Sachkunde etc. ist jedoch identisch. Auch die Aufbewahrungsvorschriften.
Wenn jetzt so ein 4-mm-WBK-Inhaber nachweislich als Sportschütze aktiv ist (im Verein und regelmäßig am Trainieren, ggf. sogar mit GK-Waffen), nur seine Mindestzeit noch nicht voll hat, dann halte ich das mit „Kann kein Bedürfnis zum sportlichen Schießen haben und die WBK sind auf jeden Fall unterschiedliche Stufen“ halt nicht für so eindeutig.
Würde weder auf das eine noch auf das andere wetten –
Zumindest nicht, ohne vorher die Quersumme der WB-Telefonnummer zu errechnen und alle möglicherweise für mich zuständigen Richter am VG nach ihren Schlafgewohnheiten zu befragen.
Daher gibt es auf diese Frage nur eine richtige Antwort:
Und die gibt einem die eigene Waffenbehörde nach schriftlicher Anfrage!
Sie muss dabei nicht zwangsläufig, wird es mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auch nicht, Identisch mit der Antwort sein die der Schützenkamerad mit Wohnsitz im Nachbarkreis bekommt.
vor einer Stunde schrieb ASE:Es ist auch eine beliebte Figur von der VGs dieses Landes, sich bei unberechtigtem Waffenerwerb/-besitz auf den §12 retten zu wollen, weil man ja "Waffen leihen dürfe". Fliegt aber nicht. Die eigne WBK berechtigt einen nur zum Besitz an den eigenen eingetragenen Waffen. Für die ausnahmsweise(!) gestattete Waffenleihe müssen alle Voraussetzungen für die Ausnahme a priori klar erkennbar erfüllt sein:
[...]
Hinterher aus einer unzulässigen Erwerb/Besitz eine Leihe machen zu wollen spielen die Gerichte nicht mit, nachfolgend Entscheidungen zu § 12 Abs. 1 Nr 1a/b in die Buxxe gegangen sind (alle nun Unzuverlässig)
Das sind jedoch völlig andere Konstellationen und haben mit der vorliegenden Fragestellung so gar nichts zu tun.
Wobei mich bei den Fällen wo die (ehemaligen) Erlaubnisinhaber versucht haben den Fall als unter §12 fallend zu argumentieren und sich damit zu retten das, bis auf den Fall des Vereinsvorstands im Bereich Augsburg, als sehr wahrscheinliche Schutzbehauptung interpretieren würde. Der Augsburger Fall ist etwas anders gelagert, da kann man vielleicht wirklich von Naivität/Gedankenlosigkeit/Wissenslücke ausgehen.-
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vor einer Stunde schrieb Harry Callahan:
Die Formulierung im Gesetz lautet doch sinngemäß: Bei Jägern findet für den Erwerb von bis zu 2 Kurzwaffen keine Bedürfnisprüfung statt.
Ja, das steht so drin und so haben es die Behörden im Normalfall ja auch gehalten.
Allerdings war es schon länger so das in EXTREMFÄLLEN durchaus die eine oder andere Behörde geprüft hat.
Das ist ja bei den Langwaffenurteilen auch so von mehreren Gerichten als RICHTIG gebilligt worden.
Eben weil Gesetze dem Regelungszweck nach ausgelegt werden (Und NEIN, das ist KEINE Willkür wenn es ermessensrichtig gemacht wird)
vor einer Stunde schrieb Harry Callahan:So habe ich das meinem Amt gegenüber argumentiert. Es steht drin, dass für den Erwerb KEINE Bedürfnisprüfung stattfindet. Also auch keine Prüfung, wieviele Waffen ich als Sportschütze habe und was ich damit machen könnte. Hat das Amt so eingesehen.
So ist es zum Glück ja auch bei den meisten Ämtern! Eher noch sogar so das man da gar nichts argumentieren muss!
Auch bei meinem – wobei ich zusätzlich von meinem noch schriftlich habe, dass die auch kein Problem bei einer Querverwendung sehen, solange die Waffe (und Munition) für das andere Bedürfnis zulässig ist –
aber unter dem Vorbehalt, dass es nicht (augenscheinlich) nur der Umgehung von Bedürfnisvorgaben dienen darf.
Oder auf gut Deutsch: Es muss plausibel sein...
Unsere WB ist zum Glück mit „vernünftigen“ Leuten besetzt, die im Rahmen des Zulässigen einem auch entgegenkommen, wenn man vernünftig auftritt.
Das Problem ist, dass solche Urteile – wie man bei Langwaffen gesehen hat – einigen Ämtern, die eher „aktionistisch entwaffnend“ eingestellt sind, willkommene Anregungen bieten, wo man als Nächstes die Schrauben (rechtssicher) ansetzen kann.
Und wenn es erst einmal eine Reihe Ämter so macht, dann entsteht Druck auf andere. War bei der Zwei-Schuss-Sache so, ist bei der Langwaffenzahl für Jäger so und wird, wenn es blöd läuft, jetzt auch bei Kurzwaffen für Doppelbedürfnisinhaber so sein.Ärgerlich ist dabei, dass es seinen Ausgang bei den extremeren Fällen nimmt, wo es so gut wie niemandem mehr vermittelbar ist, wofür man so viele Waffen wirklich für sein Bedürfnis braucht (60 Langwaffen) – außer „haben wollen“.
Beziehungsweise: Wo es für Laien nicht mehr vermittelbar ist – es aber ggf. sogar noch eine nachvollziehbare Begründung geben könnte –, da aber nichts genannt wird, sodass für das Gericht der Eindruck entsteht, es gibt einfach keine Begründung und im Urteil quasi steht: „Jede 9mm/.22/.357 ist immer gleich geeignet wie jede andere Waffe desselben Kalibers.“
Das ist das, was mich ärgert...
Urteile zu Extremfällen wo der Antragssteller nicht einmal den Ansatz einer für dritte Nachvollziehbare Begründung liefert ausser "den Buchstaben nach steht mir das zu" liefern Verwaltungsstellen rechtssichere Hebel,
die dann auf „vernünftige“ Anträge zu lasten aller die sonst auch nicht einmal im Ansatz mit solchen Schwierigkeiten behellig worden wären ausgedehnt werden — und plötzlich wird aus Plausibilitätsprüfung schrittweise eine Gängelung.-
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vor 6 Stunden schrieb BlackFly:
Eine jagdliche Kurzwaffe steht nun Mal meist im genauen Gegensatz zur sportlichen Waffe, so soll die jagdliche im allgemeinen z.b. möglichst klein und leicht sein während die sportliche eher möglichst groß und schwer sein soll.
Das (groß/klein) ist vielleicht etwas sehr vereinfacht, zumal das nur eine Bequemlichkeitsfrage ist.
Vom Grundsatz her kommt das mit den sich widersprechenden Anforderungen aber hin!
Ich sehe hier aber insbesondere den Abzug und noch viel mehr die Munition als mögliche Argumentationsgrundlage!
Eine jagdlich geführte Kurzwaffe kann ja durchaus auch in der Form „schussbereit im Holster beim Reviergang“ geführt werden.
Für Dienstwaffen wie die der Vollzugsbehörden oder des Militärs, deren Einsatzzweck bei realen Lagen ja das schussbereite Führen ist, hat sich nicht ohne Grund ein verbindliches Anforderungsprofil (wie die TR Pistole 9mm x 19 der Polizei) etabliert, das neben anderen verbindlichen Vorgaben zur Schützensicherheit und zum Handling inkl. Abzugsgewicht macht. Klar ist, Jagdausübung ist etwas anderes als Polizeiarbeit, aber hinsichtlich der wesentlichen Sicherheitseigenschaften kann man es durchaus so sehen, dass die im Großen und Ganzen für alle in der Öffentlichkeit schussbereit geführten scharfen Waffen gut zu begründen sind – und dass das Führen einer Waffe, deren Eigenschaften gänzlich entgegengesetzt sind, schon fast als gefährlich fahrlässig anzusehen ist.Rein sportlich genutzte Waffen, die nur in kontrollierten Schießstandumgebungen eingesetzt werden, brauchen ein so hohes Maß an Handhabungssicherheit unter allen Einsatzbedingungen hingegen schlicht nicht – und es wäre der Präzision abträglich. Je nach Disziplin will man da z. B., dass der Schuss bereits bricht, wenn man den Abzug nur scharf ansieht. Ist bei Waffen, die bereits mit Lauf Richtung Kugelfang geladen werden und fast statischer Körperhaltung, ja auch völlig legitim.
Als noch wesentlich gewichtiger sehe ich die Munitionsfrage!
Bleihaltige Munition (egal ob mit oder Mantel) ist mittlerweile in fast allen Bundesländern für die Jagdausübung verboten oder ein Verbot steht bevor.
Und selbst in den Bundesländern wo ein Komplettverbot weder bereits in Kraft ist noch die Übergangsfrist läuft gibt es bereits viele Flächen wo der Grundeigentümer (z.B. Landesforstbetriebe) ein Bleiverbot ausgesprochen hat oder aufgrund anderer Umstände wie Gewässernähe, Naturschutzgebiet etc. ein solches gilt. Jagdtausübung mit Bleimuniton ist daher vielerorts bereits ausgestorben oder kurz davor weil Unmöglich.
Schießsport mit (absolut) bleifreier Munition hingegen ist die Ausnahme – besonders im Kurzwaffenbereich.
Teilweise wird selbst im GK-Bereich ja noch komplett ohne Mantel verwendet.
Vor allem Kosten, Präzision und teilweise wohl auch Vorgaben des Standbetreibers sind da ausschlaggebend.
Das würde also bedeuten, dass man eine Waffe, die zur Mischnutzung vorgesehen ist, wechselnd mit bleihaltiger und bleifreier bzw. schlicht grundverschiedener Munition verwenden muss.Treffpunktlage etc. mal außen vor gelassen – da eine für die sportlich genutzte Munition eingeschossene Waffe wohl für 99,99 % der jagdlichen Anwendungsfälle, mit der viel kürzeren Distanz und der anderen Munition, genau genug ist, wenn man seine Waffe kennt – ist da doch, je nach Waffe, das erhebliche Problem mit dem Präzisionsverlust beim Munitionswechsel, was spätestens bei der nächsten sportlichen Verwendung wieder zum Problem werden könnte. Spätestens wenn man wirklich an Wettkampfniveau denkt, würde das – je nach Munitionssorten – bedeuten: zwischen jedem Wechsel gründliche Laufreinigung und dann wieder ein paar Schuss, bis die Präzision da ist.
Ich denke, das sind schon Argumente, die vielleicht nicht in wirklich allen, aber doch in vielen Fällen ausreichen müssten.Zumal ich bei vielen behördlichen Dingen, bei denen ich Rückfragen erhalten habe (nicht nur bei Waffen), gar nicht das Gefühl hatte, dass man mir da etwas verwehren will – sondern man sich einfach nur versichern wollte, dass da wirklich ein berechtigtes Interesse dahintersteht oder manchmal auch nur, dass man etwas haben wollte, um es als Begründung einzutragen, damit es auf dem Papier gut geprüft aussieht.
Ist aber vielleicht auch eine Mentalitätssache, dass ich mein „behördliches Gegenüber“ nicht als Gegner ansehe, sondern als jemanden, der nur seinen Job machen will – und dem es auch am liebsten ist, wenn man es ohne Stress, einvernehmlich, aber formal korrekt erledigen kann.
(Zumindest bis zum Beweis des Gegenteils – die 10 % A-L*cher gibt es dort natürlich auch, und dann schalte ich auch die Gangart um. Aber erst, wenn ich sicher bin, es auch wirklich mit einem solchen zu tun zu haben. Damit bin ich bisher immer gut gefahren.)-
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vor 5 Stunden schrieb ASE:
Zur Rechtssprechung in dieser Frage:
VG Würzburg, Urteil vom 17.03.2025 - W 9 K 24.1328
Dieses Urteil wurde ja kürzlich auch im WuH-Forum zitiert.
Es bleibt zu hoffen, dass dies nicht – wie bereits bei den Verfahren zu den „unbegrenzten jaglichen Langwaffen“ – nun ebenfalls von immer mehr Waffenbehörden aufgegriffen wird.Besonders, da es wieder in dasselbe Schema fällt wie die mir bekannten „Langwaffenverfahren“:
Jemand besitzt bereits eine im Verhältnis hohe Anzahl an Waffen und gehört damit zu den mengenmäßig obersten Prozent.
In diesem Fall fast das Fünffache eines Kurzwaffenkontingents bzw. das 2,5-Fache beider Kontingente zusammen.
Daraufhin sagt die Behörde: „Sie haben bereits eine so hohe Zahl an Waffen – ein Vielfaches dessen, was als Grundbedarf angesehen wird.
Bitte begründen Sie, warum Sie eine weitere benötigen, damit wir sie eintragen können." (Oder beantrage z.B. eine rote WBK.)
Nach den Sachverhaltsangaben im Urteil sieht es jedoch so aus, als wäre nicht einmal der Versuch unternommen worden, dies sachlich zu begründen.
(Im Fall von Kurzwaffen bei einem aktiven Wettkampfschützen hätte es zumindest Ansätze gegeben zu begründen warum die für die Jagd ungeeignet sind– ob erfolgreich, ist eine andere Frage.)
Stattdessen wurde – trotz bekannter, ähnlich verlaufener Fälle – erneut versucht, mit einer rein wörtlichen Auslegung einzelner Paragraphen nach dem Motto „Ich darf aber!“ zu argumentieren. Das führt vorhersehbar dazu, dass das Gericht erklärt, man müsse den Regelungszweck als Ganzes im Blick behalten – und die Klage scheitert entsprechend.
Im Ergebnis entsteht so wieder ein weiteres restriktives Urteil, das nun möglicherweise wieder von einigen Waffenbehörden herangezogen wird – auch von solchen, die bislang bei Doppelkontingenten keinerlei Bedenken hatten und teilweise sogar bei der jeweils dritten Kurzwaffe (also insgesamt sechs) noch fast auf zuruf eingetragen haben.
Jetzt beginnen vielleicht bald einige bereits, die dritte Kurzwaffe INSGESAMT in Frage zu stellen.
Nur, weil jemand seine 11., 12. oder 13. Kurzwaffe nicht mehr ohne Begründung eingetragen bekam und sich nicht die Mühe machen wollte, eine plausible Begründung zu formulieren – oder schlicht „bockig“ war.
Schönen Dank auch!
Bei den Langwaffen gab es ja, wenn ich mich richtig erinnere, einen Fall mit fast 60 Stück, bei dem die Behörde dann meinte: Es reicht langsam.
In der Folge hat ein Richter dann (fälschlich) gemeint Sportschützen düften 10 (es sind ja 10 auf Gelb PLUS 3 im Grundbedarf auf Grün), darum Jäger auch 10 und Prompt haben einige Waffenbehörden die Grenze für den einfachen Erwerb nun bei zehn Langwaffen gezogen. Zehn ist zwar eine Zahl, die nicht jeder erreicht, die aber auch ohne ausgeprägten Sammeltrieb schnell überschritten sein kann – etwa, wenn jemand verschiedene Jagdarten ausübt und zudem jagdsportlich mit Ambitionen schießt (was selbstverständlich ebenfalls zur Jagdausübung im Sinne des Bedürfnisses gehört). Oder wenn jemand ein, zwei Kinder oder Enkel mit Jugendjagdschein hat.
Weil jemanden fast 60 Langwaffen, ganz ohne rote WBK, nicht genug waren...
Das alles völlig unabhängig davon, ob man die Meinung des Richters teilt oder das Urteil für falsch hält – der Ausgang war vorhersehbar.
Und ich bin sicher nicht der Meinung, man müsse alles widerspruchslos hinnehmen. Aber irgendwann ist der Punkt erreicht, an dem man sich auch einmal an die eigene Nase fassen sollte.
Verstehen und unterstützen kann ich hingegen diejenigen, die damals gegen die „2-Schuss-Eintragung“ geklagt haben.
Auch wenn das negative Urteil damals von manchen Waffenbehörden ebenfalls als Grundlage genutzt wurde, um restriktiver zu agieren – hier gab es zumindest den Versuch einer sachlichen Begründung.
Die Betroffenen waren auch tatsächlich erheblich eingeschränkt, was eine völlig andere Ausgangslage darstellte als die 60. Langwaffe oder 11 Kurzwaffe.
In diesem Fall hat der Gesetzgeber dann ja auch relativ schnell reagiert und der überstrengen Auslegung durch einer Gesetzesänderung den Boden entzogen – eben weil der Anspruch nachvollziehbar war.
Etwas, das bei reinen „Ich will aber!“-Verfahren niemals passieren wird.-
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vor 1 Minute schrieb heinzaushh:
Hast du ein AZ dazu?
BVerwG 6 C 60.14
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vor 11 Stunden schrieb Elo:
Der DSB möchte sogar die Landesverbände anbinden sowie Bedürfnisbescheinigungen und Sachkundenachweise direkt im NWR hinterlegen.
Das reine Hinterlegen von durch diese Organisation ansonsten auf Papier auszustellenden Unterlagen ist ja okay – vielleicht sogar tatsächlich sinnvoll und eine Erleichterung für alle.
Möglicherweise noch das Einsehen der durch diese Organisation selbst eingestellten Unterlagen – ggf. aber auch nur jeweils für eine bestimmte Zeit danach.
vor 11 Stunden schrieb Elo:Und vorgelegte Papierunterlagen mit den Eintragungen im NWR abgleichen?
DAS wiederum als Wunsch geht gar nicht!
Alles, was diese Verbände nicht selbst eingestellt haben, geht sie auch nichts an und dürften sie auch nicht sehen können.
Maximal vielleicht, ob bei Abfrage des Namens / der Ausweisnummer ein Waffenverbot hinterlegt ist – ggf. noch, ob bei Eingabe der P-ID in Verbindung mit Namen und einer Ausweisnummer (oder alternativ einem dem WBK-Inhaber zugeordneten Schlüssel) der Datensatz tatsächlich existiert und korrekt ist (damit auch sichergestellt ist, dass die Daten richtig hinterlegt sind).
Aber keine Rückwärtssuche! Und auch keine Einsicht in das, was außer den vom Verband selbst hinterlegten Dingen noch so vorhanden ist (also kein Zugriff auf andere Nachweise – und natürlich auch nicht auf die Waffenliste oder welche sonstigen Bedürfnisse vorliegen).
Am 7.10.2025 um 13:49 schrieb Elo:Es werden dort einige Beispiele genannt, z. B. die Prüfung von Voreinträgen.
Die bestehende Alternative wäre dann ggf. Original-WBK auf dem Postweg hin und her zu schicken oder zeitraubende Rückfragen bei der Waffenbehörde bezüglich der Gültigkeit von Dokumenten bzw. Einträgen?
Prüfung von Erwerbsberechtigungen (egal ob Munition oder Voreinträge) wäre z. B. tatsächlich eine sinnvolle Sache. Zu jeder Berechtigung gibt es eine eigene Prüfnummer, und bei Eingabe von P-ID und der Prüfnummer steht dann, ob es eine solche Genehmigung gibt – und wenn ja, Name des Inhabers und was diese beinhaltet (z. B. „Voreintrag halbautomatische Pistole 9 mm“ oder „Munitionserwerb Jäger bis 03/27“).
Wird auf den Voreintrag etwas verkauft, dann wird der Verkauf mit diesen Daten eingetragen und zur weiteren Verifizierung noch mit einer Ausweisnummer des Berechtigungsinhabers bestätigt und automatisch gebucht.
Der Vorgang ist damit abgeschlossen, alles ist im System, und als Bonus für die Sicherheit kann sich jemand, dem die längerfristigen Folgen – warum auch immer – egal sind, so auf einen Voreintrag nicht mehrere Waffen holen.
Dazu noch eine Funktion, mit der die Existenz von Waffenverboten durch Eingabe der Daten eines Ausweisdokuments abgefragt werden kann – in Verbindung mit der Pflicht, diese Abfrage bei jeder Abgabe von freien Waffen durchzuführen –, und man hat den Aufwand, für einige Chaoten an entsprechende SRS-Waffen oder Kampfmesser, Armbrüste etc. zu kommen, zumindest erhöht.
vor 4 Stunden schrieb Elo:Auch hätte man einige Seiten vorher gerne eine "Zwangsmitgliedschaft"?
Zitat (S. 7): "Die Zugehörigkeit des Sportschützen zum anerkannten Schießsportverband (§ 15 Absatz 1 WaffG) sollte daher eine Voraussetzung für den Waffenerwerb als Sportschütze sein."
Das ist mir auch sofort absolut negativ ins Auge gesprungen...
Gerade in Anbetracht der Realität: Was soll das?
Der verbandsfreie Sportschütze ist doch jetzt schon ein Sonderfall und eine absolute Ausnahme. Mir wäre nicht bekannt, dass es bei irgendeiner Waffenbehörde in diesem Thema locker zugeht.
Eher das Gegenteil – selbst bei guten Gründen besteht keinerlei Chance. (Der eine "Hörensagen-Fall" wo es tatsächlich geklappt haben soll, von dem ich als einziges Beispiel mal gehört habe – und bei dem ich das tatsächlich als guten Grund akzeptieren würde –, ist ein EU-Ausländer, der in seinem Heimatland arbeitet, dort große Teile seines sozialen Umfeldes inkl. Verein hat, dort regelmäßig auch überregional an Meisterschaften teilnehmen soll, jedoch – auch durch Partnerwahl begründet – rund 250 m entfernt von der Grenzlinie wohnt. Auf deutscher Seite wohlgemerkt.)Dies ist somit nicht nur ein nichtexistentes Problem, sondern wirkt auch noch durch die offensichtliche Intention echt peinlich!
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Am 2.10.2025 um 21:53 schrieb lemmi:
Altbesitz bei meiner Behörde gemeldet! Wenn jemand nach §40 eine Ausnahmegenehmigung hätte, könnte er es doch übernehmen. Meldung natürlich an die Obrigkeit! Sicher war das mal Massenware und kostete wenig, nur jetzt gibt es keine mehr😡. Gleiches gilt für die Mags von meiner PPSh!
Ja, wenn jemand eine Ausnahmegenehmigung für diese Magazine hat und diese ihm den Erwerb dieses Magazins von dir erlaubt (seine erlaubte Menge nicht überschritten, keine Einschränkung des Privaterwerbs in seiner Ausnahmegenehmigung), dann kannst du ihm das Magazin überlassen.
Kauf-/Überlassungsvertrag, in dem der Gegenstand beschrieben wird, inkl. Seriennummer, wenn nicht vorhanden Chargennummer und, wenn es die nicht gibt, eine möglichst genaue Beschreibung. Dazu die Nummer seiner BKA-Ausnahmegenehmigung und seine Personalien, die du natürlich prüfst (am besten inkl. Ausweiskopie oder mindestens Ausweisnummer mit zum Dokument). Das Ganze dann an deine Waffenbehörde – sollte reichen.
Am besten ist es bei solchen Dingen aber sowieso IMMER, vorher mit der Behörde zu sprechen, und die sagen dann schon, wie sie es gerne hätten.
(Vorschlag: E-Mail mit „Ich habe vor... Plane im Moment, es so und so zu machen... Ist das OK? Wenn nicht, wie richtig?“ – hatte bei mir bisher immer schnellen Erfolg mit eindeutiger Aussage.)Das Problem ist ja wie immer bei nicht völlig alltäglichen Sachen, dass jede WB da für sich etwas wurschtelt...
Realistisch muss man aber sagen, dass es aus Sicht einer eventuellen Einnahme wohl in keinem Fall lohnt, das Ding zu verkaufen. Ist einfach so.
Genehmigungen gibt es nur für internationale IPSC-Schützen, Sachverständige mit guter Begründung oder ggf. auch noch Sammler.
Da musst du dann jemanden finden, der aktuell noch welche braucht und ein Einzelmagazin statt gleich mehrere zusammen von privat kaufen würde.
(Weil kommerziell z. B. gerade überhaupt nicht verfügbar.
Der Preis ist da eher selten das Argument, da die Opportunitätskosten den Sammelkauf vom teureren kommerziellen definitiv für die meisten sinnvoller machen – wenn verfügbar.)
Wenn ein geeigneter Tresor als Lagerungsmöglichkeit vorhanden ist (siehe aktuelle Urteile dazu) und es sich um gemeldeten Altbesitz handelt, drängelt ja nichts, und man kann einfach abwarten, bis irgendwann mal jemand Interesse hat. Ist ja doch ein anderer Umstand als bei jemandem, der nicht vorschriftsgemäß lagern kann oder der eine BKA-Genehmigung für Altbesitz hat, diesen aber nicht wirklich braucht und jetzt die erste 60-Euro-Rechnung bekommen hat und die nächste in drei/fünf Jahren nicht mehr erhalten will.
Wenn, dann betrachte es als Gefallen an einem Schützenkollegen, der eines als Ersatz braucht...
Wobei ich jetzt nicht weiß, ob dieses Magazin überhaupt bei einer für IPSC in der Realität von Deutschen in internationalen Wettkämpfen eingesetzten Waffe passen würde.vor 45 Minuten schrieb ToniPistole:Selber das Magazin zerstören darfst du auch nicht, sondern nur jemand der eine Erlaubnis zum Umgang mit verbotenen Waffen/Teilen hat, und der muss dass dann amtlich belegen. Und die das haben, lassen sich das ganze auch gut bezahlen.
Natürlich darf er und jeder andere der diese Magazine besitzen darf diese selbst unbrauchbar machen!
Gilt im übrigen für so gut wie jede andere verbotene Waffe auch. In der Theorie darf dies sogar ein Jedermann, in er Praxis muss man bis auf sehr spezielle Konstallationen (Der Besitzer hält fest/legt auf den Boden/Amboss und der andere hält mit Vorschlaghammer oder Schneidbrenner drauf) vor der Unbrauchbarmachung ja in den Besitz gelangen und das erfordert auch, wenn es zum Zweck der Unbrauchbarmachung geschieht, eine Genehmigung
Anlage 2 WaffG:
Zitat
Abschnitt 1:
Verbotene Waffen
Der Umgang, mit Ausnahme der Unbrauchbarmachung, mit folgenden Waffen und Munition ist verboten:
>[...]
1.2.4.3
Wechselmagazine für Kurzwaffen für Zentralfeuermunition sind, die mehr als 20 Patronen des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers aufnehmen können;
1.2.4.4
Wechselmagazine für Langwaffen für Zentralfeuermunition sind, die mehr als zehn Patronen des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers aufnehmen können; ein Wechselmagazin, das sowohl in Kurz- als auch in Langwaffen verwendbar ist, gilt als Magazin für Kurzwaffen, wenn nicht der Besitzer gleichzeitig über eine Erlaubnis zum Besitz einer Langwaffe verfügt, in der das Magazin verwendet werden kann;
1.2.4.5
Magazingehäuse für Wechselmagazine nach den Nummern 1.2.4.3 und 1.2.4.4 sind;
Eine andere Frage ist natürlich die des Nachweises.
Eine einfache Erklärung des Betreffenden selbst dürfte wohl in den seltensten Fällen ausreichen – zumindest nicht bei Waffen
(wie es die regionale Waffenbehörde bei angemeldeten Magazinen handhabt – da könnte es vereinzelt entspannter sein. Vorher-Nachher Foto etc.).
Ein Weg bei Waffen ist, dass dies durch einen Büchsenmacher o. Ä. bestätigt wird. Der wird das aber höchstens bei einem guten Kunden oder Bekannten kostenlos machen, sonst dafür Geld verlangen – ist ja auch sein gutes Recht, da dies eben auch Arbeit ist. Bei einer Unbrauchbarmachung im Sinne von „Vernichtung/Schreddern“ ist das deutlich weniger Aufwand als bei einem Dekoumbau.Der andere Weg ist, dass die Reste des unbrauchbar gemachten Gegenstandes dann bei der Behörde abgegeben werden.
Natürlich kann man auch den Gegenstand als Ganzes abgeben und sich die Unbrauchbarmachung sparen –
Wenn man dies aber aus bestimmten Gründen nicht möchte, zum Beispiel, weil man – warum auch immer – nicht will, dass dieses Ding statt im Hochofen oder in der Verbrennungsanlage in einer Kriminalsammlung landen könnte. Oder aber, weil man feststellt, dass es mittlerweile auch Urteile gibt, die auch für angemeldete Magazine eine Lagerung im 1er-Tresor verlangen (möglicherweise auch nur 0er, das weiß ich gerade nicht auswendig) – und man nur einen A/B-Schrank hat und sein Risiko bis zur erfolgten Abgabe durch echtes Zertrümmern reduzieren will.
Ein weiterer Vorteil der Unbrauchbarmachung vor Abgabe ist, dass sie für mit dem Waffenrecht nicht Vertraute das Risiko reduziert, unwissentlich im guten Glauben im Rahmen der Abgabe einen Fehler zu machen, der die Zuverlässigkeit gefährdet. Und selbst wenn ein Fehler passiert (mittlerweile gelten ja auch unbrauchbar gemachte Waffen bzw. deren Teile in vielen Fällen weiterhin als Waffen), reduziert dies die Schwere der Folgen, wenn der Gegenstand bei objektiver Betrachtung nur noch Metall- oder Kunststoffschrott war – weder technisch brauchbar noch eine Anscheinswaffe.
Aber wer die Rechtslage kennt oder vorher das Vorgehen mit der Waffenbehörde schriftlich (per Mail) abgesprochen hat, muss da sowieso nichts befürchten.
Daher ist bei unverkäuflichen oder (nahezu) Wertlosen Dingen das "einfach nach absprache bei der Waffenbehörde Abgeben" meist der sinnvollste Weg.
Ist der WEg zur Waffenbehörde zu weit/umständlich kann man ja meist auch absprechen das bei einer besser gelegenen Polizeidienststelle abzugeben.
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vor 2 Minuten schrieb ToniPistole:
Und das FInazamt ist immer mit dabei. Auch wenn man im Block an einen Waffenverwerter verkauft. Da man bei dem aber meist ohnehin nur mit Verlust Verkauft, gibt es meist für das FInanzamt beim Verkäufer nichts zu holen. Anders wenn man mit dem Verkauf selber Gewinn macht, dann hällt das FInanzamt natürlich die Hand auf.
ÖHH - NÖÖÖ!
Jeder evtl. Gewinn beim Verkauf einer privat besessenen Waffe die mindestens ein Jahr im Besitz war ist ebenfalls steuerfrei.
DAs wurde hier im Faden doch jetzt schon mehrfach mit Rechtsgrundlage zitiert!
Bei Erben tritt der Erbe in die Fußstapfen des Erblassers. Als für die Frist Maßgeblicher Zeitpunkt zählt damit das Erwerbsdatum des Erblassers!-
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vor 16 Stunden schrieb huhnelli:vor 20 Stunden schrieb tuersteher:
Private Verkäufe ausserhalb der Spekulationsfrist sind in DE nicht zu versteuern, egal um welche Summen es da geht.
Hier steht allerdings etwas anderes:
https://www.finanzamt.nrw.de/steuerinfos/unternehmen/plattformen-steuertransparenzgesetz
Unter dem Punkt "Sind private Veräußerungsgeschäfte einkommensteuerpflichtig?" steht etwas von einer Freigrenze von 600 €. Oberhalb dieser wird der Gewinn steuerpflichtig, auch privat. Einige Ausnahmefälle gibt es da allerdings. Die beziehen sich aber auf Dinge des täglichen Bedarfs, z.B. Kleidung oder Bücher. Ob da eine Waffensammlung incl. potentieller Wertsteigerung derselbigen dazu gehört.....?
Es handelt sich um zwei verschiedene Ausnahmen.
Die eine Ausnahme betrifft „Gegenstände des täglichen Bedarfs“,
die andere – hier wesentliche – Ausnahme ist: Erwerbszeitpunkt liegt mehr als ein Jahr zurück.Das Ganze ergibt sich aus § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG (Einkommensteuergesetz).
Wenn also eine private Sammlung verkauft wird, dann sind alle Einnahmen steuerfrei, sofern der Erwerb der betreffenden Gegenstände länger als ein Jahr zurückliegt.Für Gegenstände, deren Erwerb noch nicht länger als ein Jahr zurückliegt, ist die Differenz zwischen Kaufpreis und Verkaufspreis zu versteuern. (Also nur der Gewinn / Wertzuwachs! Das wird leider noch immer von vielen falsch verstanden.)
Die sogenannte Meldungsgrenze wurde eingeführt, um gezielt jene zu erfassen, die als vermeintlich „private“ Verkäufer z. B. Flohmarktware oder Restposten aus Gewerbeauflösungen günstig einkaufen und anschließend gewerbsmäßig mit Gewinn verkaufen – ohne dies zu versteuern. Diese „Privaten“ mit 10.000 Bewertungen in drei Jahren – genau die.
Heute wird gemeldet, dann wird mittels Software aus Hunderttausenden bis Millionen Datensätzen nach Auffälligkeiten und Unplausibilitäten gefiltert.
Diese Funde werden von Menschen gesichtet, und wenn jemand als auffällig eingestuft wird, wird er zur Stellungnahme aufgefordert.
Wenn man dann nicht plausibel darlegen kann, dass es sich tatsächlich um Privatverkäufe handelt (z. B. durch Zufall oder ein tragisches Unglück auf der Großfamilienfeier als einziger Überlebender gleich mehrere Haushalte im selben Jahr geerbt und aufgelöst), dann folgt ein Steuerstrafverfahren. Und im Fall von Waffen kommt zusätzlich auch noch das waffenrechtliche Verfahren hinzu.
vor 30 Minuten schrieb ToniPistole:Das heißt, wenn man einen Artikel ob Waffe oder Schuhe ist egal für über 2000€ verkauft, hat man die Meldegrenze bereits erreicht. Man ist theoreitisch verpflichtet einen dabei gemachten Gewinn zu versteuern, es sein denn man hat gute Gründe das nicht zu tun. Falls das FInanzamt nachfragt, warum du nicht versteurt hast, muss man diese Gründe darlegen. Sind diese Gründe nicht stichhaltig, hats du ein Problem.
Ja, korrekt - und wie weiter oben bereits geschrieben ist EIN guter Grund der hier vermutlich einschlägig ist:
Kaufzeitpunkt liegt bereits länger als ein Jahr zurück!
Damit ist der Gewinn steuerfrei.
Und selbst wenn doch ausnahmsweise mal eine Steuerpflicht besteht weil der Ankauf noch kein Jahr her ist betrifft die Steuerpflicht nur den WertZUWACHS.
Das einzige, wo man theoretisch Probleme bekommen könnte, wäre, wenn das Finanzamt zu der Auffassung gelangt, dass der Hauptzweck der Sammlung nicht das Sammeln aus persönlichem Interesse war, sondern es ausschließlich um das gezielte Anhäufen von Spekulationsobjekten in der Hoffnung auf Wertsteigerung ging. (Also bereits zu Beginn der Sammlung gewerbliches Interesse unterstellt wird)
Bei einer systematischen Sammlung über lange Zeit ist das allerdings ein rein theoretisches Problem.
Gerade bei einer typischen Sammlerkarriere, mit dem damit verbundenen langfristigen Aufwand und kosten und der oft durchmischten Wertentwicklung der Objekte, ist diese Annahme kaum haltbar und in der Realität daher nicht mal mehr in der Theorie ein Problem.-
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vor 7 Stunden schrieb JoergS:
Das ist steuerlich leider brenzlig.
Wenn man eine Sammlung verkaufen möchte und die Exponate EINZELN anbietet, wird man als Gewerbetreibender behandelt. Denn es könnte ja sonst jeder Anbieter einfach sagen: "Ich verkaufe hier nur meine eigene Sammlung" - und heimlich neue Ware von Privatanbietern aufkaufen.[...]
2. Gewerbe anmelden, mit allen Konsequenzen
Gewerbe anmelden zur Sammlungsauflösung?
BLOß NICHT! Das ist wohl der schlechteste Rat ever!
Es gibt verschiedene Rechtsbereiche, in denen zwischen gewerblich und nicht gewerblich unterschieden wird.
Beispielsweise im BGB, Handelsrecht, Waffenrecht und Steuerrecht.
Jeder dieser Bereiche hat für sich eine eigene Definition von „gewerblich“ – entweder explizit im Gesetz oder durch Gerichtsurteile.Und es ist nicht nur möglich, sondern gerade bei Themen wie Sammlungsauflösungen, Haushaltsauflösungen oder dem Verkauf gesammelter Kleidung der eigenen Kinder (wenn sich über zwei Jahre etwas angesammelt hat), sogar sehr wahrscheinlich, dass dieselbe Tätigkeit derselben Person für denselben Vorgang in einem Rechtsbereich als gewerbliche Tätigkeit gilt – in einem anderen jedoch nicht.
Das haben schon zahlreiche eBay- und Kleinanzeigen-Verkäufer erfahren müssen.Bei Themen wie Rücknahme, Gewährleistung und auch Markenrechtsverletzungen wurde von Gerichten festgestellt, dass es für die Einordnung als gewerblicher Verkäufer ausreicht, wenn man eine mittlere Zahl (je nach Gericht irgendwo zwischen ca. 10 und 99) gleichartiger Artikel pro Jahr verkauft (z. B. Kinderkleidung, Spielzeug etc.). Dann gelten bestimmte Pflichten, die eigentlich nur für Gewerbetreibende vorgesehen sind.
Für das Finanzamt sind solche Verkäufe dennoch „Privatgeschäfte“ – solange glaubhaft gemacht oder nachgewiesen werden kann, dass es sich nicht um einen bloßen Weiterverkauf mit Gewinnerzielungsabsicht handelt. (Stichwort: nachhaltige Gewinnerzielungsabsicht.)Meldet man jedoch ein Gewerbe an, ist man in allen relevanten Rechtsbereichen zunächst als gewerblich einzustufen.
Im Fall einer Auflösung einer Waffensammlung bedeutet das:-
Es wäre zwingend eine Waffenhandelslizenz erforderlich.
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Jegliche Ausnahmeregelungen für private Veräußerungsgeschäfte entfallen.
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Eine ordnungsgemäße Buchführung ist verpflichtend.
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Bei einer großen und wertvollen Waffensammlung kann zudem die Kleinunternehmerregelung entfallen.
Das hätte mehrere Nachteile:
Zusätzliche Kosten, volle Umsatzsteuerpflicht (wenn keine Kleinunternehmerregelung), geringere Erlöse – denn der Käufer zahlt die Mehrwertsteuer, die ans Finanzamt abgeführt werden muss.
Ein Vorsteuerabzug ist jedoch nicht möglich, da die „Ware“ vor Jahren privat angeschafft wurde und somit kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden kann.vor 7 Stunden schrieb JoergS:Denn es könnte ja sonst jeder Anbieter einfach sagen: "Ich verkaufe hier nur meine eigene Sammlung"
Ja, das könnte tatsächlich jemand sagen.
Und genau deshalb hat es sich eingebürgert, dass der Verkauf vieler gleichartiger Gegenstände durchaus als Anscheinsbeweis für eine gewerbliche Tätigkeit gewertet wird.
Nur ist es beim Anscheinsbeweis so, dass dieser im Prinzip nur eine Beweislastumkehr bedeutet.
Das heißt: Wenn dieser Anschein vorliegt, muss der Betroffene nachweisen, dass es gerade nicht so ist.
Gelingt ihm dieser Nachweis, ist „alles in Butter“ – egal ob im Zivilrecht, Steuerrecht oder Verwaltungsrecht.
Und bei einem Sammler mit roter WBK ist die Frage, ob man das ohne größeren Aufwand beweisen kann, wohl ein ziemlicher No-Brainer – oder nicht?
Selbst wenn einige wenige nicht-EWB-pflichtige Gegenstände darunter sein sollten, die thematisch zur Sammlung passen...
Bei Nachfragen von Behörden (z. B. dem Finanzamt) verweist man einfach an die zuständige Waffenbehörde zwecks Einholung des Kaufzeitpunkts.
Bei zivilrechtlichen Fragen verweist man auf die rote WBK – natürlich ohne Detaildaten preiszugeben, die über die konkrete Waffe hinausgehen.
Man erklärt, dass es sich um eine Sammlungsauflösung handelt und dass man bereit ist, dies auch in einem Rechtsstreit (zu Lasten der unterliegenden Gegenseite) nachzuweisen.Wenn es tatsächlich zu einem Rechtsstreit kommen sollte, übergibt man die Angelegenheit seinem (von der Gegenseite zu bezahlenden) Anwalt, der alles Weitere regelt.
Bei einer Sammlung von nicht EWB-pflichtigen Gegenständen sieht es natürlich etwas anders aus.
Aber auch hier sollte es keine größeren Probleme geben, sofern man als ernsthafter Sammler dokumentiert hat, was man wann erworben hat – z. B. durch Kaufbelege, Fotos der Sammlung aus verschiedenen Jahren und ggf. durch Zeugen, die die Sammlung über die Jahre gesehen haben.
Allerdings:
Vor einer solchen Aktion sollte man immer vorher kurz mit seiner Waffenbehörde sprechen – und ggf. auch mit dem Finanzamt.
Allein schon, damit es in den Akten vermerkt ist und ein (durch eigene Recherchen, Meldungen von eGun oder Tipps von Dritten) sonst möglicherweise eingeleitetes Ermittlungsverfahren samt Schreibkram gar nicht erst aufgenommen wird.
Zudem betrifft das oben Gesagte nur den Ablauf bei einer Verwertung durch langsamen Abverkauf über eGun & Co.
Das stellt ausdrücklich keine Aussage darüber dar, ob dies tatsächlich der sinnvollste Weg ist – schon weil man das nicht pauschal sagen kann.Für manche Sammlungen oder Lebensumstände ist das der beste Weg.
Für andere ist ein Komplettverkauf besser – oder eine Versteigerung.-
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Am 26.9.2025 um 13:02 schrieb k_frohnes:
Lupi liegt stets
Auch das ist schon ein Verstoß!
Im Gegensatz zur WBK‑pflichtigen Waffe ist hier zwar die Chance größer, dass die Waffenbehörde da keine große Sache draus macht und es bei einer Ermahnung belässt oder es als einfachen Verstoß wertet. (Wobei auch bei zwei einfachen Verstößen die WBK weg sein kann.)
Aber wenn die das durchziehen wollen, besteht die realistische Möglichkeit, dass das schon reicht, um dir die WBKs abzunehmen, da dies die Annahme rechtfertigen könnte, dass du mit Schusswaffen nicht sorgfältig umgehst.Das gilt übrigens schon seit 2003 so; früher reichte es aus, diese lediglich vor dem Zugriff von Kindern etc. zu sichern.
Da konnte man die in einer Wohnung, in der keine Kinder Zugang hatten, auch auf dem Tisch liegen oder an der Wand hängen lassen.
Heute ist auch für Luftpistolen oder SRS Waffen "Ungeladen in einem verschlossenem Behältnis" PFLICHT!
Alles andere KANN die WBK kosten und eine neue für Jahre verhindern.
Liegenlassen darfst du nur solche Luftpistolen, die „geborene“, also bereits als solche hergestellte und nicht erst umgebaute Airsoft‑Waffen mit weniger als 0,5 Joule Mündungsenergie sind und nicht so einfach stärker gemacht werden können. Sie fallen nicht unter das Waffengesetz.
Zur Ausgangsfrage:
Die 9 mm muss nach Gebrauch für einen mit dem Bedürfnis in Verbindung stehenden Zweck (beim Sportschützen also Training inkl. Trockenübung, Reinigung etc.) unverzüglich — also ohne schuldhafte Verzögerung — wieder in den Tresor/Waffenraum verbracht werden. Ebenso darf sie nur unmittelbar vorher entnommen werden.
Damit scheidet ein „Stunden vorher“ definitiv aus.
Wie lange vorher okay ist, dafür gibt es keinen festen Wert. In verschiedenen Urteilen wurde aber in Fällen, wo „ich fahre gleich zum Training“ als Argument genannt wurde, die Zeitspanne beurteilt und geprüft, ob das glaubhaft und aus Sicht eines vernünftigen Handelns angemessen wäre. (Die Urteile, die ich kenne, drehen sich aber um Fälle, in denen es um zwei und deutlich mehr Stunden geht; diese wurden allesamt als ERHEBLICH zu lang bewertet, meist sogar als unglaubwürdige Schutzbehauptung eingestuft, wenn es noch länger war.)Rein vom Bauchgefühl würde ich sagen, dass man die Zeit, die man vernünftigerweise fürs Packen braucht, vielleicht noch um 10–15 Minuten überziehen könnte — das würde noch durchgehen. Alleine schon weil ja niemand deine Minutengenaue Planung zum Verlassen der Wohnung nachweisen kann. Manche haben gerne mehr reserve und brechen Zeitig auf, andere in letzter Sekunde.
Aber bei mehr wird es schwer.
Und es macht natürlich auch noch einen Unterschied für die Glaubwürdigkeit, ob die Waffe jetzt einfach alleine auf dem Tisch liegt oder jemand sichtbar gerade am Packen ist.
Vernünftigerweise lässt man es aber erst gar nicht zu einer solchen Situation kommen: Liegt die Waffe nicht im Tresor, öffnet man nicht die Tür. -
vor 12 Stunden schrieb Pikolomini:
Es ist eine Möglichkeit, die Struktur einer Person zu erkennen und dann daraus mögliches Verhalten zu prognostizieren.
Dabei wird u.A. Folgendes eruiert:
- Psychische Stabilität, Impulsivität, Risikoverhalten, Bewältigung von Konflikten.
- Abstinenz- oder Substanzkonsumstatus sowie Therapietreue, falls relevant.
- Einsichtsfähigkeit und Bereitschaft zur Verhaltensänderung.
- ggf. medizinische Belastungen, die sicherheitsrelevante Risiken erhöhen könnten
Diese und andere Verhalten werden zu dem Gesamtbild einer Person zusammengefügt und das wird dann beurteilt.
Ähnliches wird für ganz unterschiedliche Bereiche gemacht, z.B. Militär, Luftfahrt, med. Berufe usw. usw.
So falsch, ungenau und unnötig, kann es also nicht sein.
Diese Maßnahmen gibt es zwar, aber – wie Mausebaer schon geschrieben hat – läuft dabei deutlich mehr ab als nur mal „’nen Fragebogen ausfüllen und ein paar Minuten mit dem Doc (oder Psychologen) quatschen“ die im zuge der Österreicher Waffen-MPU möglich sind. Und trotzdem werden am Ende auch da nur die gravierendsten Fälle aussortiert.
Klar, es ist richtig, dass es Maßnahmen geben sollte, um das Risiko zu verringern, dass jemand mit bösen Absichten zu leicht an eine Waffe kommt. Und selbst wenn nur die auffälligsten Fälle erkannt werden, ist das immer noch ein Sicherheitsgewinn. Darüber müssen wir nicht diskutieren.In Österreich zum Beispiel ist – neben der strafrechtlichen Unbescholtenheit (die für viele Extremfälle, die bei einer Spar-MPU auffallen würden, ohnehin schon ein K.o.-Kriterium wäre) – dieses eine Gespräch tatsächlich die einzige Hürde, um an halbautomatische Kurzwaffen zu kommen. Und ja, das ist besser als gar nichts.
Aber: In Deutschland haben wir eine ganz andere Ausgangslage, die schon von sich aus als Filter funktioniert.
Ich habe zwar keine belastbaren Studien zur Hand (nur Bauchgefühl und den gefühlten Vergleich mit den späten 90ern),
aber ich vermute stark, dass unsere Regelungen sogar besser greifen als eine mehr oder weniger intensive MPU.
Wer den Jagdschein macht, verbringt insgesamt 100–200 Stunden in direktem Kontakt mit anderen – inklusive Frustsituationen und Stress.
Egal, ob man den Intensivkurs (z.B. 14 Tage am Stück + Prüfung) oder den Jahreskurs macht.
Auch Sportschützen sammeln ordentlich Stunden: Zwei volle Tage für die Sachkunde, dazu die Pflichttermine übers Jahr verteilt, bis zur ersten WBK. Da kommen auch gut 30–40 Stunden zusammen. Und wenn man die regelmäßige Bedürfnisprüfung mit einrechnet bis zu dem Punkt wo die Zahlung des Jahresbeitrags an den Verein als einzige Legitimation ausreicht, liegt man am Ende auch bei rund 100–150 Stunden – ähnlich wie bei den Jägern, nur eben über einen längeren Zeitraum verteilt.
(Ein „echter“ Sportschütze, der nicht nur so tut als ob für die WBK, bringt es natürlich oft auf ein Vielfaches dieser Zeit.)
Und genau da passiert es auch regelmäßig – in Jagdschulen wie in Schützenvereinen –, dass Kandidaten relativ schnell klargemacht wird: „Hier ist für dich Schluss.“ Manchmal geht sogar noch ein Hinweis an die Behörde raus.
Ich bezweifle sehr, sehr stark, dass unter diesen Umständen durch eine zusätzliche psychologische Untersuchung überhaupt noch ein messbarer Sicherheitsgewinn erzielt werden kann – und sei es nur ansatzweise.
Zumindest nicht bei einer Untersuchungsintensität, die angesichts des ohnehin extrem geringen Ausgangsrisikos noch irgendwie als verhältnismäßig gelten könnte.
Weder in Bezug auf die Kosten noch auf die Tatsache, dass damit Behandlungskapazitäten für echte Hilfesuchende entzogen würden.
Selbst mit viel Wohlwollen gegenüber der Idee einer MPU für alle ließe sich das meiner Meinung nach kaum noch rechtfertigen.
Daher auch:vor 12 Stunden schrieb Pikolomini:Es kann keinen sachlichen Grund gegen eine solche Untersuchung geben.
Auch hier muss ich Mausebär voll zustimmen:
Angesichts der genannten Umstände gibt es mindestens zwei erhebliche sachliche Gründe gegen eine generelle psychologische Untersuchung:
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Die Belastung der Schützen und Jäger, die durch den zusätzlichen zeitlichen und finanziellen Aufwand entsteht.
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Die deutlich schwerwiegendere Belastung für psychisch kranke Menschen, da durch solche Maßnahmen die ohnehin schon massiv knappen Behandlungskapazitäten weiter verknappt würden.
Gerade letzteres wiegt besonders schwer – denn hier reden wir von einem Risiko, das real Menschenleben kosten kann. Und zwar mit deutlich höherer Wahrscheinlichkeit, als dass durch eine solche Untersuchung ein potenziell gefährlicher Waffenbesitzer herausgefiltert würde, der den sozialen „Test“ zuvor bestanden hat.
Vor 25 Jahren hätte das vielleicht noch anders ausgesehen: Die Anforderungen waren deutlich geringer, und es gab keine rechtssicheren Wege für die zuständigen Stellen, bereits vorhandene Informationen über das Verhalten eines WBK-Antragstellers oder Inhabers einzubeziehen – obwohl solche Auffälligkeiten oft schon im Vorfeld da waren (siehe Hamburg, siehe Hanau).
Inzwischen wurden – auch gerade wegen dieser beiden Fälle – genau diese Möglichkeiten geschaffen.
Wenn diese Möglichkeiten auch wirklich genutzt werden, ist die Wahrscheinlichkeit, dass ein gefährlicher Fall dennoch durchrutscht, ohnehin schon extrem gering.
Und sie liegt praktisch bei null, wenn man bedenkt, wie unwahrscheinlich es ist, dass so jemand zwar alle bereits jetzt bestehenden Hürden meistert, aber ausgerechnet beim Psychologen auffliegt – und nur dort.
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Filetiermesser im Auto bei Polizeikontrolle
in Waffenrecht
Geschrieben
Naja, es ist ein Verstoß gegen das Führverbot, damit fast immer keine geringfügige Sache.
Wenn jetzt tatsächlich der Zusammenhang mit einem Angeltrip offensichtlich wäre und die PVB bzw. der Sachbearbeiter der Waffenbehörde davon ausgehen, dass das Mitführen tatsächlich allein zu diesem Zweck gedacht war, aber gleichzeitig der Meinung sind, dass § 42a das Führen außerhalb eines verschlossenen Behältnisses beim Freizeitangler tatsächlich nur beim Angeln selbst gestattet – das vielleicht gerade noch den Weg vom am Seeparkplatz geparkten Auto zum Ufer umfasst –, dann könnte man vielleicht Geringfügigkeit argumentieren, die eine Verwarnung rechtfertigen könnte. Das ist aber alleiniges Ermessen des Sachbearbeiters bzw. der PVB, und da die Maßstäbe immer strenger geworden sind ...
Hier ist aber das Problem für den Bekannten von „frosch“, dass die Behörde (und davor die PVB) wohl davon ausgehen, dass die Angabe „Angeln“ eh nur eine Schutzbehauptung ist.
Da wird keinerlei Interesse vorhanden sein, da ggf. in Rechtfertigungsdruck zu kommen, warum man in diesem Fall auf ein ordentliches Bußgeldverfahren verzichtet hat.
(Und ich vermute sowieso mal, dass – wenn ein Angeltrip offensichtlich ist – es in den allermeisten Fällen gar nicht zu weiteren Maßnahmen kommt, sondern direkt als sozialadäquat eingestuft wird. Und sei es aus Unwissenheit statt Einsicht/Verständnis der kontrollierenden PVB …)
JAIN!
Bei ganz strenger wörtlicher Auslegung – also das, was passiert, wenn man nacheinander an entsprechend „gepolte“ Vollzugsbeamte, Sachbearbeiter der Waffenbehörde und dann an einen Richter gerät – hast du recht (sofern das erste Messer überhaupt unter § 42a fällt). Es erhöht aber massiv die Chance, dass eine der drei Parteien in der Sanktionskette (Vollzugsbeamter, Waffenbehörde, Gericht) das derartige Führen im Zusammenhang mit einer entsprechenden Begründung (z. B. ein Jäger, der das Messer so im Kfz immer mitführt, um z. B. bei einem Wildunfall, den man selbst hat oder an dem man vorbeikommt, ein noch lebendes Tier abfangen – also im Sinne des Tierschutzes schnell erlösen – zu können) als sozialadäquat im Sinne eines allgemein anerkannten Zwecks einstuft.
In allen anderen die Messer betreffenden Regelungen (§ 42, § 42b) – also bei Veranstaltungen, in Waffenverbotszonen oder im öffentlichen Personenfernverkehr – ist aber als Erlaubnistatbestand nicht „Transport im verschlossenen Behältnis“ normiert, sondern „nicht zugriffsbereit“.
Die Anlage 1 zum WaffG sagt dazu: „[…] ein Messer ist nicht zugriffsbereit, wenn es nur mit mehr als drei Handgriffen erreicht werden kann.“
Da man in beiden Fällen ja an den Messergriff kommt, nur nicht an die Klinge bzw. diese nicht freilegen kann, kommt es nun darauf an, wie das – wenn es hart auf hart kommt – in letzter Instanz von einem Richter ausgelegt wird: Ist das Messer „erreicht“, wenn man den Griff packen kann (ich denke im ersten Bild vielleicht und im zweiten ja, aber …)?
Bzw. wird das als gleichwertig akzeptiert, da zwar nicht der Wortlaut, aber dennoch der Sinn der Regelung erfüllt wird?
Es ist riskant – ich würde es zumindest so einpacken, dass die drei Handgriffe noch dazukommen!