whaco
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Wenn jemand keine Erlaubnis benötigt, muss ihmmeine Waffe zum Führen überlassen werden…..
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Im Paragraph 12 liest es sich anders und das ist das Thema. Und und der eigenen Wohnung, dem befriedeten Besitztümer, odet den Geschäftsräumen, die dort ausdrücklich erwähnt werden, als Ausnahmen deklariert. Schießen wird im 12er weiter unten beschrieben. Ich bin verwirrt (Dauerzustand)
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Der erhelle mich....
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Sehe ich auch so……
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So steht es nunmal im Gesetzestext
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Und das wird auch genau der Grund sein, weshalb bislang vermieden wurde, eine neutrale Evaluierung des bestehenden WaffG durchführen zu lassen, und von anderen Gesetzen. Es würde dann zu Tage kommen, dass die Gesetzgeber Gesetze verabschieden, die in großen Teilen eben nicht die Intension des Gesetzes erfüllen. In meinen Augen wird es auch genau deswegen keine neutrale Evaluierung des bestehenden WaffG geben.
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Also, das Problem hierbei sehe ich wie folgt. Das Gesetz ist da eigentlich recht klar formuliert. Führen im waffenrechtlichen Sinn = Die tatsächliche Gewalt ausüben. Da gibt es eigentlich keinen Interpretationsspielraum. Das Gesetz ist geschrieben, wie es geschrieben ist und da steht, auch auf die Gefahr hin mich zu Wiederholen: https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__12.html Aus meiner persönlichen Sicht, die nicht richtig sein muss, ich bin ja auch kein Jurist, wenn ich jemanden die Erlaubnis erteile, in meiner Wohnung die tatsächliche Gewalt auszuüben, erfordert dies gemäß keine waffenrechtliche Erlaubnis. Die tatsächliche Gewalt auszuüben erfordert, dass es "zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck" erfolgt. Ich als Inhaber der waffenrechtlichen Erlaubnis (WBK) erlaube also, dass z.B. ein Schützenkamerad, der noch keine WBK in Besitz hat, aber seine Sachkunde erfolgreich abgelegt und die Prüfung bestanden hat, in meinem Beisein und unter meiner Aufsicht, z.B. Trockentraining zu betreiben. Trockentraining = Vertiefen des sicheren Umgangs mit einer Waffe und Vertiefung schießsportlicher Fähigkeiten. Wie beim Fußballer oder Radsportler das Bolzen auf dem Bolzplatz oder das Radfahren auf dem Rollentraining zum Training dazugehört, gehört das Trockentraining beim Sportschützen zum schießsportlichen Bedürfnis dazu. Das Gesetz ist wie gesagt recht klar formuliert und begrenzt es eben nicht nur auf die Schießstätte, sondern auf die eigene Wohnung, die Geschäftsräume oder das befriedete Besitztum (also das eingefriedete Grundstück). Ich spreche jetzt nicht von Kindern im Umgang mit Munition, sondern rein über den Umgang mit einer Waffe. Wie ich auch schon geschrieben hatte, streite ich nicht ab, dass einige Juristen das anders interpretieren, leider auch Richter. Jörg`s Verweis, dass es sich nur auf erlaubnisfreie Waffen bezieht, erkenne ich da auch nicht, dass z.B. Signalwaffen explizit weiter untern eine eigene Erwähnung finden. Auch wenn hier bestimmte Verwendungszwecke erwähnt werden, so findet sich im zuerst zitierten Gesetzestext kein Verweis auf freie/erlaubnisfreie Waffen. Die schiere Dummheit desjenigen, der Bilder von den Kindern veröffentlicht, wie sie mit scharfer Munition hantieren, etc. naja, da fehlt mir jedwedes Mitleid. Ist am Ende genau das gleiche, wenn ich ein minderjähriges (unter 18) Kind auf einer Schießstätte eine .357 Magnum oder eine Glock in die Hand gebe, es fotografiere und in den sozialen Medien veröffentliche. Wenn mir dann alles weggenommen wird, bin ch selber schuld. Aber, wir drehen uns hier im Kreis, da eben jeder die Gesetze unterschiedliche liest und interpretiert, auch dann, wenn sie eigentlich recht klar und einfach formuliert sind. Es zeigt aber auch deutlich auf, dass Deutschland ein massives Problem hat, Gesetze zum einen klar und unmissverständlich zu formulieren und zum anderen sie so zu formulieren, dass sie eben keinen Raum für falsche Interpretation lassen.
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Autsch https://antifainfoblatt.de/aib143/anklage-gegen-reichsbuerger-terror-netzwerk Was am Ende da dran ist, kein blassen dunst
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Wie gesagt sicher bin ich mir nicht und ich möchte da auch keine Gerüchte in die Welt setzen. Ich vermute aber, da a) die Webseite noch aktiv ist und b) keine fatalen Nachrichten auf der Webseite zu sehen sind, dass er noch senkrecht ist. Du findest sicherlich auf seiner Webseite eine Kontaktadresse, wo ihn kontaktieren und auch fragen kannst. Alles andere endet in Spekulation
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Soweit ich mich erinnern kann, war da gesundheitlich etwas gewesen, sicher bin ich mir aber nicht. Seinen Shop gibt es noch
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Ach Jörg, wir drehen ins hier im Kreis.
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Nochmal: „eine Erlaubnis zu Führen von Waffe bedarf nicht…….“ Da steht nichts von erlaubnisfreien oder erlaubnispflichtigen Waffen. Da steht „von Waffen“ Auch nochmal: „Mag sein, dass Juristen das anders deuten, rein nach dem WaffG ist es nunmal so formuliert. Wenn dies nur für erlaubnisfreie Waffen gilt, muss das auch so im WaffG Text geschrieben stehen. Sonst sind hier ja auch die 100%igen Verfechter dessen, was im WaffG steht.
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Das Training der Sportschützen gehört zum Bedürfnis. Die Schießsportliche Betätigung ist die Grundlage unseres Bedürfnisses, ohne das wir keine Waffen als Sportschütze erhalten. Damit gehört das Trockentraining in meinen Augen sehr wohl zum Bedürfnis. Bin ich nun Inhaber einer Waffensachkunde und ein Kumpel ist Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis (WBK) und er zustimmt, dass ich mit seiner Waffe in seiner Wohnung unter seiner Aufsicht den sicheren Umgang mit der Waffe übe, unter seiner Anleitung Trockentraining mache, dann ist das aus meiner Sicht und meinem Verständnis des geschriebenen Gesetzes in § 12 erlaubt. Dumm ist es natürlich, wenn dabei Bilder oder Videos vom WBK Inhaber gemacht und z.B. in den sozialen Medien veröffentlicht werden, da dann die Waffe nicht mehr im direkten Zugriff des WBK Inhabers ist. Letztlich ist aber jeder für sein eigenes Handeln selbst verantwortlich. Mitleid gibt es da keins, wer sich dämlich verhält.
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Ich hatte schon geschrieben, in einem Beitrag weiter vorne, dass die Sachkunde natürlich vorhanden sein muss.
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Ich wiederhole nochmals den Gesetzestext aus § 12 WaffG da steht es letztlich schwarz auf Weiß. - Die Zustimmung ist erforderlich - Es muss ein vom Bedürfnis umfasster Zweck sein Dann darf einer Dritten Person eine erlaubnispflichtige Waffe überlassen werden, z.B. in der eigenen Wohnung. Ein vom Bedürfnis umfasster Zweck wäre hier z.B. das Trockentraining. In dem §§ sind keine Querverweise zu anderen Testen oder Dokumenten. Nun mag das vor den Augen von diversen Richtern oder anderen Instanzen anders augefasst werden, das Gesetz ist aber eigentlich recht klar geschrieben und bietet eigentlich keinen Interpretationsspielraum. In der eigenen Wohnung mit meiner Zustimmung, darf eine andere Person ohne waffenrechtlicher Erlaubnis eine Waffe Führen, sofern ich als Inhaber des Hausrechts auch eine waffenrechtliche Erlaubnis habe
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Wie gesagt, ich lese das Gesetz anders. aber sei es drum…Du hast Recht und der Rest der Menschheit unrecht.
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Der §§ sagt klar und deutlich, eine Erlaubnis zum Führen bedarf nicht …..mit Erlaubnis in der eigenen Wohnung….. und es muss im Zusammenhang mit dem Bedürfnis stehen. So steht es im Gesetz. Sicherheitsdienste machen sich dem §§ zunutze, um bewaffnetes Personal ohne Waffenschein in befriedeten Besitztümern einzusetzen. War jedenfalls früher so. Sachkunde war natürlich erforderlich.
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In wenig im Widerspruch zu der Ansicht der Behörde steht hier abeer §12 Abs. 3 Wenn also hier die Angehörigen, die abgelichtet wurden, auch dem Sport nachgehen und sie Trockentraining unter Aufsicht gemacht haben, wäre es bedürfnisumfasst gewesen.
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Ich glaube die Erwartungshaltung einiger ist schlichtweg zu hoch. In Deutschland gibt es keinen YT Kanal mit Thema Schießsport/Waffen, bei dem das in Vollzeit als Beruf abläuft. Die Creatoren haben Familie, Beruf, wollen auch einfach mal so ihrem Hobby nachgehen und verdienen so gut wie nichts mit dem Betrieb des Kanals, dafür fehlen die Abozahlen. Ein Stückweit denke ich auch, dass diese überzogene Erwartungshaltung ein Grund dafür ist, dass so viele den Bettel meist nach kurzer Zeit hinwerfen.
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Den habe ich drei oder vier Beiträge weiter oben gepostet…..😉 Nicht jeder hat die Zeit mehrmals in der Woche Content zu produzieren. Manchmal geht auch Qulität vor Quantität, da sonst sehr schnell die Themen ausgehen und man dem Kanal überdrüssig wird.
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Sex sells
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Wenn wir bei den Deutschen sind, Gunlikeblond ist relativ neu https://youtube.com/@gunlikeblonde
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Also was mich interessieren würde, rein aus Verbandssicht, über welche Qualifikation auf Verbandsbezeichnungen sprechen wir hier eigentlich? Eine der Probleme ist doch, dass die Verbände scheinbar eigene Namen vergeben, die so im WaffG nirgends auftauchen. z.B. BDMP - Schießleiter (Nicht RO, nicht Aufsicht) welche Bezeichnung und Qualifikation ist hier analog beim BDS, der DSU, dem VdRBW und dem DSB? Denn das ist doch gerade eines der irreführenden Probleme. Verbände bieten Weiterbildungen an, die ggf. von denn Inhalten her, gleich gestellt sein können mit anderen Verbänden, werden aber so nicht anerkannt. Egal ob nun der Schießleiter, Schießsportleiter, Standaufsicht, qulifizierte Standaufsicht, etc. Range Office sind hier nicht gemeint, da diese Disziplinspezifisch sind.
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Ich verwende ein SCFF-41 von Vector Optics, also das 5-30x56, auf meiner Savage Mark II und bin super zufrieden damit. Die verbauten Schott Gläser sind schon top und sehr klar, auch bei schlechter Witterung. Mein Meopta Optika6 5-30x56, das im gleichen Preissegment liegt, kann da nicht mithalten und das ist schon auch ein brauchbares Glas.
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Quälend zu sehen ist, in anderen Ländern gehen sie mit dem Thema Schießanlagen deutlich entspannter um, so dass vernünftig geschossen werden kann. Nicht so restriktiv wie hier.