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tuersteher

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  1. Die waren nie auf irgendeiner WBK. Damit wurden nur diejenigen enteignet (gab es da nicht mal einen Art 14 im GG?), die diese freiwillig abgegeben haben. Ich habe jetzt keine Zahlen im Kopf, wieviele davon verkauft wurden und wieviele abgegeben wurden. Ich würde aber darauf wetten, dass praktisch kaum welche davon abgegeben wurden. Diese willkürliche Anlassgesetzgebung hat jetzt wieder mal nur die Anzahl der Waffen auf schwarze WBK (sinnlos) erhöht. Man könnte die Nicht-Abgabe dieser Waffen auch durchaus als Notwehr gemäss Art 20 GG einstufen.
  2. Wobei das bei Waffen auf der gelben WBK praktisch keiner merken dürfte, wenn dort aufgrund einer entfallenen Disziplin plötzlich kein Bedürfnis mehr da ist. Es ist aber nicht ganz unmöglich, dass ein "schlauer" Behördenmitarbeiter das bemerkt und dann den Besitzer auffordert diese Waffe abzugeben (was faktisch einer Enteignung gleichkommt). Das wäre dann sowas wie der negative 6er im Lotto für den Waffenbesitzer. Ist aber sehr sehr unwahrscheinlich. Wenn schon kein Sportschütze alle möglichen Disziplinen im Detail kennt, dürfte ein Behördenmitarbeiter diese noch viel weniger im Detail kennen und verstehen.
  3. Pragmatischer Ansatz: Kauf einer Waffe mit 7,5J und F im Fünfeck (Erwerb rechtlich - faktisch - verboten, aber real erlaubt). Umbau der Waffe auf volle Leistung im Ausland oder auf dem Schiessstand (Real - falls man fragt - verboten, aber rechtlich erlaubt).
  4. Ah, wieder die "beliebte" Täter / Opfer umkehr.
  5. Da bin ich absolut bei Dir. Ausserdem sollten Exekutive und Judikative ganz dringend aufhören, eigene Gesetze zu erfinden.
  6. §14 Abs 3 ist für diesen fall nicht relevant weil das Bedürfnis nach Abs 6 eben nicht "durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes glaubhaft" gemacht wird. In Abs 6 steht nur drin, dass der Sportschütze "dem Schießsport in einem Schießsportverband nach § 15 Absatz 1 als gemeldetes Mitglied nachgehen" muss.
  7. Deshalb habe ich nach einer Fundstelle im Gesetz gefragt. Richter erfinden in diesem Rechtsbereich einfach zu viele eigenen Gesetze. Das ist dann im zweiten Schritt interessant, um zu wissen auf was man neben der Theorie (also dem Gesetz) in der Praxis achten muss. Leider hat beides wenig miteinander zu tun.
  8. Meinst Du den folgenden Teil: Damit würden die Sportschützen im Ausland immer illegal schiessen und jeder der sich im Ausland mit seinen in DE gekauften Waffen sportlich betätigt wäre direkt als unzuverlässig anzusehen und sollte konsequenterweise auch sofort die WBKs entzogen bekommen. Andererseits ist das nur die WaffVwV und die widerspricht nunmal erstens öfters dem Gesetz und bindet zweitens nur die Verwaltung.
  9. Und weil das Waffengesetz kompliziert ist und ich das so im WaffG (§ 14 Abs 6)) gerade nicht gefunden habe: Hast Du dafür eine Fundestelle im WaffG.
  10. In Deutschland? Oder kann der Sport auch in der EU (Harmonisierung!) oder gar irgendwo auf der Welt ausgeübt werden?! Ich denke da auch beispielsweise an (GK) PRS - sind das noch Sportschützen, da der Sport dort praktisch nur im Ausland ausgeübt werden kann?!
  11. Die dazu herangezogenen Gesetze mit dem Vorwurf der Belästigung bzw. Störung der öffentlichen Ordnung können aber logischerweise gar nicht rechtsstaatlich korrekt für völlig legale Tatbestände wie die Waffenreinigung im eigenen Garten etc. herangezogen werden. Diese Parapgraphen dienen dann nur noch als Feigenblatt, um gegenüber dummen oder gleichgültigen Menschen einen rechtsstaatlichen Schein zu wahren und diesen "Futter" zum nachplappern zu liefern. Das sieht man bei manchen Forenmitgliedern ja auch hier immer wieder, wenn diese auf die Gesetze scheissen und dafür hirnlos irgendwelche rechtswidrigen Gerichtsurteile zitieren ohne diese zu hinterfragen.
  12. Und auf den letzten Satz bezieht sich meine Frage. Ist das waffenrechtlich so?! Wenn ich ausserhalb meines eigenen Besitzes bin, dann ist das definitiv nicht der Fall. Dann führe ich nämlich die Waffe. Und damit gilt dann klar § 12 (3) 1. WaffG: D.h. mit der Waffe im Holster "patrouillieren" bei einem Bekannten, in irgendeinem Geschäft oder auf dem Schiessstand ist den meisten Waffenbesitzern nicht erlaubt, weil es das Bedürfnis nicht hergibt. Das sehe ich aktuell auch so (ausser es findet sich noch eine entsprechende Fundstelle im Gesetz). Ich frage aber trotzdem - ist das rechtlich in Ordnung? Denn nur weil etwas in DE eventuell teilweise so gemacht wird, muss es rechtlich noch lange nicht in Ordnung sein. Das wäre dann die bereits öfters angesprochene Differenz zwischen einem Rechtsstaat und der Realität.
  13. @whaco: Ich habe die Stelle aus Deiner Aussage doch zitiert. Du bist dort sinngemäss der Meinung, das geholsterte Tragen (rechtlich also der Umgang) sei nur mit einer extra Erlaubnis der Börde erlaubt. Damit muss logischerweise rechtlich gesehen ein Bedürfnis für den Umgang notwendig sein, ansonsten bäuchte es ja keine extra Erlaubnis dafür. Da ich keine entsprechende Fundstelle im WaffG gefunden habe, aber nicht weiss ob es nicht doch eine gibt, würde ich gerne sicherstellen dass es eben keine gibt. Dann wäre nämlich - entegegen Deiner Meinung - das hermulaufen mit der geholsterten Waffe auf dem eigenen Besitz waffenrechtlich(!) kein Problem. Das heisst wiederum nicht, dass ich empfehlen würde, so etwas zu tun. Denn praktisch sind die Chancen gut, dass man damit trotzdem Probleme bekommt. Hoffentlich habe ich jetzt genug erklärt, damit nicht wieder einer auf die Idee kommt, ich propagiere hier das Patrouillieren mit der Sportwaffe auf dem eigenen Grundstück. Ich will die gesetzlich belegbare rechtliche Situation - also auch keine Meinung von irgendwelchen Richtern - geklärt haben!
  14. Ich habe mich nicht auf das Putzen bezogen, sondern auf ... ... und auf die Erstellung von Youtube Videos. Wäre der Umgang nur zu einem vom Bedürfnis umfassten Zweck erlaubt, dann hättest Du mit den Videos ein Problem. Auch daher meine Frage nach der Fundstelle im Gesetz. Ich hoffe es gibt keine! Dann wärst erstens Du rechtlich erstmal auf sicherem Boden, zweitens wäre aber auch das "mit der Kanone im Holster auf dem befriedeten Besitztum" herumlaufen rechtlich gesehen kein Problem. Ob es aus bereits genannten Gründen eine gute Idee ist, ist natürlich eine ganz andere Frage.
  15. Ich habe gerade mal einen Blick in das Video geworfen und mir stellen sich direkt ein paar Fragen bezüglich der folgenden Aussage: Ist @whaco nur Sportschütze oder hat er auch andere Erlaubnisse - speziell als Waffenhändler oder Sachverständiger? Falls nicht, hat er für dieses und andere Videos eine explizite Erlaubnis seiner Behörde? Wenn das Waffengesetz nämlich den Umgang auf seinem eigenen befriedeten Besitz (ich gehe mal gutwillig davon aus, dass die Videos nicht auf fremdem Besitz gedreht wurden!) nur im Zusammenhang mit seinem Bedürfnis erlauben würde, dann wären diese - und viele andere Videos (nicht nur von @whaco) - dokumentierte Waffenrechtsverstösse, die zur Unzuverlässigkeit führen müssten. Da wird meine Frage nach der Fundstelle im Gesetz zur notwendigkeit eines Bedürfnis bezüglich des allgemeinen Umgang mit Waffen gleich richtig brisant.
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