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tuersteher

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  1. Zumindest wäre es lustig, wenn eine Behörde einen Sammler zum Verstoss gegen das von ihnen durchgesetzte Bedürfnis auffordert, indem sie ihn dazu zwingt sein Sammlerstück und damit die Sammlung durch eine Modifikation (Kennzeichnung) zu entwerten. In dem völlig abgedrehten Irsinn der sich Staatsgewalt in Deutschland schimpft allerdings sehr leicht vorstellbar.
  2. So lange bis einer auf die Idee kommt, dass man damit doch Probleme hat. Die werden nicht einfach damit aufhören.
  3. Und mit diesem Schloss kann der Besitzer die Waffe aus dem Koffer weniger gut erreichen, als wenn dieser Koffer im Rucksack gut verstaut ist und nur mit deutlich höherem Aufwand zu erreichen ist? NEIN, natürlich nicht! Also wie jetzt? Rechtliche oder logische Argumentation?!
  4. Netterweise betrifft das dann die Wiederlader nicht, denn die bestimmen als "Hersteller" selbst was "Originalverpackt" bedeutet. Diejenigen, die allerdings ihre Munition in nette Boxen oder jagdliche Etuis umpacken ... Immer wieder interessant - das Wort lustig will ich dafür gar nicht mehr nutzen - wie sich die Schützen selbst der grösste Feind sein können.
  5. Man muss gar nichts erklären. Wann bzw. ob man überhaupt die Tür öffnet bleibt immer noch jedem selbst überlassen.
  6. Oder man öffnet unbekannten bzw. bekannten Personen die nicht geladen bzw. gerade nicht erwünscht sind einfach nicht die Tür. Es gibt (noch) keine Verpflichtung, immer anwesend zu sein bzw. jedem ohne Termin die Tür öffnen zu müssen.
  7. Daher habe ich die Fundstelle im Gesetz als Quellenangabe mitgeliefert. Das kann man dann immer noch mit dem FA klären. Und es gibt keinen Grund, warum ein einmaliger Verkauf seines eigenen alten "Gerümpels" - auch wenn es eine Waffensammlung ist - nicht als privater Verkauf gelten soll.
  8. Private Verkäufe ausserhalb der Spekulationsfrist sind in DE nicht zu versteuern, egal um welche Summen es da geht.
  9. Die meisten Waffenbehörden werden froh sein, einen Waffenbesitzer weniger zu haben. Beim FA dürfte Sammlungsauflösung als Argument reichen. Im übrigen darf es schon durch den Bedürfnisquatsch in DE keinen Sammler mit Gewinnerzielungsabsicht geben, denn das würde nicht dem vom Bedürfnis umfassten Zweck entsprechen und eine WHE voraussetzen. Aber gut, die Schikane kennt ja bekanntlich in DE keine Grenzen und die Gesetze interessieren zumindest bei den Behörden auch keinen mehr - vorstellbar ist daher in DE jeglicher Schwachsinn. Ich würde trotzdem die Sammlung - 10 Jahresfrist vorausgesetzt - einfach verkaufen und (erst) bei Nachfragen auf die Sammlungsauflösung hinweisen. Wer unnötigerweise schlafende Hunde weckt, könnte Antworten bekommen, mit denen er nicht glücklich ist. Muss aber jeder selber wissen. Letztendlich ist jeder selbst seines eigenen Unglückes Schmied.
  10. Wenn er seine Waffen bereits mehr als 10 Jahre hatte, dann muss da gar nichts mehr versteuert werden. Ansonsten gibt es noch eine Grenze von 1000 EUR pro Jahr, unter der der Spekulationsgewinn aus dem Waffenverkauf ebenfalls steuerfrei wäre. Es wäre nicht die deutsche Bürokratie, wenn es nicht noch weitere Ausnahmen gäbe (Stichwort Gegenstände des täglichen Gebrauchs), aber im allgemeinen sollten diese Grenzen bei einem langjährigen Sammeler reichen. Bei neueren Waffen (< 10 Jahre) dürften in Deutschland eher Verluste anfallen, als Gewinne. Wer es genau wissen will: § 23 EStG.
  11. Und zwar (bei uns) wegen Alkohol! Ich sage (bzw. predige!) das den Schützenkameraden immer wieder. Aber speziell die Älteren (zu denen ich mich fast auch zählen müsste) wollen das nicht hören. Das hat bei mir nicht mit aufsässig oder so zu tun. Es ist bei der klaren 3 Handgriff Regelung lächerlich, irgendwelche Schlösser anzubringen, wenn ich die Waffe erst mal unten aus dem Rucksack / der Tasche fummeln muss und dafür mindestens 20 Handgriffe brauche, weil ich erst mal das ganze Geraffel darüber herausnehmen und dann noch die Waffe aus dem schützenden Koffer bzw. dem Tuch in das sie zum Schutz zusätzlich eingewickelt/verpackt ist herausholen muss. Klar wenn sie offen in der mit einem Klett verschlossenen Seitentasche steckt, wo ich sie mit einem Griff herausziehen könnte, würde ich auch zum zusätzlichen Schloss greifen. Ist aber bei mir nicht der Fall. Da steckt die (schwere Kurz)Waffe immer schwerpunktoptimiert mit der Munition (natürlich nicht in der Waffe) ganz unten im Rucksack bzw. in der Tasche. Gilt natürlich nur bei Kurzwaffen. Die Langwaffen transportiere ich im Koffer, der sowieso ein Zahlenschloss hat.
  12. Nur nach Voranmeldung / Einladung die Tür öffnen sollte keine Probleme bereiten. Oder gibt es inzwischen eine Anwesenheitspflicht für unangemeldete Waffenkontrollen? Wenn man darauf vorbereitet ist, dann ist das zwar immer noch nicht in Ordnung, sollte aber zu keinen Problemen mit rechtlich legalen aber behördlich unrechtmässig kriminalisierten Tatsbeständen (Stichwort "Waffe am Mann") führen, da man dann ja vorher alles sauber bereitstellen kann.
  13. Als Waffenbesitzer sollte man daher die Tür erst gar nicht mehr öffnen, wenn ungebetene Gäste davor stehen. Damit erledigen sich dann auch die unangemeldeten Waffenkontrollen, die so sowieso unsinnig sind.
  14. Mit oder ohne Tasche? Mit Tasche wäre kein Schloss unauffälliger (solange die drei Handgriffe in mehr als drei Sekunden erfüllt sind). Ohne Tasche hilft das Schloss nichts, weil im Ernstfall die Tasche mit Schloss weg ist bzw. die Tasche durch das Schloss evtl. erst richtig interessant wird.
  15. Dumm, wenn man die sequentiellen Abläufe in einem Forums-Thread nicht versteht.
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