@whaco: Ich habe die Stelle aus Deiner Aussage doch zitiert. Du bist dort sinngemäss der Meinung, das geholsterte Tragen (rechtlich also der Umgang) sei nur mit einer extra Erlaubnis der Börde erlaubt. Damit muss logischerweise rechtlich gesehen ein Bedürfnis für den Umgang notwendig sein, ansonsten bäuchte es ja keine extra Erlaubnis dafür.
Da ich keine entsprechende Fundstelle im WaffG gefunden habe, aber nicht weiss ob es nicht doch eine gibt, würde ich gerne sicherstellen dass es eben keine gibt. Dann wäre nämlich - entegegen Deiner Meinung - das hermulaufen mit der geholsterten Waffe auf dem eigenen Besitz waffenrechtlich(!) kein Problem. Das heisst wiederum nicht, dass ich empfehlen würde, so etwas zu tun. Denn praktisch sind die Chancen gut, dass man damit trotzdem Probleme bekommt.
Hoffentlich habe ich jetzt genug erklärt, damit nicht wieder einer auf die Idee kommt, ich propagiere hier das Patrouillieren mit der Sportwaffe auf dem eigenen Grundstück. Ich will die gesetzlich belegbare rechtliche Situation - also auch keine Meinung von irgendwelchen Richtern - geklärt haben!