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tuersteher

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  1. BSSB? Dann bin ich froh, dass sich bei dessen Nachbar LV die WT4.X Disziplinen der Liste B einer von Jahr zu Jahr steigenden Beliebheit erfreuen. Allerdings nur mit Minimagazinen. Die normalen (Altebesitz)Magazine schiesst man eben auf dem Stand oder im Ausland, was laut Gesetzestext völlig in Ordnung ist (die "kreative Auslegung" der Gesetze seitens der Verbotsfanatiker interessiert mich nicht - ich schaue nur, dass ich mich von denen bei meinen absolut gesetzesmässigen Aktionen nicht erwischen lasse).
  2. Wie schnell würde wohl der Angriffswille nachlassen, wenn 50-100% der Eindringlinge in der Kiste zurückkommen und sich diese Tatsache herumspricht?! Oder anders ausgedrückt, warum sollte ich dasitzen und darauf warten zusammen mit meiner Familie von diesen Eindringlingen umgelegt zu werden, wenn ich zumindest davor noch ein paar von denen bzw. so viele wie möglich mitnehmen kann?
  3. Doch, macht er in diesem Fall. Denn in §58 Abs 21 WaffG steht: Lesen wir nochmal §14 Abs 4 Satz 1: Dagen steht folgendes in §14 Abs 4 Satz 3: Also muss man nicht nur lesen, sondern auch zählen können.
  4. $14 Abs 4 WaffG: Vielleicht sollten diejenigen die sowas sagen einfach mal das Waffengesetz lesen, anstatt eigene Gesetze zu erfinden?!
  5. Diese Fundstelle würde ich aber jetzt gerne sehen. @Ablaze Da Du angegeben hast, Vereinsmitglied in einem deutschen Schützenverein zu sein, ist das die korrekte Vorgehensweise: Es ist daher sehr sinnvoll, nur und ausschliesslich die rechtlich geforderte Information bereitzustellen und nicht unnötigerweise mehr Stellen zu involvieren (weder Behörden noch Verbände), die den Prozess nur komplizierter machen und eventuell sogar am Ende die faktische Enteignung zur Folge haben könnten.
  6. Und wenn Du den Nachweis tatsächlich über die 10 Jahre Vereinsmitgliedschaft erbringen kannst, dann ist der Ratschlag "Behörde kontaktieren und erklären" komplett falsch. Denn mit irgendwelchen Aussagen gegenüber Behörden (und anderen Stellen im Allgemeinen) die nicht der Sachlage dienen, kannst Du Dich im Ernstfall nur in grössere Schwierigkeiten bringen, wenn Du dadurch schlafende Hunde weckst. Die Behörde könnte sich nämlich dann überlegen, speziell in Deinem Fall und zu Deinen Ungunsten eine individuelle Ausnahme von den 10 Jahren Vereinsmitgliedschaft zu machen, die normalerweise als Bestätigung innerhalb des Grundkontingent ausreichen.
  7. Verständlich. Wer solch extrem gefährlichen Gegenstände wie Magazine in Normalgrösse mit einer BKA Sondergenehmigung bei sich zu Haus aufbewahren darf, vor dem muss man sich fürchten. Es wäre sicher nicht zuviel verlangt, die Aufbewahrung solcher problematischen Gegenstände mit einer Alarmanlage inklusive einer Aufschaltung zu einer ständig verfügbaren SEK Einheit, welche im Alarmfall zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit in spätestens 2 Minuten vor Ort sein kann, abzusichern.
  8. Das ist so lächerlich, dass dürfte kaum noch zu überbieten sein! (Stichwort: Bedürfnisprinzip - vor allem bei so gefährlichen Gegenständen wie Magazinen)
  9. Da bin ich absolut bei Dir! Trotzdem muss man sich nicht in den eigenen 4 Wänden mit der Schere im Kopf davon abhalten lassen, rechtlich komplett legale Dinge zu machen. Man muss ja nicht gleich am nächsten Tag eine Nachricht an die Waffenbehörde verfassen und denen mitteilen, was man am Tag zuvor getan hat. Und natürlich muss man auch den hoplophoben I...n die überall frei herumlaufen keine Steilvorlage liefern!
  10. Natürlich zum "vom Bedürfnis umfassten Zweck". Meiner ist das testen der geladenen Patronen (wobei ich sicherheitshalber bei der Büchse den Schlagbolzen entferne - aber geladen ist trotzdem geladen, ob mit oder ohne Schlagbolzen). Es gibt aber auch noch tausend andere Gründe die Waffe zu Hause zu laden, die man diesem Bedürfnis zuordnen kann. Ich muss gar nichts machen. Trotzdem teste ich Stichproben meiner fertigen Patronen aus Sicherheitsgründen. Das ist aber meine Sache und nicht die irgendwelcher möchtegern Verbotsfanatiker mit ihren feuchten Träumen. Er darf selbstverständlich die Waffe ohne entsprechenden Waffenschein nicht führen. In seinen eigenen Geschäftsräumen kann er die Waffe rechtlich allerdings auch gar nicht führen. Waffengesetz lesen (und verstehen) hilft dabei, zu verstehen warum das unmöglich ist. Hinweis: Der entsprechende Satz im Waffengesetz fängt an mit "führt eine Waffe, wer ...". Der Waffenhändler kann allerdings in seinen Geschäftsräumen diversen andere Arten des Umgang mit einer Waffe ausüben, die im Waffengesetz nicht ausgeschlossen werden. Beispielsweise kann er sie besitzen, mit sich herumtragen, sie aufbewahren etc. Ja, Natürlich zum einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck. Was das alles beinhaltet muss er dann selbst definieren, denn das Waffengesetz macht das nicht.
  11. Genau, daher kenne ich kein Gesetz, dass mir das Laden der Waffe auf meinem befriedeten Besitz zu einem vom Bedürfnis umfassten Zweck verbietet. Du aber anscheinend schon, also lege die Karten auf den Tisch!
  12. Erinnert mich an einen Händler bei dem ich vor 5 Jahren eine Waffe gekauft habe. Der hat allerdings eine geladene Pistole im Innenholster getragen. Das war aber definitiv rechtlich nicht in Ordnung, da er teilweise mit der geladenen Waffe im frei zugänglichen Hof gestanden ist und sich mit den Kunden unterhalten hat. Mich persönlich hat es allerdings damals nicht gestört. War ja seine WHE und niemand wurde dadurch gefährdet - im Gegenteil.
  13. Richtig. Deshalb sage ich auch den entsprechenden Stellen nicht, dass ich etwas mache was rechtlich völlig in Ordnung ist, ihnen aber eine Gelegenheit geben könnte mir ans Bein zu pinkeln weil sie sich nicht an ihre eigenen Gesetze halten wollen. Genau. Steht nämlich im Gesetz. Und da ich in keinem einzigen Punkt dagegen verstosse ist rechtlich alles in Ordnung.
  14. Ich frage das erst gar nicht nach, wenn ich meine Waffe bei mir zu Hause lade. Und natürlich habe ich dann zu Hause Umgang (Führen ist es ja nicht) mit der geladenen Waffe im Rahmen meines Bedürfnis als Jäger und Sportschütze - immerhin muss ich sicherstellen, dass meine Munition in der Waffe funktioniert.
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