Anlage 2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 1:
"Erlaubnisfreier Erwerb durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte (unbeschadet der Anzeige- und Eintragungspflichten nach den §§ 37a und 37g)
2.1
Wechsel- und Austauschläufe gleichen oder geringeren Kalibers einschließlich der für diese Läufe erforderlichen auswechselbaren Verschlüsse (Wechselsysteme);"
Damit kann die Behörde gerne eintragen, für welche Waffe Du dieses Wechselsystem erworben hast. Da der Erwerb (und Besitz) aber erlaubnisfrei ist, kannst Du das Ding natürlich auch auf andere passende Systeme packen. Im Gesetz steht nirgends, dass dieses System dann exclusiv nur für diese eine Waffe genutzt werden darf.
Wenn man es genau nimmt, darf es allerdings nur auf die Gehäuseunterteile von Waffen gleichen oder größeren Kalibers. Ein bedürfnisfrei und damit erlaubnisfrei erworbenes 9mm Wechselsystem auf eine .223 oder .22er Büchse zu packen, ist zumindest nach Gesetzeswortlaut nicht OK, die Erlaubnisfreiheit gilt nur für Waffen gleichen oder geringeren Kalibers. Hast Du für das gleiche Wechselsystem ein separates Bedürfnis nachgewiesen, darfst Du es mit anderen eingetragenen Gehäuseunterteilen zusammenstecken.
Also: Deine Nr. 1, mit Einschränkungen.