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Hypnodoc

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Beiträge von Hypnodoc

  1. vor 10 Stunden schrieb Fyodor:

    ..., aber das zu erfüllen wäre für mich kein großes Problem, dafür habe ich die ja auch mal gekauft.

    Darum geht es im Grunde genommen auch nicht, sondern um die falsche Auslegung der WaffG von Amtswegen. Gesetze sind von Haus aus nicht starr wie ein Stahlträger - aber halt auch kein Kuchenteig. 

  2. Gerade eben schrieb karlyman:

     

    Ich nicht.

     Ich auch nicht. Nur weil eine Repetier-Flinte auf die grüne WBK muss, ist sie noch lange kein Bestandteil des (halbautomatischen) LW-Grundkontingent und kann somit auch automatisch kein Überkontingent darstellen. 
     

    Es ist und bleibt ein Sonderfall auf der grünen WBK - abseits vom Grundkontingent. Ähnlich wie bei meinem 4mm Flobert-Revolver mit F im Fünfeck. Muss auf grüne WBK ist aber bedürfnisfrei und unterliegt nicht dem Grundkontingent. 

    • Wichtig 4
  3. vor 49 Minuten schrieb Zerberus:

    Das Thema scheint ja in B-W recht viele zu betreffen. M.M. nach müssten sich doch mittlerweile mal die Verbände zusammengesetzt haben und versuchen eine gemeinsame Lösung mit dem IM und damit mittelbar den Waffenbörden hinzubekommen. Oder bin ich da zu naiv (was die Fähigkeit des gemeinsamen Auftretens der Verbände angeht)? 


    Hätte, müsste, sollte & grüne Landesregierung. 

  4. vor 12 Minuten schrieb fuzzy.77:

    Da kann man die Behörde ja mal kräftig verwirren:

    Erstwohnsitz in Neu-Ulm bei der Freundin und Aufbewahrung der Waffen im Tresor im Nebenwohnsitz bei Mutti und Vati in Ulm. Wer ist zuständig ? :rofl:


    Das ist wirklich eine gute Frage. Ulm/Neu-Ulm trennt ja nur die Donau. Was ist aber wenn wirklich zwischen den Bundesländern mal > 20 km liegen?!?

  5. vor einer Stunde schrieb Christian 555:

    Zwischenstand:

    Am 12.03.2025 bei der Behode angerufen, die sieben Monate waren jetzt "voll".

    Bis dato noch nix passiert, haben viel zu tun.


    Tröste Dich - bei mir tut sich seit November auch noch nix! 23.01. war ja eine Sachstandsanfrage - bis jetzt das Schweigen im Walde! 

  6. vor 15 Stunden schrieb Hypnodoc:

     

    Sachstandsanfrage/-auskunft; WBK XX/XXXX
     

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich nehme Bezug auf meinen Antrag vom XX.XX.XXXX
    ...


    Noch was OT:

    Jetzt hat es mich selbst erwischt:

    Betreff: Sachstandsauskunft/-anfrage - Antrag vom XX.11.2024, Voreinträge WBKxxxx

     

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich nehme Bezug auf meinen Antrag vom XX.11.2024, Voreinträge WBKxxxx.

    In der oben genannten Angelegenheit bitte ich um Mitteilung zum Sachstand.

     

    Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

    Mit freundlichen Grüßen

    ------

    Antwort:
     

    Sehr geehrter Herr xxxx,

     

    aufgrund der hohen Rückstände und der Waffenrechtsänderung im November 2024, kann ein Bearbeitungsdatum momentan nicht genannt werden. Sobald Ihr Antrag fertig bearbeitet wurde, wernden Sie unaufgefordert kontaktiert. 

     

    Wir bitten von weiteren Sachstandsanfragen abzusehen.

    Mit freundlichen Grüßen

     

    ------
     

    Alleine der letzte Satz lässt mir nach jetzt 10 Wochen warten auf Huldigung bezüglich eines Voreintrags die Hutschnur platzen. Komischerweise geht es in allen angrenzenden Landkreisen schon binnen einer Woche. 

    Von daher kommt jetzt nächste Woche das verschärfte Schreiben zum Einsatz. Von wegen Absehen von weiteren Sachstandsanfragen. Es grüßt ganz herzlich: § 99 VwGO - Auskunftspflicht der Ämter 

     

    Oder war das jetzt schon eine Auskunft? lol

    #BACKTOTOPIC

  7. Sachstandsanfrage/-auskunft; WBK XX/XXXX
     

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich nehme Bezug auf meinen Antrag vom XX.XX.XXXX
    Trotz mehrfacher Nachfragen habe ich bislang keine Antwort zu meinem Anliegen erhalten.

     

    Bitte erteilen Sie mir umgehend eine Auskunft zum Sachstand in der Sache:
    XXXXXXXX

     

    Sollte es Gründe für eine Verzögerung bei der Bearbeitung meines Antrags geben, so teilen Sie mir bitte die Gründe hierfür umgehend mit. Dies insbesondere falls eine Überschreitung der Sperrfrist von 3 Monaten aus § 75 VwGO zu erwarten ist.
     

    Wenn derartige Gründe nicht Vorliegen sollten bitte ich um alsbaldige Bearbeitung bzw. Bescheidung meines ursprünglichen Antrags. Anderenfalls muss ich ggf. eine Untätigkeitsklage erheben, welche auf die Bescheidung des gestellten Antrags gerichtet sein wird.
     

    Mit freundlichen Grüßen,
     

  8. vor 3 Stunden schrieb Elo:

    Welche Entscheidung meinst Du?


    Das Gericht muss zunächst die Akten anfordern und dem Amt Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Eine solche Klage schiebt die Sachentscheidung noch weiter hinaus. Ob dem Kläger mit der Untätigkeitskläge damit stets gedient ist, ist mehr als zweifelhaft.
     

    Im Moment wäre ich aufgrund der aktuellen Änderungen im WaffG und der damit einhergehenden noch nicht gänzlich geklärten Abfrage- und Auskunftsmechanismen der Ämter untereinander mit einer Untätigkeitsklage recht vorsichtig. Der Schuss kann nach hinten losgehen.

     

    Eine wirkliche Alternative zur „Motivation“ fürs Amt wäre die Sachstandsanfrage. Wünscht man sich tatsächlich eine schnelle Entscheidung über seinen Antrag oder Widerspruch, kann man sich besser stellen, wenn man den Sachstand unter Hinweis auf Art. 20 Abs. 4 B-VG erfragt. 

     

  9. vor 8 Stunden schrieb walthi:

    Ich habe mal die alten Anträge rausgesucht. Damals war die erstmalige Erteilung der BKA-Ausnahmegenehmigung für "große" Magazine tatsächlich kostenfrei.

     

    ....

     

    Mit meinem Antrag (vom 14.4.2020) habe ich diese Ergänzung nicht zur Kenntnis nehmen können und bin auch sonst nicht darauf hingewiesen worden.

     

    Dann würd ich mal Widerspruch einlegen und freundlich darauf hinweisen, was DU damals unterschrieben hast. Du kannst nicht für Formfehler belangt werden. Genau das Selbe gilt auch für die ersten Anträge für die gewerbliche Corona-Soforthilfe. Da wurde auch kein expliziter Ausschluss bezüglich der Deckelung von Umsatzeinbußen benannt. Ein paar Tage später war das ruckzuck geändert und man durfte mit dem Zuschuss grundsätzlich nur noch und ausschließlich betriebliche Kosten zahlen- bzw. damit betriebliche Verbindlichkeiten (Mieten, Lieferantenforderungen) bedienen. 

    Bestellt wie geliefert, geliefert wie bestellt.

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