DerSchütze Posted February 4, 2003 Share Posted February 4, 2003 Hallo zusammen, heute habe ich mal eine Frage. Oder besser ein Kollege von mir. Er möchte gerne wissen, ob es (offizielle) Regelungen neben den Verwaltungsvorschriften (VwV) auf Landesebene gibt. Und wenn ja, wo die eventuell herzubekommen ode nachzulesen sind. Hintergrund sind vom WaffG und VwV abweichende Bestimmungen zum Bedürfnisnachweis (Sportschütze) einer Behörde. Kann jemand meinem Kollegen weiter helfen? Gruß und Danke für die Mühe DS Link to comment Share on other sites More sharing options...
Spahlholz Posted February 5, 2003 Share Posted February 5, 2003 Hallo, es gibt auf dem „Erlassweg“ Reglungen der Länder, die auch noch voneinander abweichen . Auskunft hierzu müssten die Sachbearbeiter bei den Behörden erteilen. Gruss Spa Link to comment Share on other sites More sharing options...
gsgmember Posted February 5, 2003 Share Posted February 5, 2003 Ich kann bestätigen, dass dies unterschiedlich gehandhabt wird. Es existieren einerseits differenzierte interne Regelungen, aber auch der personenbezogene Ermessensspielraum sollte hinsichtlich der Auslegung des Bedürfnisses nicht vernachlässigt werden. Bindend ist aber auf jeden Fall dass Bundesgesetz bzgl. der korrekten Definition des Bedüfnisses. Bei Ablehnung eines waffenrechtlichen Antrages einen rechtsmittelfähigen Bescheid (leider kostenpflichtig) verlangen und per ÖRAG beim VG Einspruch einlegen. Hat Aussicht auf Erfolg ... Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Posted February 5, 2003 Share Posted February 5, 2003 Selbst innerhalb von Bundesländern sind die Regelungen nicht einheitich. Der sogenannte Ermessensspielraum der jeweiligen Sachbearbeiter spielt eine grosse Rolle. Z.B. kann es passieren, dass das Ordnungsamt (für innerstädtische Bewohner) sagt 4 KW und dann Schluss, das Landratsamt (für Bewohner weiter ausserhalb zuständig) 200 Meter daneben meint 5 oder 6 KW (ohne spezielle Bedingungen) sind schon drin. In Antwort auf: Hallo zusammen, Er möchte gerne wissen, ob es (offizielle) Regelungen neben den Verwaltungsvorschriften (VwV) auf Landesebene gibt. Und wenn ja, wo die eventuell herzubekommen ode nachzulesen sind. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Glock-Fan Posted February 5, 2003 Share Posted February 5, 2003 Ich hatte hierzu mal eine ähnliche Frage gestellt (warum ist eine Wumme in Hessen verboten, die in Bayern erlaubt ist? Wo steht das??), die mir niemand beantworten konnte . Auch mein Mensch auf dem Amt wusste nicht so richtig Bescheid. Ist halt eine komplizierte Materie. Du kannst mal in den Standard-Kommentar von Steindorf gucken, da sind hinten allerlei landesrechtliche Regeln aufgeführt, vielleicht hilft Dir das. Ich freue mich, wenn Du uns an Deinen Erkenntnissen teilhaben lässt . Link to comment Share on other sites More sharing options...
Glock-Fan Posted February 5, 2003 Share Posted February 5, 2003 In Antwort auf: aber auch der personenbezogene Ermessensspielraum sollte hinsichtlich der Auslegung des Bedürfnisses nicht vernachlässigt werden. Dieses möchte ich ein wenig präzisieren: Ob ein Bedürfnis vorliegt oder nicht, ist KEINE Ermessensfrage. Es liegt vor oder es liegt nicht vor (die Beantwortung dieser Frage wird nur eben unterschiedlich gehandhabt). "Ermessen" bedeutet nicht, dass die Behörde (=der Sachbearbeiter) nach Gutdünken, Sympathie, Laune, Stand des Mondes, etc. entscheiden kann! Wenn ein Bedürfnis vorliegt, dann hat man auch Anspruch auf eine Wumme. Man sollte sich daher auch nicht entmutigen lassen, wenn der Sachbearbeiter das anders sieht. Wer ein Bedürfnis nachweisen kann, der soll zum Gericht gehen und es dort beweisen, denn: In Antwort auf: Bindend ist aber auf jeden Fall dass Bundesgesetz bzgl. der korrekten Definition des Bedüfnisses. Link to comment Share on other sites More sharing options...
gsgmember Posted February 5, 2003 Share Posted February 5, 2003 Uns gegenüber wurden selbst anerkannte, allerdings kleine schießsportliche Verbände und darin organisierte Vereine in Ausübung des persönlichen Ermessensspielraumes mit dem Zitat bedacht, "Von denen genehmigen wir hier nichts ...". Beizeiten wird geltendes Recht also auch schon mal mit Füssen getreten. Folglich wird man je nach Behörde leider dazu genötigt sich mit adäquaten Mitteln gegen diese Willkür zur Wehr zu setzen. Der Ermessensspielraum ist also in der Tat nicht zu vernachlässigen. Wir sollten unser "Obrigkeitsstaatliches Denken" aufgrund der aktuellen politischen Entwicklung und Gesetzeslage schnellstens reformieren. Dafür gilt die Devise, "Actio = Reactio". Link to comment Share on other sites More sharing options...
gsgmember Posted February 5, 2003 Share Posted February 5, 2003 Meine Rede "Glock-Fan", danke für die Präzisierung. Trifft den Kern der Sache, bin übrigens "SIG-Fan" ... Link to comment Share on other sites More sharing options...
DerSchütze Posted February 5, 2003 Author Share Posted February 5, 2003 Hi alle, so wie ich die Sache also sehe (heraus lese), gibt es diese angesprochenen Regelungen nicht in schriftlicher Form, oder zumindest nicht beziehbar. Falls doch jemand eine Idee haben könnte, wo solche Regelungen herzubekommen sein könnten, möge er/sie sich doch bitte melden. Die Idee, zum Sachbearbeiter zu gehen, ist wohl nicht zielführend, da genau seine Anforderungen verifiziert werden sollen. Das ist aber nur ein Punkt von Vielen, die gelegentlich zum Vorschein kommen. Gruß und Dank an alle Antworter DS Link to comment Share on other sites More sharing options...
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