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IGNORED

Bitte um Hilfe !


R.H.

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Guten Morgen

Ich wurde eben von einem Bekannten angerufen welcher folgendes Problem hat.

Er hat im Amiland einen Paintball Markierer (was auch immer das ist) betellt dieses Teil liegt jetzt in Köln beim Zoll. Der Zoll verweigert die Ausgabe, da es wohl kein Prüfzeichen besitzt.

Weiterhin wurde gegen Ihn eine Anzeige verhängt. Sollte er auf die Abholung verzichten würde die Anzeige gegen ihn zurückgezogen.

Kann mir jemand einen Rat geben wie der gute Mann vorgehen sollte, oder die Addrese eines Juristen welcher sich in diesen Dingen auskennt??

Vorab schon mal Danke

Roland

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Wenn ich betroffen wäre,und über sehr viel Geld verfügte,würde ich einen Musterprozess führen,bis in die allerhöchste Instanz!!!!!!!

Wir können dir nicht raten,weil wir zuwenig wissen.

Z.B.Ist der Paintballer einer hier verbotenen Waffe nachgebildet?(M16,G3,Ak47,usw.)

MFG

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Ich habe eine ähnliche Situation mit einem Kameraden erlebt, der aus den USA eine in Deutschland durchaus handelsübliche, aber nicht PTB-gekennzeichnete Luftpistole mitbrachte. Das Vorgehen der Behörde war gleich-Verzicht auf ein Strafverfahren bei Verzicht auf die Waffe. Jahre später hieß es dann, evtl könne der PTB-Stempel bei Bauartgleichheit mit einem geprüften Modell nachträglich angebracht werden, wobei allerdings erhebliche Kosten enstehen würden.

Ich habe keine Ahnung von Paintball, aber ich vermute, daß diese Geräte ebenfalls nur mit PTB-Zeichen frei erwerbbar sind und daß in dessen Fehlen der Verstoß liegt.

In diesem Fall ist das Vorgehen der Behörde vermutlich rechtmäßig und durch nachträgliche "Legalisierung" enstehende Kosten dürften in keinem Verhältnis zum eigentlichen Sachwert stehen.

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hallo peter 40 !

ich bewundere deine antwort ! toll ! sehr produktiv !

vielleicht wäre es aber besser vor dem antworten das hirn einzuschalten ?

der paintball markierer ist nach geltendem recht eine schusswaffe ; hat er nach baumusterprüfung eine zulassung als freie waffe, dann geht die sache klar ! ( ich glaube kaum, dass er die hat, wenn er direkt aus den staaten kommt ) hat er aber keine zulassung, dann ist es eine erlaubnisspflichtige schusswaffe, für die der einführende eine wbk mit voreintrag ( da mehrlader ) oder eine ähnliche genehmigung benötigt ( ich vermute mal, dass er sowas nicht hat )

also gegen was willst du einen prozess führen ?

wenn du´s mir erklären kannst, kannst du ruhig 5 oder 6 ausrufezeichen dransetzen, ehrlich !

jürgen

[Dieser Beitrag wurde von Handgunner am 15. Juli 2002 editiert.]

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Zitat:

"hallo peter 40 !

ich bewundere deime antwort ! toll !

vielleicht wäre es aber besser vor dem antworten das hirn einzuschalten ! ?"

Das, lieber Handgunner, ist genau der Stoff, aus dem hier in WO der Zank geschnitzt wird: andere erniedrigen und sich selbst erhöhen.

Dabei bleibt es letztlich unbeachtlich, ob überhaupt Hirn im Spiel ist.

Danke für das plastische Beispiel.

Volker Gebert

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hallo volker, guten morgen !

ich glaube da kommt was nur teilweise rüber, ich will hier niemanden erniedrigen oder diffamieren, das ist absolut nicht meine absicht, aber..........

ich betrachte wo als plattform für technische und rechtliche probleme und für diskussionen um bestimmte themen.

man kann hier ruhig unterschiedlicher meinung sein, das ist das salz in der suppe.

aber der witz an der sache ist einfach der: wenn jemand was fragt, will er eine vernünftige antwort und / oder lösung für sein problem;

ich antworte deshalb nur dann, wenn ich mir sicher bin, dass ich auch ne ahnung von dem thema habe, ansonsten verharre ich still !

was mir aber in letzter zeit saumässig auf die nerven geht ist, nichts zu dem befragten thema zu wissen oder zu sagen haben; dann aber gleich nach anwalt, gericht und inquisition schreien !

wenn das der sinn von wo ist, können wir gleich den politikern die hände reichen!

nochmals ganz deutlich: es geht hier nur um antworten, nicht um personen !

jürgen

[Dieser Beitrag wurde von Handgunner am 15. Juli 2002 editiert.]

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Manchmal dauert es etwas, aber dann kommt doch noch eine brauchbare Antwort.

Vielen Dank, Frogger.

------------------

Viele Grüße

MoSch

Dieses Leben ist eines der härtesten...

(Lebenslange Mitgliedschaft im FWR Nr. 008)

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...welches im Übrigen das Beschussamt Deines Vertrauens nach erfolgter Prüfung anbringt und nicht irgendein Büchsenmacher.

Ich kenne mich leider mit Importverfahren nicht aus, aber normalerweise muß die Waffe (generell) nach Einfuhr dem Beschussamt vorgelegt werden, sofern das Herkunftsland keinen in der BRD anerkannten Beschuss durchführt. Was die USA nicht tun.

STEELEYE

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Etwas OT,

der Herr hat Volker Gebert zwar mit schwachen Schiesskünsten ausgerüstet, aber das mit einer reichlichen Moralausstattung wieder wett gemacht. Dies um so mehr, dass diese Vorstellungen nicht für ihn selber gelten. Langer Rede kurzer Sinn : Der mehrfachen oberlehrerhaften Zurechtweisung von WO´lern durch Volker Gebert bedarf es nicht. Von Zank und Streit in WO ist hier im Forum nichts zu lesen.

Gruss Shorty

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Ich nehme zunächst an, der Paintballmarkierer hat einen Lauf. Üblicherweise sind diese Geräte zum Sport und Spiel bestimmt. Damit ist der Paintballmarkierer eine Schußwaffe evtl. sogar eine halbautomatische Schußwaffe mit einer Gesamtlänge unter 60 cm. Ich nehme auch an, der Paintballmarkierer hat keine Kennzeichnung gem. § 13 Abs 2 WaffG. Ich habe auch schon gehört, die Mündungsenergie amerikanischer Paintballmarkierer liege meist über 7,5 Joule.

Nach § 27 WaffG benötigt derjenige, der solche Schußwaffen einführen will eine Erlaubnis zum Erwerb oder zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt. Die Berechtigung könnte z.B. durch eine WBK mit Voreintrag nachgewiesen werden.

§ 53 WaffG Abs 1 Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer ...entgegen § 27 Abs. 1 Satz 1 Schußwaffen oder Munition, zu deren Erwerb es der Erlaubnis bedarf, einführt oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder durch einen anderen einführen oder verbringen läßt, ohne seine Berechtigung zum Erwerb oder zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt nachgewiesen zu haben, ....

In minderschweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Der Tatvorwurf ist schwerwiegend. Der Strafrahmen erheblich. Von den Auswirkungen auf die Zuverlässigkeit und den Folgen auf bestehende oder künftige Erlaubnisse nicht zu reden.

Worauf der Kuhhandel Verzicht auf Herausgabe gegen Verzicht auf Anzeige fußt weis ich nicht. Ich empfehle dringend die Konsultation eines Strafverteidigers, der sich mit dem Waffenrecht auskennt. Anwälte die Waffen- und oder Jagdrecht zu Ihrem Schwerpunkt gemacht haben inserieren häufig in Jagd- und Waffenmagazinen. Auch im Internet wird man fündig. Evtl hilft das FWR.

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tja dumm gelaufen

sollte es sich um eine schon in .de zugelassene paintballwaffe handeln sollte er sich an einen händler wenden dem er die eigentumsrechte an dieser waffe abtreten kann um sie erstmal rauszuholen (einen händler der sowas schon gemacht hat wegen dummheit eines paintballers kann vermittelt werden). danach kann er sie stempeln falls sie die .de anforderungen erfüllt.

sollte sie nicht zugelassen sein dauert es was länger und muß ins ausland verkauft werden.

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@frogger:

Ja, die bringen auch das "F" an...

Außerdem geht's im vorliegenden Fall doch gerade darum, daß vom Hersteller aus nichts bestätigt ist, weil U.S. - Ware.

Das meinte ich doch nur.

Die BA's müssten ja sonst auch wegen Überlastung die Arbeit einstellen *G*.

STEELEYE

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