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IGNORED

Munitionsbesitz und Wiederladen


Klaus Spiekerkötter

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In meiner §27-Erlaubnis steht, dass ich für .44 Mag. laden darf, da ich so eine Waffe habe. Ist dort nur anders ausgedrückt.

Bisher war also kein Mun.-Erwerb in der WBK nötig, da der Besitz von Munition nicht unters Gesetz fiel, bzw. nicht strafbewährt war.

Ändert sich da nun am 01.04.03 was dran? Muss ich für das Kaliber den Erwerb eintragen lassen, um selbstgedrehte Murmeln besitzen zu dürfen?

Wer hat da schon den Durchblick?

Gruß und einen guten Rutsch

Klaus

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Dem ist auch nicht , denn gem. §29 WaffG:

(2) Einer Erlaubnis nach Absatz 1 bedarf nicht, wer

1. ....., oder als Inhaber eines Jagdscheines die für Waffen nach § 28 Abs. 4 Nr. 7 bestimmte Munition erwirbt!

und der §28 (4) sagt:

7. als Inhaber eines Jahresjagdscheines, Tagesjagdscheines oder Jugendjagdscheines (§§ 15, 16 des Bundesjagdgesetzes) erwirbt, sofern es sich um eine Schußwaffe mit einer Länge von mehr als 60 cm handelt, ausgenommen Selbstladewaffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann.

Fazit: Hat ein Jäger z.B. einen Unterhebelrepetierer im Kaliber .44Special auf der grünen Karte (auch ohne MunStempel) so bekommt er sicherlich die Mun, aber eine .357Mag oder selbst eine .44Mag darf Ihm nicht verkauft werden !

Guten Rutsch

GreenHunter

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@ GreenHunter: M.E. zieht der von Dir genannte Passus deshalb nicht, weil die Zuordnung von Munition zu einer Waffenart (hier: Kurz- oder Langwaffe) sich danach richtet, in welcher der Maßtafeln die Munition eingetragen ist.

.357 Magnum, .44 Magnum, 9 Para etc. sind in diesem Sinne Munition für Kurzwaffen, .44-40 z.B. dagegen Munition für eine Langwaffe.

Wie von frogger beschrieben gibt es bestimmte Kaliber (nicht alle), für die angeblich eine Erwerbserlaubnis auf Jagdschein, also ohne extra Munitionseintrag, besteht.

Es soll da angeblich irgend einen behördlichen Schrieb dafür geben (zumindest in Bayern), wie mir ein Jäger erzählte. Leider konnte mir noch niemand sagen, was genau drin steht oder wo man dazu nachschlagen kann (welche Kaliber genau auch nicht).

Interessant wäre vor allem, auf welcher Rechtsgrundlage diese Erlaubnis besteht.

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Hallo zusammen,

zu meiner Problematik:

Ich bin aktiver Sportschütze und aktiver Wiederlader.

1.) Für meine eigenen Sportwaffen habe ich auch eine entsprechende Munitionserwerbserlaubnis. Diese Munition lade ich selber.

2.) Für die Vereinswaffen, welche ich schiesse, lade ich die Munition ebenfalls selber!

Dies ist möglich, da ich in meiner Erlaubnis §27 SprenG keinen Eintrag habe, das ich nur Munition laden darf, für die ich auch eine Erwerbserlaubnis habe.

So, nun meine Frage: Mit dem neuen Gesetz mache ich mich zwar nicht durch die Herstellung strafbar, aber durch den anschliessenden Besitz (sofern keine Erlaubnis dafür vorliegt), ist das richtig?

Munition in dessen Besitz ich durch das eigene Wiederladen gekommen bin, muss ich nun bis zum 30.08.03 anmelden?

Wie und was schreibt man dann der Behörde am besten?

Und dann? Bekomme ich weiterhin die Erlaubnis diese "WBK-fremde"; Kaliber zu laden? Oder darf ich nur noch meine Restbestände aufbrauchen?

Bitte bringt Licht ins Dunkle!!! ;-)

Schöne Grüsse,

RK

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Änderung -> „WBK-fremde“ in "WBK-fremde"

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