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IGNORED

Munitionslagerung nach neuem WaffG


marcus

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Geschrieben

Guten Abend Leute!

Wie sieht es denn rechtlich mit der Lagerung von Munition aus, wenn diese in einem abgetrennten Kellerraum (Einfam.-Hs) hinter einer, mit Sicherheitszylinder versperrten, Brandschutztür schlummert? Das der Zugang natürlich ausschließlich dem Berechtigtem möglich ist, versteht sich von selbst.

Geschrieben

Vermutlich kommt es auf die Klassifizierung der Tür an. Feuer kann normalerweise Türen nicht aufsperren, daher reicht Brandschutz allein wohl nicht. Der kann auch mit einer mit Blech ummantelten Gipskartonplatte und Billig-Bartschloss erreicht werden. Wenn es aber eine klassifizierte Sicherheitstür (Zylinderschloss, mehrere Riegel, Materialstärke) ist und der Raum dahinter fensterlos, müsste es reichen.

Geschrieben

Ja, ober STAHL-Blech muß es sein. Meinen Alukoffer mit Nummernschloß habe ich schon verworfen. crazy.gif

Und wenns nach Mr.B geht, muß das Ding auch richtige Riegel haben, ein kleiner Billgtresor eben. icon13.gif

Geschrieben

Soweit ich verstanden habe reicht für die Lagerung der Munition eine abgeschlossene Blechkiste vollkommen aus, oder sehe ich das falsch ?

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Für die Lagerung von Munition reicht sogar eine Holzkiste aus.

Das Waffengesetz macht übrigens keine Angaben über die Beschaffenheit des Behältnisses.

Die Aufbewahrung wird in Verwaltungsvorschriften geregelt und die sind nun mal Ländersache und somit von Bundesland zu Bundesland verschieden.

Wer sicher sein will fragt dort nach wo er seine Waffen eintragen lässt,dort ist er an der richtigen Adresse und dort wird man ihm gerne Auskunft erteilen. smile.gif

Geschrieben

In Antwort auf:

Die Aufbewahrung wird in Verwaltungsvorschriften geregelt und die sind nun mal Ländersache und somit von Bundesland zu Bundesland verschieden.


in verwaltungsvorschriften dürfen keine regelungen treffe, weil sie nur dienstanweisung sind und nicht gesetz. faktisch "regeln" zwar solche vorschriften auch etwas aber nur insoweit, als sie das gesetz auslegen und den sachbearbeitern sagen, wie sie zu handeln haben; dies ist aber gerichtlich voll angreifbar, wobei nur das gesetz maßstab ist.

die verwaltungsvorschriften werden ebenso wie schon gesetz und verordnung vom bund gemacht und kommen damit auch aus dem bundesinnenministerium. eine unterschiedliche anwendung in den bundesländern kommt also höchstenfalls von gewissen örtlichen bräuchen und der einstellung manches beamten, dass man nur wegen eines neuen gesetzes von der regel "das haben wir schon immer so gemacht" nicht abweichen darf.

Geschrieben

die "offizielle Veröffentl. v. 16.10.02" besagt im § 36, dass Schusswaffen nur getrennt von Munition aufbewahrt werden dürfen, sofern nicht die Aufbewahrung in einem Sicherheitsb. erfolgt, das mind. der Norm .... entspricht. Wenn also der Kellerraum gegen Abhandenkommen oder unbefugten Zugriffen von Dritten (ich denke, eine normale Kellertür mit Schloss ist eine ausreichende Verhinderung)gesichtert ist, die Kurz- bzw. Langwaffen in entsprechenden Tresoren sind, dann reicht doch die getrennte Aufbewahrung von Muni von Schusswaffen doch auch im Schuhkarton im übertriebenen Sinne? Ich finde in der Gesetzesvorlage nicht den Passus "Stahlblech u. Riegel".

Oder sehe ich das falsch????

Gruss hotknife

Geschrieben

In Antwort auf:

Ich finde in der Gesetzesvorlage nicht den Passus "Stahlblech u. Riegel".


Das stammt nicht aus dem Gesetz sondern aus dem (unabgestimmten) Entwurf einer Verordnung von Herrn B. aus B., welche den Verbänden zur Kommentierung übersand wurde. Das Ganze ist also noch ziemlich in der Schwebe und man sollte aufgrund einer gewissen Wortwahl jetzt kein Geld ausgeben oder sich den Kopf zerbrechen. Wohl sollte man aber die Entwicklung aufmerksam verfolgen und rechtzeitig seine Abgeordneten "informieren".

bye knight

Geschrieben

Also, nochmal. Mir geht es ganz speziell um den abgetrennten Kellerraum, welcher mit einer absperrbaren Stahltür (klassifiziert nur für Brandschutz) versehen ist und ausschließlich vom Berechtigten betreten werden kann. Denn in dem Raum lagert die Mun. offen in einem Regal. Oder anders gefragt: Muß in jenem Raum dann auch noch die Mun. in einem geschlossenen Behältnis aufbewahrt werden?

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