Sokrates Posted November 1, 2002 Share Posted November 1, 2002 Hi, Ich habe eine kleine Frage zum Thema Softair-Munition: Darf ich mit Softair-Munition handeln, ohne eine extra "Erlaubnis für den Handel mit Waffen und Munition" zu haben, welche z.B. für den Handel mit richtiger Munition notwendig ist ? (ich habe einen Gewerbeschein und betreibe einen Versandhandel, allerdings liegt der Schwerpunkt auf Produkten einer anderen Branche) Unter Softair-Munition verstehe ich folgendes: 5,5mm und 6,00mm Plastikgeschosse, welche NICHT mit einer Flüssigkeit gefüllt sind. Also reine Plastikkugeln sozusagen... Auf welches Gesetz bzw. Paragraph kann ich mich hierbei berufen ? Ich würde mich SEHR über eine Antwort freuen... Vielen Dank ! Mit freundlichen Grüßen, Sokrates Link to comment Share on other sites More sharing options...
ulrich falk Posted November 1, 2002 Share Posted November 1, 2002 das handeln mit kleinen stücken aus plastik ist meines wissens nicht erlaubnispflichtig. klingt blöder, als ich es meine: wodurch unterschieden sich sa-kugeln (sind die kugelförmig? ich meine mich an eine art "töpfchen" erinnern zu können...) von verpackungsmaterial, abdeckkappen und ähnlichem kram? Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Posted November 1, 2002 Share Posted November 1, 2002 du darfst auch mit echter Munition, bis aufs Pulver, handeln, wenn du willst. Du darfst auch mit Paint-BBs oder Paintballs handeln. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Sokrates Posted November 1, 2002 Author Share Posted November 1, 2002 Hi, Danke für eure schnellen Antworten... Könnt ihr mir bitte noch kurz sagen, wo das nachzulesen (Gesetzbuch,..) ist, dass es hierbei keinerlei Probleme geben sollte ? Denn wie das nunmal so ist, werden öfters mal Stimmen laut, die einem (um das Geschäft zu schädigen ?) vorhalten, dass man da eine Genehmigung oder sowas braucht. Diese Leute sollte man dann auf irgendwelche "sachfesten" Geesetze, Regelungen etc. verweisen können.... VIELEN DANK ! mfg, Sokrates Link to comment Share on other sites More sharing options...
Mike Brauer Posted November 1, 2002 Share Posted November 1, 2002 Der Handel mit Munition ist erlaubnispflichtig. Genauer §§ kannste Dir selbst aus dem WaffG suchen. Die Kügelchen sind aber keine Munition. Genauso, wie Diabolos oft fälschlich als Munition bezeichnet werden. Grob zusammengefasst, weil ich den Gestzestext hier nicht verfügbar habe: Ein Gegenstand, der Munition sein möchte, muß bestimmte Eigenschaften aufweisen. Es muß bei Patronenmunition: Ein Treibmittel Eine Zündung ggf eine Umhüllung (gilt nicht für Hülsenlose Munition) und ein Geschoss vorhanden sein. bei Kartuschenmunition fällt das Geschoß weg. Der Handel mit Treibladungsmittel ist ebenfalls erlaubnispflichtig. Komponenenten, wie Hülsen, Geschosse und Zünder (diese ab 18 Jahren) sind frei verkäuflich. Link to comment Share on other sites More sharing options...
talisker Posted November 1, 2002 Share Posted November 1, 2002 hi sokrates, lass doch mal deinen bekannten begründen, weshalb der handel mit plastikkugeln (=geschosse) seines erachtens erlaubnispflichtig ist. gem. § 7 (1) waffg bedarf einer erlaubnis nur derjenige, der mit schußwaffen und munition handeln etc möchte. geschosse fallen unter § 2 (3) waffg und sind keine munition. sie werden unterschieden in die nr. (feste körper) und die nr. 2 (flüssigkeiten in umhüllungen - also auch paintball- oder softair farbkugeln). munition wird in § 2 (1) waffg (patronen-, kartuschen- und pyrotechnische munition) sowie in § 2 (3) waffg (presslinge) aufgelistet. somit fällt der handel von geschossen nicht unter den erlaubnisvorbehalt aus § 7 es grüßt dich der talisker Link to comment Share on other sites More sharing options...
Sokrates Posted November 1, 2002 Author Share Posted November 1, 2002 Hallo, OK, danke für eure Antworten, hat mir sehr geholfen. Jetzt weiß ich endlich, wo ich dran bin... mfg, Sokrates Link to comment Share on other sites More sharing options...
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