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IGNORED

Salut-Pumpe mit Pistolengriff ERLAUBT?


lexilla

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Hallöchen,

ich hätte mal wieder eine Frage an die Experten: wäre nach dem neuen Waffengesetz eigentlich eine SALUT-Pumpe mit Pistolen-Griff (zu Deko-Zwecken) erlaubt oder verboten?

Wäre lieb, wenn man mir helfen könnte (evtl. mit Auszug aus dem §) smirk.gif

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Hi Leute,

Also, wie es mit Salutwaffen aussieht, weiss ich nicht, aber eine Dekowaffe ist doch eine unbrauchbare Waffe im Sinne des WaffG, oder? Demnach ist eine Dekopumpe erlaubt. Man muesste sogar seine bisher scharfe Pumpe mit Pistolengriff unbrauchbar machen lassen koennen und darf sie dann auch behalten. So zumindest habe ich die entsprechenden Passi im WaffG zu demnaechst verbotenen Gegenstaenden verstanden. Da ist naemlich immer die Rede von "unbrauchbar machen". Ergo Deko erlaubt, Salut offen.

Gruss, Frank

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eben! ich kenne zwar nicht den zustand von salutgegenständen, gehe aber davon aus, dass sie unbrauchbare schusswaffen i.s.d. waffg sind (lauf angebohrt, etc.). dann sind sie aber keine schusswaffen i.s.d. waffengesetzes und daher auch keine "flinten" auf die das verbots von vorderschaftrepetierflinten mit pistolengriff anwendbar sein könnte.

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Ihr könnt es glauben oder nicht, aber es ist so.

Habe mich eben nochmals bei jemanden rückversichert, der sich wohl mehr als alle anderen mit dem neuen Gesetz beschäftigt hat. Es geht um Repetierflinten mit Pistolengriff, egal ob Salut oder scharf oder sonstwas.

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das zitieren unbekannter quellen (auch wenn ich mir denken kann, um wen es sich handelt: schöne grüsse, wir kennen uns aus einschlägigen treffen in berlin im frühjahr) ist für mich kein sehr stichhaltiges argument...

jetzt nochmal vom gesetzeswortlaut her:

In Antwort auf:

anlage 2, abschnitt 1

verbotene waffen

der umgang mit folgenden waffen und munition ist verboten

(...)

1.2.

schusswaffen im sinne des § 1 abs. 2 nr. 1, die

1.2.1

(...) oder vorderschaftrepetierflinten, bei denen der hinterschaft durch einen pistolengriff ersetzt ist, sind; (...)


dekowaffen sind schon keine schusswaffen (gegenstände bei denen geschosse durch einen lauf getrieben werden; anlage 1, abschnitt 1, unterabschnitt 1, 1.1. (ich liebe dieses übersichtliche, einfache und leicht zu zitierende gesetz!) und sind deshalb nicht von dem pumpgunverbot betroffen. eine einschränkung dieser aussage gilt für nachbildungen von schusswaffen, die zu Schusswaffen umgebaut werden können (1.5. des o.g. abschnitts), aber das schließen wir hier einfach mal aus.

was salutwaffe sind, weis ich nicht!

sind es unbrauchbar gemachte schusswaffen (lauf angebohrt, verschluss abgeschliffen,...) i.s.v. 1.4. des bereits erwähnten abschnittes der 1. anlage zum waffengesetz? wohl nicht, weil salut ja auf knalltauglichkeit hinweist. darum nur der vollständigkeit halber: untaugliche waffen sind per gesetz keine schusswaffen und können (vergleiche obiges gesetzeszitat) auch keine verbotenen waffen sein.

also ist die unbrauchbar gemacht, ehemalig scharfe pumpe, nicht verboten.

sind salutwaffen schreckschusswaffen, also waffen mit einem kartuschenlager?

in diesem falle sind salutpumpen schusswaffen und obige passage ist prinzipiell anwendbar.

aber auch dann sind sie meines erachtens nur vorderschaftrepetierflintenförmige schreckschusswaffen und keine vorderschaftrepetierflinten:

argument 1

das pumpgunverbot steht (ausschließlich) bei den verboten scharfer waffen, zwischen den vollautomaten und den getarnten waffen (schießkugelschreiber)

argument 2

wir haben derzeit noch ein anscheinswaffenverbot, nämlich das für kriegswaffen. ein solches verbot ist im neuen waffg nicht mehr erhalten. der anschein einer waffe ist somit in zukunft in keiner hinsicht mehr verboten, warum sollte er es also in diesem teilbereich sein?

argument 3

der wille desgesetzgebers ging dahin, die als unterweltwaffe beliebte kurze und daher leicht zu versteckende pumpgun mit ihrer im nahkampf grossen zerstörungswirkung (bitte keine diskussion, ich zitiere nur aus dem gedächtnis) zu verbieten. die drohwirkung einer anscheinspumpgun war zu keinem zeitpunkt thema.

ansonsten wäre es auch verwunderlich, dass unbrauchbare pumpguns nicht unter das waffg fallen und daher nicht verboten sind, dekopumpen (z.b. aus vollplastik) ebenfalls nicht und ausgerechnet schreckschusspumpen, die objektiv keine gefährlichkeit besitzen als einzige schon.

argument 4

repetierwaffen sind laut neuem gesetz (anlage 1, abschnitt 1, unterabschnitt 1, 2.4.) waffen mit patronenlager. ist die salutwaffe eine schreckschusswaffe mit kartuschenlager, ist sie keine repetierflinte (klingt blödsinnig, weil die frage nach patrone oder kartusche nichts mit dem nachladevorgang zu tun hat aber so steht es im gesetz) und daher auch keine vorderschaftrepetierflinte.

argument 5

unter einer flinte versteht man umgangssprachlich ausschließlich eine scharfe waffe!

schreckschusswaffen werden nicht in büchsen und flinten unterteilt, weil ohne festes geschoss völlig irrelevant ist, wie der lauf beschaffen ist.

der begriff flinte macht nur bei scharfen waffen als abgrenzung zu den büchsen sinn. schon bei kurzen waffen gibt es keine eigenen begriffe mehr für kurzwaffen mit ("büchsenpistole"?) und ohne ("flintenpistole"?) gezogenen lauf.

um so weniger macht es sinn, schreckschusswaffen in "schreckschussbüchsen" und "schreckschussflinten" einzuteilen, weshalb es für mich auf der hand liegt: es gibt keine nicht scharfen flinten.

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@UF

Die hier geposteten Meinungen ( in diesem Thread ! ) beruhen meistens auf persönlichen Einschätzungen und sind somit auch fragwürdig und nicht 100% verlässlich...

Immerhin hat man ein ernsthaftes Problem wenn man falsch liegt...

Meine "persönliche" Einschätzung habe ich durch direktes Nachfragen bei Herrn Keusgen vom FWR bestätigen lassen, er hat sich monatelang mit den Texten etc. beschäftigt.

Hoffe diese Aussage ist nun "glaubwürdig"

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oliver, das hat mit glaubwürdigkeit wenig zu tun, da geht's um auslegung und vielleicht um gesetzgeberische absicht und letztlich wird's wohl wieder ein verwaltungsgericht richten...

während du deine antwort schriebst, habe ich meinen obigen beitrag gründlich überarbeitet (mit der bitte um würdigung), bevor ich deine reaktion hier auf mein erstes mickerposting gelesen habe.

vielleicht setzen wir uns jetzt mal argumentativ auseinander, statt darum zu streiten, wer die bessere einschätzung im gefühl hat...

@hilli:

auf das äußere erscheinungsbild kommt es m.e. nicht im geringsten an. wenn die flinte nicht repetiert (also gar nichts im magazin hat), ist sie schon gar keine vorderschaftrepetierflinte und daher auch mit pistolengriff keine verbotene pumpgun.

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Ich möchte mir nicht anmaßen über rechtliche Auslegungen zu diskutieren, da ich ich mich hier nicht komplett auskenne, in anderen Themengebieten sieht das sicherlich anders aus...

Ich bin lediglich der Ansicht das eine RF mit Pistolengriff verboten ist, egal ob scharf oder Deko, dies wurde mir von einer in meinen Augen glaubwürdigen Person bestätigt. Andere Auslegungen der Lage aktzeptiere ich selbstverständlich auch.

Sollte ein Verwaltungsgericht anders entscheiden würde mich das wundern, aber auch freuen. Richtig vorstellen kann ich mir das nicht. Logik steht ja bekanntlicherweise nicht mit Politik und Gesetz in Zusammenhang..

Da wir alle nur Empfehlungen, Einschätzungen etc. äußern könnten, ist damit niemanden geholfen - wir entscheiden das ja nicht, wir werden ja nicht mal gefragt.

So weit ich weiß, sind die genauen Durchführungsverordnungen noch nicht bekannt, diese sollte man wenigstens abwarten, bevor man eine definitive Aussage trifft.

Deine Ausführungen schätze ich ebenso wie die der anderen Teilnehmer. Zweideutige Formulierungen möge man mir bitte nachsehen. rolleyes.gif

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hallo,

ich kann mir denken das riotflinten mit pistolengriff als deko oder salut weiterhin nicht verboten werden. wenn der §37 nächstes jahr fällt dürfen ja auch wieder dekoteilesätze die zusammensetzbar sind wieder erlaubt sein. mal sehen was das nächstes jahr wird eek2.gif

Gruß, David

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