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waffenrecht


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Geschrieben

Hallo und einen guten Abend, bin ganz neu hier. Möchte euch erst mal grüßen und hoffen das ich auch mal etwas beitragen kann. 

Jetzt benötige ich erst einmal eure Hilfe, habe bisher noch keine für mich befriedigente Antwort gefunden. 

Lasse am Montag eine Kurzwaffe austragen, künftiger Besitzer dabei, Kaufvertrag an diesem Tag. Eintrag bei ihm auch, alles ganz sauber.

Jetzt aber zu meinem Anliegen . 

Darf ja als Sportschütze nur in Frist wieder neue erwerben. 

Natürlich ist die im Blick , deshalb verkaufe ich die eine. 

Wie läuft es hier mit den Fristen  ?

Gilt da wieder die Halbjahrfrist nach Eintrag der neuen, oder wird der Austrag der alten berücksichtigt  ?

 

 

 

Geschrieben

Es zählt in der Regel immer nur der Erwerb. Verkaufen kannst du so viel du willst, die Erwerbstreckung gilt weiterhin, unabhängig davon ob und wie viele deiner Waffen du verkaufst. Mag sein, dass einzelne Waffenbehörden das lockerer handhaben, aber in der Regel gilt das weiterhin.

Geschrieben

Du solltest Dir vielleicht erstmal genauer überlegen, was Deine eigentliche Frage ist.

 

Mit den hier gelieferten Informationen kann Dir niemand Antworten geben, da für eine beantwortbare Frage wesentliche Informationen fehlen.

 

Im Übrigen ist "waffenrecht" (sic!) ein recht unglücklich gewählter Threadtitel der ebenfalls nicht beschreibt, was die eigentliche Frage ist.

 

Grundsätzlich: Die "Fristen" gelten der Erwerbsstreckung. Nicht der Verkaufsstreckung. Insofern hat ein Verkauf auch nichts mit Erwerbsfristen zu tun sondern maximal mit dem Bedürfnis...

 

Wir wissen mit den gelieferten Informationen nicht, wann Du wie viele Waffen innerhalb der relevanten Zeiträume gekauft hast. Das weisst nur Du. Die Erwerbsstreckung gilt "ganz normal" wie immer, unabhängig davon, was und wieviel Du verkaufst. Außer, Deine Behörde sieht das anders und macht da Ausnahmen. Auch das wissen wir nicht, da wir keine Informationen zur zuständigen Behörde haben, nicht mal zum Bundesland, was ein gewisses Indiz hinsichtlich der Flexibilität sein kann.

Geschrieben
vor 33 Minuten schrieb marko6262:

 

Darf ja als Sportschütze nur in Frist wieder neue erwerben. 

Natürlich ist die im Blick , deshalb verkaufe ich die eine. 

Wie läuft es hier mit den Fristen  ?

Wie schon von TT01 geschrieben, fehlen einige wichtige Informationen zum konkreten Fall. Aber wenn du ohnehin alles bezüglich des Austragens zusammen mit dem Käufer direkt auf der Behörde erledigst (so habe ich deinen Beitrag verstanden), warum fragst du dann nicht direkt dort nach? Die Behörde kann dann, wenn sie es für notwendig hält und möchte, gegebenenfalls auch eine Ausnahme von den Fristen gewähren. Bei einem "Ersatz" einer Waffe ist dies sicherlich meist leichter zu argumentieren als bei einem zusätzlichen Erwerb da der explizite Hintergrund dieser Regelung ja das erschweren von reinen Waffenanhäufungen ist.

Generell gilt ohne Ausnahmegenehmigung für Sportschützen:

Du darfst pro 6-Monatszeitraum maximal zwei erlaubnispflichtige Waffen für das Sportschützenbedürfnis erwerben. (Bedürfnisfreie Waffen, Waffen für andere Bedürfnisse wie Jagd oder Selbstschutz sowie erlaubnisfreie Waffen zählen nicht für diese Fristen.)

Das ist das Erwerbsstreckungsgebot. Die Behörde kann wie geschrieben in begründeten Fällen jedoch eine Erlaubnis erteilen, dass du ausnahmsweise für einen Kauf von diesen Fristen abweichen darfst.

Für die Erwerbsstreckung spielt es KEINE Rolle, ob du vorher eine andere Waffe verkauft hast oder nicht. Das ist nur relevant bei der Frage, ob die neu gekaufte Waffe zum Grundkontingent oder zum erweiterten Kontingent (höhere Auflagen) zählt, falls bereits mehrere Waffen vorhanden sind – oder wenn du bereits 10 oder mehr Waffen auf gelber WBK hast und die neue Waffe ebenfalls auf Gelb eingetragen werden soll.

ABER WENN ICH "KURZWAFFE" LESE:

Mehrschüssige Kurzwaffen (außer bedürfnisfreie, also z. B. gebohrene 4M20-Waffen mit unter 7,5 J) sind ja grundsätzlich voreintragspflichtig.

Dieser Voreintrag muss VOR dem Erwerb beantragt und das Bedürfnis dazu muss mittlerweile durch eine Verbandsbescheinigung glaubhaft gemacht werden. Ein einfacher Ersatz (ich verkaufe eine 9-mm-Pistole und darf auf dem freien Platz ohne Weiteres eine neue 9-mm-Pistole kaufen) ist aktuell leider NICHT vorgesehen. Es ist derselbe Vorgang einzuhalten, als hättest du vorher gar keine solche Waffe gehabt.
HAst du denn aktuell einen gültigen Voreintrag? Je nach Bundesland und Verband kann das ja mittlerweile so lange dauern das du dir aktuell gar keine Gedanken über die Fristen machen musst da die bis dahin meist abgelaufen sind (ich glaube Hamburg ist aktuell der Worst Case mit mehreren Monaten), vier Wochen sind (für Verband und Behörde zusammen) aber auch in den besseren Bundesländern schnell mal erreicht.

Im Zuge der aktuell laufenden Waffenrechtsevaluierung gibt es von mehreren Seiten den Vorschlag, dies zu ändern:
Ein Sportschütze/Jäger könnte die Erlaubnis für einen bestimmten Kurzwaffentyp quasi als Platz erhalten (z. B. eine Pistole 9x19 mm) und diese Waffe dann jederzeit ohne neuen Voreintrag durch eine andere ersetzen – bei Defekt oder wenn er etwas Besseres möchte.(Melden muss er das natürlich immer) Er dürfte halt nur nicht mehr oder andere als die genehmigten Plätze gleichzeitig belegen; dazu bräuchte es dann doch wieder einen neuen Voreintrag. Aber das ist erst einmal nur in den Vorschlägen, und ob das jemals wirklich kommt, steht in den Sternen.

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