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IGNORED

Größer Sammlung verkaufen - was steuerrechtlich zu beachten?


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Geschrieben

Moin

und danke erstmal für die rege Beteiligung und die Infos und Anregungen!

 

1. Mit der Waffenbehörde ist im Vorwege schon abgestimmt worden,

daß die Sammlung aufgelöst wird; als Entgegenkommen wurde ihm 

sogar schriftlich genehmigt, nur einmal im Monat der Behörde die

Verkäufe zu melden und nicht alle 2 Wochen die 45 km dahin zu fahren.

 

2. Sein letzter Erwerb liegt knapp 3 Jahre zurück ( er wußte ja,

daß er auswandern wollte und hat deshalb nichts mehr gekauft );

d. h. die " 1 Jahres Grenze" ist locker nachweislich eingehalten worden.

 

3. Ich kenne seine Sammlung, da ist außer ein paar jagdlicher KK Gewehre

und einer handvoll geerbter DF / BDF kein "Schrott" dabei und er weiß das auch

und ist zu geizig, es an einen Händler komplett für kleines Geld zu verscherbeln;

Sein Abflug aus D in die Sonne beginnt genau in einem Jahr am 01.10.26, bis dahin

kann er die Dinger realistisch verkaufen.

 

Geschrieben
Am 28.9.2025 um 05:36 schrieb JoergS:

Wenn man eine Sammlung verkaufen möchte und die Exponate EINZELN anbietet, wird man als Gewerbetreibender behandelt. Denn es könnte ja sonst jeder Anbieter einfach sagen: "Ich verkaufe hier nur meine eigene Sammlung" - und heimlich neue Ware von Privatanbietern aufkaufen. 

 

Ja, hätte man in Deutschland doch nur eine Dokumentations- und Nachweismöglichkeit, wann man welche Waffen von wem gekauft hat und die für Behörden glaubhaft wäre...

 

 

vor 19 Stunden schrieb JFry:

Und bei einem Sammler mit roter WBK ist die Frage, ob man das ohne größeren Aufwand beweisen kann, wohl ein ziemlicher No-Brainer – oder nicht?

 

Wohl nicht für eben-solche...

Geschrieben
vor 14 Stunden schrieb Olt d.R.:

als Entgegenkommen wurde ihm 

sogar schriftlich genehmigt, nur einmal im Monat der Behörde die

Verkäufe zu melden und nicht alle 2 Wochen die 45 km dahin zu fahren.

 

Warum dauernd hinfahren?

 

Zum melden reicht eine schriftliche oder elektronische Anzeige:

 

Zitat

§ 37a WaffG

Anzeigepflichten der Inhaber einer Waffenbesitzkarte oder einer gleichgestellten anderen Erlaubnis zum Erwerb und Besitz und der Inhaber einer nichtgewerbsmäßigen Waffenherstellungserlaubnis

Der Inhaber einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder einer gleichgestellten anderen Erlaubnis zum Erwerb und Besitz sowie der Inhaber einer Erlaubnis zur nichtgewerbsmäßigen Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen nach § 26 Absatz 1 Satz 1 hat der zuständigen Behörde den folgenden Umgang mit fertiggestellten Schusswaffen, deren Erwerb oder Besitz der Erlaubnis bedarf, binnen zwei Wochen schriftlich oder elektronisch anzuzeigen:
1.
die Überlassung,

 

Für den Akt des physikalischen Austragens aus der Waffenbesitzkarte kann man natürlich mit der Behörde abweichende Fristen abstimmen, wenn die mitspielt.

Da müssen es aber letztendlich auch keine 4 Wochen sein, denn der für die Behörde wichtige(re) Schritt der NWR-Aktualisierung über den Verbleib und die Kontrollmöglichkeit der Ordnungsmäßigkeit des Erwerbsvorgangs sind durch die schriftliche/elektronische Anzeige schon gegeben.

 

 

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