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IGNORED

Erwerb der Rechtsposition „ vAP“ nach § 10 Abs. 3 AWaffV durch„befähigte“ Person


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Geschrieben

Hier geht es NUR um die Fragen beim Verfahren nach § 10 Abs. 3 AWaffV, und zwar darum

* welche Einzelschritte nötig sind, damit ein Verein, der die Aufsicht gegenüber dem Betreiber übernimm, eine vAP korrekt und rechtswirksam eingesetzt hat

und

wann eine Person auch rechtswirksam die Rechte einer vAP innehat und selbst auch dem Pflichtenkatalog der AWaffV unterliegt.

 

Ich suche nach Erkenntnis, ob und inwieweit die nachfolgenden Aussagen zum Thema unzutreffend sein könnten oder einer Ergänzung bedürfen. Ich bitte um sachliche und begründete Kritik. Wer mag, kann mich auch gern anrufen oder per Email kontaktieren.

 

 

Zur rechtlichen Absicherung des Vereins und der eingesetzten verantwortlichen Aufsichtspersonen sollte das folgende - fünfstufige – Verfahren nach § 10 Abs. 3 AWaffV eingehalten werden:

 

1. Qualifizierung der Aufsichtsperson

     durch Ausbildung

 

2. Beschaffung eines Nachweises über die Befähigung
     als Ausweis über die Befähigung

 

3. Registrierung der als vAP designierten Personen beim Verein

     und Prüfung und Vermerk der erforderlichen Sachkunde

 

4. Beauftragung der als vAP einzusetzenden Person

     und Ausstellung und Übergabe eines Nachweisdokumentes

 

5. Übernahme des Auftrages durch die vAP

     für befristeten Zeitraum

Geschrieben

Das ist kurz und knackig formuliert. Gefällt mir.

 

Was mir hier fehlt:

- 1) WELCHE Ausbildung qualifiziert zur vAP (Kriterienkatalog bzw. Positiv- oder Negativliste)
- 4) Beauftragung DURCH DEN BGB-VORSTAND 
- 5) ... durch Anschreiben seines Namens an die auf jedem Stand vorgeschriebene Aufsichtstafel.

 

Dann muss in die Handreichung gar nichts mehr Anderes rein - höchsten im Kommentar im Anhang könntest du die möglichen Konsequenzen bei Nichtbefolgung der Handreichung thematisieren. 

Geschrieben (bearbeitet)
vor 11 Stunden schrieb Sal-Peter:

Was mir hier fehlt:

- 1) WELCHE Ausbildung qualifiziert zur vAP (Kriterienkatalog bzw. Positiv- oder Negativliste)
- 4) Beauftragung DURCH DEN BGB-VORSTAND 
- 5) ... durch Anschreiben seines Namens an die auf jedem Stand vorgeschriebene Aufsichtstafel.

danke für die Hinweise.
zu 1: siehe den separaten thread klickmich

 

zu 2: geht klar, das wird in der Handreichung bearbeitet sein, etwa so:

      " .... 4. Beauftragung durch einen Verein:  Bei Übernahme der Aufsicht durch eigene vAP einer Vereinigung nach § 14 Abs. 2 WaffG, die nicht selbst Betreiber ist, gilt § 10 Abs. 3 AWaffV. In diesem Fall erfolgt eine Beauftragung (vgl. § 10 Abs. 3 S 1 AWaffV) von Personen nach vereinsinterner RegistrierungDiese Beauftragung (vgl. § 10 Abs. 3 S 1 AWaffV) kann bedingt oder befristet erfolgen; sie hat durch den Verein zu erfolgen (Vertretungsregeln beachten!) und kann jederzeit widerrufen werden. Dasselbe gilt für die Registrierung. ...."

Es wird auch einen Formulierungsvorschlag für die Beauftragung geben.
 

zu 5: Ja; da es aber Alternativen gibt, wird das in der Handreichung bearbeitet sein, etwa so:

     " ... 4. Wie bei jedem anderen Vertrag müssen beide Vertragsparteien einander entsprechende Willenserklärungen abgeben. Die registrierte vAP übernimmt den Auftrag und damit ihre zeitlich befristete Tätigkeit durch Anschreiben ihres Namens an die jeweilige Aufsichtstafel oder Aushang gem. Ziffer 2.3.8.4 der Schießstandrichtlinie vom 23.7.2012. Wird der Aushang bzw. der Name von der Tafel entfernt, ist die zeitlich befristete Tätigkeit als vAP beendet. ..."

Bearbeitet von webnotar
Geschrieben (bearbeitet)
vor 14 Stunden schrieb Sal-Peter:

- 4) Beauftragung DURCH DEN BGB-VORSTAND

 

Das wird nicht immer der Fall sein. Man kann zum einen durchaus darüber nachdenken, ob es sich bei der Beauftragung einer verantwortlichen Aufsichtsperson überhaupt um eine rechtsgeschäftliche Vertretung nach außen handelt, die eine Vertretungsmacht voraussetzt. Andererseits wird natürlich nicht jeder Kasper das vornehmen können.

Was Zuständigkeiten betrifft, in dem BSB 1874 angeschlossenen Vereinen z.B. wäre das satzungsgemäß eher die Aufgabe des Vereinsschießwarts. Und auch bei Bestellung eines Sportleiters kann das in dessen Aufgabenbereich fallen.

 

Wer da in einem Verein jeweils letztendlich zuständig ist, wird man aufgrund der Vielzahl von Gestaltungen der Satzungen kaum pauschal in einer Handreichung darlegen können.

Bearbeitet von lrn
Geschrieben (bearbeitet)
vor 6 Stunden schrieb lrn:

……  

1. Man kann zum einen durchaus darüber nachdenken, ob es sich bei der Beauftragung einer verantwortlichen Aufsichtsperson überhaupt um eine rechtsgeschäftliche Vertretung nach außen handelt, die eine Vertretungsmacht voraussetzt. Andererseits wird natürlich nicht jeder Kasper das vornehmen können.

2. Was Zuständigkeiten betrifft, ……

3. Wer da in einem Verein jeweils letztendlich zuständig ist, wird man aufgrund der Vielzahl von Gestaltungen der Satzungen kaum pauschal in einer Handreichung darlegen können.

Danke für Deinen Hinweis. Er zeigt mir das wohl grundlegende Problem, dass Lösungsangebote manchmal gar nicht erwünscht zu sein scheinen.

 

Zu 1: Jeder, der nicht vertretungsbefugt ist, ist rechtlich „Kasper“ (Falsus Prokurator nach § 177 BGB). Kein Kasper kann rechtswirksam handeln und auch keine Aufträge erteilen; seine Erklärungen sind für den angeblich Vertretenen ohne Wirkung, bis zur Erteilung der nachträglichen Genehmigung.

Im Ergebnis wäre, mangels rechtswirksamer Beauftragung, die Pflicht zur Stellung einer vAP nicht erfüllt worden. Zu den Folgen siehe § 34 AWaffV.

 

zu 2: Zuständigkeit innerhalb eines Vereins ist eine Regelung im Innenverhältnis und hat mit Vertretungsmacht nichts zu tun. Wer als Vorstand den Verein wirksam nach § 26 BGB vertritt, regelt die Satzung. Vollmachten und die Bestellung besonderer Vertreter sind möglich und entfalten Aussenwirkung. 

 

zu 3: In der geplanten Handreichung wird es nicht um Satzungsfragen und Zuständigkeiten gehen! Es wird eine einfache, klare und operationalisierbare Verfahrensanleitung sein, bei deren Befolgung auch Rechtssicherheit besteht.

 

Wer es besser weiss oder nicht wissen will, wie es reicht geht, kann gern (weiter) machen, was er für richtig hält.

Wenn dann aber irgendetwas unerwünschtes geschieht, Bußgelder verhängt werden, eine Betreibererlaubnis oder Zuverlässigkeiten in Gefahr geraten, kann sich niemand mehr mit Unwissenheit (trotz Sachkunde) versuchen herauszureden. 

Bearbeitet von webnotar
Geschrieben

 

vor 2 Stunden schrieb webnotar:

Er zeigt mir das wohl grundlegende Problem, dass Lösungsangebote manchmal gar nicht erwünscht zu sein scheinen.

 

Wenn Du meinst...

 

 

Geschrieben (bearbeitet)
vor 11 Stunden schrieb lrn:

Was Zuständigkeiten betrifft,

 

Auch ein Übungsleiter / Trainer wird vom VORSTAND mit seiner Aufgabe betraut. Der Vorstand ist nun mal der BGB-Vorstand, der natürlich gewisse Entscheidungsbefugnisse "nach unten" (z.B. an den Sportwart, der im Erweiterten Vorstand seinen Platz haben könnte) delegieren kann - aber letztendlich verantwortlich (auch im finanziellen Sinne) ist immer der BGB-Vorstand. Im Innenverhältnis kann man so Einiges regeln. Nur man muss es auch sauber regeln.

Bearbeitet von Sal-Peter

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