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IGNORED

Befähigung zur Tätigkeit als verantwortliche Aufsichtsperson - Art und Umfang der Sachkunde, Sicherstellung und Folgen


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Geschrieben

und es gibt sie doch:

 

Anerkennungsbescheid von Dipl. Ing. (FH) Uwe Kotthaus:
Ministerium für Inneres und Sport, Mainzer Straße 136, 66121 Saarbrücken,
Az.: D4-5302-01 vom 15.03.2016 für
„Lehrgänge für die Verantwortliche Schießstandaufsicht mit abschließender Prüfung“.
Die Anerkennung gilt für den gesamten Bereich des Waffengesetzes.

Geschrieben
vor 12 Minuten schrieb webnotar:

Wir sind doch alle doof!

Gerade belehrt mich - auf Nachfrage nach seiner "Lizenz" - ein Staatlich anerkannter Waffensachkundeprüfer, Aktenzeichen der staatlichen  Anerkennung durch die Polizeidirektion Lüneburg: Az. 22.20 – xxx40-14/1) 

unter anderem wie folgt:

 

es gibt keine staatlich anerkannte Qualifikation für die Ausbildung von Verantwortlichen Aufsichtspersonen.
 
Die Beschulung der Standaufsicht ist Teil der Waffensachkunde Ausbildung.
 
Der Gesetzgeber verlangt als einzige Qualifikation eine bestandene Waffensachkundeprüfung um Aufsicht führen zu können.
 
Standaufsicht-Lehrgänge müssen nur dann gemacht werden wenn der Vereine oder Verband das so gerne hätte. Das ist nicht gefordert und mehr als der Gesetzgeber überhaupt möchte.

 

 

 

 

Im Ergebnis genau meine Auffassung. Natürlich bieten Verbände oder private Anbieter weitere "Kurse" an.

 

Wenn man das Bedürfnis hat, kann man die gerne besuchen. Am Ende ist es eine wirtschaftliche Frage oder einfach ausgedrückt. Es geht ums Geld. Als privater Anbieter ist ein Aufsichtskurs leicht verdientes Geld.

Geschrieben
vor 16 Minuten schrieb webnotar:

und es gibt sie doch:

 

Anerkennungsbescheid von Dipl. Ing. (FH) Uwe Kotthaus:
Ministerium für Inneres und Sport, Mainzer Straße 136, 66121 Saarbrücken,
Az.: D4-5302-01 vom 15.03.2016 für
„Lehrgänge für die Verantwortliche Schießstandaufsicht mit abschließender Prüfung“.
Die Anerkennung gilt für den gesamten Bereich des Waffengesetzes.

Da müsste man in den Bescheid gucken, ob die Anerkennung sich auf die Aufsichtskurse expliziet beziehen. Dann müsste es 2 Bescheide geben.

Geschrieben
vor 37 Minuten schrieb webnotar:

und es gibt sie doch:

 

Anerkennungsbescheid von Dipl. Ing. (FH) Uwe Kotthaus:
Ministerium für Inneres und Sport, Mainzer Straße 136, 66121 Saarbrücken,
Az.: D4-5302-01 vom 15.03.2016 für
„Lehrgänge für die Verantwortliche Schießstandaufsicht mit abschließender Prüfung“.
Die Anerkennung gilt für den gesamten Bereich des Waffengesetzes.

Exakt das, was ich geschrieben habe: Eigenes Aktenzeichen zur zusätzlichen Anerkennung. Und wie man an den beiden Beispielen sieht, auch keine bundeseinheitliche Regelung (wie ich bereits ausgeführt habe).

 

 

Geschrieben
vor 35 Minuten schrieb SEler:

Da müsste man in den Bescheid gucken, ob die Anerkennung sich auf die Aufsichtskurse expliziet beziehen. Dann müsste es 2 Bescheide geben.

Du hast doch in einem anderen Post vehement darauf hingewiesen, dass es eben genau diese Anerkennungen nicht geben darf. Und jetzt sagst du, es müsste einen zweiten Bescheid geben, obwohl du der Meinung bist, es dürfte überhaupt keinen Bescheid darüber geben? Das passt doch überhaupt nicht zusammen.
 

Wenn ich mir die Diskussion bisher durchlese steht für mich fest, dass die Meinung von Webnotar und Anderen stimmig ist und es eine zusätzliche Qualifikation braucht. 

Geschrieben (bearbeitet)
vor 26 Minuten schrieb Ordonanzfan:

Du hast doch in einem anderen Post vehement darauf hingewiesen, dass es eben genau diese Anerkennungen nicht geben darf. Und jetzt sagst du, es müsste einen zweiten Bescheid geben, obwohl du der Meinung bist, es dürfte überhaupt keinen Bescheid darüber geben? Das passt doch überhaupt nicht zusammen.
 

Wenn ich mir die Diskussion bisher durchlese steht für mich fest, dass die Meinung von Webnotar und Anderen stimmig ist und es eine zusätzliche Qualifikation braucht. 

 

Naja, wenn die Behörde einen Bescheid erstellt, wo die staatliche Anerkennung der Waffensachkunde erfolgt und der Lehrgangsträger als Inhalt die Aufsicht hat, dann kann der Eindruck entstehen, dass es zwei Sachkunden gibt.

Wie gesagt, ich bin der Meinung, dass es nur eine Sachkunde gibt und somit die Aufsichtführung teil von diesem ist.

 

Die Meinung kannst du gerne haben. Ich teile diese nicht. Am Ende entscheidet ein Gericht.

Bearbeitet von SEler
Geschrieben
vor 11 Minuten schrieb SEler:

 

Naja, wenn die Behörde einen Bescheid erstellt, wo die staatliche Anerkennung der Waffensachkunde erfolgt und der Lehrgangsträger als Inhalt die Aufsicht hat, dann kann der Eindruck entstehen, dass es zwei Sachkunden gibt.

Wie gesagt, ich bin der Meinung, dass es nur eine Sachkunde gibt und somit die Aufsichtführung teil von diesem ist.

 

Die Meinung kannst du gerne haben. Ich teile diese nicht. Am Ende entscheidet ein Gericht.

Offenbar hat doch das Beispiel aus Saarbrücken eine Anerkennung für die Lehrgänge zur Aufsicht. Und da hast du hier ja schon mehrfach geschrieben, dass kann es gar nicht geben. Offenbar lagst du damit aber falsch wie man an dem Beispiel sehen kann. 

Geschrieben

Wie gesagt der Bescheid liegt nicht vor. Alleine aufgrund irgendeines Aktenzeichen Rückschlüsse zu ziehen, macht wenig Sinn. Was steht in dem Bescheid? Wie wird in dem Bescheid begründet. Hat die Behörde rechtmäßig gehandelt?

 

Wenn ich mir die Internetseite des guten Herrn durchlese, wird ebenfalls auf das Aktenzeichen "Az.: D4-5302-01 vom 15.03.2016" in einem anderen Kontext verwiesen. So etwa für „Lehrgänge zur Immobilisierung“, welche auf § 4 TierSchlV beruhen. 

Was ich damit sagen will, die Nennung eines Aktenzeichens bringt nichts.

 

Geschrieben (bearbeitet)

Also was mich interessieren würde, rein aus Verbandssicht, über welche Qualifikation auf Verbandsbezeichnungen sprechen wir hier eigentlich?

 

Eine der Probleme ist doch, dass die Verbände scheinbar eigene Namen vergeben, die so im WaffG nirgends auftauchen.

 

z.B. BDMP - Schießleiter (Nicht RO, nicht Aufsicht)

welche Bezeichnung und Qualifikation ist hier analog beim BDS, der DSU, dem VdRBW und dem DSB?

 

Denn das ist doch gerade eines der irreführenden Probleme. Verbände bieten Weiterbildungen an, die ggf. von denn Inhalten her, gleich gestellt sein können mit anderen Verbänden, werden aber so nicht  anerkannt.

Egal ob nun der Schießleiter, Schießsportleiter, Standaufsicht, qulifizierte Standaufsicht, etc.

 

Range Office sind hier nicht gemeint, da diese Disziplinspezifisch sind.

Bearbeitet von whaco
Geschrieben
vor 12 Stunden schrieb SEler:

 

 

Im Ergebnis genau meine Auffassung. Natürlich bieten Verbände oder private Anbieter weitere "Kurse" an.

 

Wenn man das Bedürfnis hat, kann man die gerne besuchen. Am Ende ist es eine wirtschaftliche Frage oder einfach ausgedrückt. Es geht ums Geld. Als privater Anbieter ist ein Aufsichtskurs leicht verdientes Geld.

Das Problem scheint doch eher bei den Verbänden zu liegen. Ich habe meine Sachkunde seinerzeit beim BDS gemacht. Dort hat man direkt klar gestellt, dass ich erst Aufsicht machen darf, wenn ich hierzu auch den Lehrgang beim BDS besucht habe. Meine Frau hat später bei einem freien Träger die Sachkundeprüfung abgelegt und mit ihrem Zeugnis direkt auch eine Aufsichtenkarte bekommen. 
 

 

Geschrieben
vor 8 Stunden schrieb Ordonanzfan:

Das Problem scheint doch eher bei den Verbänden zu liegen. Ich habe meine Sachkunde seinerzeit beim BDS gemacht. Dort hat man direkt klar gestellt, dass ich erst Aufsicht machen darf, wenn ich hierzu auch den Lehrgang beim BDS besucht habe. Meine Frau hat später bei einem freien Träger die Sachkundeprüfung abgelegt und mit ihrem Zeugnis direkt auch eine Aufsichtenkarte bekommen. 
 

 

 

Genau das ist das Problem. Die Verbände können und dürfen fordern, was sie möchten, solange sie nicht unter den Voraussetzungen des Gessetzes liegen. Wenn der DSB will, dass jemand vorher dreimal im Kreis tanzt, bevor er ein Bedürfnis bescheinigt bekommt, dann können die das von sich aus machen. Der Gesetzgeber verlangt es nicht.

Wenn die Verbände besuchte Aufsichtskurse haben wollen, dann sollen die es machen. Nur dann müssen die auch konsequent sein und nur die eigenen anerkennen. Das wollen natürlich die freien Anbieter nicht, die es natürlich sowieso schon schwer haben.

 

Geschrieben
vor 36 Minuten schrieb SEler:

 

Genau das ist das Problem. Die Verbände können und dürfen fordern, was sie möchten, solange sie nicht unter den Voraussetzungen des Gessetzes liegen. Wenn der DSB will, dass jemand vorher dreimal im Kreis tanzt, bevor er ein Bedürfnis bescheinigt bekommt, dann können die das von sich aus machen. Der Gesetzgeber verlangt es nicht.

Wenn die Verbände besuchte Aufsichtskurse haben wollen, dann sollen die es machen. Nur dann müssen die auch konsequent sein und nur die eigenen anerkennen. Das wollen natürlich die freien Anbieter nicht, die es natürlich sowieso schon schwer haben.

 

Das selbe Problem gibt es aber auch bei den Schießstätten. Wir sind als Verein auf einem recht großen Stand in der Nähe von Kassel eingemietet, weil wir keinen eigenen Stand haben. Unsere Mitglieder buchen da ihre Zeiten und das erste, was dann bei Ankunft vorgelegt werden muss, ist die Berechtigung als Aufsicht. Da nützt es nichts, ein Sachkundezeugnis vom BDS vorzulegen.
 

Bei meiner Frau steht sogar im Zeugnis was zur Aufsicht „Rechte und Pflichten einer verantwortlichen Aufsichtsperson“ und „Rechte, Pflichten, Aufgaben und das Verhalten auf dem Schießstand“. 

 

Bei uns im Verein sind wir mittlerweile dazu übergegangen, die Sachkunde mit inkludierter Standaufsicht nur bei dem freien Träger zu machen. Das spart nicht nur Geld sondern auch Aufwand für uns Mitglieder.

Geschrieben
vor 8 Minuten schrieb Ordonanzfan:

Das selbe Problem gibt es aber auch bei den Schießstätten. Wir sind als Verein auf einem recht großen Stand in der Nähe von Kassel eingemietet, weil wir keinen eigenen Stand haben. Unsere Mitglieder buchen da ihre Zeiten und das erste, was dann bei Ankunft vorgelegt werden muss, ist die Berechtigung als Aufsicht. Da nützt es nichts, ein Sachkundezeugnis vom BDS vorzulegen.
 

Bei meiner Frau steht sogar im Zeugnis was zur Aufsicht „Rechte und Pflichten einer verantwortlichen Aufsichtsperson“ und „Rechte, Pflichten, Aufgaben und das Verhalten auf dem Schießstand“. 

 

Bei uns im Verein sind wir mittlerweile dazu übergegangen, die Sachkunde mit inkludierter Standaufsicht nur bei dem freien Träger zu machen. Das spart nicht nur Geld sondern auch Aufwand für uns Mitglieder.

 

Solche "Zeig deine Aufsichtslizenzkarte vor" Situationen sind recht sinnbefreit. Viel wichtiger ist eigentlich die Registrierung der Person im Verein und über diese Registrierung muss ein Dokument ausgestellt werden (§ 10 Abs. 3 AWaffV). Also so etwas wie "die Person ist im Verein XY Als verantwortliche Aufsichtsperson registriert".

Sowas sieht man aber recht selten.

 

 

 

Bei jagdlichen Vereinigung besteht die Vereinfachung, dass nur ein Jagdschein mitzuführen ist. Auch das ist wieder ein Hinweis, dass es nur eine Sachkunde gibt. Sonst würde eine Privelegierung des Jagscheins keinen Sinn machen.

 

Geschrieben
vor 13 Minuten schrieb SEler:

 

Solche "Zeig deine Aufsichtslizenzkarte vor" Situationen sind recht sinnbefreit. Viel wichtiger ist eigentlich die Registrierung der Person im Verein und über diese Registrierung muss ein Dokument ausgestellt werden (§ 10 Abs. 3 AWaffV). Also so etwas wie "die Person ist im Verein XY Als verantwortliche Aufsichtsperson registriert".

Sowas sieht man aber recht selten.

 

 

 

Bei jagdlichen Vereinigung besteht die Vereinfachung, dass nur ein Jagdschein mitzuführen ist. Auch das ist wieder ein Hinweis, dass es nur eine Sachkunde gibt. Sonst würde eine Privelegierung des Jagscheins keinen Sinn machen.

 

Das erklär mal hier dem Betreiber der Anlage. Der wird wohl einfach sagen, dann schießt du hier halt nicht.

 

Während der Aufsichtsführung muss zwar bei den Jägern „nur“ der Jagdschein mitgeführt werden. Zuvor muss aber eine Belehrung gemäß dem Merkblatt vom DJV erfolgt sein, die zu unterschreiben ist. Allein der Jagdschein reicht nicht aus, um Aufsicht führen zu dürfen. So steht es auch in den Verwaltungsvorschriften 27.4.1. Hatte mein Sohn erst vor zwei Wochen die Thematik. Daher noch frisch im Gedächtnis . Der hat jetzt die gelbe Nachweiskarte vom DJV.

Geschrieben
vor 33 Minuten schrieb SEler:

Viel wichtiger ist eigentlich die Registrierung der Person im Verein und über diese Registrierung muss ein Dokument ausgestellt werden (§ 10 Abs. 3 AWaffV). Also so etwas wie "die Person ist im Verein XY Als verantwortliche Aufsichtsperson registriert".

Genau ... daher stellt, nach erfolgter Unterweisung und ggf. bestandener Prüfung, der BDMP auch einen Ausweis "Standaufsicht" und der BDS LV einen "Einkleber (qualifizierte Aufsichtsperson)" für den Mitgliedsausweis aus. Das wiederum ist die Basis zur Registrierung im Verein.

Die Dokumente gelten m.E. als wertig und werden auch auf verbandsfremden Schießstätten anerkannt … jedenfalls wurden meine bisher immer anerkannt.

 

Geschrieben
vor 13 Minuten schrieb Ordonanzfan:

Das erklär mal hier dem Betreiber der Anlage. Der wird wohl einfach sagen, dann schießt du hier halt nicht.

 

Während der Aufsichtsführung muss zwar bei den Jägern „nur“ der Jagdschein mitgeführt werden. Zuvor muss aber eine Belehrung gemäß dem Merkblatt vom DJV erfolgt sein, die zu unterschreiben ist. Allein der Jagdschein reicht nicht aus, um Aufsicht führen zu dürfen. So steht es auch in den Verwaltungsvorschriften 27.4.1. Hatte mein Sohn erst vor zwei Wochen die Thematik. Daher noch frisch im Gedächtnis . Der hat jetzt die gelbe Nachweiskarte vom DJV.

 

Zweifelslos muss das Merkblatt unterschrieben worden sein. Die WaffVwV spricht in diesem Zusammenhang ja von einer Belehrung. Dass die Jagd-/Sportverbände Belehrungen/ Kurse druchführen, bevor die jemanden zulassen, kann man ja gerne machen. Bei den Sportverbänden macht es ja auch Sinn, weil die Aufsicht die Sportordnung kennen sollte.

Ich würde als Betreiber auch erst Leute bestellen, die ich auf den Stand eingewiesen habe.

 

Es ist aber keine besondere Sachkunde.

 

So etwa beschreibt auch das Merkblatt auf S. 45 wer alles Sachkundig im Sinne der AWaffV ist und siehe da. Es wird auf die allgemeine Waffensachkunde verwiesen.

 

 

 

Geschrieben
vor 3 Minuten schrieb MT1965:

Genau ... daher stellt, nach erfolgter Unterweisung und ggf. bestandener Prüfung, der BDMP auch einen Ausweis "Standaufsicht" und der BDS LV einen "Einkleber (qualifizierte Aufsichtsperson)" für den Mitgliedsausweis aus. Das wiederum ist die Basis zur Registrierung im Verein.

Die Dokumente gelten m.E. als wertig und werden auch auf verbandsfremden Schießstätten anerkannt … jedenfalls wurden meine bisher immer anerkannt.

 

Und müsst ihr beim BDMP auch erst die entsprechende Schulung absolvieren? 

Geschrieben

Guten Morgen in die Runde,

 

ich bin Jäger und Sportschütze und möchte mich gerne hier einbringen.

 

Es wurde geschrieben, dass lediglich der Jagdschein bei der Aufsichtsführung mitzuführen ist. Das ist nicht korrekt, denn im entsprechenden Passus der Verordnung steht, dass die Sätze 1 bis 5 entsprechend bei von einer jagdlichen Vereinigung beauftragten Aufsichtsperson gelten, also das Nachweisdokument ebenfalls mitgeführt werden muss. Hierfür haben wir die gelbe Nachweiskarte vom DJV. Es gibt also keine Privilegierung für uns. So wird es auch in der Jägerausbildung erläutert.

 

@webnotar Du hast überzeugend argumentiert, dass es eine zusätzliche Qualifikation für Standaufsichten gibt. Das wird so wohl auch von den Verbänden vertreten.

 

@SEler Auch in deinen Posts finde ich einige gute Argumente.

 

Wie man an dieser Diskussion sieht, lässt sich sich über das Thema trefflich streiten und es scheint so, als gäbe es keine einfache „Ja-Nein“ Antwort. Verbände können eigene Regeln im Rahmen der Gesetze aufstellen. Das wurde hier bereits festgestellt.

 

Auffällig ist dabei, dass sich alle Verbände immer auf den hier diskutierten § 10 Abs. 6 AWaffV beziehen. Es kann natürlich sein, dass sich die Verbände hier Dinge ausgedacht haben, die nirgendwo eine Stütze im Gesetz oder in einer Verordnung finden. Das erscheint mir zumindest wenig nachvollziehbar.  Die Betreiber von Schießstätten scheinen auch mehrheitlich (bei uns hier im Süden kenne ich es nicht anders) davon auszugehen, dass es eine spezielle Qualifikation als Aufsicht geben muss, und lassen sich diese vorlegen. Über Sinn und Unsinn wurde ja bereits hier geschrieben.
 

Schaut man einmal in die Praxis, und man tritt gegenüber dem Verband oder dem Betreiber einer Schießstätte mit dem Argument auf, ich benötige keine zusätzliche Qualifikation, wird man vermutlich nicht mehr zum Schießen kommen.

 

Schaut man in die Qualifizierungsrichtlinien der Verbände hinein, finden sich hier durchaus Inhalte, die in deren Sachkundeausbildung nicht enthalten sind. Warum die Verbände allerdings nicht direkt diese Inhalte in ihre Sachkundelehrgänge nach § 7 WaffG mit aufnehmen ist mir schleierhaft. Augenscheinlich sind diesbezüglich freie Anbieter weiter voraus.

 

Ich denke, jeder kann hierzu seine eigene Meinung haben und soll diese auch vertreten. Man kann ja für sich selbst abwägen, welche Argumente aus der eigenen Sicht überwiegen und überzeugender sind. 
 

Habt einen schönen Tag,

 

Leon

 

 

Geschrieben (bearbeitet)
vor 16 Stunden schrieb SEler:

 

1. Solche "Zeig deine Aufsichtslizenzkarte vor" Situationen sind recht sinnbefreit.

 

2. Viel wichtiger ist eigentlich die Registrierung der Person im Verein und über diese Registrierung muss ein Dokument ausgestellt werden (§ 10 Abs. 3 AWaffV). Also so etwas wie "die Person ist im Verein XY Als verantwortliche Aufsichtsperson registriert".

Zu 1: stimmt

zu 2: Falsch ! Lies mal § 10 Abs. 3 genau und denk dann nach, was von dem rückbezüglichen Fürwort „darüber“ gemeint sein könnte. Kleiner Tipp: Es ist nicht die Registrierung!

 

Mach Dir keinen Kummer, das haben auch viele andere noch nicht verstanden!

Bearbeitet von webnotar
Geschrieben (bearbeitet)
vor 15 Stunden schrieb MT1965:

…. daher stellt, nach erfolgter Unterweisung und ggf. bestandener Prüfung, der …. einen Ausweis "Standaufsicht" / "Einkleber (qualifizierte Aufsichtsperson)" aus. Das wiederum ist die Basis zur Registrierung im Verein.

Das ist optisch schön, aber beides zusammen reicht eben (noch) nicht dafür, dass die Person dann auch die Verantwortung trägt und tatsächlich in einem konkreten Fall die verantwortliche Aufsichtsperson ist!

Bearbeitet von webnotar
Geschrieben (bearbeitet)
vor 2 Stunden schrieb Leon_Würzburg:

…. ich bin Jäger und Sportschütze und möchte mich gerne hier einbringen.

…..Ich denke, jeder kann hierzu seine eigene Meinung haben und soll diese auch vertreten. Man kann ja für sich selbst abwägen, welche Argumente aus der eigenen Sicht überwiegen und überzeugender sind. 

Angesichts § 34 AWaffV ist die „freie Meinung“ zwar möglich, wird aber bei waffenrechtlichenFragen im Ernstfall wohl durch die Behörde und das Gericht verbindlich als „richtig“ oder „falsch“ bewertet werden. Hierbei wird dann der Wortlaut der Vorschrift und nicht die Meinung des Betroffenen zugrunde gelegt werden.

 

Ganz allgemein und nicht auf Dich, Leon, bezogen, dürfte darüber hinaus gelten:
Wer meint besser zu wissen, was der Normgeber wirklich wollte, was das Gesetz/die VO (entgegen Systematik und Wortlaut) tatsächlich regelt und publikumswirksam mit markigen Worten Gesetzes- und Gerichtsschelte betreibt, macht sich lächerlich und wird am Schluss vermutlich als DEPP ohne Zuverlässigkeit dastehen!

Bearbeitet von webnotar
Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb Leon_Würzburg:

Guten Morgen in die Runde,

 

ich bin Jäger und Sportschütze und möchte mich gerne hier einbringen.

 

Es wurde geschrieben, dass lediglich der Jagdschein bei der Aufsichtsführung mitzuführen ist. Das ist nicht korrekt, denn im entsprechenden Passus der Verordnung steht, dass die Sätze 1 bis 5 entsprechend bei von einer jagdlichen Vereinigung beauftragten Aufsichtsperson gelten, also das Nachweisdokument ebenfalls mitgeführt werden muss. Hierfür haben wir die gelbe Nachweiskarte vom DJV. Es gibt also keine Privilegierung für uns. So wird es auch in der Jägerausbildung erläutert.

 

@webnotar Du hast überzeugend argumentiert, dass es eine zusätzliche Qualifikation für Standaufsichten gibt. Das wird so wohl auch von den Verbänden vertreten.

 

@SEler Auch in deinen Posts finde ich einige gute Argumente.

 

Wie man an dieser Diskussion sieht, lässt sich sich über das Thema trefflich streiten und es scheint so, als gäbe es keine einfache „Ja-Nein“ Antwort. Verbände können eigene Regeln im Rahmen der Gesetze aufstellen. Das wurde hier bereits festgestellt.

 

Auffällig ist dabei, dass sich alle Verbände immer auf den hier diskutierten § 10 Abs. 6 AWaffV beziehen. Es kann natürlich sein, dass sich die Verbände hier Dinge ausgedacht haben, die nirgendwo eine Stütze im Gesetz oder in einer Verordnung finden. Das erscheint mir zumindest wenig nachvollziehbar.  Die Betreiber von Schießstätten scheinen auch mehrheitlich (bei uns hier im Süden kenne ich es nicht anders) davon auszugehen, dass es eine spezielle Qualifikation als Aufsicht geben muss, und lassen sich diese vorlegen. Über Sinn und Unsinn wurde ja bereits hier geschrieben.
 

Schaut man einmal in die Praxis, und man tritt gegenüber dem Verband oder dem Betreiber einer Schießstätte mit dem Argument auf, ich benötige keine zusätzliche Qualifikation, wird man vermutlich nicht mehr zum Schießen kommen.

 

Schaut man in die Qualifizierungsrichtlinien der Verbände hinein, finden sich hier durchaus Inhalte, die in deren Sachkundeausbildung nicht enthalten sind. Warum die Verbände allerdings nicht direkt diese Inhalte in ihre Sachkundelehrgänge nach § 7 WaffG mit aufnehmen ist mir schleierhaft. Augenscheinlich sind diesbezüglich freie Anbieter weiter voraus.

 

Ich denke, jeder kann hierzu seine eigene Meinung haben und soll diese auch vertreten. Man kann ja für sich selbst abwägen, welche Argumente aus der eigenen Sicht überwiegen und überzeugender sind. 
 

Habt einen schönen Tag,

 

Leon

 

 

Hallo Leon, danke für die Korrektur bezüglich des Jagdscheins.  Ich habe vorhin nochmal in das Merkblatt des DJV geschaut und dort steht es ja auch so drin, wie du es hier beschreiben hast:

 

Ist die Standaufsicht von einer jagdlichen Vereinigung beauftragt, ist neben dem Nachweisdokument auch ein gültiger Jagdschein mitzuführen (S. 47).

 

Also nicht nur der Jagdschein bei der Aufsichtsführung und somit auch keine Privilegierung.

 

Dir auch einen schönen Tag.

Geschrieben
vor 9 Minuten schrieb webnotar:

Angesichts § 34 AWaffV ist die „freie Meinung“ zwar möglich, wird aber im Ernstfall durch die Behörde und das Gericht verbindlich als „richtig“ oder „falsch“ bewertet werden. Hierbei wird dann der Wortlaut der Vorschrift und nicht die Meinung des Betroffenen zugrunde gelegt werden.

 

Ganz allgemein dürfte darüber hinaus gelten:
Wer meint besser zu wissen, was der Normgeber wirklich wollte, was das Gesetz/die VO (entgegen Systematik und Wortlaut) tatsächlich regelt und publikumswirksam mit markigen Worten Gesetzes- und Gerichtsschelte betreibt, macht sich lächerlich und wird am Schluss vermutlich als DEPP ohne Zuverlässigkeit dastehen!

Da stimme ich dir voll und ganz zu. Mit meinem Text wollte ich ja nicht aussagen, dass die für sich selbst gefasste Meinung auch diejenige ist, die auch der Rechtslage entspricht. Ich wollte lediglich herausstellen, dass jeder hier kundtun kann, was seiner Auffassung entspricht.

 

Geschrieben
vor 4 Stunden schrieb webnotar:

Zu 1: stimmt

zu 2: Falsch ! Lies mal § 10 Abs. 3 genau und denk dann nach, was von dem rückbezüglichen Fürwort „darüber“ gemeint sein könnte. Kleiner Tipp: Es ist nicht die Registrierung!

 

Mach Dir keinen Kummer, das haben auch viele andere noch nicht verstanden!

 

zu 2. Das bezog sich darauf, dass eine Registrierung erfolgen muss. Bei  schießsportlichen Verein eines anerkannten Schießsportverbandes gibt es halt die Erleichterung.

 

 

 

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