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IGNORED

Ablehnung Waffenkontrolle wegen fehlendem Zugang


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Geschrieben
vor einer Stunde schrieb kurzwaffen:

Da gibt`s den "Leihschein"

...

wird bei unserer Behörde auch deswegen nicht mehr genehmigt.

 

Wo siehst Du den Zusammenhang?

 

Der Berechtigt überläßt an den BM doch nicht mit Leihschein?

 

Meine Frage war ja nach einer konkreten Rechtsvorschrift, aus der hervorgeht, daß (Zitat aus einem Beitrag)  "jeder uneingeschränkten Zugang zu den Waffen haben" muß.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 22 Minuten schrieb Elo:

Der Berechtigt überläßt an den BM doch nicht mit Leihschein?

Natürlich nicht, daher in Anführungszeichen. Suche ich am WE raus..

vor 22 Minuten schrieb Elo:

Meine Frage war ja nach einer konkreten Rechtsvorschrift, aus der hervorgeht, daß (Zitat aus einem Beitrag)  "jeder uneingeschränkten Zugang zu den Waffen haben" muß.

Auch diese gibt es und ich werde auch diese am WE raussuchen. Es ist fast noch Vollmond und jetzt muss ich ins Revier, mit einem ca 30 cm langen beidseitig angeschliffenen Bajonet..... und einem 98er in 8x57IS

Bearbeitet von kurzwaffen
...
Geschrieben
vor 16 Stunden schrieb Elo:

Meine Frage war ja nach einer konkreten Rechtsvorschrift, aus der hervorgeht, daß (Zitat aus einem Beitrag)  "jeder uneingeschränkten Zugang zu den Waffen haben" muß.

in den letzten zwei Std. konnte ich das Gesetz/Verordnung noch nicht finden. Ich suche weiter... Sollte ich es am WE nicht schaffen, dann spätestens am Montag, da ich mittags einen Termin bei meiner Behörde habe.

Geschrieben
Am 18.10.2024 um 18:40 schrieb Elo:

Meine Frage war ja nach einer konkreten Rechtsvorschrift, aus der hervorgeht, daß (Zitat aus einem Beitrag)  "jeder uneingeschränkten Zugang zu den Waffen haben" muß.

Das könnte die Frage beantworten:

AWaffV § 36.2.14

 

36.2.14 Der Begriff „häusliche Gemeinschaft“ in § 13 Absatz 10 AWaffV ist so auszulegen, dass neben dem Normalfall des gemeinsamen Bewohnens eines Hauses oder einer Wohnung durch nahe Familienangehörige auch Fälle von Studenten, Wehrpflichtigen, Wochenendheimfahrern etc. als in häuslicher Gemeinschaft Lebende anzusehen sind. Dies gilt auch, wenn ein naher Angehöriger in gewissen Abständen das Familienheim aufsucht und eine jederzeitige Zutrittsmöglichkeit besitzt. Der Begriff „berechtigte Personen“ begrenzt die Statthaftigkeit der gemeinschaftlichen Aufbewahrung und des damit eingeräumten gemeinschaftlichen Zugriffs auf solche Personen, die grundsätzlich die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von solchen Waffen haben, die gemeinschaftlich aufbewahrt werden. Alle auf die jeweilige Waffe Zugriffsberechtigten müssen also das gleiche Erlaubnisniveau aufweisen. Zulässig ist die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Kurzwaffen z.B., wenn ein Aufbewahrer Jäger, der andere Sportschütze ist. Nicht zulässig ist die gemeinschaftliche Aufbewahrung, wenn ein Nichtberechtigter Zugriff auf Schusswaffen erhält (z.B. Inhaber eines Reizstoffsprühgeräts, einer SRS-Waffe oder einer erlaubnispflichtigen Signalwaffe auf Jagdwaffen oder Sportpistolen).

Geschrieben (bearbeitet)
Am 21.10.2024 um 11:24 schrieb kurzwaffen:

Das könnte die Frage beantworten:

AWaffV § 36.2.14

36.2.14 Der Begriff „häusliche Gemeinschaft“ in § 13 Absatz 10 AWaffV ist so auszulegen, dass neben dem Normalfall des gemeinsamen Bewohnens eines Hauses oder einer Wohnung durch nahe Familienangehörige auch Fälle von Studenten, Wehrpflichtigen, Wochenendheimfahrern etc. als in häuslicher Gemeinschaft Lebende anzusehen sind. Dies gilt auch, wenn ein naher Angehöriger in gewissen Abständen das Familienheim aufsucht und eine jederzeitige Zutrittsmöglichkeit besitzt.

...

 

Du zitierst da aber nicht aus der AWaffV, sondern aus der Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz.

 

Da geht es dann um die jederzeitige Zutrittsmöglichkeit zum Familienheim.

 

Ich will aber nun nicht in Abrede stellen, daß man das analog so sehen könnte, nur eine für den Bürger bindende Rechtsvorschrift (was die WaffVwV nicht ist), in der das konkret formuliert ist, finde ich bisher nicht?

Bearbeitet von Elo
Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb Elo:

Du zitierst da aber nicht aus der AWaffV, sondern aus der Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz.

Ja da hast du recht, das schau ich besser nochmal richtig nach.....

 

vor 2 Stunden schrieb Elo:

Ich will aber nun nicht in Abrede stellen, daß man das analog so sehen könnte,

Das werde ich mit den Schützen-Kameraden nochmal überdenken. :wink:

 

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