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IGNORED

Finde den Fehler auf der WBK …


Hypnodoc

Empfohlene Beiträge

vor 3 Stunden schrieb erstezw:

Manche Diskussionen hier sind echt selbsterklärend...


Ernstgemeinte Frage: Warum hast Du dann hier geschrieben? Warum bist Du überhaupt hier, wenn Du eh alles blockierst und ausblendest. Warum beteiligst Du Dich nicht am Thema, sondern trollst nur rum? Darauf kann man verzichten. Bitte ignoriere meine Beiträge Zukunft einfach wieder. Danke! 

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18 hours ago, Hypnodoc said:

Zu den 4mm Revolvern:
Prinzipiell darf ein Bürger die F- gekennzeichneten 4mm Revolver mit Voreintrag ( grüne WBK) erwerben, da sie bedürfnisfrei sind.

 

Hieße das ich könnte da in meiner Stadt auf dem für WBK zuständigen Amt vorstellig werden mit der Forderung mir eine grüne WBK mit dem Voreintrag auszustellen und das auch ohne Vereinsgedöns und Sachkundenachweis?

 

bj68

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Geschrieben (bearbeitet)
vor 9 Minuten schrieb BJ68:

 

Hieße das ich könnte da in meiner Stadt auf dem für WBK zuständigen Amt vorstellig werden mit der Forderung mir eine grüne WBK mit dem Voreintrag auszustellen und das auch ohne Vereinsgedöns und Sachkundenachweis?

 

bj68


Ganz so einfach ist es (zum Glück) nicht.

 

Bedürfnisnschweis entfällt, damit auch §14 und 2/6er Erwerbsstreckung. Kannst Dir das Ding vollklatschen und darüber hinaus. 

 

Benötigt wird

• Sachkunde

• Tresor 0/1

• ganz viel Geld für teure Munition.

 

und unterliegst genauso der Kontrolle wie bei den großen Waffen.

 

 

Bearbeitet von Hypnodoc
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  • 3 Monate später...
Am 7.3.2024 um 07:22 schrieb Hypnodoc:

Benötigt wird

• Sachkunde

• Tresor 0/1

• ganz viel Geld für teure Munition.

 

und unterliegst genauso der Kontrolle wie bei den großen Waffen.

 

Nur der Vollständigkeit halber:

  • Mindestalter 18 Jahre
  • Zuverlässigkeit und persönliche Eignung nach §§ 5 und 6 WaffG

Der Ablauf des Antragsverfahrens ist also identisch, nur dass die Bedürfnisprüfung wegfällt. Also kein Jagdschein oder Sport-Bedürfnisbescheinigung erforderlich. Und damit auch nicht die Altersbegrenzung von 21 Jahren nach § 14 WaffG.

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