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IGNORED

Darf eine Person mit der Jagdwaffe eines Freundes schießen üben?


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Geschrieben (bearbeitet)

§9.1 der AWaffV gilt, nicht zwingend aber der §9.2 wegen des §12 WaffG (Ausnahmen von der Erlaubnispflicht)

Wer eine Waffe leiht erwirbt diese RECHTMÄßIG 

Ein überlassen/leihen für 10 Minuten ist auch ein erwerben. Solange der rechtmäßige Besitzer dabei ist, benötigt der Gast keine WBK und keinen Leihschein. Der Sportschütze darf seine Sportwaffen entleihen und der Jäger seine Jagdwaffen aber halt nur auf der geeigneten Sportstätte. Oder, wie von Dir angeführt (aber anderer Sachverhalt) an berechtigte Personen für max 4 Wochen

 

Bearbeitet von scotty600
Geschrieben

Es ist zunächst zielführend den Sachverhalt zur Kenntnis zu nehmen.

  

Am 16.7.2020 um 03:26 schrieb Bender:

Darf jemand, der keine waffenrechtlichen Erlaubnisse hat, mit einer Jagdwaffe auf dem Schießstand üben? 

Der Jäger ist zwar als Aufsicht dabei aber der Knackpunkt ist die Jagdwaffe ist ausdrücklich vom sportlichen schießen ausgeschlossen. 

 

 

Geschrieben

Das passt doch alles nicht ...

Ist die Waffe vom sportlichen Schießen für Sportschützen ausgeschlossen oder 

ist die Waffe vom sportlichen Schießen für Jäger ausgenommen?

 

Sportordnung hat hier erstmal im Grundsatz keine Relevanz, wäre dann eine andere Frage.

Geschrieben (bearbeitet)

Kernpunkte:

a) Person ohne waffenrechtliche Erlaubnis

b) waffe vom sportlichen Schießen ausgeschlossen.

 

Jetzt kannst du deine Schablone drüberlegen und feststellen dasss sie nicht passt. Mehrere Personen aber bereits die korrekte Antort beigebracht und belegt haben.

Es geht nicht darum etwas zu leihen.

 

Dann kleine Hinweise

Leihe ohne waffenrechtliche Erlaubnis? Grundlage?

§9AWaffV (1) Nr3 lesen

Es gibt keine Sportordnung Jagd. Jagd ist kein Sportverband.

Bearbeitet von Gast
Geschrieben
vor 6 Stunden schrieb Waffen Tony:

Hier verstehe ich den Zusammenhang auch nicht.

Was soll das Problem mit Firmenevents oder anderen zur Belustigung durchgeführten Schießen sein?
Auch was das mit dem TS zu tun hat bleibt nebulös

Ok, Nebel also weg:

 

Das Schiessen im Rahmen von Firmenevents (Jochen Schweizer, etc.) erfolgt gem. WaffG §12 (5):

 

"Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese...auf einer Schießstätte (§ 27) lediglich vorübergehend zum Schießen auf dieser Schießstätte erwirbt..."

 

Also genau die Situation, die der TS @Bender beschreibt: Darf Kumpel ohne WBK aufm Stand mal Schiessen? --> Ja, darf er, aber nur mit (Tages-)Versicherung, da wohl keine Versicherung aus sonstiger Betätigung (JJS, Sportschütze) vorliegen wird.

 

Abs4

 

Geschrieben (bearbeitet)

Auf der Grundlage von 12 (1) Nr.5 kann die Waffe erworben werden. Kein Problem.

Hier geht es aber ums Schießen. Auch wenn es auf Schiesstätten keiner Schiesserlaubnis bedarf gibt es dennoch zulässige und unzulässige Schießübungen (neben den Verboten).
Das regelt 9AWaffV in der konkreten Ausführung. In der vorliegenden Form durch (1) Nr. 3 vom Verbot erfasst oder besser in den Parametern nicht zulässig.

 

Ich hoffe jetzt ist der Nebel wirklich weg.

 

P.S.: Da der Zweck des Schießens durch das bestehende Verbot entfällt, ist auch der Erwerb auf der Schiestätte im Grunde nicht mehr zulässig, da der Zweck nicht verfolgt werden kann.

Das führt aber vermutlich zu weit ;)

 

 

 

Bearbeitet von Gast

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