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IGNORED

Gemeinsame Nutzung bei gemeinsamer Aufbewahrung möglich?


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Geschrieben
8 minutes ago, Bautz said:

Dies gilt auch, wenn ein naher Angehöriger in gewissen Abständen das Familienheim

aufsucht und eine jederzeitige Zutrittsmöglichkeit
besitzt
.

 

Der durch Fettsatz hevorgehobene Teil wird vom TS verneint. s.o.

Du mutmaßt hier zuviel, bzw. verdrehst die Fakten.

Der "feine" Unterschied besteht zwischen Zugriff auf den Inhalt des Schrankes und Zutritt zum Familienheim.

Dann diese merkwürdigen Vergleiche mit Kriminellen und deren Tatorten.

Bitte bleib doch mal sachlich oder halt die Finger still.

Das nervt langsam!

Geschrieben
vor 3 Stunden schrieb 22er:

Bitte bleib doch mal sachlich oder halt die Finger still.

Ich bin sachlich aber offensichtlich fühlst Du Dich getroffen. Wird schon seinen Grund haben.

Geschrieben

Deshalb hatte ich ja auch geschrieben "bei normalen Familienverhältnissen". Und die habe ich bei 22er jetzt einfach mal so unterstellt oder anders gesagt: selbst wenn die Tochter 800Km weit weg entfernt wohnt und nur ein paar mal im Jahr zuhause vorbeischaut, kommt sie da wohl rein und hat damit auch Zugriffsmöglichkeit. Falls nicht und Nachweis häusliche Gemeinschaft erforderlich, kann man das ja ändern bzw. entsprechend dokumentieren.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 1 Stunde schrieb Sachbearbeiter:

und hat damit auch Zugriffsmöglichkeit

Die Zugriffsmöglichkeit setzt meiner Ansicht nach den Besitz des Schlüssels oder die Kenntnis des zum öffenen des Verwahrgelasses erforderlichen Geheimnises voraus - laut TS nicht gegeben. Was Du unterstellst ist die Zutrittsmöglichkeit, die aber nach WaffVwV genügt.

 

vor 1 Stunde schrieb Sachbearbeiter:

Falls nicht und Nachweis häusliche Gemeinschaft erforderlich, kann man das ja ändern bzw. entsprechend dokumentieren.

Laut TS sind die beiden beteiligten Behörden informiert und mit der Art der Aufbewahrung einverstanden. Unterstellt es ist so, dann besteht kein Handlungsbedarf. Ein Kontrolleur kommt von der Behörde und die wird nicht gegen ihre eigenen Entscheidungen vorgehen und vorhalten lassen muss sie sich die sowieso. Selbst wenn der Staatsanwalt Wind bekäme, wäre der TS hinsichtlich der Aufbewahrung wohl aus dem Schneider, weil er dank behördlicher Genehmigung rechtmäßig handelt oder, wenn die Behörde ihre Möglichkeiten überschritten hätte, mit § 17 StGB schuldlos handelte.

 

Anders ist die Sache mit der Nutzung, da scheinen die Voraussetzungen des § 12 (1) nicht erfüllt und da wird dann schnell unerlaubter Erwerb und Besitz daraus. Ein Verstoß gegen die Ausweißvorschriften (kein Leihschein) fällt da ggf. nicht mehr ins Gewicht. Die Chancen damit aufzufliegen sind ungleich höher als ein Problem mit der Aufbewahrung.

Bearbeitet von Gast

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